Bundesfinanzhof, Urteil vom 23.03.2011, Az. X R 42/08

10. Senat | REWIS RS 2011, 8345

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Gegenstand

Keine Aktivierung von aufschiebend bedingten Anwartschaften auf Hinterbliebenenversorgung - Zeitpunkt einer Gewinnverwirklichung - Bewertung von Ansprüchen aus Rückdeckungsversicherungen - Keine Aktivierung einer Pensionsanwartschaft bei fehlender Betriebsvermögenseigenschaft


Leitsatz

Im Fall einer Betriebsaufspaltung sind Anwartschaften auf Hinterbliebenenversorgung, die auf einer dem Geschäftsführer der Betriebs-Kapitalgesellschaft erteilten Pensionszusage beruhen, im Besitzunternehmen auch dann nicht bereits während der Anwartschaftszeit zu aktivieren, wenn in der Betriebs-Kapitalgesellschaft die Zuführungsbeträge zur Pensionsrückstellung, soweit sie auf die Hinterbliebenenversorgung entfallen, als verdeckte Gewinnausschüttung zu beurteilen sind .

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist als Alleinerbin Gesamtrechtsnachfolgerin ihres im Jahr 1999 verstorbenen [X.]hemanns ([X.]) geworden.

2

[X.] war seit 1983 Alleingesellschafter sowie Geschäftsführer einer GmbH. Ferner verpachtete er ein in seinem [X.]igentum stehendes Grundstück an die GmbH. Die Beteiligten beurteilten diesen Vorgang übereinstimmend als Betriebsaufspaltung. [X.] ermittelte die Gewinne seines Besitz-[X.]inzelunternehmens durch Betriebsvermögensvergleich.

3

Unter dem 1. Januar 1991 erteilte die GmbH dem [X.], der zu diesem Zeitpunkt 49 Jahre alt war, eine Pensionszusage. Danach wurde ihm --grundsätzlich ab der Vollendung des 65. Lebensjahres, jedoch mit der Möglichkeit vorzeitiger Inanspruchnahme unter Hinnahme von [X.] eine Altersversorgung in Höhe von fünf Jahresraten zu je 324.677 DM zugesagt. Die GmbH hatte das Recht, statt dieser Leistung drei Jahresraten zu je 511.654 DM oder einen [X.]inmalbetrag in Höhe von 1.449.718 DM oder eine lebenslange Monatsrente von 10.000 DM (bzw. 12.979 DM, falls [X.] bei Rentenbeginn unverheiratet sein sollte) zu zahlen. Die Ansprüche wurden sofort unverfallbar.

4

Ferner war eine Hinterbliebenenversorgung zugunsten der [X.]hefrau des [X.] vorgesehen. Danach sollte, falls [X.] als Versorgungsanwärter vorversterben würde, ein Anspruch der Witwe auf Zahlung von fünf Jahresraten zu je 249.705 DM bestehen. Die GmbH hatte das Recht, statt dieser Leistung drei Jahresraten zu je 393.506 DM oder einen [X.]inmalbetrag in Höhe von 1.114.957 DM oder eine lebenslange Rente von monatlich mindestens 6.000 DM zu zahlen. Sollte [X.] keine [X.]hefrau hinterlassen, hatten seine unterhaltsberechtigten Kinder Anspruch auf die Ratenzahlungen. Leistungen für den Fall der Berufsunfähigkeit sagte die GmbH nicht zu.

5

Nach Nr. 3 der Versorgungszusage war der Abschluss einer Rückdeckungsversicherung beabsichtigt. Weil [X.] zum Zusagezeitpunkt bereits schwer erkrankt war, war es nicht möglich, auch für die zugesagte Hinterbliebenenversorgung eine Rückdeckung zu vereinbaren. Die GmbH konnte lediglich eine Rentenversicherung über 948.768 DM abschließen, bei der im Falle eines vorzeitigen Todes des [X.] nur ein Anspruch auf Rückerstattung der eingezahlten Beiträge zuzüglich der bis dahin aufgelaufenen Gewinnanteile bestand. Ferner schloss die GmbH --über einen Rahmenvertrag, so dass die Gesundheitsprüfung entfiel-- eine Lebensversicherung über 150.000 DM ab.

6

Im [X.] an Außenprüfungen bei der GmbH und im Besitzunternehmen vertrat der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --[X.]--) die Auffassung, die Pensionszusage halte angesichts der bei ihrer [X.]rteilung bereits bekannten schweren [X.]rkrankung des [X.] einem Fremdvergleich nicht stand. Die Zuführungen zur Pensionsrückstellung seien bei der GmbH als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) anzusehen; korrespondierend sei im Besitzunternehmen aufgrund des bestehenden zivilrechtlichen Rechtsanspruchs gewinnerhöhend eine Forderung zu aktivieren. Dabei sei im ersten noch nicht bestandskräftig veranlagten Jahr (1995) die Aktivierung der auf die Vorjahre entfallenden Zuführungsbeträge nachzuholen.

7

Nach [X.]rlass entsprechender Änderungsbescheide kam es während des anschließenden [X.]inspruchsverfahrens in einem zur Körperschaftsteuer geführten parallelen Klageverfahren zu einer tatsächlichen Verständigung. Danach sollte die Versorgungszusage als fremdüblich anzusehen sein, soweit sie die Altersversorgung des [X.] betreffe. Lediglich im Umfang der Hinterbliebenenversorgung fehle es an der Fremdüblichkeit, so dass insoweit eine vGA anzunehmen sei. Die Beteiligten verständigten sich darauf, dass auf die Hinterbliebenenversorgung die Hälfte des [X.] der Versorgungszusage entfalle.

8

Daraufhin stellte das [X.] in der [X.]inspruchsentscheidung vom 18. Februar 2005 noch die folgenden Mehrgewinne fest:

9

Jahr

Mehrgewinn vor Gewerbesteuer-Rückstellung

Mehrgewinn nach Gewerbesteuer-Rückstellung

1995

49.364 DM

49.364 DM

1996

29.027 DM

26.444 DM

1997

30.767 DM

28.398 DM

1998

32.660 DM

30.304 DM

Im Klageverfahren vertrat die Klägerin die Auffassung, eine Aktivierung dürfe nicht vorgenommen werden, weil [X.] in den Streitjahren keine Versorgungsbezüge zugeflossen seien. Außerdem schließe der Umstand, dass [X.]en aufschiebend bedingt seien, eine Aktivierung aus. Gleiches folge aus der Rechtsprechung zum Ausschluss der phasengleichen Aktivierung von [X.] vor dem Zeitpunkt einer Beschlussfassung über die entsprechende Gewinnausschüttung. [X.]ine Aktivierung würde zudem eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung im Verhältnis zu Arbeitnehmern darstellen, da diese eine zugesagte Pension erst im Zeitpunkt des Zuflusses versteuern müssten.

Das Finanzgericht (FG) minderte den festgestellten Gewinn für die Jahre 1996 bis 1998 um jeweils 2.000 DM. [X.]s führte hierzu aus, das [X.] habe mehr als 50 % der ursprünglich hinzuaktivierten Beträge angesetzt.

Im Übrigen wies es die Klage ab ([X.]ntscheidungen der Finanzgerichte --[X.]FG-- 2008, 1884). [X.]s vertrat die Auffassung, die Absicherung seiner Angehörigen habe für [X.] einen Vermögensvorteil dargestellt, für dessen [X.]rlangung er ansonsten einen beitragspflichtigen Versicherungsvertrag hätte abschließen müssen. Die unverfallbare [X.] sei als aktivierungsfähiges und -pflichtiges Wirtschaftsgut anzusehen. Gewinne seien nach dem Realisationsprinzip auszuweisen, sobald sie durch [X.] in [X.]rscheinung getreten seien. Dies sei hier der Fall, weil [X.] seinen Anstellungsvertrag, der die Grundlage für die Pensionszusage gebildet habe, in vollem Umfang erfüllt habe. Der Umstand, dass die Ansprüche auf Hinterbliebenenversorgung aufschiebend bedingt durch den Tod des [X.] seien, stehe dem [X.] nicht entgegen, sondern sei allein bei der Bewertung dieser Ansprüche --die nach Maßgabe der Lebenserwartung des [X.] vorzunehmen [X.] zu berücksichtigen. Die Rechtsprechung zum Ausschluss der phasengleichen Aktivierung von [X.] sei hier nicht einschlägig, weil bei offenen Gewinnausschüttungen vor dem Zeitpunkt des Gewinnverwendungsbeschlusses noch kein aktivierungsfähiges Wirtschaftsgut existiere.

Auch die Vorschriften des § 17 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung ([X.]) bzw. Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes hinderten die Aktivierung nicht. [X.] falle als Alleingesellschafter-Geschäftsführer nicht in den Anwendungsbereich des § 17 Abs. 1 Satz 2 [X.], der zum Arbeitnehmerschutzrecht gehöre. Mit der Rechtsprechung des [X.] zu vergleichbaren Fällen sei davon auszugehen, dass [X.] seine dienstvertraglichen Leistungen zwar formalrechtlich gegenüber einem selbständigen Unternehmensträger, "bei natürlicher Betrachtung" aber für das eigene Unternehmen erbracht habe. Die fehlende arbeitnehmerähnliche Stellung des [X.] werde auch daran deutlich, dass die Hinterbliebenenversorgung durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sei.

Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Sie beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Bescheide über die gesonderte Feststellung des Gewinns für die Jahre 1995 bis 1998 vom 28. März 2001 in Gestalt der [X.]inspruchsentscheidung vom 18. Februar 2005 dahingehend zu ändern, dass die auf der Aktivierung von Pensionsanwartschaften beruhende Gewinnerhöhung rückgängig gemacht wird.

Das [X.] beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Klagestattgabe (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--).

1. Zu Unrecht hat das [X.] die --hier nach Abschluss der während des [X.] getroffenen tatsächlichen Verständigung allein noch [X.] vom [X.] vorgenommene Aktivierung der Anwartschaft auf Hinterbliebenenversorgung im [X.]inzelunternehmen des [X.] bestätigt.

a) Nach dem (imparitätischen) Realisationsprinzip, das einen Grundsatz ordnungsmäßiger Buchführung i.S. des § 5 Abs. 1 des [X.]inkommensteuergesetzes ([X.]StG) darstellt, darf ein Gewinn grundsätzlich erst ausgewiesen werden, wenn er durch Umsatz (Veräußerung oder sonstigen Leistungsaustausch) verwirklicht ist (Urteil des [X.] --BFH-- vom 28. März 2000 [X.], [X.], 339, [X.], 227; [X.]/ [X.], [X.]StG, 30. Aufl., § 5 Rz 77 f.; vgl. ferner § 252 Abs. 1 Nr. 4 des Handelsgesetzbuchs); [X.] dürfen nur erfasst werden, wenn sie disponibel sind (vgl. [X.], [X.], 896, m.w.N.; zur Realisation von Provisionszahlungen BFH-Urteil vom 17. März 2010 [X.], [X.], 2033). Gewinnrealisierung tritt dann ein, wenn der Leistungsverpflichtete die von ihm geschuldeten [X.]rfüllungshandlungen in der Weise erbracht hat, dass ihm die Forderung auf die Gegenleistung (z.B. die Zahlung) --von den mit jeder Forderung verbundenen Risiken abgesehen-- so gut wie sicher ist (BFH-Urteile vom 26. April 1989 [X.], [X.], 121, [X.] 1991, 213; vom 10. September 1998 IV R 80/96, [X.], 429, [X.] 1999, 21, und vom 9. August 2006 [X.], [X.], 513, [X.] 2006, 762; [X.]/[X.], a.a.[X.], § 5 Rz 77 f., 601 ff.).

b) [X.] bedingte Ansprüche sind nicht zu aktivieren (BFH-Urteil vom 26. April 1995 [X.]/94, [X.], 444, [X.] 1995, 594, unter [X.], betr. Haftungsanspruch einer Bank gegen den [X.] nach Art. 15 des Wechselgesetzes; Senatsurteil vom 22. August 2007 [X.], [X.], 533, [X.] 2008, 109, unter [X.], mit zahlreichen weiteren Nachweisen, sowie [X.] vom 1. September 2010 [X.]/09, [X.], 27, unter 2.b, beide vorgenannten [X.]ntscheidungen betr. [X.]rwerb eines Wirtschaftsguts gegen aufschiebend bedingte Zahlungsverpflichtungen; [X.]/[X.], a.a.[X.], § 5 Rz 270 "Forderungen" (3), mit weiteren Nachweisen; vgl. ferner § 4 des Bewertungsgesetzes).

c) Anwartschaften auf Hinterbliebenenversorgung sind aufschiebend bedingt; ein Anspruch der durch eine Zusage auf Hinterbliebenenversorgung begünstigten Person kann nur entstehen, wenn der Hauptversorgungsberechtigte verstirbt und zu diesem Zeitpunkt die als potenzielle Hinterbliebene begünstigte Person noch lebt. Im Fall einer aufschiebend bedingten Anwartschaft auf die künftige Zahlung einer Hinterbliebenenversorgung fehlt es jedenfalls an der Voraussetzung, dass der Steuerpflichtige mit der künftigen rechtlichen [X.]ntstehung des Anspruchs fest rechnen kann.

d) Der Anwendung dieser Grundsätze auf den Streitfall steht nicht entgegen, dass auf der Passivseite --auch dort besteht grundsätzlich ein Verbot des Ausweises aufschiebend bedingter Verbindlichkeiten (vgl. [X.]/[X.], a.a.[X.], § 5 Rz 314, mit weiteren Nachweisen)-- das Risiko aus der künftigen Inanspruchnahme aus Hinterbliebenenrenten bei der Bewertung von Rentenverbindlichkeiten (vgl. BFH-Urteil vom 2. Mai 2001 [X.], [X.] 2002, 10, unter 3.b) sowie Pensionsrückstellungen zu berücksichtigen ist.

Denn die Passivseite der Bilanz ist aufgrund des Imparitätsprinzips in wesentlich stärkerem Maße als die Aktivseite der [X.]inbeziehung von Risiko- und Wahrscheinlichkeitsüberlegungen zugänglich. Die Pflicht des potenziell zur Zahlung künftiger Hinterbliebenenrenten Verpflichteten, sein Risiko bilanziell in Form einer Rückstellung abzubilden, lässt daher nicht den Schluss zu, dass auch der Rechtsvorgänger eines potenziellen Hinterbliebenen bereits entsprechende Anwartschaften aktivieren muss.

e) Der nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zu unterbleibenden Aktivierung steht ferner nicht entgegen, dass Ansprüche aus [X.] auch insoweit aktiviert werden, als sie bei wirtschaftlicher Betrachtung anteilig auf eine aufschiebend bedingte Hinterbliebenenversorgung entfallen. Denn Ansprüche aus [X.] werden mit dem vom Versicherer ausgewiesenen "Deckungskapital" bewertet. Dabei handelt es sich um den Sparanteil der Beiträge zuzüglich der rechnungsmäßigen Zinsen (BFH-Urteil in [X.], 513, [X.] 2006, 762, unter [X.]). Der --vom Versicherungsnehmer tatsächlich erbrachte-- Sparanteil kann aber nicht als "aufschiebend bedingt" angesehen werden.

f) Nichts anderes folgt aus dem Umstand, dass im Fall der [X.]rteilung von Versorgungszusagen durch eine Mitunternehmerschaft zugunsten eines ihrer Mitunternehmer in der Sonderbilanz dieses Mitunternehmers ein entsprechender Aktivposten anzusetzen ist. Denn dieses [X.]rgebnis folgt --ohne Rückgriff auf allgemeine Bilanzierungs- oder Gewinnrealisierungsgrundsätze --allein aus dem durch § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 Halbsatz 2 [X.]StG angeordneten Grundsatz der korrespondierenden Bilanzierung im Verhältnis zwischen Gesellschafts- und Sonderbilanz (vgl. BFH-Urteil vom 2. Dezember 1997 [X.], [X.], 571, [X.] 2008, 174, unter II.3.b).

g) [X.] kann, ob das Unterbleiben der Aktivierung auch auf eine im Wege wertender Betrachtung vorzunehmende Gleichstellung von Arbeitnehmern und Betriebsinhabern im Bereich der Altersversorgung gestützt werden könnte (vgl. BFH-Urteil vom 14. Dezember 1988 [X.], [X.], 368, [X.] 1989, 323, unter 4.2. im Falle einer Gewerbetreibenden, die, anders als [X.] im Streitfall, von der aus [X.] Gründen geschaffenen Schutzvorschrift des § 17 Abs. 1 Satz 2 [X.] erfasst war).

2. Die [X.]ntscheidung der Vorinstanz stellt sich auch nicht i.S. des § 126 Abs. 4 [X.]O aus anderen Gründen als im [X.]rgebnis richtig dar.

Insbesondere kommt eine Aktivierung der --von den Beteiligten übereinstimmend als angemessen und fremdüblich angesehenen-- Anwartschaft des [X.] auf Altersversorgung nicht in Betracht.

Angemessene Vergütungen, die ein Steuerpflichtiger als Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH bezieht, gehören auch dann zu den [X.]inkünften aus nichtselbständiger Arbeit, wenn die GmbH-Anteile --wie in Fällen der [X.] notwendiges Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen sind (BFH-Urteil vom 9. Juli 1970 IV R 16/69, BFH[X.] 99, 533, [X.] 1970, 722). Die Aktivierung einer Pensionsanwartschaft, soweit diese auf einer fremdüblichen und steuerrechtlich anzuerkennenden Pensionszusage beruht, muss daher schon deshalb unterbleiben, weil eine solche Anwartschaft nicht Teil des Betriebsvermögens des Anwartschaftsberechtigten ist (zutreffend Wüllenkemper, [X.][X.] 2008, 1886, 1887).

Meta

X R 42/08

23.03.2011

Bundesfinanzhof 10. Senat

Urteil

vorgehend FG Düsseldorf, 31. Juli 2008, Az: 14 K 1167/05 F, Urteil

§ 5 Abs 1 S 1 EStG 1990, § 252 Abs 1 Nr 4 HGB, § 5 Abs 1 S 1 EStG 1997, Art 3 Abs 1 GG, § 17 BetrAVG, § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 S 1 EStG 1990, § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 S 1 EStG 1997

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 23.03.2011, Az. X R 42/08 (REWIS RS 2011, 8345)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 8345

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