Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.07.2017, Az. AnwZ (Brfg) 45/15

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2017, 8680

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[X.]:[X.]:[X.]GH:2017:030717UANWZ.[X.]RFG.45.15.0

[X.]UN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
[X.] ([X.]) 45/15
Verkündet am:

3. Juli 2017

[X.]oppel

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle
in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
Nachschlagewerk:
ja
[X.]GHZ:
nein
[X.]GHR:
ja
[X.] § 73 Abs. 2 Nr. 1, 4, § 112c Abs. 1 Satz 1; VwGO § 43 Abs. 1
a)
Zur Abgrenzung einer einfachen [X.]elehrung beziehungsweise eines präventiven Hinweises von einem beleh-renden Hinweis beziehungsweise einer missbilligende [X.]elehrung
durch die Rechtsanwaltskammer ([X.]estäti-gung und Fortführung der [X.]surteile vom 12. Juli 2012 -
[X.] ([X.]) 37/11, [X.], 79 Rn. 12; vom 27. Oktober 2014 -
[X.] ([X.]) 67/13, [X.], 72 Rn. 7 f.; vom 18. Juli 2016 -
[X.] ([X.]) 22/15, juris Rn.
10; vom 7.
November 2016 -
[X.] ([X.]) 47/15, [X.], 407 Rn. 10, 12).
b)
Hat die Rechtsanwaltskammer in [X.]ezug auf ein von einem Rechtsanwalt beabsichtigtes Verhalten eine einfa-che [X.]elehrung beziehungsweise einen präventiven Hinweis erteilt und damit keinen Verwaltungsakt erlassen, ist eine
auf die Feststellung der Rechtmäßigkeit des beabsichtigten Verhaltens gerichtete (vorbeugende) Feststellungsklage des Rechtsanwalts grundsätzlich nur dann zulässig, wenn ein spezielles, besonders schützenswertes, gerade auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Interesse be-steht und die Verweisung des Rechtsanwalts auf den nachträglichen Rechtsschutz für ihn mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre (Fortführung von [X.]sbeschluss vom 24.
Februar 2016 -
[X.] ([X.]) 62/15, juris
Rn. 7 [X.]; [X.]surteil vom 18. Juli 2016 -
[X.] ([X.]) 46/13, NJW-RR 2016, 1459 Rn.
13).
[X.]GH, Urteil vom 3. Juli 2017 -
[X.] ([X.]) 45/15 -
[X.]

wegen
anwaltlicher Werbung

-
2
-

Der [X.], [X.], hat auf die mündliche
Verhandlung vom 3. Juli 2017
durch [X.] Dr.
Kayser, [X.] [X.]ünger und [X.] sowie die Rechtsanwältin Schäfer und den Rechtsanwalt Dr. Wolf

für Recht erkannt:

Die [X.]erufung des
[X.]
gegen das Urteil des 1. [X.]s des [X.] des Landes [X.] vom 29.
Mai
2015
wird zurückgewiesen.
Der
Kläger
hat die Kosten des [X.]erufungsverfahrens zu tragen.
Der Gegenstandswert des [X.]erufungsverfahrens wird auf 5.000

festgesetzt.

Tatbestand:
1. Der Kläger war
seit 2004 Mitglied der [X.].
Anfang des Jahres 2013
bat er die [X.]eklagte um eine [X.]eurteilung der berufsrechtlichen
Zulässigkeit einer von ihm beabsichtigten und so bezeichneten "Schockwerbung"
für seine Kanzlei. Der Kläger wollte zu Werbezwecken Kaffeetassen verbreiten, die
-
soweit hier noch von Interesse -
mit drei verschiedenen Aufdrucken von [X.], diesen beigestellten Textzeilen sowie den Kontaktdaten der Kanzlei des [X.] versehen sein sollten. Wegen der Einzelheiten dieser Aufdrucke, die auch Gegenstand der im vorliegenden Verfahren im Streit stehenden [X.] sind, wird auf den Tatbestand des zwischen den Parteien [X.] vom 27.
Oktober 2014 ([X.] ([X.]) 67/13, [X.], 72) 1
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sowie auf die Seite 2 der hiesigen Klageschrift und den Tatbestand des hier angegriffenen Urteils des [X.] (Seite 4) [X.]ezug genommen.
Die [X.]eklagte erteilte dem Kläger daraufhin zwei belehrende Hinweise, in denen sie ihn aufforderte, die vorgenannte Werbung wegen Unvereinbarkeit mit dem an-waltlichen [X.]erufsrecht und dem Wettbewerbsrecht zu unterlassen.
Die dagegen gerichtete Klage hat der [X.] abgewiesen. Die [X.]erufung des [X.] hat der [X.]
mit dem vorerwähnten Urteil vom 27.
Oktober 2014
zurückgewiesen. Der [X.] hat die oben genannte Werbung als mit dem berufsrechtlichen Gebot sachlicher und berufsbezogener Unterrich-tung (§
43b [X.], § 6 Abs. 1 [X.]) nicht vereinbar angesehen, da sie
aus der maßgeblichen Sicht der angesprochenen Verkehrskreise darauf abziele, gerade durch ihre reißerische und sexualisierende Ausgestaltung die [X.] zu erregen, mit der Folge, dass ein etwa vorhandener Informationswert in den Hintergrund gerückt werde
oder gar nicht mehr erkenn-bar sei. Derartige Werbemethoden seien geeignet, die Rechtsanwaltschaft als seriöse Sachwalterin der Interessen Rechtsuchender zu beschädigen.
Die gegen das vorbezeichnete [X.]surteil gerichtete Verfassungsbe-schwerde des [X.] hat das [X.] mit [X.]eschluss vom 5.
März 2015 ([X.], [X.], 1438) nicht zur Entscheidung angenommen.
Das [X.]
hat hierbei hervorgehoben, Schutzzweck des §
43b [X.] sei die Sicherung der Unabhängigkeit des Rechtsanwalts als Or-gan der Rechtspflege. Mit der Stellung des Rechtsanwalts sei im Interesse des [X.] [X.]ürgers insbesondere eine Werbung nicht vereinbar, die ein reklamehaftes Anpreisen in den Vordergrund stelle, mit der eigentlichen Leis-tung des Anwalts nichts mehr zu tun habe
und sich nicht mit dem unabdingba-ren Vertrauensverhältnis im Rahmen eines Mandats vereinbaren lasse
([X.], aaO Rn. 24 [X.]).
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2. Mit Schreiben vom 21. März 2015 fragte die "Dr. R.

Rechtswis-senschaftliche Dienstleistungen UG (haftungsbeschränkt)", deren Geschäftsfüh-rer der Kläger ist
und die seit dem 3. November 2016 als "R.

Legal Ser-vices UG (haftungsbeschränkt)" firmiert, bei der [X.] an, ob [X.]edenken gegen die Verwendung der oben genannten [X.]ildmotive auf Kaffeetassen zu Werbezwecken unter Hinzufügung der [X.]ezeichnung der erstgenannten Unter-nehmergesellschaft
bestünden. Die [X.]eklagte beantwortete diese Anfrage durch Schreiben vom 1.
April 2015 im Wesentlichen
wie folgt:
"Sollten Sie die von Ihnen nunmehr angekündigte Werbung über die Dr.
R.

Rechtswissenschaftliche Dienstleistungen UG schalten
wollen, wäre die[s] für sie als Rechtsanwalt eindeutig ein Verstoß gegen §
6 Abs. 3 [X.].
Sie würden als Rechtsanwalt zulassen (in eigener Person), dass eine UG für sie eine höchstrichterlich untersagte Werbung betreibt.
Es ist auch im Wettbewerbsrecht ganz selbstverständlich, dass solche [X.] eine unerlaubte wettbewerbswidrige Handlung [X.] nur ein wettbewerbswidriges Verhalten der chtsanwalts Dr. M.

R.

.
Wenn Sie also gegenüber der Rechtsanwaltskammer K.

nicht erklären, dass Sie diese Werbung nicht schalten werden, wird die Abteilung [X.] der Rechtsanwaltskammer K.

den Vorgang unmittelbar an die General-staatsanwaltschaft K.

zur Prüfung der Einleitung eines anwaltsgerichtli-chen Anschuldigungsverfahrens übersenden.

Wir dürfen Sie daher bitten, uns gegenüber bis zum 13.04.2015 zu erklä-ren, dass Sie diese Werbung nicht vornehmen werden."
Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass die Verwen-dung der oben genannten [X.]ildmotive auf Kaffeetassen als Werbemedien durch die "Dr. R.

Rechtswissenschaftliche Dienstleistungen UG ([X.])" keinen Verstoß durch ihn als deren Geschäftsführer gegen
anwaltli-4
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ches [X.]erufsrecht darstelle. Hilfsweise
erstrebt der Kläger die Aufhebung des von ihm als belehrenden Hinweis angesehenen Schreibens der
[X.] vom 1. April 2015, soweit darin die vorbezeichneten [X.]ildmotive als Verstoß gegen anwaltliches [X.]erufsrecht untersagt worden seien.
Der [X.] hat die Klage abgewiesen. Zur [X.]egründung hat er im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei sowohl hinsichtlich des [X.] als auch des [X.] unzulässig. Die Unzulässigkeit der in erster [X.] erhobenen Feststellungsklage ergebe sich unter Zugrundelegung des Rechtsstandpunkts des [X.]
-
wonach es sich bei dem Schreiben der [X.] vom 1. April 2015 um einen belehrenden Hinweis und damit um einen Verwaltungsakt handele
-
bereits aus dem Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage
(§ 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 43 Abs. 2 VwGO). Denn für den Kläger bestünde in diesem Fall die Möglichkeit, eine Anfechtungsklage zu erheben (§ 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 42 Abs. 1 VwGO).
[X.]ei dem Schreiben
der [X.] vom 1. April 2015 handele es sich aber nicht um einen belehrenden Hinweis im Sinne der Rechtsprechung des [X.]; vielmehr gehe es über eine bloß präventive Auskunft ohne Regelungscharakter
nicht hinaus. Zwar bringe dieses Schreiben zum Ausdruck, dass die [X.]eklagte ein bestimmtes Verhalten des [X.] für berufsrechtswidrig erachte. In dem Schreiben werde allerdings weder in einer Entscheidungsfor-mel festgestellt, dass ein bestimmtes Verhalten rechtswidrig
sei, noch werde ein konkretes Verbot oder Unterlassungsgebot
ausgesprochen. Auch wenn dieses Schreiben förmlich zugestellt worden sei, sei eine Rechtsmittelbelehrung nicht beigefügt gewesen. Vielmehr beschränke sich das Schreiben darauf, den Klä-ger über die rechtliche Einschätzung
der [X.] in Kenntnis zu setzen und die gegebenenfalls vorzunehmende Übersendung des Vorgangs an die [X.] K.

zur Prüfung der Einleitung eines anwaltsgerichtlichen 6
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Anschuldigungsverfahrens anzukündigen. Damit folge aus dem Schreiben ohne Weiteres, dass die [X.]eklagte gerade nicht die Erteilung eines belehrenden [X.] beabsichtigt habe, sondern -
sofern der Kläger an dem beabsichtigten Verhalten festhalte -
ihrer [X.] gegenüber der [X.] (§ 120a [X.]) habe nachkommen wollen, um diese in die Lage zu versetzen, die vorbezeichnete Prüfung vorzunehmen.
Damit habe die [X.] zugleich zum Ausdruck gebracht, dass sie ein Rügeverfahren und erst recht einen belehrenden oder gar einfachen Hinweis nicht für ausreichend er-achte.
Damit
enthalte das Schreiben
lediglich einen präventiven Hinweis -
ohne Regelungscharakter -
auf das von der [X.] beabsichtigte Verhalten.
Es handele sich bei dem Schreiben der [X.] auch nicht um eine sonstige hoheitliche Maßnahme, die berufsrechtliche Rechte und Pflichten des [X.] zu beeinträchtigen geeignet wäre (§ 112b Satz 1 Halbs. 2 [X.]). [X.] der Auffassung des [X.] könne eine Rechtsschutzmöglichkeit mittels Feststellungsklage daher auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines anders ge-lagerten Akts öffentlicher Gewalt mit belastender Außenwirkung angenommen werden.
Da das Schreiben der [X.] lediglich den Hinweis auf die Absicht enthalte, nach Ablauf der dort genannten Frist die Generalstaatsanwaltschaft gemäß §
120a [X.] unterrichten zu wollen, fehle für die Feststellungsklage jedenfalls das gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 43 Abs. 1 Halbs. 2 VwGO erforderliche Interesse des [X.] an der baldigen Feststellung. Denn es sei Sache der [X.], im
Rahmen einer Prognoseentscheidung zu entscheiden, ob Anhaltspunkte für den Verdacht einer schuldhaften Verletzung von Pflichten, die mit einer anwaltsgerichtlichen Maßnahme geahndet werden könne, [X.], so dass die [X.] nach § 120a [X.] ausgelöst werde. Wolle der Rechtsanwalt die im Vorfeld einer Unterrichtung nach § 120a [X.] 8
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geäußerte Rechtsauffassung der Rechtsanwaltskammer hinsichtlich des Vorlie-gens einer schuldhaften Pflichtverletzung angreifen, so sehe das Gesetz dafür das Selbstreinigungsverfahren nach § 123 [X.] vor. Ein schützenswertes In-teresse des Rechtsanwalts, die Rechtmäßigkeit des Verhaltens daneben auch mittels einer Feststellungsklage als verwaltungsrechtliche Anwaltssache ge-genüber der Rechtsanwaltskammer geltend zu machen, sei nicht ersichtlich. Es sei dem Kläger ohne Weiteres zuzumuten, entweder die Entschließung der [X.] abzuwarten oder das Selbstreinigungsverfahren zu be-treiben, beziehungsweise dann, wenn die [X.]eklagte sich zur Erteilung eines be-lehrenden Hinweises entschließen sollte, dagegen mit der Anfechtungsklage vorzugehen. Angesichts dieses Systems gesetzlich zur Verfügung gestellter Rechtsschutzmöglichkeiten bestehe
kein [X.]edürfnis für eine zusätzliche Rechts-schutzmöglichkeit mittels einer
Feststellungsklage.
Die seitens des [X.] für den Fall der Unzulässigkeit der Feststel-lungsklage hilfsweise erhobene Anfechtungsklage sei ebenfalls unzulässig, da es sich bei dem Schreiben der [X.] vom 1.
April 2015 nicht um einen
Verwaltungsakt
handele.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner vom [X.]
zu-gelassenen [X.]erufung,
mit der er die Aufhebung des angefochtenen Urteils er-strebt
und sein Klagebegehren weiterverfolgt. "Höchsthilfsweise" hat er sein Feststellungsbegehren in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] mit dem Antrag zu 3 beschränkt. Es sei festzustellen, dass es keinen Verstoß durch ihn als Geschäftsführer der Unternehmergesellschaft gegen anwaltliches [X.]erufs-recht darstelle, wenn die Verteilung der oben genannten Kaffeetassen in einer auf jeweils 30 Exemplare pro Motiv limitierten Stückzahl an Autowerkstätten zum Zwecke einer sozialkritischen Diskussion erfolgen solle. Die [X.]eklagte ver-10
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teidigt das Urteil
des [X.]
und hält den vorbezeichneten Antrag
für unzulässig.

Entscheidungsgründe:
Die [X.]erufung ist nach § 112e Satz 1 [X.] statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 112e Satz 2 [X.], § 124a Abs. 2, 3 VwGO). Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

I.
Der [X.] hat die Klage mit Recht abgewiesen.
Die Klage ist, wie der [X.] zutreffend angenommen hat, sowohl hinsichtlich des
mit dem
Hauptantrag verfolgten Feststellungsbegehrens
als auch hinsicht-lich der hilfsweise geltend gemachten Anfechtungsklage unzulässig.
1.
Die Feststellungsklage, mit welcher der Kläger festgestellt wissen will, dass die Verwendung der im Tatbestand genannten [X.]ildmotive auf [X.] zu Werbezwecken durch die "Dr. R.

Rechtswissenschaftliche Dienst-leistungen UG (haftungsbeschränkt)"
keinen
Verstoß durch ihn als deren Ge-schäftsführer gegen anwaltliches [X.]erufsrecht darstelle, ist wegen fehlender Statthaftigkeit unzulässig

112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 43
Abs. 1 VwGO).
a) Allerdings sind Feststellungsanträge im Verfahren der Anwaltsge-richtsbarkeit seit der Änderung des Verfahrensrechts zum 1. September 2009 und dem damit verbundenen Wegfall der Vorschriften der §§ 39 ff., 223 [X.] a.F. nicht mehr grundsätzlich unzulässig
([X.]sbeschluss vom 24. Februar 12
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2016 -
[X.] ([X.]) 62/15, juris
Rn. 7 [X.]; [X.]surteil vom 18. Juli 2016
-
[X.] ([X.]) 46/13, NJW-RR 2016, 1459 Rn. 13).
b) Auch steht der Zulässigkeit der Feststellungsklage, wovon der [X.] zutreffend ausgegangen ist, nicht bereits der gesetzliche Vor-rang der Gestaltungsklage, hier in Form der Anfechtungsklage (§ 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO), entgegen (§
112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Denn bei dem verfahrensgegenständlichen Schreiben der [X.] vom 1. April 2015 handelt es sich, anders als der Klä-ger meint, nicht um einen Verwaltungsakt (§ 32 Abs. 1 Satz 1 [X.], § 35 Satz
1 VwVfG) in Gestalt eines belehrenden Hinweises
beziehungsweise einer missbilligenden [X.]elehrung, sondern vielmehr um eine einfache
[X.]elehrung
be-ziehungsweise
einen präventiven Hinweis.
aa) Gemäß § 73 Abs. 2 Nr. 1 [X.] obliegt es dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer, die Kammermitglieder in Fragen der [X.]erufspflichten zu beraten und zu belehren. Gemäß § 73 Abs. 2 Nr. 4 [X.] hat der Vorstand zu-dem die Erfüllung der den Mitgliedern der Kammer obliegenden Pflichten zu überwachen und das Recht der Rüge zu handhaben.
(1) In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass aus der Aufgabe der [X.]eratung und [X.]elehrung gemäß § 73 Abs. 2 Nr. 1 [X.] zunächst das Recht des [X.] folgt, den Kammermitgliedern auf deren Anfrage oder von Amts wegen zur [X.]eseitigung bestehender oder künftiger Zweifel die Auffassung der Rechtsanwaltskammer zu einer bestimm-ten berufsrechtlichen Frage mitzuteilen, ohne
dies etwa mit einem Schuldvor-wurf gegen den Rechtsanwalt zu verbinden. Solche einfachen [X.]elehrungen be-ziehungsweise präventiven Hinweise sind in der Regel nicht geeignet, die Rechte des Rechtsanwalts zu beinträchtigen, und daher grundsätzlich auch nicht anwaltsgerichtlich anfechtbar (vgl. nur [X.]surteile vom 12. Juli 2012
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[X.]
([X.]) 37/11, [X.], 79 Rn. 12; vom 27. Oktober 2014
-
[X.] ([X.]) 67/13, [X.], 72 Rn. 7 f.; [X.]sbeschlüsse vom 13. August 2007 -
[X.] ([X.]) 51/06, NJW 2007, 3349 Rn. 4;
vom 24. Oktober 2012
-
[X.] ([X.]) 14/12, juris Rn. 4; [X.]E 50, 16, 27; [X.], [X.], 1438 Rn. 21; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., § 73 [X.] Rn. 28 ff.; [X.] in [X.]/Wolf/Göcken, Anwaltliches [X.]erufsrecht, 2. Aufl., § 73 [X.] Rn.
23 ff.; [X.] in Henssler/Prütting, [X.], 4. Aufl., § 73 [X.] Rn. 23 ff.).
(2) Nach ständiger Rechtsprechung des [X.]s besteht für die Kammer-vorstände insoweit aber auch die Möglichkeit, bei berufsrechtswidrigem Verhal-ten als hoheitliche Maßnahme zwischen der einfachen [X.]elehrung beziehungs-weise dem präventiven Hinweis einerseits und der Sanktion der (förmlichen) Rüge nach §
74 [X.] andererseits einen sogenannten belehrenden Hinweis beziehungsweise eine missbilligende [X.]elehrung zu erteilen (vgl. nur [X.] vom 24. Oktober 2012 -
[X.] ([X.]) 14/12, aaO; vom 18. Dezember 2015 -
[X.] ([X.]) 19/15, juris
Rn. 2; [X.]surteile vom 27.
Oktober 2014
-
[X.] ([X.]) 67/13, aaO; vom 18. Juli 2016 -
[X.] ([X.]) 22/15, juris Rn. 10; jeweils [X.]; siehe ferner [X.]E 50, 16, 26 ff., 31 f.; [X.], [X.], aaO; [X.], Anw[X.]l.
2016, 69 Rn. 8; [X.], [X.]RAK-Mitt. 2014, 31 Rn. 21; [X.] in [X.]/[X.], aaO § 74 [X.] Rn.
8a
ff.; aA [X.] in [X.]/
Wolf/Göcken, aaO § 74 [X.] Rn. 8 f.; [X.] in Henssler/Prütting, aaO §
73 [X.] Rn. 24 und § 74 [X.] Rn. 10). Solche auf der Grundlage des § 73 Abs.
2 Nr.
1, 4 [X.] ergangenen belehrenden Hinweise beziehungsweise missbilligenden [X.]elehrungen sind namentlich dann, wenn sie ein Handlungs-verbot oder ein Handlungs-
oder Unterlassungsgebot aussprechen, als in die Rechtsstellung des Rechtsanwalts eingreifende Verwaltungsakte anzusehen, die dementsprechend mit der Anfechtungsklage angegriffen werden können (vgl. nur [X.]GH, Urteile vom 27. Oktober 2014 -
[X.] ([X.]) 67/13, aaO Rn. 7; 19
-
11
-

vom 7. November 2016 -
[X.] ([X.]) 47/15, [X.], 407 Rn. 10, 12;
jeweils [X.]; [X.]sbeschluss vom 18. Dezember 2015 -
[X.] ([X.]) 19/15, aaO).
Dabei hat der [X.] zum vormals geltenden Verfahrensrecht mehrfach ausgesprochen, dass Auskünfte
der Rechtsanwaltskammern über die Recht-mäßigkeit künftigen Verhaltens des Rechtsanwalts -
um ein solches Verhalten geht es im vorliegenden Fall -
grundsätzlich nicht anfechtbar sind, weil sie keine Schuld feststellen und nicht in dessen Rechte eingreifen
(vgl. nur [X.] vom 16. Juli 1962 -
[X.] ([X.]) 10/62, [X.]GHZ 37, 396, 401; vom 18.
November 1996 -
[X.] ([X.]) 20/96, NJW-RR 1997, 759; vom 2. April 2001
-
[X.]
([X.]) 28/00, [X.]RAK-Mitt.
2001, 188, 189; vom 6. März 2006 -
[X.] ([X.]) 38/05, [X.], 2926 Rn. 2). Diese Rechtsprechung hat der [X.] allerdings in seinem -
ebenfalls die hier in Rede stehenden [X.]ildmotive betreffenden -
Urteil vom 27. Oktober 2014 ([X.] ([X.]) 67/13, aaO Rn. 8) dahingehend fortentwi-ckelt, dass eine andere [X.]eurteilung geboten sein
kann, wenn der [X.]escheid der Rechtsanwaltskammer nach seinem bei der Auslegung maßgebenden objekti-ven Erklärungswert aus Sicht des Empfängerhorizonts über eine einfache [X.]e-lehrung beziehungsweise einen präventiven Hinweis hinausgeht
(ebenso Se-natsurteil vom
7. November 2016 -
[X.] ([X.]) 47/15, aaO).
Als Gesichtspunkte,
die im Rahmen der insoweit vorzunehmenden Aus-legung für das Vorliegen eines belehrenden Hinweises beziehungsweise einer missbilligenden [X.]elehrung sprechen, hat der [X.] insbesondere angesehen, dass der [X.]escheid der Rechtsanwaltskammer mit einer Entscheidungsformel versehen ist und in dieser -
oder sonst im [X.]escheid -
die Rechtswidrigkeit eines bestimmten Verhaltens festgestellt und ein konkretes
Verbot
ausgesprochen wird
und der [X.]escheid
insgesamt erkennen
lässt, dass die [X.] sich bereits auf eine verbindliche Regelung der aufgeworfenen Fragen festgelegt hat. Darüber hinaus spricht es nach der Rechtsprechung des [X.]s 20
21
-
12
-

für das Vorliegen eines Verwaltungsakts, wenn der [X.]escheid mit einer Rechts-mittelbelehrung versehen und dem Rechtsanwalt förmlich zugestellt worden
ist ([X.]surteile
vom 27. Oktober 2014 ([X.] ([X.]) 67/13, aaO; vom 7. Novem-ber 2016 -
[X.] ([X.]) 47/15, aaO
Rn. 10; jeweils [X.]).
bb) Von diesen Grundsätzen ausgehend handelt es sich bei dem im vor-liegenden Fall zu beurteilenden
Schreiben der [X.] vom 1. April 2015 nicht um einen belehrenden Hinweis beziehungsweise eine missbilligende [X.]e-lehrung, sondern um eine einfache [X.]elehrung beziehungsweise einen präven-tiven Hinweis. Damit fehlt es entgegen der Auffassung des [X.] hier an ei-nem Verwaltungsakt.
(1) Zwar hat die [X.]eklagte das genannte Schreiben dem Kläger förmlich zugestellt und in dem Schreiben
eine eindeutige berufsrechtliche -
und daneben auch eine wettbewerbsrechtliche -
[X.]ewertung des vom Kläger angekündigten künftigen Verhaltens vorgenommen. Eine solche eindeutige rechtliche [X.]ewer-tung ist indessen
auch notwendiger Inhalt einer einfachen [X.]elehrung und [X.] daher für sich alleine noch nicht einen Verwaltungsaktcharakter des Schreibens zu begründen. Denn die Rechtsanwaltskammer hat, wie oben [X.], im Rahmen des § 73 Abs. 2 Nr. 1 [X.] die Aufgabe, dem [X.] ihre Auffassung zu einer bestimmten berufsrechtlichen Frage mitzuteilen und dadurch bestehende oder künftige Zweifel zu beseitigen. Dieser Zweck [X.] es, dem um eine berufsrechtliche [X.]eratung nachsuchenden [X.], (bereits) durch die einfache [X.]elehrung nach § 73 Abs. 2 Nr. 1 [X.] eine sichere Orientierungshilfe für sein Verhalten zu geben.
(2) Für eine einfache [X.]elehrung beziehungsweise einen präventiven Hinweis und gegen das Vorliegen eines Verwaltungsakts
spricht hier insbeson-dere, dass die [X.]eklagte
in ihrem Schreiben vom 1. April 2015, anders als in den
früheren [X.]escheiden, die dem [X.]surteil vom 27.
Oktober 2014 ([X.] ([X.]) 22
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67/13) zugrunde lagen,
weder in einer -
hier nicht vorhandenen -
Entschei-dungsformel noch in der [X.]egründung ein konkretes Handlungsverbot oder
-gebot oder ein konkretes Unterlassungsgebot ausgesprochen
hat. Einem sol-chen Ausspruch wird indes, wie bereits erwähnt, sowohl in der Rechtsprechung des [X.]s
als auch in der Literatur ein starkes Gewicht für die rechtliche Ein-ordnung der zu beurteilenden Maßnahme der [X.] (vgl. nur [X.]surteile vom 27. Oktober 2014 -
[X.] ([X.]) 67/13, aaO Rn. 7 f.; vom 7.
November 2016 -
[X.] ([X.]) 47/15, aaO; [X.]sbeschlüsse vom 21. Januar 2014 -
[X.] ([X.]) 67/13, juris Rn. 5; vom 18. Dezember 2015 -
[X.] ([X.]) 19/15, aaO; siehe ferner
[X.]surteile vom 3. November 2014
-
[X.] ([X.]) 72/13, NJW-RR 2015, 186 Rn. 7; vom 26. Oktober 2015
-
[X.] ([X.]) 25/15, juris Rn. 9; jeweils [X.]; [X.]E 50, 16, 27; [X.] in
[X.]/Wolf/Göcken, aaO § 73 Rn. 27; [X.] in
Henssler/Prütting, aaO §
73 [X.] Rn. 28). In dem Ausspruch eines konkreten Handlungsverbots oder
-gebots oder eines konkreten Unterlassungsgebots
liegt grundsätzlich [X.] einer über eine einfache [X.]elehrung beziehungsweise einen präventiven Hin-weis ohne Regelungscharakter hinausgehenden "verbindlichen Regelung der aufgeworfenen Fragen" im Sinne der oben genannten Rechtsprechung des Se-nats, auf die sich die Rechtsanwaltskammer festgelegt haben muss, damit vom Vorliegen eines Verwaltungsakts ausgegangen werden kann. Die [X.]eklagte hat dementsprechend hierzu in der [X.]erufungserwiderung ausgeführt, ihre beleh-renden Hinweise enthielten stets eine konkrete Aufforderung, ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen.
Nach dem Inhalt des Schreibens
der [X.] vom 1. April 2015 hinge-gen sollten
die abschließende Entscheidung und damit die "Regelung" im vor-genannten Sinne der Generalstaatsanwaltschaft vorbehalten bleiben. Aus dem -
nach Art einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung formulierten -
[X.]escheid der [X.] geht deutlich hervor, dass die [X.]eklagte zwar eine [X.]eurteilung der 25
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14
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Rechtmäßigkeit der beabsichtigten Werbemaßnahme vornehmen, nicht jedoch selbst über die [X.] des [X.] befinden, sondern es zunächst diesem überlassen wollte, durch eine von ihr innerhalb einer bestimmten Frist geforderte Abgabe einer Unterlassungserklärung insoweit Klarheit zu schaffen. [X.]ei Nichtabgabe der Unterlassungserklärung sollte der Vorgang an die [X.] zur Prüfung der Voraussetzungen eines anwaltsgerichtli-chen Verfahrens abgegeben werden. Mit diesem Absehen von einer eigenen Entscheidung über die [X.] hat die [X.]eklagte zugleich zum Aus-druck gebracht, dass sie weder den Ausspruch eines belehrenden Hinweises
beziehungsweise einer
missbilligenden
[X.]elehrung noch ein Rügeverfahren nach § 74 [X.] als ausreichend ansieht, sondern eine [X.]efassung der [X.] mit dem Ziel der Verhängung anwaltsgerichtlicher Maß-nahmen für erforderlich hält (§ 120a [X.]).
Gegen das Vorliegen eines Verwaltungsakts spricht schließlich auch, dass das angegriffene Schreiben der [X.] -
wiederum im Gegensatz zu den [X.]escheiden
der [X.], über die der [X.] in seinem Urteil vom 27.
Oktober 2014 ([X.] ([X.]) 67/13)
zu befinden hatte -
keine Rechtsmittelbe-lehrung enthält.
Der [X.] hat bereits mehrfach die Erteilung einer Rechtsmit-telbelehrung als ein wichtiges Merkmal für das Vorliegen einer hoheitlichen Maßnahme in Gestalt eines belehrenden Hinweises beziehungsweise einer missbilligenden [X.]elehrung hervorgehoben
(vgl. nur
[X.]surteile vom 12.
Juli 2012 -
[X.] ([X.]) 37/11, [X.], 79 Rn. 12; vom 27. Oktober 2014
-
[X.] ([X.]) 67/13, aaO Rn. 8; vom 7. November 2016 -
[X.] ([X.]) 47/15, aaO; [X.]sbeschlüsse vom 25. Juli 2005 -
[X.] ([X.]) 42/04, NJW 2005, 2692 unter [X.]; vom 13. August 2007 -
[X.] ([X.]) 51/06, NJW 2007, 3349 Rn. 4; vom 30. November 2009 -
[X.] ([X.]) 11/08, [X.], 1972 Rn. 7; vom 21. Januar 2014 -
[X.] ([X.]) 67/13, juris Rn. 5).
26
-
15
-

c) Es kann dahingestellt bleiben, ob die mit dem Hauptantrag des [X.] verfolgte Feststellungsklage deshalb unstatthaft ist, weil es im hier gege-benen
Fall einer durch die Rechtsanwaltskammer ausgesprochenen einfachen [X.]elehrung beziehungsweise eines präventiven Hinweises bereits an einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis der
Parteien fehlt (§
112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 43 Abs. 1 VwGO), da bei dieser Art der Wahrnehmung der in § 73 Abs. 2 Nr. 1 [X.] geregelten Aufgaben der Rechtsanwaltskammer der für die Statthaftigkeit einer Feststellungsklage erforderliche Grad der Konkretisierung beziehungsweise Verdichtung des Rechtsverhältnisses zwischen der Kammer und dem Rechtsanwalt nicht gegeben ist
(so Schmidt-Räntsch in [X.]/Wolf/
Göcken, aaO
§
112c [X.] Rn. 65
[unter Hinweis darauf, dass anderenfalls die Rechtsanwaltskammer mit ihren Mitgliedern im Vorfeld der Festlegung auf eine verbindliche Regelung nicht in einen Meinungsaustausch über Rechtsfragen treten könne]).
Denn jedenfalls hat der Kläger ein Feststellungsinteresse nach § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 43 Abs. 1 Halbs. 2 VwGO weder dargetan noch ist ein solches unter den hier gegebenen Umständen sonst ersichtlich. Durch Klage kann auch in Verfahren der Anwaltsgerichtsbarkeit (siehe oben [X.]) die Fest-stellung des [X.]estehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger gemäß § 112c Abs.
1 Satz 1 [X.], § 43 Abs. 1 Halbs. 2 VwGO ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat ([X.]sbeschluss vom 24. Februar 2016 -
[X.] ([X.]) 62/15, juris Rn. 7 [X.]; [X.]surteil vom 18. Juli 2016 -
[X.] ([X.]) 46/13, NJW-RR 2016, 1459 Rn.
13). Ein solches Interesse schließt jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art ein ([X.]sbe-schluss vom 24.
Februar 2016 -
[X.] ([X.]) 62/15, aaO; [X.]VerwG, NVwZ
2017, 56 Rn. 26; jeweils [X.]; st. Rspr.).
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28
-
16
-

Diese Voraussetzungen liegen in [X.]ezug auf den Feststellungsantrag des [X.] nicht vor. Da es sich bei dem vom Kläger für unzutreffend erachteten Schreiben der [X.] vom 1. April 2015, wie oben (unter [X.]) im Einzelnen dargestellt, um eine einfache [X.]elehrung beziehungsweise einen präventiven Hinweis handelt, in dem insbesondere kein konkretes Unterlassungsgebot hin-sichtlich der vom Kläger beabsichtigten Werbemaßnahme ausgesprochen
wor-den ist und die [X.]eklagte sich nicht bereits auf eine verbindliche Regelung der aufgeworfenen Fragen festgelegt hat, sondern vielmehr die abschließende rechtliche [X.]eurteilung der Generalstaatsanwaltschaft vorbehalten worden ist, begehrt der Kläger mit seinem Feststellungsantrag
der Sache nach einen [X.] Rechtsschutz. Dieser zielt zum einen gegen die von der [X.] für den Fall, dass der Kläger die von ihr geforderte Unterlassungserklärung nicht abgeben sollte, angekündigte Unterrichtung der Generalstaatsanwalt-schaft (§ 120a [X.]) und die damit bezweckte Prüfung der Einleitung eines anwaltsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens und zum anderen auf die vorbeu-gende Abwehr einer
bei Durchführung der angekündigten Werbung möglichen
weitergehenden
(Verwaltungs-)Maßnahme der [X.]
-
etwa in Gestalt ei-nes belehrenden Hinweises beziehungsweise einer missbilligenden [X.]elehrung oder einer Rüge
nach § 74 [X.].
Da der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz wegen des Grundsatzes
der Gewaltenteilung jedoch grundsätzlich nicht vorbeugend, sondern nachgän-gig ausgestaltet ist (vgl. nur [X.]VerwG, [X.], 906 Rn. 17 [X.]; NVwZ-RR 2016, 907 Rn. 19), ist eine vorbeugende Feststellungsklage -
wie auch eine sonstige
vorbeugende verwaltungsgerichtliche Klage -
nur zulässig, wenn ein spezielles,
besonders schützenswertes,
gerade auf die Inanspruchnahme [X.] Rechtsschutzes gerichtetes Interesse besteht. Dieses ist (nur) ge-geben, wenn der [X.]etroffene nicht in zumutbarer Weise auf den von der [X.] als grundsätzlich angemessen und ausreichend angese-29
30
-
17
-

henen nachträglichen Rechtsschutz gegen die befürchtete [X.]eeinträchtigung verwiesen werden kann, wenn mit anderen Worten der Verweis auf den nach-gängigen Rechtsschutz mit für den Kläger unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre (st.
Rspr.; vgl. nur [X.]VerwG, Urteil vom 24. Oktober 2013 -
7 C 13/12, juris Rn. 41; [X.]eschluss vom 19. Mai 2015 -
3 [X.] 6/14, juris Rn. 14; [X.]VerwG, [X.], 906 Rn. 17; NVwZ-RR 2016, 323 Rn. 6; jeweils
[X.]).
So liegt der Fall hier indes nicht.
Ein schützenswertes rechtliches Inte-resse des [X.], bereits im Vorfeld der von ihm beabsichtigten [X.] eine gerichtliche Entscheidung über deren Zulässigkeit zu erhalten,
ist entgegen der Auffassung des [X.] nicht ersichtlich. Wie der [X.] zutreffend ausgeführt hat, ist es dem Kläger
vielmehr, wenn er trotz der höchstrichterlich bereits erfolgten Klärung, wonach die oben genannten Aufdrucke mit dem berufsrechtlichen Sachlichkeitsgebot anwaltlicher Werbung unvereinbar und daher insoweit unzulässig sind, und trotz der von der [X.]eklag-ten auf dieser rechtlichen Grundlage mit Schreiben vom 1. April 2015 ausge-sprochenen (einfachen) [X.]elehrung an seiner gegenteiligen Rechtsauffassung und an der geplanten Werbemaßnahme festhält, ohne Weiteres zuzumuten,
insbesondere die Entschließung der Generalstaatsanwaltschaft zur Frage einer möglichen anwaltsgerichtlichen Anschuldigung abzuwarten. Zudem besteht für den Kläger, worauf der [X.] ebenfalls zutreffend hingewiesen hat, die Möglichkeit, von sich aus bei der Generalstaatsanwaltschaft ein so ge-nanntes Selbstreinigungsverfahren nach § 123 Abs. 1 Satz 1 [X.]
zu bean-tragen (vgl. hierzu [X.]K 13, 58, 63).
d) Der Feststellungsklage wäre im Übrigen aber auch deshalb der Erfolg zu versagen, weil sie unbegründet ist. Die beabsichtigte Werbemaßnahme stellt entgegen der Auffassung des [X.] einen Verstoß durch ihn als [X.] der "Dr. R.

Rechtswissenschaftliche Dienstleistungen UG (haftungs-31
32
-
18
-

beschränkt)" gegen anwaltliches [X.]erufsrecht dar.
Vergeblich macht der Kläger demgegenüber geltend, diese Gesellschaft sei nicht Mitglied der [X.] und unterstehe daher ebenso wenig wie er -
hinsichtlich der im Nebenamt ausgeüb-ten Tätigkeit als deren Geschäftsführer -
der [X.]erufsaufsicht der [X.].
Der Kläger verkennt hierbei, dass der Rechtsanwalt
-
worauf die [X.]eklag-te in ihrem Schreiben vom 1. April 2015 zutreffend hingewiesen hat -
infolge des durch § 43b [X.], § 6 Abs. 1 [X.] ausgeformten berufsrechtlichen Sachlichkeitsgebots (auch)
nicht daran mitwirken darf, dass Dritte für ihn [X.] betreiben, die für ihn selbst verboten ist (§ 6 Abs. 3 [X.]; vgl. hierzu im Einzelnen: v. [X.] in [X.]/Scharmer, [X.]/[X.], 6. Aufl., § 6 [X.] Rn. 200, 206 ff.; [X.]Prütting, aaO § 43b [X.] Rn. 45; Träger in [X.]/[X.], aaO § 6 [X.] Rn. 39). Dies ist hier jedoch der Fall. Die vom Kläger beabsichtigte Werbung ist für ihn als Rechtsanwalt, wie der [X.] bereits entschieden hat ([X.]surteil vom 27.
Oktober 2014 -
[X.] ([X.]) 67/13, aaO Rn. 15 ff.; siehe ferner [X.], [X.], 1438) mit dem berufs-rechtlichen Gebot sachlicher und berufsbezogener Unterrichtung (§ 43b [X.], § 6 Abs. 1 [X.]; vgl. hierzu im Einzelnen [X.]surteile
vom 27.
Oktober 2014 -
[X.] ([X.]) 67/13, aaO
Rn.
12 ff.; vom 7. November 2016 -
[X.] ([X.]) 47/15, aaO
Rn.
26
f. [X.]) nicht vereinbar
und daher unzulässig. Dem Kläger ist es deshalb gemäß § 6 Abs.
3 [X.] in Verbindung mit § 43b [X.], § 6 Abs. 1 [X.] untersagt, dieses Verbot dadurch zu umgehen, dass er als Ge-schäftsführer der "Dr. R.

Rechtswissenschaftliche Dienstleistungen UG (haftungsbeschränkt)" darauf hinwirkt, die für ihn selbst unzulässige Werbung nun durch diese Gesellschaft vorzunehmen
zu lassen.
2. Die vom Kläger hilfsweise für den -
hier gegebenen -
Fall der Unzuläs-sigkeit der
Feststellungsklage
geltend gemachte Aufhebung des Schreibens der [X.] vom 1. April 2015 bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Wie der Anwaltsge-33
34
-
19
-

richtshof zutreffend angenommen hat, ist die hierin zu sehende Anfechtungs-klage nicht statthaft und daher unzulässig. Die Anfechtungsklage ist statthaft, wenn mit der Klage die Aufhebung eines Verwaltungsaktes begehrt wird (§
112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO). Um einen Verwal-tungsakt handelt es sich, wie oben (unter I 1
b) im Einzelnen ausgeführt, bei dem Schreiben der Klägerin vom 1. April 2015 jedoch nicht.
3. Deshalb kommt es auch nicht auf die an das Vorliegen eines Verwal-tungsakts anknüpfende Rüge des [X.] an, das von ihm angegriffene vorge-nannte Schreiben der
[X.] sei nicht in einem ordnungsgemäßen Verfah-ren zustande gekommen, da es -
wovon er wegen der ihm seitens der [X.]eklag-ten nicht gewährten Einsichtnahme in deren Verwaltungsvorgänge ausgehe -
entgegen der im Schreiben enthaltenen Angabe nicht auf einem [X.]eschluss der zuständigen Abteilung [X.] der [X.] beruhe.
Auch
den hierauf bezogenen, in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] hilfsweise gestellten [X.]eweisanträgen des [X.] war deshalb nicht zu entsprechen. Da die diesen Anträgen zugrunde liegende Annahme, es handele sich bei dem angegriffenen Schreiben der Klägerin um einen Verwaltungsakt,
nicht zutrifft, sind die unter [X.]eweis gestellten Tatsachen zum Zustandekommen dieses Schreibens nicht entscheidungserheblich.
4. Der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] zusätz-lich und "höchsthilfsweise" gestellte oben genannte Antrag zu 3 ist unzulässig. Die in diesem Antrag bezeichnete Maßnahme war nicht Inhalt der Anfrage des [X.] vom 21. März 2015 bei der [X.] und ist demgemäß auch nicht Gegenstand des hierauf erfolgten angegriffenen Schreibens der [X.] vom 1.
April 2015. [X.]ereits aus diesem Grund fehlt es an einem Feststellungsinteres-se des [X.] (§
112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 43 Abs. 1 Halbs.
2 VwGO).
35
36
37
-
20
-

II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 112 c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 Satz 1 [X.], § 52 Abs. 2 GKG.
Kayser
[X.]ünger
Remmert

Schäfer
Wolf

Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 29.05.2015 -
1 [X.] 15/15 -

38

Meta

AnwZ (Brfg) 45/15

03.07.2017

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.07.2017, Az. AnwZ (Brfg) 45/15 (REWIS RS 2017, 8680)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 8680

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Umfang der Beratungspflicht der Rechtsanwaltskammer; Zulässigkeit der vorbeugenden Feststellungsklage


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