Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.07.2016, Az. IX ZB 46/14

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 8194

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:140716BIXZB46.14.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX
[X.]
vom

14. Juli 2016

in dem
Insolvenzverfahren

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
RestSchBefrVerfG Art. 9; EG[X.] Art. 103h; [X.] § 63; [X.] § 11, § 19 Abs. 4
a)
Die Neuregelung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters im Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte findet Anwendung auf Insolvenzverfahren, die ab dem 19.
Juli 2013 beantragt worden sind.
b)
In Insolvenzverfahren, die vor dem 19.
Juli 2013 beantragt worden sind, gilt für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters das bis dahin geltende alte Recht in der Ausprägung der Rechtsprechung durch den [X.]. Eine Änderung der Rechtsprechung zum alten Recht ist nicht veranlasst.

[X.], Beschluss vom 14. Juli 2016 -
IX [X.] -
LG [X.] am Main

AG [X.] am Main

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.]s hat durch [X.] Dr. Kayser
und
die
Richter
Prof. [X.], [X.], [X.] und Dr.
Schopp-meyer

am
14. Juli 2016
beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9.
Zivilkammer des [X.]s [X.] am Main vom 17.
Juli 2014 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 2.591,19

Gründe:

I.

Auf den Antrag des

S.

(nachfolgend: Schuldner) vom 10.
Oktober 2012, über sein Vermögen das Insolvenzverfahren zu eröffnen, bestellte das Insolvenzgericht am 17.
Oktober 2012 den weiteren Beteiligten zum Gutachter und auf dessen Anregung vom 30.
Oktober 2012 an diesem Tag zum vorläufigen Insolvenzverwalter. Das Verfahren wurde am 1.
Januar 2013 eröffnet.
1
-

3

-

Mit Schreiben vom 5.
Juni 2013 beantragte der vorläufige Verwalter, sei-ne
Vergütung auf 7.837,64

jeweils zuzüglich 19
v.H. Umsatzsteuer, insgesamt 10.201,18

h-nungsgrundlage legte er eine Masse von 97.772,85

volle Wert der mit [X.] belasteten Gegenstände enthalten. Auf dieser Basis errechnete er eine Regelvergütung nach §
2 Abs.
1 [X.] von 19.594,10

Vergütung des vorläufigen Verwalters gemäß §
11 Abs.
1 [X.] aF hiervon 25
v.H., also 4.898,53

ung begehrte er einen Zuschlag von 15
v.H.

Mit Beschluss vom 16.
Januar 2014 hat das Amtsgericht die Vergütung einschließlich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer auf 7.609,99

e-setzt. Es hat eine Berechnungsgrundlage von 43.468,06

t. Dabei hat es den Wert von Gegenständen, an denen Absonderungsrechte be-standen, jeweils nur in Höhe des der Masse zustehenden Überschusses [X.]. Die Regelvergütung des Verwalters hat es nach §
2 Abs.
1 [X.] auf 14.617,02

gelvergütung des vorläufigen Verwalters von 25 v.H. gemäß §
11 Abs.
1 [X.] aF einen Zuschlag von 15 v.H. gewährt und die Vergütung insgesamt mit 40 v.H. der Regelvergütung des Verwalters auf 5.846,81

, die Auslagenpauschale auf 548,14

Um-satzsteuer auf 1.215,04

Es war entgegen der Ansicht des weiteren Beteiligten in seinem Festset-zungsantrag der Auffassung, dass die Vorschriften zur Neuregelung der Vergü-tung des vorläufigen Verwalters im Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbe-freiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte gemäß Art.
103h 2
3
4
-

4

-
EG[X.] nur auf Verfahren anwendbar seien, die ab dem 19.
Juli 2013 [X.] werden.

Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Beschwerdegericht
zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der weitere Beteiligte seinen [X.] in vollem Umfang [X.].

II.

Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Die Vorinstanzen ha-ben richtig entschieden.

1. Das [X.] hat gemeint, dass auf die hier festzusetzende Vergü-tung des vorläufigen Verwalters §
11 Abs.
1 Satz
4 [X.] aF anzuwenden sei, weil
dies
die bei Antragstellung geltende Fassung gewesen sei. Danach wäre zwar der Wert der mit [X.] belasteten Gegenstände der Be-rechnungsgrundlage hinzuzurechnen, sofern sich der vorläufige Verwalter damit in erheblichem Umfang befasst habe. Diese Norm verstoße jedoch nach der Rechtsprechung des [X.]s gegen die Ermächtigungsgrundlage nach §
63 Abs.
1 [X.] aF und sei deshalb unwirksam.
Deshalb könne nur
der der Masse zustehende Überschuss berücksichtigt
werden.

Durch das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte (nachfolgend auch: Verkürzungsgesetz) seien zwar neue Vorschriften für die Berechnung der Vergütung des vorläufigen Verwalters erlassen worden. Diese seien jedoch gemäß Art.
103h EG[X.] nur 5
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5

-
auf Verfahren anwendbar, bei denen der Antrag ab dem 19.
Juli 2013 [X.] sei. Davon könne auch im Hinblick auf die Ausführungen in der Geset-zesbegründung (BT-Drucks.
17/13535 S.
31) nicht abgewichen werden, weil der Gesetzgeber sich selbst für eine Anwendbarkeit erst ab dem 19.
Juli 2013 entschieden habe.

Die Rechtsbeschwerde ist demgegenüber der Ansicht, nach der Neufas-sung des §
63 [X.] und des §
11 Abs.
1 [X.]
durch das Verkürzungsgesetz komme es für die Vergütung des vorläufigen Verwalters auf den Wert der [X.] nicht mehr an, das Überschussprinzip sei abgetan. Der Wert der Gegenstände, an denen Absonderungsrechte bestehen, sei nunmehr in vollem Umfang bei der Berechnungsgrundlage für die Vergütung des [X.] zu berücksichtigen.
Die Neuregelung sei auch schon auf den hier vor-liegenden Fall anzuwenden. Freilich seien die Inkrafttretensvorschriften für die Neuregelung evident widersprüchlich und merkwürdig. Satz
3 des vom [X.] angewandten Art.
103h EG[X.] sei aber nicht anwendbar, weil er in [X.] zu dem
gleichzeitig erlassenen Art.
9 Satz
2 des [X.] stehe. Nach den Materialien müsse man davon ausgehen, dass Art.
9 Satz
2 des Verkürzungsgesetzes Vorrang habe.

2. Die Ausführungen des [X.] halten rechtlicher Prüfung stand.

a) Bis zur Änderung der Vorschriften über die Vergütung des
vorläufigen Insolvenzverwalters durch das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefrei-ungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.
Juli 2013, ver-kündet am 18.
Juli 2013 ([X.] I S.
2379), war nach gefestigter [X.] des [X.]s die Regelung in §
11 Abs.
1 Satz 4 [X.] über 9
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6

-
die Einbeziehung des Wertes von Gegenständen, an denen Aus-
und Absonde-rungsrechte bestehen, in die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vor-läufigen Verwalters teilweise nicht durch die gesetzliche [X.] gedeckt und insoweit nichtig. Gegenstände, an denen bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens Aussonderungsrechte bestehen, gehören nicht zum Ver-mögen des Schuldners und waren deshalb nach altem Recht nicht bei der Be-rechnungsgrundlage zu
berücksichtigen. Gegenstände, an denen bei [X.] bestehen, zählten zwar zum Vermögen des Schuldners und waren bei der Berechnungsgrundlage selbst dann zu berück-sichtigen, wenn sich der vorläufige Verwalter mit ihnen nicht befasst hat. Zu berücksichtigen war der Wert dieser Gegenstände allerdings nur insoweit, als aus ihnen der späteren Masse ein Überschuss zustand ([X.], Beschluss vom 15.
November 2012 -
IX
[X.], [X.]Z 195, 336; vom 15.
November 2012
-
IX
ZB 88/09, [X.]Z
195, 322; vom 7.
Februar 2013 -
IX
ZB 286/11, [X.], 468 Rn.
10
ff; vom 14.
Februar 2013 -
IX
ZB 260/11, Z[X.] 2013, 630 Rn.
6).

Diese Rechtsprechung haben die Vordergerichte zutreffend zugrunde gelegt. Die Rechtsbeschwerde hat insoweit keine Bedenken erhoben.

b) An dieser Rechtslage hat sich für Insolvenzverfahren, die vor dem 19.
Juli 2013 beantragt worden sind, durch die Neuregelung des [X.] für den vorläufigen Verwalter im Gesetz zur Verkürzung des Restschuld-befreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte nichts geändert. Die neuen Bestimmungen im Vergütungsrecht in §
63 Abs. 3 [X.], § 11 Abs. 1 [X.] sollen -
wie sich aus einer Auslegung der Vorschriften und der Über-gangsregelungen ergibt
-
erst für Verfahren gelten, die ab dem 19. Juli 2013 beantragt worden sind.

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aa) §
63 Abs.
3 [X.] und §
11 Abs.
1 [X.] sind gemäß Art.
9 Satz 2 des Verkürzungsgesetzes am Tag nach der Verkündung in [X.] getreten. Sie gelten mithin ab dem 19.
Juli 2013.

[X.]) Für die Frage,
welche Vorschriften auf zum [X.]punkt des [X.] noch nicht abgeschlossene Sachverhalte anzuwenden sind, kommt es auf die Übergangsregelungen an. Aus diesen ergibt sich, dass die Neuregelung die Sachverhalte erfassen soll, in denen das Insolvenzverfahren ab dem 19. Juli 2013 beantragt worden ist.

(1) Art. 103h [X.] EG[X.] bestimmt, dass § 63 Abs. 3 [X.] nF auf In-solvenzverfahren anzuwenden ist, die ab dem 19. Juli 2013 beantragt worden sind. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass § 63 Abs. 3 [X.] nF auf Verfahren, die vor diesem Stichtag beantragt worden sind, nicht anzuwenden ist. Eine ent-sprechende Bestimmung für § 11 [X.] nF fehlt; insoweit bestimmt § 19 Abs. 4 [X.] nur allgemein, dass die Vorschriften der [X.] auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Juli 2014 beantragt worden sind, in ihrer bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 15. Juli 2013 am 1. Juli 2014 geltenden Fassung weiter an-zuwenden sind.

Zwar sind diese beiden Übergangsregelungen nach der allgemeinen Re-gelung in Art. 9 Satz
1 Verkürzungsgesetz erst zum 1. Juli 2014 in [X.] getre-ten.
Daraus ist indessen weder abzuleiten, dass § 11 [X.] nF für alle Insol-venzverfahren gelten soll,
noch folgt daraus, dass der aufgrund von Art.
9 Satz 2 des Verkürzungsgesetzes bereits zum 19. Juli 2013 in [X.] getretene §
11 [X.] nF durch die Übergangsregelung in § 19 Abs. 4 [X.] zeitweise wieder außer [X.] gesetzt werden oder sein zeitlicher Anwendungsbereich trotz seines Inkrafttretens bereits zum 19. Juli 2013 auf Insolvenzverfahren, die nach dem 14
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-

8

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1.
Juli 2014 beantragt worden sind, eingeschränkt werden sollte. Insoweit [X.] es sich -
wie sich aus dem [X.], den Gesetzge-bungsmaterialien und den allgemeinen Grundsätzen ergibt
-
um Redaktionsver-sehen. Der insgesamt erkennbare Regelungsplan besteht darin, die Neurege-lungen der Vergütung des vorläufigen Verwalters einheitlich und durchgehend für alle Insolvenzverfahren anzuwenden, die ab dem 19. Juli 2013 beantragt worden sind.

(2) Der Regierungsentwurf enthielt ursprünglich keine unterschiedlichen Regelungen über den [X.]punkt des Inkrafttretens; vielmehr sollten sämtliche Neuregelungen des Verkürzungsgesetzes -
mit Ausnahme der Änderungen des Genossenschaftsgesetzes
-
einheitlich erst am ersten Tag des dritten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in [X.] treten (Art. 13 Regierungsent-wurf, BT-Drucks. 17/11268 S.
12). Im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens ist jedoch eine größere Vorlaufzeit für die Neuregelung des Insolvenzverfahrens für erforderlich gehalten worden (nämlich von rund einem Jahr), jedoch zugleich das Ziel verfolgt worden, die Vergütungsbestimmungen für den vorläufigen Verwalter möglichst bald zu ändern (BT-Drucks. 17/13535 S. 31). Daraus resul-tiert die Gesetz gewordene Inkrafttretensregelung in Art. 9 Satz 2 des [X.].

Die bei wörtlicher Anwendung des jeweiligen Gesetzestextes mögliche unterschiedliche Anwendbarkeit der Neuregelung in § 11 [X.] je nach dem [X.]punkt der Entscheidung über den [X.] widerspräche rechts-staatlichen Grundsätzen. Der Entscheidungszeitpunkt kann nicht maßgeblich sein, weil der Antragsteller und anschließend das Insolvenzgericht es sonst in der Hand hätten, durch bloßes Zuwarten mit der Stellung oder Verbescheidung des [X.]s zu bestimmen, welche Fassung des § 11 [X.] an-18
19
-

9

-
wendbar wäre. Sachlich hängen § 63 Abs. 3 [X.] und §
11 [X.] unmittelbar zusammen. Die Neuregelung der beiden Vorschriften kann schlechterdings nicht unterschiedliche Übergangsregelungen haben. Es muss vielmehr einheit-lich feststehen, welches Recht auf einen Antrag auf Festsetzung der Vergütung für die Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters anwendbar ist. Einheitlich maßgebend kann als Stichtag für die Anwendbarkeit des neuen Rechts [X.] die Antragstellung
entweder
ab dem 19. Juli 2013 oder ab dem 1. Juli 2014 sein.

Die Beschlussempfehlung
und der Bericht des Rechtsausschusses, der die Regelungen in Art 103h EG[X.] (Art. 6 Nr. 2 Verkürzungsgesetz) und Art. 9 des Verkürzungsgesetzes vorgeschlagen hat, geben keine Anhaltspunkte dafür, dass die rechtlichen Wirkungen des früheren Inkrafttretens von § 11 [X.] zeit-lich begrenzt werden sollten. Vielmehr wird dort
zu Art.
9 Verkürzungsgesetz
lediglich ausgeführt, dass die Neuregelung des § 63 Abs. 3 [X.] bereits
mit Verkündung in [X.] treten solle; eine argumentative Verbindung mit und [X.] Überlegungen zu den Übergangsregelungen fehlen (BT-Drucks. 17/13535 S. 31). Zu dem durch Art. 6 Nr. 2 des Verkürzungsgesetzes eingeführten Art. 103h EG[X.], dessen Sätze 2 und 3 ebenfalls vom Rechtsausschuss [X.] worden sind (BT-Drucks. 17/13535 S. 18), wird ausgeführt, bei der Regelung in [X.] handele es sich lediglich um eine Klarstellung, da § 63 Ab-satz 3 und § 65 [X.] nF nach Art.
9 Satz 2 des [X.] nach der Verkündung in [X.] träten (BT-Drucks. 17/13535 [X.]).

Daraus ist letztlich
zu entnehmen, dass die Regelung in Art.
9 Satz
2
des Verkürzungsgesetzes vorrangig maßgeblich sein sollte. Was die in Art.
6 Nr.
4 des Verkürzungsgesetzes geschaffene Übergangsvorschrift des §
19 Abs.
4 [X.] betrifft, hatte der Rechtsausschuss keine relevante Änderung des Ent-20
21
-

10

-
wurfs vorgenommen, die Auswirkungen des von ihm vorgeschlagenen Art.
9 auf diese Vorschrift also offensichtlich nicht gesehen (BT-Drucks. 17/13535,
S.
17
ff), obwohl er insoweit in Art.
9 eine abweichende Inkrafttretensregelung vorsah. Im Gesetzentwurf der Bundesregierung fehlte zu der schon dort [X.]en Regelung des § 19 Abs.
4 [X.] (BT-Drucks. 17/11268 S.
10) jegli-che Begründung (BT-Drucks., aaO S.
37).

(3) Insgesamt lässt sich danach den Gesetzesmaterialien und dem Sachzusammenhang noch mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, dass die Neuregelung auf alle Insolvenzverfahren anzuwenden ist, die ab dem 19. Juli 2013 beantragt worden sind. Art.
103h Satz
3 EG[X.] sollte danach abwei-chend von Art. 9 Satz 1 des Gesetzes ebenfalls schon ab 19.
Juli 2013 in [X.] gesetzt sein. Gleiches gilt für §
19 Abs. 4 [X.], der demgemäß also berichtigt anzuwenden und daher wie folgt zu lesen ist:

"(4) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1.
Juli 2014
beantragt worden sind, sind
-
vorbehaltlich des Satzes 2
-
die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 15.
Juli 2013 ([X.] I S.
2379) am 1.
Juli 2014 geltenden
Fassung weiter anzuwenden.
§
11 dieser Verordnung in der ab dem 19.
Juli 2013 geltenden Fassung ist auf Insolvenzverfahren anzuwenden, die ab dem 19.
Juli 2013 beantragt worden sind."

c) Aus den genannten Regelungen lässt sich nicht ableiten, dass der Gesetzgeber ein rückwirkendes Inkrafttreten der Regelungen des [X.] für Verfahren auf Anträge aus der [X.] vor dem 19.
Juli 2013 anordnen wollte. Dazu hätte zumindest in Art.
9 des Verkürzungsgesetzes eine Rückwir-kung angeordnet werden müssen. Dafür, dass
Derartiges beabsichtigt gewesen 22
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11

-
sein könnte,
ergeben sich aus den Gesetzesmaterialien keinerlei Anhaltspunk-te. Jedenfalls hat eine solche Rückwirkungsanordnung
in der neuen gesetzli-chen Regelung keinen
Ausdruck gefunden. Eine noch weitergehende Korrektur des Art.
103h EG[X.] und des §
19 Abs.
4 [X.] entgegen ihrem eindeutigen,
jeweils auf die Antragstellung stichtagsbezogenen Wortlaut ist daher nicht mög-lich.
Vor allem kann nicht abweichend von Art.
103h EG[X.] und §
19 Abs.
4 [X.] auf einen
anderen Anknüpfungszeitpunkt als die Antragstellung abge-stellt werden.
Dies gilt auch deshalb, weil das oben gefundene Ergebnis mit den allgemeinen Grundsätzen des intertemporären Rechts übereinstimmt (vgl. z.B. [X.], Urteil vom 28.
Mai 2013
[X.]/12,
WM 2013, 1646 Rn.
10). Der ver-fassungsrechtlichen Prüfung, ob die Anordnung einer derartigen Rückwirkung überhaupt möglich gewesen wäre, bedarf es deshalb nicht.

Für Insolvenzverfahren, die bis zum 18.
Juli 2013 beantragt worden sind, ist daher nach der gesetzlichen Neuregelung für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters das bis 18.
Juli 2013 geltende Recht weiter anzuwenden, wie es in der dargelegten Rechtsprechung des [X.]s seine Aus-prägung gefunden hat. Da im vorliegenden Verfahren der Insolvenzantrag be-reits am 10.
Oktober 2012 gestellt worden ist, verbleibt es bei der Anwendung des alten Rechts.

d) Soweit angenommen worden ist, bis zum vorgesehenen Inkrafttreten des §
19 Abs.
4 [X.] nF könne für die vorliegende Problematik dessen Ab-satz
3 angewandt werden ([X.], Beschluss vom 25.
März 2014 -
16 [X.], [X.]), kann dem aus den dargelegten Gründen und deshalb nicht gefolgt werden, weil diese Vorschrift zwar nach ihrem Wortlaut anwendbar zu sein scheint, aber nicht nach ihrem Sinn und Zweck. Die Vorschrift stellt eine Über-gangsregelung zu den Änderungen dar, die im Gesetz zur weiteren Erleichte-24
25
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-
rung der Sanierung von Unternehmen vom 7.
Dezember 2011 ([X.]
I S.
2582) vorgenommen worden waren. Dort wurde in Art.
2 die insolvenzrechtliche [X.] in §
17 geändert. Nur hierauf bezog sich die genannte Übergangsvorschrift.

e) Der Senat sieht schließlich keine Veranlassung, seine [X.] zum alten Recht zu ändern.
Bei Vorliegen relevanter neuer und inhaltlich abweichender objektiver Erkenntnisquellen zum Inhalt des alten Rechts, insbe-sondere dem Inhalt der Verweisung des § 21 Abs.
2 Nr.
1 [X.] auf §
63 Abs.
1 [X.] aF, dessen Inhalt, das sich hieraus ergebende und entsprechend für die Vergütung des vorläufigen Verwalters geltende Überschussprinzip sowie die
Sinnhaftigkeit des [X.] von 25 v.H. (vgl. für Gegenstände, an denen Absonderungsrechte bestehen, im Einzelnen [X.], Beschluss vom 15.
November 2012 -
IX [X.], [X.]Z 195, 336), müsste diese [X.] allerdings einer Überprüfung unterzogen werden.

Solche Erkenntnisse liegen indessen nicht vor.
Sie ergeben sich nicht aus der Begründung der Bundesregierung zu dem Entwurf einer Neufassung des §
63 [X.] (BT-Drucks. 17/11268,
S.
22).
Soweit der Rechtsausschuss des [X.] in seinem Bericht zum Entwurf des Verkürzungsgesetzes zur Be-gründung der
nach Maßgabe der obigen Ausführungen auszulegenden
Inkraft-tretensvorschrift des Art.
9 (BT-Drucks. 17/13535,
S.
31) ausführt, was nach seiner Auffassung als gesetzliche
Konzeption dem
früheren Recht zugrunde gelegen habe, beschränkt sich dies auf eine
Behauptung, deren Richtigkeit nicht begründet wird. Der Rechtsausschuss nimmt zum alten Recht lediglich eine andere Bewertung vor. [X.] können und müssen zur Auslegung eines verabschiedeten Gesetzes herangezogen werden. Einem
Ge-setz kann aber nicht in einem späteren Gesetzgebungsverfahren
eine bei sei-26
27
-

13

-
nem eigenen Erlass
nicht bestehende Regelungskonzeption
nachträglich beige-legt werden.

Sofern der Gesetzgeber tatsächlich davon überzeugt gewesen wäre, dass seine nunmehr vorgenommene Regelung inhaltlich schon immer habe gelten sollen, hätte es nahe gelegen, eine Rückwirkung zumindest
für noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Verfahren anzuordnen. Davon hat er indes-sen, wie die obigen Ausführungen zu den verschiedenen Übergangs-
und In-krafttretungsregelungen zeigen, bewusst abgesehen. Dies zu korrigieren [X.] keine Möglichkeit, zumal eine unbewusste Regelungslücke auszuschlie-ßen ist.

Bei der Auslegung und Anwendung des neuen Rechts wird dessen Be-gründung, wie schon oben geschehen, Berücksichtigung
zu
finden
haben. Dies gilt insbesondere für die Aussage, eine Strukturgleichheit zwischen der Vergü-tung des vorläufigen Insolvenzverwalters und des Verwalters sei künftig nicht gewollt und ein Überschussprinzip bei der Vergütung des vorläufigen Verwal-ters, anders als bei der Vergütung des Verwalters, nicht anwendbar.

3. Da das neue Recht nicht anwendbar ist, bedarf es keiner Prüfung, zu welchem Ergebnis es im vorliegenden Fall führen würde. Insbesondere ist noch keine Klärung der Frage erforderlich, in welcher Weise bei Einbeziehung des vollen Wertes von Gegenständen in die Berechnungsgrundlage, an denen (wertausschöpfende) Absonderungsrechte bestehen, der Abschlag auf die Re-gelvergütung zu bemessen ist, der nach der Begründung des Rechtsausschus-
28
29
30
-

14

-
ses des [X.] bei durch die Einbeziehung des Wertes dieser Gegenstän-den
womöglich entstehenden
übermäßig hohen Berechnungsgrundlagen erfor-derlich ist (BT-Drucks. 17/13535,
S.
31).

Kayser
Gehrlein
[X.]

[X.]
Schoppmeyer

Vorinstanzen:
AG [X.] am Main, Entscheidung vom 16.01.2014 -
810 [X.]-7 -

LG [X.] am Main, Entscheidung vom 17.07.2014 -
2-9 T 271/14 -

Meta

IX ZB 46/14

14.07.2016

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.07.2016, Az. IX ZB 46/14 (REWIS RS 2016, 8194)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 8194

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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IX ZB 46/14

II ZR 83/12

IX ZB 130/10

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