Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.03.2009, Az. Xa ZR 118/06

Xa- Zivilsenat | REWIS RS 2009, 4283

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Xa ZR 118/06 Verkündet am: 26. März 2009 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.] des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 26. März 2009 durch [X.], Scharen, [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das am 7. März 2006 verkündete [X.]eil des 4. Zivilsenats des [X.] im [X.] und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin gegen die Abweisung des auf den Heraus-gabeanspruch nach § 528 [X.] gestützten Antrags zurückgewiesen hat, die Beklagte zu verurteilen, ihre Zustimmung zur Löschung der im Grundbuch von [X.] (richtig: [X.]), [X.] 624, in [X.] unter den laufenden [X.]. 4 und 5 und in [X.]I unter der laufenden [X.] zu ihren Gunsten eingetragenen [X.] Rechte zu erteilen. Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens vor dem [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

- 3 - Tatbestand: 1 Die Klägerin ist die Mutter der am 11. Januar 1991 geborenen [X.]; sie lebte bis 1996 in nichtehelicher Lebensgemeinschaft mit dem seit Ende 1999 für die Beklagte allein sorgeberechtigten Vater der [X.] zusammen. Sie ist u.a. Alleineigentümerin eines Hausgrundstücks in Stankt Augustin-[X.]. Aufgrund einer von der Klägerin erteilten Generalvollmacht [X.] der Vater der [X.] dieser an dem Grundstück eine Grundschuld in [X.] von 300.000,-- DM und ein unentgeltliches Wohnrecht unter Ausschluss der Eigentümerin, außerdem veranlasste er zu Gunsten der [X.] die Eintra-gung einer Vormerkung. Die Klägerin begehrt, soweit für das Revisionsverfah-ren noch von Interesse, die Zustimmung der [X.] zur Löschung der [X.] Belastungen. Das [X.] hat die Klage insgesamt abgewiesen; die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Senat - insoweit - zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Berufungsantrag weiter. 2 Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen [X.]eils im [X.], die auch die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens erfasst, und im Umfang der durch die Zulassung des Rechtsmittels eröffneten Anfechtung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens vor dem [X.] zu übertragen ist. 3 - 4 - 4 I. Das Berufungsgericht hat der Klägerin den geltend gemachten [X.] auf Herausgabe der schenkweise zugewandten Rechte an dem im Ei-gentum der Klägerin stehenden Grundstück versagt. Es hat das Vorbringen der Klägerin zu ihrer die Rückforderung des Geschenks rechtfertigenden Verar-mung für unerheblich gehalten, weil die Schenkung wirtschaftlich nicht aus dem Vermögen der Klägerin, sondern aus dem des [X.] der [X.] erfolgt sei, so dass die Klägerin nicht [X.]in im Sinn des Gesetzes sei. Der Erwerb des Grundstücks sei aus Mitteln, die der Vater der [X.] erwirtschaftet ha-be, finanziert worden; die Klägerin sei zur Finanzierung gar nicht in der Lage gewesen. Sie sei daher "nur formal, nicht aber wirtschaftlich" die [X.]in. [X.] Damit hat das Berufungsgericht entscheidend auf einen Gesichtspunkt abgestellt, der seine Entscheidung nicht zu tragen vermag. 5 1. § 516 Abs. 1 [X.] definiert die Schenkung als eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt. Unter einer sol-chen Zuwendung ist jedenfalls die Verschaffung eines Vermögensvorteils zu verstehen ([X.]/Dendorfer, § 516 [X.] Rdn. 13). Auf Seiten des [X.] muss eine Vermögensminderung ("rechtliche Entäußerung eines [X.]" nach [X.]. [X.], hier zit. nach [X.]/[X.], 2005, § 516 [X.] Rdn. 17; vgl. auch Rdn. 21) im Sinn einer Entreicherung ([X.], 40, 46) eintreten, der auf Seiten des Beschenkten eine Vermögensver-mehrung entspricht ([X.], [X.], 4. Aufl., § 516 Rdn. 3 ff.). Dabei muss die Substanz des Vermögens des [X.] vermindert werden ([X.], 229, 232 m.w.N.). Dass es sich auch wirtschaftlich um Vermö-gensgegenstände handeln muss, die sich der [X.] selbst gleichsam durch 6 - 5 - seiner Hände Fleiß erarbeitet hat, ist der Bestimmung dagegen nicht zu [X.]. 7 2. Die Ableitung des Berufungsgerichts, das damit argumentiert, dass es nicht allein auf das formale Eigentum des [X.] ankomme und die Kläge-rin für die Voraussetzungen des [X.]s darlegungs- und be-weispflichtig sei, ist angesichts der Eigentümerstellung der Klägerin [X.] nicht tragfähig. Die Klägerin hat der [X.] unentgeltlich ein im Grund-buch abgesichertes Nutzungsrecht und ein Grundpfandrecht an dem in ihrem Eigentum stehenden Grundstück sowie schließlich einen durch eine Vormer-kung gesicherten bedingten Auflassungsanspruch eingeräumt. Dies reicht für die Annahme einer schenkweisen Zuwendung dieser Rechte aus. Wie die Klä-gerin an das Grundstückseigentum gelangt ist, ist demgegenüber unerheblich. I[X.] Das Berufungsgericht wird mithin die erforderlichen Feststellungen zu den weiteren Anspruchsvoraussetzungen sowie gegebenenfalls dazu zu treffen haben, ob und inwieweit die Beklagte zur Herausgabe in der Lage ist, ohne ih-ren eigenen Unterhalt zu gefährden. 8 Sollte das Berufungsgericht einen [X.] dem Grunde nach bejahen, wird es zu prüfen haben, in welchem Umfang das Geschenk her-auszugeben ist. Der [X.] nach § 528 Abs. 1 [X.] ist begrenzt einerseits durch den Wert bzw. den Gegenstand der Zuwendung und anderer-seits durch den Unterhaltsbedarf des [X.]. Ist ein fortlaufender Unter-haltsbedarf zu decken, hat dies zur Folge, dass der Anspruch des [X.] auf wiederkehrende (Geld-)Leistungen des Beschenkten in einer dem ange-messenen Bedarf entsprechenden Höhe bis zur Erschöpfung des Gegenstands der Schenkung gerichtet ist ([X.], 76, 83; 146, 228, 231; [X.], [X.]. v. 17.01.1996 - [X.], NJW 1996, 987; [X.]. v. 17.09.2002 - [X.], 9 - 6 - NJW-RR 2003, 53). Dies kommt auch im Streitfall in Betracht, in dem der [X.] vermögenswerte Rechte am Grundstück der Klägerin eingeräumt [X.] sind. Der Klägerin wird gegebenenfalls die Möglichkeit zu geben sein, ihren Antrag entsprechend umzustellen. [X.] Scharen [X.]
[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 13.07.2004 - 10 O 143/01 - [X.], Entscheidung vom 07.03.2006 - 4 U 25/04 -

Meta

Xa ZR 118/06

26.03.2009

Bundesgerichtshof Xa- Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.03.2009, Az. Xa ZR 118/06 (REWIS RS 2009, 4283)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 4283

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

X ZR 184/04 (Bundesgerichtshof)


X ZR 65/17 (Bundesgerichtshof)

Schenkung: Umfang des Rückforderungsanspruchs des Schenkers wegen Verarmung; Höhe des Rückforderungsanspruchs bei zugewandtem Verzicht auf …


X ZR 2/03 (Bundesgerichtshof)


Xa ZR 6/09 (Bundesgerichtshof)


X ZR 45/10 (Bundesgerichtshof)

Schenkung: Begriff der gemischten Schenkung


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.