Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.02.2014, Az. III ZB 99/13

III. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 7451

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZB 99/13
vom

27. Februar
2014

in dem Kostenfestsetzungsverfahren

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

ZPO § 104; [X.] § 2039

a)
Ist in einem Kostenfestsetzungsverfahren ein
Miterbe Gegner der [X.] gewesen, sind nur die übrigen Miterben befugt, auf [X.] das Kostenfestsetzungsverfahren fortzuführen. Der Miterbe, der Gegner der verstorbenen [X.] gewesen ist, behält seine prozessuale Stellung bei.

b) Dem aus § 2039 Satz 1 [X.] folgenden Recht des Miterben, einen zum Nachlass gehörenden [X.] im eigenen Namen für die Erbengemeinschaft geltend zu machen, steht ein Widerspruch eines an-deren Miterben nicht entgegen.

[X.], Beschluss vom 27. Februar 2014 -
III ZB 99/13 -
LG [X.]

[X.]

-

2

-

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Februar
2014
durch den Vizepräsidenten [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und Dr. Remmert

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der
Beklagten
gegen den Beschluss der
5.
Zivilkammer des [X.] vom 30. September
2013 -
5 T 311/13
-
wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen
die
Beklag-ten als Gesamtschuldner.

Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf
637,81 festgesetzt.

Gründe:

I.

Die [X.]en streiten über die Festsetzung von Kosten eines [X.] zu Lasten der beklagten
Eheleute, nachdem die Klägerin verstorben und von der Antragstellerin und dem Beklagten zu 1
beerbt worden ist.

1
-

3

-

Das Amtsgericht hat durch rechtskräftiges Urteil vom 21. Dezember 2012
der Klage im Wesentlichen stattgegeben und die Kosten des Rechtsstreits den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt. Mit Schreiben ihres Bevollmächtig-ten vom 28. Dezember 2012
hat die Klägerin
die Kostenfestsetzung gegen die Beklagten beantragt.

Die Klägerin ist am 17. Januar 2013 verstorben und von ihren Kindern, der Antragstellerin und dem Beklagten zu 1,
je zur Hälfte beerbt worden. Mit [X.] vom 16. April 2013 hat das Amtsgericht den [X.] als Gesamtschuldnern auferlegt, aufgrund des Urteils vom [X.] 2012 an die Klägerin Kosten in Höhe von zu erstatten. Hiergegen haben die Beklagten sofortige Beschwerde erhoben und unter anderem die [X.] vertreten, der Beschluss vom 16. April 2013 sei bereits formell [X.], da die Klägerin verstorben und von dem Beklagten zu 1 und der
Antrag-stellerin
beerbt worden sei. Darüber hinaus sei der [X.] auch inhaltlich fehlerhaft. Die Antragstellerin hat den Beschluss vom 16. April 2013 verteidigt. Zugleich hat sie
ausgeführt, der Beschluss
dürfe
jedoch nicht auf die Klägerin, sondern auf die Erbengemeinschaft, bestehend aus ihr und dem Beklagten zu 1 lauten. Das [X.] hat die sofortige Beschwerde der Beklagten mit Beschluss vom 30. September 2013 zurückgewiesen. Es hat das Rubrum des Beschlusses vom 16. April 2013 dahingehend berichtigt, dass auf Seiten der Antragstellerin I.

P.

als Mitglied der Erbengemeinschaft nach der
verstorbenen F.

M.

, bestehend aus I.

P.

und E.

Sch.

, aufgeführt
wird. Mit der vom [X.] unbeschränkt zugelassenen Rechtsbeschwerde begehren die Beklagten die Zurückweisung des auf die Festsetzung der Kosten zugunsten
der Antragstellerin gerichteten Antrags.

2
3
-

4

-

II.

Die zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

1.
Das Beschwerdegericht hat die Auffassung vertreten, das [X.] werde auf [X.] nicht durch die Erbengemeinschaft
nach der verstorbenen Klägerin fortgeführt, da die
Erbengemeinschaft
weder rechts-
noch parteifähig sei. Wenn mehrere Erben als Rechtsnachfolger vor-handen seien und einer von ihnen der Gegner der ausgeschiedenen [X.] sei, so bleibe seine bisherige prozessuale Stellung erhalten.
Zu einer Rechtsnach-folge im Prozess komme es nur für die übrigen Rechtsnachfolger.

Der Umstand, dass der Beklagte zu 1 als Miterbe der Kostenfestsetzung widersprochen habe, verhelfe der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Die
Bestimmung des § 2039 [X.] berechtigte jeden Miterben auch gegen den [X.] der übrigen Miterben zur Prozessführung für die Erbengemeinschaft. Das gelte jedenfalls dann, wenn -
wie hier -
der widersprechende Miterbe selbst Schuldner des zum Nachlass gehörenden Anspruchs sei, da
andernfalls dieser Miterbe durch bloßen Widerspruch seine Inanspruchnahme zugunsten der [X.] verhindern könne.

Das Amtsgericht habe die Kosten auch der Höhe nach zu Recht festge-setzt. Die Miterben müssten untereinander im Wege der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft klären, dass sie im Verhältnis zueinander an der [X.] nur anteilig berechtigt seien. Im Kostenfestsetzungsverfahren er-lange eine nur anteilige Berechtigung keine Bedeutung, zumal die Erstattung

4
5
6
7
-

5

-

nicht in das Privatvermögen der antragstellenden Miterben, sondern in das Sondervermögen der Erbengemeinschaft zu leisten sei.

2.
Die
Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

a) Das Beschwerdegericht ist mit zutreffenden Erwägungen davon aus-gegangen, dass das Kostenfestsetzungsverfahren nach dem Tod der Klägerin auf [X.] nicht von der
Erbengemeinschaft, sondern der Beschwer-degegnerin fortgeführt worden ist und der Beklagte seine prozessuale Stellung beibehalten hat, obwohl er Miterbe nach der Klägerin ist (vgl. [X.], ZPO, 22. Aufl., § 239 Rn. 13; [X.] in [X.], ZPO, § 239
[1.1.2014] Rn.
34). Es hat ebenfalls zutreffend angenommen, dass der Widerspruch des Beklagten zu 1 als Miterbe nach der Klägerin der Kostenfestsetzung nicht ent-gegensteht (vgl. BVerwG, [X.], 1827 Rn. 19; [X.]/[X.], 6.
Aufl., § 2039 Rn. 14; [X.]/[X.], [X.], 73. Aufl., § 2039 Rn. 6, 10; [X.] in [X.], [X.], § 2039 [1.11.2013] Rn. 6; [X.],
NJW 2012, 2596; a.A. [X.], NJW 2012, 2595). In der Literatur wird inso-fern zu Recht darauf hingewiesen, dass es gerade der Sinn von § 2039 [X.]
ist, eine Einziehung auch gegen den Widerspruch von Miterben zu ermöglichen ([X.]/[X.] aaO; [X.] aaO). Die Rechtsbeschwerde erhebt hierge-gen auch keine Einwendungen.

b) Im Ansatz zutreffend weist die Rechtsbeschwerde darauf hin, dass der Miterbe, der einen Aktivprozess fortführt, die Rechte der anderen
Miterben zu berücksichtigen hat und gemäß § 2039 Satz 1 [X.] Leistung nicht an sich,
sondern nur an alle Miterben verlangen kann ([X.], Urteile vom 13. Juli 1954

8
9
10
-

6

-

-
V [X.], [X.]Z 14, 251, 254 und vom 30. Januar 1957 -
V [X.], [X.]Z 23, 207, 212; MüKoZPO/[X.], 4. Aufl., § 239 Rn. 22; HK-ZPO/
[X.], 5. Aufl., § 239 Rn. 3; [X.]/[X.], ZPO, 30.
Aufl., § 239 Rn. 9; [X.]/[X.] aaO Rn. 8; [X.] aaO).

Die Beschwerdegegnerin hat indes im Rahmen des vorliegenden Kos-tenfestsetzungsverfahrens nicht die Kostenerstattung an sich beantragt. [X.] hatte der Bevollmächtigte der Klägerin -
für diese und noch zu ihren Lebzeiten -
mit Schriftsatz vom 28. Dezember 2012 die Kostenerstattung [X.].
Das Amtsgericht hat sodann
-
in Unkenntnis
des Umstands, dass die Klä-gerin zwischenzeitlich verstorben war
-
in dem angefochtenen Beschluss vom 16. April 2013 die Kostenerstattung an die Klägerin angeordnet. Dieser, der formellen und materiellen Rechtskraft fähige Beschluss wirkt
nach Eintritt der Rechtskraft gemäß § 325 Abs. 1 ZPO für die Erben der Klägerin als die
Perso-nen, die Rechtsnachfolger der Klägerin geworden sind (zur formellen und mate-riellen Rechtskraft von [X.] vgl. [X.], Beschluss vom 16. Januar 2003 -
V [X.],
NJW 2003, 1462; [X.]/Herget
aaO
§ 104 Rn. 21 "Rechtskraft"
mwN;
Hk-ZPO/Gierl aaO
§ 104 Rn. 23; zum [X.] von § 325 ZPO vgl. [X.]/[X.]/[X.]/[X.], ZPO, 72.
Aufl., § 325 Rn. 2; Prütting/[X.]/Völzmann-Stickelbrock, ZPO, § 325 Rn.
4). Tritt -
wie hier -
die Rechtsnachfolge bereits vor Rechtskraft ein, so kommt es für § 325 Abs. 1 ZPO nicht darauf an, ob auf Leistung an den Kläger oder an den Rechtsnachfolger erkannt worden ist ([X.]/[X.] aaO §
325 Rn. 17). Der
Beschluss vom 16. April 2013 verpflichtet mithin nach Eintritt

11
-

7

-

seiner Rechtskraft die Beklagten,
die festgesetzten Kosten an die Erben der Klägerin zu erstatten.

Mit dieser materiellen Wirkung, das heißt mit der Verpflichtung zur [X.] an die Erben der Klägerin,
ist der Beschluss Gegenstand des
Be-schwerdeverfahrens geworden. Er verpflichtet die Beklagten dagegen nicht, die Kosten ausschließlich an die Antragstellerin zu erstatten. Einen entsprechenden Antrag hat letztere auch zu keinem Zeitpunkt gestellt. Sie hat den angefochte-nen Beschluss vom 16. April 2013 im Beschwerdeverfahren zwar verteidigt. Einen von seinem Inhalt abweichenden Antrag dergestalt, dass die Kostener-stattung nunmehr ausschließlich an sie erfolgen solle, hat sie hingegen nicht gestellt. Durch ihre Ausführungen in der Beschwerdeerwiderung,
der Kosten-festsetzungsbeschluss dürfe
nicht auf die Klägerin, sondern auf die [X.], bestehend aus ihr und dem Beklagten zu 1, lauten, hat sie grund-sätzlich die nach dem Tod der Klägerin eingetretene Rechtsnachfolge aner-kannt. Vor diesem Hintergrund
ist die Annahme, sie begehre nunmehr die Er-stattung der Kosten ausschließlich an sich, fernliegend. Da ein solcher [X.] nicht vorliegt, war er -
entgegen der Auffassung der Rechts-beschwerde -
seitens des [X.] auch nicht zurückzuweisen.
Das Beschwerdegericht hat die
aus § 325 Abs. 1 ZPO folgende Wirkung vielmehr erkannt und seiner Entscheidung zutreffend zugrunde gelegt, indem es ausge-führt hat, die einzelnen Mitglieder der Erbengemeinschaft seien im Verhältnis zueinander nur anteilig berechtigt, die Kostenerstattung sei nicht in das Privat

12
-

8

-

vermögen der antragstellenden Miterben, sondern in das Sondervermögen der Erbengemeinschaft zu
leisten.

[X.]

[X.]
[X.]

[X.]
Remmert
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 16.04.2013 -
27 [X.] (13) -

LG [X.], Entscheidung vom 30.09.2013 -
5 T 311/13 -

Meta

III ZB 99/13

27.02.2014

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.02.2014, Az. III ZB 99/13 (REWIS RS 2014, 7451)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7451

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

III ZB 99/13 (Bundesgerichtshof)

Kostenfestsetzungsverfahren: Fortführung durch Miterben nach dem Tod des obsiegenden Prozessgegners eines anderen Miterben


IV ZR 69/20 (Bundesgerichtshof)

Anwendbarkeit der Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag neben den Regelungen über die Verwaltung des …


VII ZB 69/18 (Bundesgerichtshof)

Klauselerteilungsverfahren: Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung an den Miterben als Titelgläubiger eines zum Nachlass gehörenden Anspruchs


34 Wx 28/19 (OLG München)

Voraussetzungen für erweiterte Grundbucheinsicht bei angeordneter Testamentsvollstreckung


XII ZR 151/10 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

III ZB 99/13

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.