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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZB 91/14
vom
16. Juni 2015
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat am 16.
Juni 2015
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Milger, die Richterin Dr.
Hessel sowie die Richter Dr.
Achilles,
Dr.
Schneider und Dr.
Bünger
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Beschluss des Se-nats vom 24.
März 2015 wird auf Kosten des Beklagten als unzu-lässig verworfen.
Gründe:
Die vom Beklagten erhobene Anhörungsrüge gemäß §
321a Abs.
1 ZPO ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Im Rechtsbeschwerdeverfahren besteht Anwaltszwang (§
78 Abs. 1 ZPO); dies gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge ([X.], Beschluss vom 15.
April 2015 -
I
ZB 16/15, juris Rn.
1 mwN).
1
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3
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Damit erübrigt sich zugleich eine Entscheidung über die weiterhin gestell-ten Einstellungsanträge.
[X.]
Dr. Hessel
Dr. Achilles
Dr. Schneider
Dr. Bünger
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 15.11.2013 -
3 [X.]/10 -
OLG [X.], Entscheidung vom 07.11.2014 -
10 [X.] -
2
Meta
16.06.2015
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.06.2015, Az. VIII ZB 91/14 (REWIS RS 2015, 9725)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 9725
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