Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.06.2015, Az. VIII ZB 91/14

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 9725

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZB 91/14
vom

16. Juni 2015

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat am 16.
Juni 2015
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Milger, die Richterin Dr.
Hessel sowie die Richter Dr.
Achilles,
Dr.
Schneider und Dr.
Bünger
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Beschluss des Se-nats vom 24.
März 2015 wird auf Kosten des Beklagten als unzu-lässig verworfen.

Gründe:
Die vom Beklagten erhobene Anhörungsrüge gemäß §
321a Abs.
1 ZPO ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Im Rechtsbeschwerdeverfahren besteht Anwaltszwang (§
78 Abs. 1 ZPO); dies gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge ([X.], Beschluss vom 15.
April 2015 -
I
ZB 16/15, juris Rn.
1 mwN).

1
-
3
-
Damit erübrigt sich zugleich eine Entscheidung über die weiterhin gestell-ten Einstellungsanträge.

[X.]
Dr. Hessel
Dr. Achilles

Dr. Schneider
Dr. Bünger

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 15.11.2013 -
3 [X.]/10 -

OLG [X.], Entscheidung vom 07.11.2014 -
10 [X.] -

2

Meta

VIII ZB 91/14

16.06.2015

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.06.2015, Az. VIII ZB 91/14 (REWIS RS 2015, 9725)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 9725

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I ZB 41/09

II ZB 17/12

XI ZA 12/11

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