Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.10.2007, Az. 4 StR 434/07

4. Strafsenat | REWIS RS 2007, 1601

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[X.] vom 9. Oktober 2007 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 9. Oktober 2007 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 2. April 2007 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass ei-ne nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Ge-samtstrafe nach den §§ 460, 462 StPO zu treffen ist. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren ent-standenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das [X.] hat gegen den Angeklagten wegen einer am 21. November 2004 begangenen gefährlichen Körperverletzung eine Einzelstra-fe von zwei Jahren und vier Monaten verhängt und ihn unter Einbeziehung der Geldstrafen von 20 Tagessätzen aus dem Strafbefehl des [X.] vom 7. Dezember 2005 und von 70 Tagessätzen aus dem Urteil des [X.] vom 22. November 2006 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt; außerdem hat es eine Adhäsionsent-scheidung getroffen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. 1 - 3 - Das Rechtsmittel führt lediglich zur Aufhebung des Gesamtstrafenaus-spruchs; im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 2 Bei der Bildung der Gesamtstrafe hat das [X.] verkannt, dass die wegen einer am 7. April 2006 begangenen Straftat verhängte Geldstrafe aus dem Urteil des [X.] nicht in die Gesamtstrafe einbezogen werden kann, weil der Strafbefehl des [X.] insoweit eine Zäsur bildet. 3 Der Senat hat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO Gebrauch gemacht. Die nachträgliche Gesamtstrafenbildung obliegt somit dem nach § 462 a Abs. 3 StPO zuständigen Gericht. 4 Angesichts des nur geringfügigen Teilerfolgs der Revision hat der Senat die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels nach § 473 Abs. 1 und 4 StPO selbst getroffen (vgl. BGHR StPO § 354 Abs. 1 b Satz 1 Entscheidung 2). 5 Tepperwien Kuckein Athing [X.] Ernemann

Meta

4 StR 434/07

09.10.2007

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.10.2007, Az. 4 StR 434/07 (REWIS RS 2007, 1601)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 1601

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