Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.01.2013, Az. StB 19/12

3. Strafsenat | REWIS RS 2013, 8678

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
__________
StB 19/12
vom
24. Januar 2013
in dem Strafverfahren
gegen

wegen
Verschleppung
u.a.
hier:
Beschwerde des Angeklagten gegen den Eröffnungsbeschluss des [X.] vom 5.
Dezember 2012

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Der 3. Strafsenat
des [X.] hat nach Anhörung des [X.] sowie des Beschwerdeführers und seines Verteidigers am 24.
Januar 2013 gemäß § 210 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Eröffnungsbe-schluss des [X.] vom 5. Dezember 2012 wird als [X.] verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Dem Angeklagten wird vorgeworfen, er habe als Mitarbeiter des [X.] am 14. Mai 2003 in [X.]/[X.] zusammen mit weiteren Personen den Exilmongolen

D.

in seine Gewalt gebracht, ihn in gefesseltem und zeitweise durch Spritzen betäubtem Zustand im Pkw über [X.] nach [X.] geschafft und ihn dort am 18. Mai 2003, wie-derum
betäubt, in ein Flugzeug nach [X.]/[X.] verbracht. Dies habe dem Zweck gedient, gegen D.

in der [X.] ein Strafverfahren wegen Beteiligung an der Ermordung des damaligen [X.] Innenministers

S.

am 2. Oktober 1998 in [X.] durchzuführen. Bei seiner Ankunft in der [X.] am 19. Mai 2003 sei D.

, wie von den [X.], in Untersuchungshaft genommen worden; in der Folge habe man ihn mehrfach gefoltert, um von ihm ein Geständnis zu erzwingen. Dieses Vorgehen habe lediglich dem Machterhalt der damaligen [X.] Regierungspartei 1
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MRVP gedient. Sie habe ohne Einlösung ihres [X.], den Mord an S.

aufzuklären, um ihre Wiederwahl gefürchtet, weshalb sich ihre Funktionäre entschlossen hätten, D.

ungeachtet fehlender Hinweise auf seine Täterschaft zu einem Geständnis zu zwingen. Dessen sei sich der Ange-klagte bei seinem Handeln bewusst gewesen.

Der [X.] hat gegen den Angeklagten wegen dieses Tatgeschehens, das er rechtlich als Verschleppung in Tateinheit mit gefährli-cher Körperverletzung (§ 234a Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 4, § 52 StGB) bewertet, am 1. August 2011 Anklage zum Staatsschutzsenat des Kammerge-richts [X.] erhoben. Das [X.] hat das Hauptverfahren mit [X.] vom 5. Dezember 2012 eröffnet. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Angeklagten.

1. Das Rechtsmittel ist unzulässig, denn der Beschluss, das Hauptver-fahren zu eröffnen, ist nach § 210 Abs. 1 StPO der Anfechtung durch den [X.] grundsätzlich entzogen. Die Vorschrift verweist den Angeklagten we-gen der Klärung der Beschwerdepunkte, die er gegen diese -
nach § 203 StPO nur auf vorläufiger Bewertung beruhende -
Zwischenentscheidung vorzubringen hat, auf das zur endgültigen Entscheidung führende Hauptverfahren. Hiergegen bestehen auch aus verfassungsrechtlicher Sicht keine Bedenken (vgl. [X.], Beschluss vom 22. August 1994 -
2 BvR 1547/94, NJW 1995, 316).

2. Die Auffassung des Beschwerdeführers, die Würdigung des Beweis-stoffs durch das [X.] verstoße gegen das Willkürverbot und das Gebot eines fairen Verfahrens, trifft nicht zu.
Zur Begründung bezieht sich der Beschwerdeführer allein darauf, dass der Senat im Beschluss vom 16.
September 2011 (StB 11/11) keine hinreichenden Belege für eine Verfol-2
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gung des Geschädigten trotz fehlender Verdachtsmomente für seine Täter-schaft und allein aus politischen Gründen gesehen, deshalb den dringenden Verdacht einer Verschleppung verneint und demzufolge den vom Ermittlungs-richter des [X.] gegen den Beschwerdeführer erlassenen Haft-befehl mangels Strafgerichtsbarkeit des [X.] aufgehoben hatte. Dieser [X.] entfaltet indes für die Bewertung der Tat in der Eröffnungsentscheidung des [X.] keine rechtliche Bindung.

Unter diesen Umständen kann der Senat offenlassen, ob es bei einer Verletzung von Verfahrensgrundrechten von [X.] wegen zulässig oder gar allgemein geboten ist, dem Angeklagten in Durchbrechung des § 210 Abs.
1 StPO -
und entgegen dem Gebot der Rechtsmittelklarheit (vgl. [X.], Beschluss vom 30. April 2003 -
1 [X.] 1/02, [X.]E 107, 395) -
die Anfech-tung des [X.] zu ermöglichen (vgl. zur Unstatthaftigkeit einer außerordentlichen Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzesverletzung" [X.], Beschlüsse vom 19. März 1999 -
2 [X.], [X.]St 45, 37; vom 21.
April 2004 -
XII ZB 279/03,
[X.]Z
159, 14). Soweit wegen der Ausstrahlungswirkung des Art. 103 Abs. 3 GG, der Schutz nicht nur vor [X.], sondern auch
vor doppelter Strafverfolgung gewährleistet, die -
einfache -
Beschwerde des Angeklagten gegen einen Eröffnungsbeschluss ausnahmsweise dann als

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statthaft anzusehen ist, wenn sie sich gegen eine erneute, nach bereits rechts-kräftiger Ablehnung der Eröffnung ergangene Entscheidung richtet und geltend macht, diese beruhe entgegen § 211 StPO nicht auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln ([X.], Beschluss vom 3. September 2004 -
2 BvR 2001/02, [X.], 196), kann der Beschwerdeführer einen Sachverhalt, der damit auch nur vergleichbar wäre, nicht vortragen.

[X.] [X.]

Meta

StB 19/12

24.01.2013

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.01.2013, Az. StB 19/12 (REWIS RS 2013, 8678)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 8678

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