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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 159/12
vom
26. September 2012
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzen-de Richterin [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richte-rin Dr. Brockmöller
am
26. September 2012
einstimmig beschlossen:
Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Ober-landesgerichts Köln
vom 17.
April
2012
wird
zurückgewie-sen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Streitwert: 711,80
Gründe:
Die Revision ist gemäß §
552a ZPO durch Beschluss zurückzuwei-sen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht [X.] (§
543 Abs.
2 Satz 1 ZPO) und das Rechtsmittel darüber hinaus keine Aussicht auf Erfolg bietet. Zur Begründung wird auf den Hinweis der Vorsitzenden vom 17.
August 2012 Bezug genommen (§
552a Satz
2, §
522 Abs.
2 Satz
2 und 3 ZPO).
1
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3
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Das Vorbringen des [X.] im Schriftsatz vom 13.
September 2012 hat der Senat berücksichtigt, jedoch
nicht für erheblich gehalten. Nach wie vor sind entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und [X.] Rechtsfragen im Zusammenhang mit der vom Kläger [X.] Erstattung anwaltlicher Abmahnkosten nicht dargetan oder sonst ersichtlich.
[X.]
[X.] [X.]
[X.] Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 06.07.2011 -
26 O 384/10 -
O[X.], Entscheidung vom 17.04.2012 -
9 [X.] -
2
Meta
26.09.2012
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.09.2012, Az. IV ZR 159/12 (REWIS RS 2012, 2861)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 2861
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