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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV [X.]/12
vom
2. September 2013
in dem Rechtsstreit
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Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die Vorsitzende Richterin [X.], die
Richter Wendt, [X.], [X.] und die Richterin Dr. Brockmöller
am
2. September 2013
einstimmig beschlossen:
Die Revision gegen das Urteil der 6.
Zivilkammer des [X.] vom 1. Juni 2012 wird gemäß §
552a ZPO auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Gründe:
Die Revision war zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ih-re Zulassung nicht gegeben sind und das Rechtsmittel auch keine Aus-sicht auf Erfolg hat (§
552a Satz
1 ZPO). Wegen weiterer Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf seinen Hinweisbeschluss vom 10. Juli 2013 (§§
552a Satz
2, 522 Abs.
2 Satz
2 und 3 ZPO).
Das Vorbringen aus dem Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin
vom 27. August 2013 hat der Senat berücksichtigt. Mit den darin wiederholt erhobenen Beanstandungen gegen die angefochtene Entscheidung hat er sich bereits im vorgenannten Hinweisbeschluss [X.]; im Übrigen beschränkt sich das Vorbringen auf den Versuch, die rechtsfehlerfreie tatrichterliche Würdigung der Fallumstände zur Frage, ob die Satzung der Beklagten eine planwidrige Regelungslücke enthält, 1
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sowie die ebenfalls rechtsfehlerfreie ergänzende Satzungsauslegung durch eigene, der Klägerin günstigere Erwägungen zu ersetzen.
Der ge-nannte Schriftsatz gibt mithin keinen Anlass, von der Revisionszurück-weisung nach § 552a ZPO abzusehen.
[X.]
Wendt [X.]
[X.] Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 26.04.2011 -
2 C 100/11 -
LG [X.], Entscheidung vom 01.06.2012 -
6 [X.] -
Meta
02.09.2013
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.09.2013, Az. IV ZR 209/12 (REWIS RS 2013, 3108)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 3108
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