Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.03.2001, Az. XII ZB 225/99

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 3119

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[X.] [X.]/99vom21. März 2001in der [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 21. März 2001 durch [X.] [X.] und [X.] Krohn, [X.],[X.] und Prof. Dr. [X.]:Auf die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3 wirdder Beschluß der 3. Zivilkammer des [X.] vom 5.August 1997 aufgehoben.Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des [X.] vom 25. März 1997 wird mit folgender Maßgabe zurück-gewiesen: Der Standesbeamte wird angewiesen, die Erklärungender Beteiligten zu 1 und 2 über die Bestimmung des Geburtsna-mens der Beteiligten zu 2 zum Ehenamen entgegenzunehmenund den so bestimmten Ehenamen in das Familienbuch [X.].Gründe:[X.] Beteiligten zu 1 und 2 sind Spätaussiedler aus [X.]. Gegen-stand des Verfahrens ist die Wirksamkeit der von den Beteiligten zu 1 und 2vor dem [X.] Standesbeamten abgegebenen Erklärung über die Neube-stimmung eines [X.].- 3 -Der nicht[X.] Beteiligte zu 1 und die Beteiligte zu 2, eine [X.]Volkszugehörige mit dem Geburtsnamen A., schlossen 1983 in [X.] (damals[X.]) die Ehe und führten den Geburtsnamen des Beteiligten zu 1 [G.,Schreibweise nach Transliteration] als Ehenamen.1996 fanden die Beteiligten zu 1 und 2 als Spätaussiedler Aufnahme [X.]. Der Standesbeamte legte auf Antrag ein Familienbuch an. 1997erklärten die Beteiligten zu 1 und 2 zur Niederschrift des Standesbeamten, daßsie ihren Namen in der Ehe künftig nach [X.] Recht führen wollen; siebestimmten zugleich den Geburtsnamen der Beteiligten zu 2 [A.] zum neuenEhenamen.Der Standesbeamte hat die Sache gemäß § 45 Abs. 2 PStG dem [X.] vorgelegt. Das Amtsgericht hat den Standesbeamten angewiesen, dievon den Beteiligten zu 1 und 2 getroffene "Bestimmung über die Namensfüh-rung in der Ehe ... entgegenzunehmen und als zulässig und wirksam anzuse-hen sowie die sich daraus ergebende Amtshandlung vorzunehmen". Auf [X.] des Beteiligten zu 3 hat das [X.] den Beschluß des [X.]s aufgehoben und in den Entscheidungsgründen ausgeführt, der Stan-desbeamte sei zur Entgegennahme der Erklärung der Beteiligten zu 1 und [X.] die Bestimmung der Namensführung in der Ehe nicht verpflichtet. [X.] richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3.Das [X.] möchte die Entscheidung des Landge-richts aufheben und die Beschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts mitder Maßgabe zurückweisen, daß der Standesbeamte angewiesen wird, die [X.] der Beteiligten zu 1 und 2 über die Rechtswahl und die [X.] entgegenzunehmen und in das Familienbuch einzutragen.Das [X.] sieht sich daran durch den Beschluß des [X.] 4 -gerichts [X.] vom 9. Dezember 1998 - 15 W 424/98 - [X.] 1999, 75= [X.] 1999, 55 gehindert. In dieser Entscheidung hat das Oberlandesge-richt [X.] eine Verpflichtung des Standesbeamten, eine Erklärung von[X.] über die Neubestimmung eines [X.] entge-genzunehmen und den so bestimmten Namen in das Familienbuch [X.], trotz des mit der Aufnahme in der [X.] eingetretenen Wech-sels des [X.] der Ehegatten verneint, wenn die Ehegatten [X.] ihrer Eheschließung in der ehemaligen [X.] nach dem für sie alssowjetische Staatsangehörige maßgebenden [X.] Recht einenEhenamen bestimmt hatten.Das [X.] ist der Ansicht, daß die Ehegatten ineinem solchen Fall nach ihrer Übersiedlung gemäß Art. 10 Abs. 2 EGBGB[X.]s Recht wählen und gemäß § 1355 Abs. 2 und Abs. 3 BGB eine Neu-bestimmung des [X.] mit dem Ziel vornehmen können, den [X.]Geburtsnamen eines der Ehegatten künftig als Ehenamen zu führen. Es [X.] die Sache gemäß § 28 Abs. 2 [X.] dem [X.] zur Ent-scheidung vorgelegt.I[X.] Vorlage ist zulässig. Aus dem [X.] ergibt sich, daß dasvorlegende [X.] zu einer anderen als der von ihm be-absichtigten Entscheidung gelangen würde, wenn es sich der abweichendenAnsicht des [X.]s [X.] anschlösse, und daß es nach seinerAnsicht für die zu treffende Entscheidung des vorliegenden Falls auf die [X.] ankommt. An diese Beurteilung ist der Senat - soweit die [X.] 5 -lässigkeit der Vorlage in Frage steht - gebunden ([X.] 121,305, 308).1. Das [X.] [X.] läßt dahinstehen, ob Art. 10 Abs. [X.] Ehegatten, die als Spätaussiedler Aufnahme in [X.] gefundenhaben, die damit dieselbe Rechtsstellung wie [X.] erworben haben unddie deshalb in Ansehung des von ihnen zu führenden [X.] ohnehin[X.] Recht unterliegen, die Möglichkeit einer Rechtswahl eröffnet. [X.] Anwendung des Art. 10 Abs. 2 EGBGB bestimme sich nämlich die Frage,ob solchen Ehegatten ein Recht zur Neubestimmung eines [X.] zuste-he, ausschließlich nach den [X.] Sachnormen.Das [X.] Sachrecht lasse eine erneute [X.]wahl nicht zu,wenn die Ehegatten bereits einen Ehenamen für ihre Ehe bestimmt hätten; [X.] auch dann, wenn die Ehegatten die Ehe im Ausland geschlossen unddabei einen Ehenamen nach ausländischem Recht bestimmt hätten. Eine[X.]bestimmung könne nur wirksam oder unwirksam sein. Soweit das[X.] Internationale Privatrecht die unter der Geltung des ausländischenRechts erfolgte Bestimmung eines [X.] als auch für den [X.]Rechtskreis wirksam anerkenne, erscheine es deshalb in sich [X.], es handele sich dabei gleichwohl nicht um eine [X.]be-stimmung gerade im Sinne des § 1355 Abs. 3 Satz 1 BGB. Die Gegenmeinungwolle lediglich dem Umstand Geltung verschaffen, daß sich die für die ur-sprüngliche [X.]wahl maßgebende Lebensplanung der Ehegatten mitderen Übersiedlung in das [X.] völlig anders entwickelt habe undnunmehr das nachvollziehbare Bedürfnis bestehe, die Namensführung [X.] den jetzigen [X.] Verhältnissen anzupassen. Das laufe letztlichauf eine Einführung des [X.] des Wegfalls der Geschäftsgrundlage- 6 -im Zusammenhang mit der Namensführung der Ehegatten hinaus, das insoweitdem [X.] Recht fremd sei; das gelte auch unter Berücksichtigung [X.], die zudem nicht auf den Personenkreis der [X.] beschränkt werden könnten.Aus den Materialien zum [X.] und zum [X.] folge kein anderes Ergebnis. Nach dem Regie-rungsentwurf eines [X.]es habe Status[X.] imSinne des Art. 116 Abs. 1 GG in einem neuen § 1355 Abs. 3 Satz 4 [X.] dieMöglichkeit eingeräumt werden sollen, einen bereits geführten Ehenamen [X.] der Integration in den neuen Lebensraum neu bestimmen zu können.Dieser Vorschlag sei jedoch nicht Gesetz geworden. Er belege lediglich, daßes nach Auffassung der Bundesregierung zur Einräumung eines erneuten[X.]wahlrechts für Status[X.] einer ausdrücklichen gesetzlichenVorschrift bedurft habe. Der Rechtsausschuß des [X.]n Bundestags habedie vorgeschlagene Ergänzung für entbehrlich erachtet, weil bereits § 94 [X.] ([X.]) in seinem Anwendungsbereich eine An-passung der Namensführung ermögliche. Diese Begründung sei zwar sachlichkaum nachvollziehbar; dies ändere jedoch nichts daran, daß der [X.] novellierte § 1355 Abs. 3 BGB ein solchesRecht zur Neubestimmung des [X.] nicht vorsehe.2. Nach Auffassung des [X.]s Frankfurt eröffnet Art. 10Abs. 2 EGBGB auch Ehegatten, die als Spätaussiedler Aufnahme in [X.] gefunden haben und die deshalb in Ansehung des von ihnen zu führen-den [X.] ohnehin [X.] Recht unterliegen, die Möglichkeit einerRechtswahl. Die von Art. 3 Abs. 1 EGBGB geforderte Verbindung zum [X.] ausländischen Staates liege vor, wenn die Ehegatten - wie hier die Be-- 7 -teiligten zu 1 und 2 - als Staatsbürger der früheren [X.] in deren Staatsge-biet und nach deren Vorschriften die Ehe geschlossen und einen Ehenamenbestimmt hätten. Da das [X.] weiterreichende Wirkungen für die künftige[X.]führung entfalte als das Personalstatut des Art. 10 Abs. 1 EGBGB,sei die Rechtswahl nicht überflüssig, sondern sogar vorrangig.Nach dem gemäß Art. 10 Abs. 2 EGBGB anwendbaren [X.] mate-riellen Namensrecht seien Ehegatten, die bei der Eheschließung oder zu einemspäteren Zeitpunkt einen gemeinsamen Familiennamen nach § 1355 Abs. 1Satz 1 und Abs. 2 BGB bestimmt hätten, zwar grundsätzlich an die auf [X.] dieser Vorschriften getroffene Wahl zwischen dem [X.] Ehemannes und dem der Ehefrau gebunden. Im Falle von [X.] sei diese vorausgegangene Namensbestimmung jedoch auf [X.] ihres damaligen [X.] erfolgt. Auch wenn die Rechtsan-wendung inhaltlich dieselben Möglichkeiten eröffne, handele es sich [X.] nicht um eine [X.]bestimmung im Sinne des § 1355 Abs. 1und Abs. 2 BGB nach [X.] Recht; sie stehe deshalb einer erneuten- nunmehr nach Maßgabe des § 1355 BGB erfolgenden - [X.]bestim-mung durch die Ehegatten nicht entgegen. Mit der Eröffnung der [X.] in Art. 10 Abs. 2 EGBGB werde gerade das rechtspolitische Zielverfolgt, den Ehegatten im Interesse einer Umweltanpassung ein Optionsrechtdes Inhalts einzuräumen, daß sie nach Eintritt eines Statutenwechsels erstmalsnach [X.] Namensrecht ihren Ehenamen bestimmen könnten. Eine Ge-setzesauslegung, die von einem Verbrauch des [X.]bestimmungs-rechts des § 1355 BGB durch eine frühere Namenswahl nach damals alleinanwendbarem ausländischem Recht ausgehe, sei mit diesem Ziel nicht [X.] habe der Gesetzgeber von der im Regierungsentwurf eines [X.] vorgesehenen Ergänzung des § 1355 Abs. 3 [X.] genommen, derzufolge [X.], die bereits einen ge-meinsamen Familiennamen führen, erneut einen Ehenamen bestimmen [X.]. Dies habe jedoch auf der Vorstellung des Gesetzgebers beruht, eine sol-che Ergänzung sei in Anbetracht der Regelung des § 94 [X.] entbehrlich.Hierbei habe es sich jedoch um ein Mißverständnis gehandelt, da diese Vor-schrift lediglich eine Anpassung des Familiennamens an die deutschsprachigeForm vorsehe, nicht jedoch die Bestimmung eines neuen Namens. Es müssedeshalb davon ausgegangen werden, daß der Gesetzgeber eine erneute[X.]bestimmung durch [X.] nicht habe aus-schließen wollen.[X.] die Voraussetzungen für eine Vorlage nach § 28 Abs. 2 [X.] erfülltsind, hat der beschließende Senat gemäß § 28 Abs. 3 [X.] anstelle des[X.]s Frankfurt über die sofortige weitere Beschwerde zu ent-scheiden.1. Die sofortige weitere Beschwerde ist nach den §§ 48 Abs. 1, 49 [X.].[X.]. §§ 22, 27 Abs. 1, 29 [X.] zulässig. Der Beteiligte zu 3 hat als Standes-amtsaufsichtsbehörde nach § 49 Abs. 2 PStG ein - von einer Beschwer unab-hängiges - Beschwerderecht, von dem er Gebrauch machen kann, um einehöchstrichterliche Entscheidung über eine Streitfrage herbeizuführen.2. Das Rechtsmittel ist auch begründet. Der Standesbeamte ist ver-pflichtet, die Erklärungen der Beteiligten zu 1 und 2 über die Bestimmung des- 9 -Geburtsnamens der Beteiligten zu 2 zum Ehenamen entgegenzunehmen unddiesen Namen als Ehenamen in das Familienbuch [X.]) Die Namensführung der Beteiligten bestimmt sich nach [X.]Recht. Dabei kann für die vorliegende Entscheidung offenbleiben, ob [X.] Recht bereits gemäß Art. 10 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB - imHinblick auf die von den Beteiligten zu 1 und 2 nach Art. 116 Abs. 1 GG mit derAufnahme in [X.] erworbene Rechtsstellung - anwendbar ist oder obdie von den Beteiligten zu 1 und 2 getroffene Rechtswahl vorrangig ([X.]/[X.], BGB 13. Bearb., Art. 10 EGBGB Rdn. 157; vgl. auch [X.][X.] 1996, 235, 236) und [X.]s Recht deshalb ausschließlich gemäßArt. 10 Abs. 2 EGBGB zur Anwendung berufen [X.]) Nach dem - somit anwendbaren - § 1355 BGB haben die Beteiligtenzu 1 und 2 den Geburtsnamen der Beteiligten zu 2 wirksam zum Ehenamenihrer Ehe bestimmt. Der Wirksamkeit ihrer Erklärungen steht nicht entgegen,daß die Beteiligten zu 1 und 2 bereits nach ausländischem Recht einenEhenamen bestimmt haben und das [X.] Recht diese Bestimmung alswirksam anerkennt:§ 1355 Abs. 3 Satz 2 BGB gestattet Ehegatten, auch noch nach [X.] einen Ehenamen zu bestimmen. Voraussetzung ist, daß [X.] nicht bereits bei der Eheschließung nach Maßgabe des § 1355Abs. 3 Satz 1 BGB einen Ehenamen bestimmt haben. § 1355 Abs. 3 BGB istdurch das Kindschaftsrechtsreformgesetz neu gefaßt worden. Die [X.] vorher: "Die Erklärung über die Bestimmung des [X.] erfolgt beider Eheschließung. Wird eine Erklärung nach Satz 1 nicht abgegeben, kannsie binnen fünf Jahren nach der Eheschließung nachgeholt werden; in diesem- 10 -Fall muß die Erklärung öffentlich beglaubigt werden." Mit der Neufassung [X.] die für eine nachträgliche Bestimmung des [X.] geltende Fünf-Jahres-Frist beseitigt, nicht aber der systematische Zusammenhang der Sät-ze 1 und 2 des Absatzes 3 verändert werden. Auch nach dem geltenden§ 1355 Abs. 3 Satz 2 BGB ist deshalb die nachträgliche Bestimmung eines[X.] ausgeschlossen, wenn die Ehegatten bereits bei der Eheschlie-ßung eine Erklärung über die Bestimmung des [X.] nach § 1355 Abs. 3Satz 1 BGB abgegeben haben. An einer solchen Erklärung fehlt es, wenn [X.] zwar bereits einen Ehenamen führen, dieser Ehename aber nacheinem für die Namensführung der Ehegatten zuvor maßgebenden ausländi-schen Recht begründet worden ist. Dies gilt unabhängig davon, ob das auslän-dische Recht den Ehegatten den gemeinsamen Familiennamen kraft Gesetzeszugewiesen hat oder ob die Ehegatten den Ehenamen nach Maßgabe desausländischen Rechts gewählt haben; denn auch im zweiten Fall beruht [X.] nicht auf einer namensbestimmenden Erklärung gerade nach § 1355Abs. 3 Satz 1 BGB. In all diesen Fällen können die Ehegatten deshalb, wennaufgrund eines Statutenwechsels nachträglich [X.]s Recht für ihre Na-mensführung maßgebend wird, einen Ehenamen gemäß § 1355 Abs. 3 Satz [X.] neu bestimmen (so auch [X.]/[X.], [X.]., Art. 10 [X.]. 10; [X.]/[X.], BGB 13. Bearb., Art. 10 EGBGB Rdn. 143, [X.], 115; [X.] [X.] 1996, 235, 237; [X.] 1995, 255,261; für den Fall der Rechtswahl nach Art. 10 Abs. 2 EGBGB ebenso OLGStuttgart FamRZ 1999, 1425 = [X.] 1999, 78 und OLG Frankfurt [X.] 2000,209; a.[X.], Internationales Familienrecht 2. Aufl., [X.] 86 f.; [X.] [X.]1996, 49; [X.] [X.] 1997, 43; differenzierend Soergel/[X.] [X.] Aufl., Art. 10 EGBGB Rdn. 63 h; [X.]/[X.], [X.], Art. 10 EGBGB Rdn. 26 ff.).- 11 -Die weiteren für diese Auslegung maßgebenden Erwägungen hat [X.] in seinem auf die Vorlage des [X.] 26. Mai 1999 (veröffentlicht in [X.], 953) und zeitgleich mit [X.] Entscheidung ergehenden Beschluß vom heutigen Tage - [X.]/99 - näher dargestellt. Dieser Beschluß ist zur Erläuterung beigefügt; aufseine Begründung wird verwiesen.[X.] Krohn Hah-ne [X.] [X.]

Meta

XII ZB 225/99

21.03.2001

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.03.2001, Az. XII ZB 225/99 (REWIS RS 2001, 3119)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3119

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