Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.03.2001, Az. XII ZB 83/99

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 3124

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[X.] ZB 83/99vom21. März 2001in der [X.]:ja[X.]Z: ja[X.] § 1355 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2; EG[X.] Art. 10Ehegatten, die unter dem für ihre Namensführung zuvor maßgebenden ausländi-schen Recht bereits einen Ehenamen bestimmt hatten, können, wenn für sie nun-mehr [X.] Recht anwendbar wird, gemäß § 1355 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 [X.]ihren Ehenamen (mit Wirkung für die Zukunft) neu bestimmen.[X.], Beschluß vom 21. März 2001 - [X.]/99-BayObLGLG [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 21. März 2001 durch [X.] [X.] und [X.] Krohn, [X.],[X.] und Prof. Dr. [X.]:Auf die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 4 wird derBeschluß der 7. Zivilkammer des [X.] vom13. November 1998 aufgehoben.Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des [X.] vom 17. September 1998 wird zurückgewiesen.Gründe:[X.] Beteiligten zu 1 bis 3 sind Spätaussiedler aus der [X.]. Gegenstand des Verfahrens ist die Wirksamkeit der von den [X.] 1 und 2 vor dem [X.] Standesbeamten abgegebenen Erklärung überdie Neubestimmung eines [X.].Der nicht[X.] Beteiligte zu 1 und die Beteiligte zu 2, eine [X.]Volkszugehörige mit dem Geburtsnamen [X.], schlossen 1988 in [X.] (damals [X.]) die Ehe und führten den Geburtsnamen des [X.] zu 1 [C. , Schreibweise nach Transliteration; Ehefrau: [X.]]- 3 -als Ehenamen. Diesen Namen erhielt auch der 1988 als Sohn der [X.] Beteiligte zu 3.1993 fanden die Beteiligten zu 1 bis 3 als Spätaussiedler Aufnahme in[X.]; sie gaben gemäß § 94 des [X.] ([X.])namensrechtliche Erklärungen ab und nahmen den Namen [X.] erwarben sie die [X.] Staatsangehörigkeit. Der Standesbeamte legteauf Antrag ein Familienbuch an, in dem der nach § 94 [X.] angenommeneName [[X.]] als gemeinsamer Familienname der Beteiligten zu 1 und2 sowie als Geburtsname des Beteiligten zu 3 wiedergegeben wird. 1997 er-klärten die Beteiligten zu 1 bis 2 zur Niederschrift des Standesbeamten, daßsie ihren Namen in der Ehe künftig nach [X.]m Recht führen wollen. [X.] den Geburtsnamen der Beteiligten zu 2 [[X.]] zum neuen Ehe-namen und erklärten außerdem, daß sich die Namensänderung auf den [X.] zu 3 erstrecken solle.Der Standesbeamte hat die Sache gemäß § 45 Abs. 2 PStG dem [X.] vorgelegt. Das Amtsgericht hat angeordnet, der Standesbeamte habedie Erklärung der Beteiligten zu 1 und 2 über die Wahl des [X.] zu 2 zum Ehenamen entgegenzunehmen und in das [X.]. Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 4 hat das [X.] den Beschluß des Amtsgerichts aufgehoben und ausgesprochen, [X.] sei nicht verpflichtet, die Erklärungen der Beteiligten zu 1und 2 entgegenzunehmen und in das Familienbuch einzutragen. [X.] sich die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 4.Das [X.] Oberste Landesgericht möchte der sofortigen weiterenBeschwerde stattgeben. Es sieht sich daran durch den Beschluß des Oberlan-desgerichts Hamm vom 9. Dezember 1998 - 15 W 424/98 - [X.] 1999, 75 =- 4 -FGPrax 1999, 55 gehindert. In dieser Entscheidung hat das [X.] eine Verpflichtung des Standesbeamten, eine Erklärung von [X.] über die Neubestimmung eines [X.] entgegenzu-nehmen und den so bestimmten Namen in das Familienbuch einzutragen, trotzdes mit der Aufnahme in der [X.] eingetretenen Wechsels des [X.] der Ehegatten verneint, wenn die Ehegatten bereits bei ihrer Ehe-schließung in der ehemaligen [X.] nach dem für sie als sowjetischeStaatsangehörige maßgebenden [X.] Recht einen Ehenamen be-stimmt hatten.Das [X.] Oberste Landesgericht ist der Ansicht, daß die [X.] in einem solchen Fall - nach dem Gesetzeszweck des § 94 [X.] in [X.] mit dem neu gefaßten § 1355 Abs. 3 [X.] - eine Neubestimmung des[X.] jedenfalls mit dem Ziel vornehmen können, den [X.] Ge-burtsnamen eines der Ehegatten künftig als Ehenamen zu führen. Es hat [X.] die Sache gemäß § 28 Abs. 2 [X.] dem [X.] zur Entschei-dung vorgelegt.I[X.] Vorlage ist zulässig. Aus dem [X.] ergibt sich, daß [X.] [X.] Oberste Landesgericht zu einer anderen als der vonihm beabsichtigten Entscheidung gelangen würde, wenn es sich der abwei-chenden Ansicht des [X.], und daß es nachseiner Ansicht für die zu treffende Entscheidung des vorliegenden Falls auf diestreitige Rechtsfrage ankommt. An diese Beurteilung ist der Senat - soweit die- 5 -Zulässigkeit der Vorlage in Frage steht - gebunden (Senatsbeschluß[X.]Z 121, 305, 308).1. Das [X.] läßt dahinstehen, ob Art. 10 Abs. [X.] Ehegatten, die als Spätaussiedler Aufnahme in [X.] gefundenhaben, die damit dieselbe Rechtsstellung wie [X.] erworben haben unddie deshalb in Ansehung des von ihnen zu führenden [X.] ohnehin[X.]m Recht unterliegen, die Möglichkeit einer Rechtswahl eröffnet. [X.] Anwendung des Art. 10 Abs. 2 EG[X.] bestimme sich nämlich die Frage,ob solchen Ehegatten ein Recht zur Neubestimmung eines [X.] zuste-he, ausschließlich nach den [X.] Sachnormen.Das [X.] Sachrecht lasse eine erneute [X.]wahl nicht zu,wenn die Ehegatten bereits einen Ehenamen für ihre Ehe bestimmt hätten; [X.] auch dann, wenn die Ehegatten die Ehe im Ausland geschlossen unddabei einen Ehenamen nach ausländischem Recht bestimmt hätten. Eine[X.]bestimmung könne nur wirksam oder unwirksam sein. Soweit das[X.] Internationale Privatrecht die unter der Geltung des ausländischenRechts erfolgte Bestimmung eines [X.] als auch für den [X.]Rechtskreis wirksam anerkenne, erscheine es deshalb in sich [X.], es handele sich dabei gleichwohl nicht um eine [X.]be-stimmung gerade im Sinne des § 1355 Abs. 3 Satz 1 [X.]. Die Gegenmeinungwolle lediglich dem Umstand Geltung verschaffen, daß sich die für die ur-sprüngliche [X.]wahl maßgebende Lebensplanung der Ehegatten mitderen Übersiedlung in das [X.] völlig anders entwickelt habe undnunmehr das nachvollziehbare Bedürfnis bestehe, die Namensführung [X.] den jetzigen [X.] Verhältnissen anzupassen. Das laufe letztlichauf eine Einführung des [X.] des Wegfalls der Geschäftsgrundlage- 6 -im Zusammenhang mit der Namensführung der Ehegatten hinaus, das insoweitdem [X.] Recht fremd sei; das gelte auch unter Berücksichtigung [X.], die zudem nicht auf den Personenkreis der [X.] beschränkt werden könnten.Aus den Materialien zum [X.] und zum [X.] folge kein anderes Ergebnis. Nach dem Regie-rungsentwurf eines [X.]es habe Status[X.] imSinne des Art. 116 Abs. 1 GG in einem neuen § 1355 Abs. 3 Satz 4 [X.] dieMöglichkeit eingeräumt werden sollen, einen bereits geführten Ehenamen [X.] der Integration in den neuen Lebensraum neu bestimmen zu können.Dieser Vorschlag sei jedoch nicht Gesetz geworden. Er belege lediglich, daßes nach Auffassung der Bundesregierung zur Einräumung eines erneuten[X.]wahlrechts für Status[X.] einer ausdrücklichen gesetzlichenVorschrift bedurft habe. Der Rechtsausschuß des [X.]n Bundestags habedie vorgeschlagene Ergänzung für entbehrlich erachtet, weil bereits § 94 [X.]in seinem Anwendungsbereich eine Anpassung der Namensführung ermögli-che. Diese Begründung sei zwar sachlich kaum nachvollziehbar; dies änderejedoch nichts daran, daß der schließlich vom [X.] § 1355 Abs. 3 [X.] ein solches Recht zur Neubestimmung des[X.] nicht vorsehe.2. Nach Auffassung des [X.]n Obersten Landesgerichts eröffnetArt. 10 Abs. 2 EG[X.] auch Ehegatten, die als Spätaussiedler Aufnahme in[X.] gefunden haben und die deshalb in Ansehung des von ihnen zuführenden [X.] ohnehin [X.]m Recht unterliegen, die Möglichkeiteiner Rechtswahl. Zwar führe eine solche nach Art. 10 Abs. 2 EG[X.] zulässi-ge Rechtswahl zu dem auch von Art. 10 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 Satz 2 [X.] -zur Anwendung berufenen [X.] Sachrecht; doch könne das Wahlstatutnach Art. 10 Abs. 2 EG[X.] wegen seiner weiterreichenden Wirkungen für diekünftige Namensführung das objektiv nach Art. 10 Abs. 1 EG[X.] [X.] verdrängen. Eine übereinstimmende [X.] Staatsangehörig-keit der Ehegatten stehe der Rechtswahl nicht entgegen, da der [X.]e Vorrang der [X.] Staatsangehörigkeit gemäß Art. 10 Abs. 2Nr. 1 EG[X.] für die Rechtswahl ausdrücklich aufgehoben sei.Nach dem gemäß Art. 10 Abs. 2 EG[X.] anwendbaren [X.] mate-riellen Namensrecht könnten Ehegatten, die sich bei der Eheschließung oderzu einem späteren Zeitpunkt für einen gemeinsamen Familiennamen [X.], zwar grundsätzlich [X.] zwischen dem Geburtsnamen [X.] und dem der Frau wählen. Von diesem Grundsatz habe der [X.], wie sich dem Zweck des § 94 [X.] in Verbindung mit dem neu gefaßten§ 1355 Abs. 3 [X.] entnehmen lasse, jedoch bewußt eine auf den [X.] des § 94 [X.] begrenzte Ausnahme dahingehend zugelassen, daß Aus-siedler-Ehegatten aufgrund übereinstimmender Erklärungen nach Art. 10Abs. 2 EG[X.] eine Neubestimmung jedenfalls mit dem Ziel vornehmen könn-ten, den [X.] Geburtsnamen eines der Ehegatten künftig als Ehenamenzu führen:Zwar habe der Gesetzgeber des Kindschaftsrechtsreformgesetzes unddes [X.]es die vom Regierungsentwurf eines [X.] vorgesehene Ergänzung des § 1355 Abs. 3 [X.],derzufolge [X.], die bereits einen gemeinsamen Familien-namen führen, erneut einen Ehenamen bestimmen können, für entbehrlich an-gesehen. Dabei sei er jedoch davon ausgegangen, daß § 94 [X.] bereits ei-nen durch die vorgeschlagene Ergänzung beabsichtigten Schutz für [X.] 8 -siedler-Ehegatten durch Anpassung der Namensführung ermögliche. [X.] dafür, daß der Gesetzgeber damit die Möglichkeit erneuter Ehena-mensbestimmung für [X.] habe ausschließen wollen,seien nicht erkennbar.Eine solche Möglichkeit sei nach dem Sinn und Zweck des § 94 [X.]gerechtfertigt: Diese Vorschrift solle Spätaussiedlern durch Anpassung [X.] an [X.] Formen die Eingliederung erleichtern. Eine solche Anpas-sung sei nicht möglich, wenn - wie im zu entscheidenden Falle - für [X.] Ehenamen eine [X.] Form nicht gebildet werdenkönne. Auch liege in der Wahl des fremdsprachigen Geburtsnamens des nicht-[X.] Ehegatten eine Benachteiligung des anderen Ehegatten, weil des-sen [X.]r Volkszugehörigkeit bei der [X.]bestimmung [X.] keine Bedeutung zugekommen sei. Die Ehegatten hätten unter völliganderen Voraussetzungen den fremdsprachigen Namen des nicht[X.]Ehegatten zum Ehenamen bestimmt.Der Wortlaut des § 1355 [X.] schließe - wie auch die Ausnahmerege-lung des Art. 7 §§ 2, 5 des [X.]es (FamNamRG) zei-ge - eine solche auf den Personenkreis des § 94 [X.] beschränkte Ausnahmenicht von vornherein aus. Sie widerspreche auch nicht Grundsätzen des deut-schen Namensrechts. Der Ehename sei nach heutiger Auffassung vornehmlichAusdruck der Selbstbestimmung der Ehegatten; von Generation zu [X.] ein Wechsel möglich. Auch in Fällen der vorliegenden Art erlaube [X.] namensrechtlicher Selbstbestimmung die Berücksichtigung des [X.], daß bei der Auswahl des ausländischen [X.]beide Ehegatten ausländische Staatsangehörige gewesen seien. Schließlichstehe der Neubestimmung des [X.] auch Art. 7 § 2 FamNamRG nicht- 9 -entgegen: Der Umstand, daß die Ausschlußfrist, die für eine von dieser Vor-schrift eröffnete Neubestimmung des [X.] gelte, im Zeitpunkt der Erklä-rungen der Beteiligten zu 1 und 2 über die erneute Bestimmung eines Ehena-mens bereits abgelaufen gewesen sei, schließe eine Neubestimmung des[X.] schon deshalb nicht aus, weil diese nicht auf Gründen beruhe,denen durch das [X.] habe Rechnung getragen wer-den sollen.[X.] die Voraussetzungen für eine Vorlage nach § 28 Abs. 2 [X.] erfülltsind, hat der beschließende Senat gemäß § 28 Abs. 3 [X.] anstelle des Baye-rischen Obersten Landesgerichts über die sofortige weitere Beschwerde zuentscheiden.1. Die sofortige weitere Beschwerde ist nach den §§ 48 Abs. 1, 49 [X.].[X.]. §§ 22, 27 Abs. 1, 29 [X.] zulässig. Die Beteiligte zu 4 hat als Standes-amtsaufsichtsbehörde nach § 49 Abs. 2 PStG ein - von einer Beschwer unab-hängiges - Beschwerderecht, von dem sie Gebrauch machen kann, um einehöchstrichterliche Entscheidung über eine Streitfrage herbeizuführen.2. Das Rechtsmittel ist auch begründet. Der Standesbeamte ist ver-pflichtet, die Erklärungen der Beteiligten zu 1 und 2 über die Bestimmung [X.] der Beteiligten zu 2 zum Ehenamen entgegenzunehmen unddiesen Namen als Ehenamen in das Familienbuch [X.]) Die Namensführung der Beteiligten zu 1 und 2 bestimmt sich nach[X.]m Recht. Dabei kann für die vorliegende Entscheidung offenbleiben,ob [X.] Recht bereits gemäß Art. 10 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EG[X.]- im Hinblick auf die von den Beteiligten zu 1 und 2 nach Art. 116 Abs. 1 GG- 10 -mit der Aufnahme in [X.] erworbene Rechtsstellung - anwendbar istoder ob die von den Beteiligten zu 1 und 2 getroffene Rechtswahl vorrangig([X.]/[X.], [X.] 13. Bearb., Art. 10 EG[X.] Rdn. 157; vgl. auch[X.] [X.] 1996, 235, 236) und [X.] Recht deshalb ausschließlichgemäß Art. 10 Abs. 2 EG[X.] zur Anwendung berufen [X.]) Nach dem - somit anwendbaren - § 1355 [X.] haben die [X.] 1 und 2 den Geburtsnamen der Beteiligten zu 2 wirksam zum Ehenamenihrer Ehe bestimmt. Der Wirksamkeit ihrer Erklärungen steht nicht entgegen,daß die Beteiligten zu 1 und 2 bereits nach ausländischem Recht einenEhenamen bestimmt haben und das [X.] Recht diese Bestimmung alswirksam anerkennt:§ 1355 Abs. 3 Satz 2 [X.] gestattet Ehegatten, auch noch nach [X.] einen Ehenamen zu bestimmen. Voraussetzung ist, daß [X.] nicht bereits bei der Eheschließung nach Maßgabe des § 1355Abs. 3 Satz 1 [X.] einen Ehenamen bestimmt haben. § 1355 Abs. 3 [X.] istdurch das Kindschaftsrechtsreformgesetz neu gefaßt worden. Die [X.] vorher: "Die Erklärung über die Bestimmung des [X.] erfolgt beider Eheschließung. Wird eine Erklärung nach Satz 1 nicht abgegeben, kannsie binnen fünf Jahren nach der Eheschließung nachgeholt werden; in [X.] muß die Erklärung öffentlich beglaubigt werden." Mit der Neufassung [X.] die für eine nachträgliche Bestimmung des [X.] geltende Fünf-Jahres-Frist beseitigt, nicht aber der systematische Zusammenhang der Sät-ze 1 und 2 des Absatzes 3 verändert werden. Auch nach dem geltenden§ 1355 Abs. 3 Satz 2 [X.] ist deshalb die nachträgliche Bestimmung eines[X.] ausgeschlossen, wenn die Ehegatten bereits bei der Eheschlie-ßung eine Erklärung über die Bestimmung des [X.] nach § 1355 Abs. 3- 11 -Satz 1 [X.] abgegeben haben. An einer solchen Erklärung fehlt es, wenn [X.] zwar bereits einen Ehenamen führen, dieser Ehename aber nacheinem für die Namensführung der Ehegatten zuvor maßgebenden ausländi-schen Recht begründet worden ist. Dies gilt unabhängig davon, ob das auslän-dische Recht den Ehegatten den gemeinsamen Familiennamen kraft Gesetzeszugewiesen hat oder ob die Ehegatten den Ehenamen nach Maßgabe desausländischen Rechts gewählt haben; denn auch im zweiten Fall beruht [X.] nicht auf einer namensbestimmenden Erklärung gerade nach § 1355Abs. 3 Satz 1 [X.]. In all diesen Fällen können die Ehegatten deshalb, wennaufgrund eines [X.]s nachträglich [X.] Recht für ihre Na-mensführung maßgebend wird, einen Ehenamen gemäß § 1355 Abs. 3 Satz 2[X.] neu bestimmen (so auch [X.]/[X.], [X.] 20. Aufl., Art. 10 EG[X.]Rdn. 10;[X.]/[X.], [X.] 13. Bearb., Art. 10 EG[X.] Rdn. 143, 167; GaazIPrax 2000, 115; [X.] [X.] 1996, 235, 237; [X.] 1995, 255, 261; fürden Fall der Rechtswahl nach Art. 10 Abs. 2 EG[X.] ebenso [X.], 1425 = [X.] 1999, 78 und OLG Frankfurt [X.] 2000, 209; a.A.Henrich, Internationales Familienrecht, 2. Aufl., S. 86 f.; [X.] [X.] 1996, 49;Krömer [X.] 1997, 43; differenzierend Soergel/[X.] [X.] 12. Aufl., Art. 10EG[X.] Rdn. 63 h; [X.]/[X.], [X.], Art. 10EG[X.] Rdn. 26 ff.).Diese Auslegung trägt dem Grundsatz der namensrechtlichen Selbstbe-stimmung der Ehegatten (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 23. Dezember 1998- XII ZB 5/98 - FamRZ 1999, 570, 571) weitgehend Rechnung; er ermöglichtihnen, die von § 1355 Abs. 2 [X.] eröffneten Wahlmöglichkeiten insbesonderedann auszuschöpfen, wenn das bisher für ihre Namensführung maßgebendeausländische Recht eine Wahl des [X.] nicht oder nur mit anderen Op-- 12 -tionen vorsah. Zugleich wird mit dieser Auslegung dem Umstand [X.], daß mit dem [X.] vielfach ein Wechsel der Lebenssitua-tion der Ehegatten einhergeht. Das wird namentlich bei Spätaussiedler-Ehe-gatten deutlich, für die sich - wie auch der vorliegende Fall zeigt - mit der Über-siedlung Lebensplanung und Lebensverhältnisse völlig verändert haben [X.] die nunmehr das nachvollziehbare Bedürfnis besteht, ihre Namensführungdem Umfeld des neuen Aufenthalts anzupassen. § 1355 Abs. 3 Satz 2 [X.]eröffnet hier den Ehegatten eine Umweltanpassung durch die Wahl des deut-schen Geburtsnamens eines Ehegatten als Ehenamen auch dann, wenn ihnenschon das für ihre bisherige Namensführung maßgebende ausländische Rechteine dem § 1355 Abs. 2 [X.] vergleichbare Wahlmöglichkeit eröffnet hatte, [X.] sich aber gleichwohl für den nicht[X.] Namen des anderenEhegatten als Ehenamen entschieden haben; denn die unter dem ausländi-schen Recht getroffene Namenswahl kann nicht losgelöst von der damaligenLebenssituation betrachtet werden, auf deren Grundlage sie erfolgt ist. DieserGedanke der Umweltbezogenheit des Namens (vgl. dazu etwa [X.] 8. Juni 1983 - [X.] - FamRZ 1983, 878, 881) liegt bereits Art. 10Abs. 2 EG[X.] zugrunde, der den Ehegatten nicht nur eine auf ihre [X.] begrenzte Rechtswahl gestattet, sondern ihnen auch die Möglichkeitbietet, für [X.] Recht zu optieren, sofern ein Ehegatte seinen [X.] Aufenthalt im Inland hat. Die den Ehegatten damit gewährte [X.] Namensanpassung an das [X.] Lebensumfeld kann freilich sinnvollnur erreicht werden, wenn sich auch das materielle [X.] Recht im [X.] einer solchen Umweltanpassung nicht verschließt. Dies wird nichtzuletzt durch eine Auslegung des § 1355 Abs. 3 [X.] bewirkt, die auch solchenEhegatten, für die bereits nach ausländischem Recht ein Ehename begründetworden ist, eine erneute Wahl des [X.] gestattet. Auch § 94 [X.] be-- 13 -legt, worauf das vorlegende [X.] Oberste Landesgericht mit Recht hin-weist, das Bestreben des Gesetzgebers, eine namensrechtliche [X.] zu ermöglichen - dies freilich beschränkt auf den Kreis der [X.] mit eng begrenzten Rechtsfolgen.Die im Beschluß des [X.] (aaO) betonte Wirk-samkeit der von den Beteiligten zuvor nach Maßgabe des ausländischenRechts getroffenen Bestimmung eines [X.] rechtfertigt kein anderesErgebnis. Die Frage, ob ein [X.] Auswirkungen auf [X.] wie den Namenserwerb hat, richtet sich nach den einschlägi-gen Bestimmungen des neuen Statuts. Das [X.] Internationale Privatrechtmißt einem [X.] in Ansehung eines unter dem bisherigen [X.] Namens keine Rückwirkung bei; es macht den Namenserwerb [X.] rückwirkend ungeschehen. Dies gilt auch für die Namensführung von[X.] Volkszugehörigen, die mit der Aufnahme im [X.] die [X.] Rechtsstellung wie [X.] Staatsangehörige erworben haben (Senats-beschluß [X.]Z 121, 305, 313). Daraus folgt, daß auch die Wahl eines[X.], welche Ehegatten unter ihrem bisherigen Heimatrecht getroffenhaben, nach diesem Heimatrecht zu beurteilen ist, die Wirksamkeit der Na-menswahl also nicht im Nachhinein auf ihre Übereinstimmung mit dem deut-schen Recht hin überprüft werden kann. Davon zu unterscheiden ist aber dasweitere Schicksal, das der wirksam erworbene Name nach dem [X.] erfährt. Insoweit geht es um die künftige Fortführung des einmal erworbe-nen Namens, die als ein - noch nicht abgeschlossener - Dauertatbestand demneuen Statut, hier also: dem [X.] Recht, unterliegt. Das [X.] Rechtgestattet, wie gezeigt, in § 1355 Abs. 3 Satz 2 [X.] die nachträgliche Bestim-mung eines [X.] auch dann, wenn die Ehegatten unter ihrem früherenHeimatrecht bereits einen Ehenamen bestimmt hatten. Die Wirksamkeit der- 14 -früheren Namensbestimmung bleibt - nicht anders als in sonstigen Fällen einerNamensänderung - von der nur für die Zukunft wirkenden Neubestimmung des[X.] unberührt.Auch die Ausschlußfrist des Art. 7 § 2 FamNamRG hindert die Wirksam-keit der von den Beteiligten zu 1 und 2 getroffenen Bestimmung des [X.] zum Ehenamen nicht. Diese Übergangsregelunggewährte Ehegatten, die bei Inkrafttreten des [X.]esbereits einen Ehenamen führten, ein eigenständiges, aber [X.] 15 -Recht, ihren Ehenamen neu zu bestimmen. Die Möglichkeit der Beteiligten zu 1und 2, ihren Ehenamen neu zu bestimmen, gründet sich nicht auf die besonde-re Befugnis des Art. 7 § 2 [X.]; sie stützt sich vielmehr auf die allge-meine Regelung in § 1355 Abs. 3 Satz 2 [X.], die - seit dem [X.] - das Recht zur nachträglichen Bestimmung eines Ehena-mens keiner zeitlichen Beschränkung unterwirft.[X.] Krohn Hah-ne [X.] [X.]

Meta

XII ZB 83/99

21.03.2001

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.03.2001, Az. XII ZB 83/99 (REWIS RS 2001, 3124)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3124

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