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PDF anzeigen[X.]ZB 83/99vom21. März 2001in der PersonenstandssacheNachschlagewerk:jaBGHZ: ja[X.]§ 1355 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2; EG[X.]Art. 10Ehegatten, die unter dem für ihre Namensführung zuvor maßgebenden ausländi-schen Recht bereits einen Ehenamen bestimmt hatten, können, wenn für sie nun-mehr [X.]Recht anwendbar wird, gemäß § 1355 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGBihren Ehenamen (mit Wirkung für die Zukunft) neu bestimmen.BGH, Beschluß vom 21. März 2001 - XII ZB 83/99-BayObLGLG [X.]2 -Der XII. Zivilsenat des [X.]hat am 21. März 2001 durch [X.][X.]und [X.]Krohn, Dr. Hahne,[X.]und Prof. Dr. Wagenitzbeschlossen:Auf die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 4 wird derBeschluß der 7. Zivilkammer des [X.]vom13. November 1998 aufgehoben.Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des [X.]vom 17. September 1998 wird zurückgewiesen.Gründe:[X.]Beteiligten zu 1 bis 3 sind Spätaussiedler aus der Russischen Föde-ration. Gegenstand des Verfahrens ist die Wirksamkeit der von den [X.]1 und 2 vor dem [X.]Standesbeamten abgegebenen Erklärung überdie Neubestimmung eines Ehenamens.Der nicht[X.]Beteiligte zu 1 und die Beteiligte zu 2, eine deutscheVolkszugehörige mit dem Geburtsnamen E. , schlossen 1988 in [X.](damals UdSSR) die Ehe und führten den Geburtsnamen des [X.]zu 1 [C. , Schreibweise nach Transliteration; Ehefrau: C. ]- 3 -als Ehenamen. Diesen Namen erhielt auch der 1988 als Sohn der [X.]Beteiligte zu 3.1993 fanden die Beteiligten zu 1 bis 3 als Spätaussiedler Aufnahme inDeutschland; sie gaben gemäß § 94 des [X.](BVFG)namensrechtliche Erklärungen ab und nahmen den Namen [X.]erwarben sie die [X.]Staatsangehörigkeit. Der Standesbeamte legteauf Antrag ein Familienbuch an, in dem der nach § 94 [X.]angenommeneName [T. ] als gemeinsamer Familienname der Beteiligten zu 1 und2 sowie als Geburtsname des Beteiligten zu 3 wiedergegeben wird. 1997 er-klärten die Beteiligten zu 1 bis 2 zur Niederschrift des Standesbeamten, daßsie ihren Namen in der Ehe künftig nach [X.]Recht führen wollen. [X.]den Geburtsnamen der Beteiligten zu 2 [E. ] zum neuen Ehe-namen und erklärten außerdem, daß sich die Namensänderung auf den [X.]zu 3 erstrecken solle.Der Standesbeamte hat die Sache gemäß § 45 Abs. 2 PStG dem [X.]vorgelegt. Das Amtsgericht hat angeordnet, der Standesbeamte habedie Erklärung der Beteiligten zu 1 und 2 über die Wahl des [X.]zu 2 zum Ehenamen entgegenzunehmen und in das Familienbucheinzutragen. Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 4 hat das [X.]den Beschluß des Amtsgerichts aufgehoben und ausgesprochen, [X.]sei nicht verpflichtet, die Erklärungen der Beteiligten zu 1und 2 entgegenzunehmen und in das Familienbuch einzutragen. [X.]sich die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 4.Das [X.]Oberste Landesgericht möchte der sofortigen weiterenBeschwerde stattgeben. Es sieht sich daran durch den Beschluß des Oberlan-desgerichts Hamm vom 9. Dezember 1998 - 15 W 424/98 - [X.]1999, 75 =- 4 -FGPrax 1999, 55 gehindert. In dieser Entscheidung hat das [X.]eine Verpflichtung des Standesbeamten, eine Erklärung von [X.]über die Neubestimmung eines [X.]entgegenzu-nehmen und den so bestimmten Namen in das Familienbuch einzutragen, trotzdes mit der Aufnahme in der [X.]eingetretenen Wechsels des [X.]der Ehegatten verneint, wenn die Ehegatten bereits bei ihrer Ehe-schließung in der ehemaligen [X.]nach dem für sie als sowjetischeStaatsangehörige maßgebenden [X.]Recht einen Ehenamen be-stimmt hatten.Das [X.]Oberste Landesgericht ist der Ansicht, daß die [X.]in einem solchen Fall - nach dem Gesetzeszweck des § 94 [X.]in [X.]mit dem neu gefaßten § 1355 Abs. 3 BGB - eine Neubestimmung des[X.]jedenfalls mit dem Ziel vornehmen können, den [X.]Ge-burtsnamen eines der Ehegatten künftig als Ehenamen zu führen. Es hat [X.]die Sache gemäß § 28 Abs. 2 [X.]dem [X.]zur Entschei-dung vorgelegt.I[X.]Vorlage ist zulässig. Aus dem [X.]ergibt sich, daß [X.][X.]Oberste Landesgericht zu einer anderen als der vonihm beabsichtigten Entscheidung gelangen würde, wenn es sich der abwei-chenden Ansicht des [X.]anschlösse, und daß es nachseiner Ansicht für die zu treffende Entscheidung des vorliegenden Falls auf diestreitige Rechtsfrage ankommt. An diese Beurteilung ist der Senat - soweit die- 5 -Zulässigkeit der Vorlage in Frage steht - gebunden ([X.]121, 305, 308).1. Das [X.]läßt dahinstehen, ob Art. 10 Abs. [X.]Ehegatten, die als Spätaussiedler Aufnahme in [X.]gefundenhaben, die damit dieselbe Rechtsstellung wie [X.]erworben haben unddie deshalb in Ansehung des von ihnen zu führenden [X.]ohnehin[X.]Recht unterliegen, die Möglichkeit einer Rechtswahl eröffnet. [X.]Anwendung des Art. 10 Abs. 2 EG[X.]bestimme sich nämlich die Frage,ob solchen Ehegatten ein Recht zur Neubestimmung eines [X.]zuste-he, ausschließlich nach den [X.]Sachnormen.Das [X.]Sachrecht lasse eine erneute [X.]nicht zu,wenn die Ehegatten bereits einen Ehenamen für ihre Ehe bestimmt hätten; [X.]auch dann, wenn die Ehegatten die Ehe im Ausland geschlossen unddabei einen Ehenamen nach ausländischem Recht bestimmt hätten. [X.]könne nur wirksam oder unwirksam sein. Soweit das[X.]Internationale Privatrecht die unter der Geltung des ausländischenRechts erfolgte Bestimmung eines [X.]als auch für den deutschenRechtskreis wirksam anerkenne, erscheine es deshalb in sich widersprüchlichanzunehmen, es handele sich dabei gleichwohl nicht um eine Ehenamensbe-stimmung gerade im Sinne des § 1355 Abs. 3 Satz 1 BGB. Die Gegenmeinungwolle lediglich dem Umstand Geltung verschaffen, daß sich die für die ur-sprüngliche [X.]maßgebende Lebensplanung der Ehegatten mitderen Übersiedlung in das [X.]völlig anders entwickelt habe undnunmehr das nachvollziehbare Bedürfnis bestehe, die Namensführung [X.]den jetzigen [X.]Verhältnissen anzupassen. Das laufe letztlichauf eine Einführung des [X.]des Wegfalls der Geschäftsgrundlage- 6 -im Zusammenhang mit der Namensführung der Ehegatten hinaus, das insoweitdem [X.]Recht fremd sei; das gelte auch unter Berücksichtigung vonAuslandssachverhalten, die zudem nicht auf den Personenkreis der [X.]beschränkt werden könnten.Aus den Materialien zum [X.]und zum [X.]folge kein anderes Ergebnis. Nach dem Regie-rungsentwurf eines Eheschließungsrechtsgesetzes habe Status[X.]imSinne des Art. 116 Abs. 1 GG in einem neuen § 1355 Abs. 3 Satz 4 [X.]dieMöglichkeit eingeräumt werden sollen, einen bereits geführten Ehenamen [X.]der Integration in den neuen Lebensraum neu bestimmen zu können.Dieser Vorschlag sei jedoch nicht Gesetz geworden. Er belege lediglich, daßes nach Auffassung der Bundesregierung zur Einräumung eines erneutenEhenamenswahlrechts für Status[X.]einer ausdrücklichen gesetzlichenVorschrift bedurft habe. Der Rechtsausschuß des [X.]habedie vorgeschlagene Ergänzung für entbehrlich erachtet, weil bereits § 94 [X.]seinem Anwendungsbereich eine Anpassung der Namensführung ermögli-che. Diese Begründung sei zwar sachlich kaum nachvollziehbar; dies änderejedoch nichts daran, daß der schließlich vom [X.]§ 1355 Abs. 3 BGB ein solches Recht zur Neubestimmung des[X.]nicht vorsehe.2. Nach Auffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts eröffnetArt. 10 Abs. 2 EG[X.]auch Ehegatten, die als Spätaussiedler Aufnahme in[X.]gefunden haben und die deshalb in Ansehung des von ihnen zuführenden [X.]ohnehin [X.]Recht unterliegen, die Möglichkeiteiner Rechtswahl. Zwar führe eine solche nach Art. 10 Abs. 2 EG[X.]zulässi-ge Rechtswahl zu dem auch von Art. 10 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 Satz 2 [X.]-zur Anwendung berufenen [X.]Sachrecht; doch könne das Wahlstatutnach Art. 10 Abs. 2 EG[X.]wegen seiner weiterreichenden Wirkungen für diekünftige Namensführung das objektiv nach Art. 10 Abs. 1 EG[X.][X.]verdrängen. Eine übereinstimmende [X.]Staatsangehörig-keit der Ehegatten stehe der Rechtswahl nicht entgegen, da der kollisions-rechtliche Vorrang der [X.]Staatsangehörigkeit gemäß Art. 10 Abs. 2Nr. 1 EG[X.]für die Rechtswahl ausdrücklich aufgehoben sei.Nach dem gemäß Art. 10 Abs. 2 EG[X.]anwendbaren [X.]mate-riellen Namensrecht könnten Ehegatten, die sich bei der Eheschließung oderzu einem späteren Zeitpunkt für einen gemeinsamen Familiennamen entschei-den, zwar grundsätzlich [X.]zwischen dem Geburtsnamen [X.]und dem der Frau wählen. Von diesem Grundsatz habe der Gesetzge-ber, wie sich dem Zweck des § 94 [X.]in Verbindung mit dem neu gefaßten§ 1355 Abs. 3 BGB entnehmen lasse, jedoch bewußt eine auf den [X.]des § 94 [X.]begrenzte Ausnahme dahingehend zugelassen, daß Aus-siedler-Ehegatten aufgrund übereinstimmender Erklärungen nach Art. 10Abs. 2 EG[X.]eine Neubestimmung jedenfalls mit dem Ziel vornehmen könn-ten, den [X.]Geburtsnamen eines der Ehegatten künftig als Ehenamenzu führen:Zwar habe der Gesetzgeber des Kindschaftsrechtsreformgesetzes unddes Eheschließungsrechtsgesetzes die vom Regierungsentwurf eines [X.]vorgesehene Ergänzung des § 1355 Abs. 3 BGB,derzufolge Ausssiedler-Ehegatten, die bereits einen gemeinsamen Familien-namen führen, erneut einen Ehenamen bestimmen können, für entbehrlich an-gesehen. Dabei sei er jedoch davon ausgegangen, daß § 94 [X.]bereits ei-nen durch die vorgeschlagene Ergänzung beabsichtigten Schutz für [X.]8 -siedler-Ehegatten durch Anpassung der Namensführung ermögliche. [X.]dafür, daß der Gesetzgeber damit die Möglichkeit erneuter Ehena-mensbestimmung für [X.]habe ausschließen wollen,seien nicht erkennbar.Eine solche Möglichkeit sei nach dem Sinn und Zweck des § 94 BVFGgerechtfertigt: Diese Vorschrift solle Spätaussiedlern durch Anpassung [X.]an [X.]Formen die Eingliederung erleichtern. Eine solche Anpas-sung sei nicht möglich, wenn - wie im zu entscheidenden Falle - für [X.]Ehenamen eine [X.]Form nicht gebildet werdenkönne. Auch liege in der Wahl des fremdsprachigen Geburtsnamens des nicht-[X.]Ehegatten eine Benachteiligung des anderen Ehegatten, weil des-sen [X.]Volkszugehörigkeit bei der Ehenamensbestimmung [X.]keine Bedeutung zugekommen sei. Die Ehegatten hätten unter völliganderen Voraussetzungen den fremdsprachigen Namen des nichtdeutschenEhegatten zum Ehenamen bestimmt.Der Wortlaut des § 1355 BGB schließe - wie auch die Ausnahmerege-lung des Art. 7 §§ 2, 5 des Familiennamensrechtsgesetzes (FamNamRG) zei-ge - eine solche auf den Personenkreis des § 94 [X.]beschränkte Ausnahmenicht von vornherein aus. Sie widerspreche auch nicht Grundsätzen des deut-schen Namensrechts. Der Ehename sei nach heutiger Auffassung vornehmlichAusdruck der Selbstbestimmung der Ehegatten; von Generation zu [X.]ein Wechsel möglich. Auch in Fällen der vorliegenden Art erlaube [X.]namensrechtlicher Selbstbestimmung die Berücksichtigung des we-sentlichen Umstands, daß bei der Auswahl des ausländischen Ehenamensbeide Ehegatten ausländische Staatsangehörige gewesen seien. Schließlichstehe der Neubestimmung des [X.]auch Art. 7 § 2 FamNamRG nicht- 9 -entgegen: Der Umstand, daß die Ausschlußfrist, die für eine von dieser Vor-schrift eröffnete Neubestimmung des [X.]gelte, im Zeitpunkt der Erklä-rungen der Beteiligten zu 1 und 2 über die erneute Bestimmung eines Ehena-mens bereits abgelaufen gewesen sei, schließe eine Neubestimmung des[X.]schon deshalb nicht aus, weil diese nicht auf Gründen beruhe,denen durch das [X.]habe Rechnung getragen wer-den sollen.[X.]die Voraussetzungen für eine Vorlage nach § 28 Abs. 2 [X.]erfülltsind, hat der beschließende Senat gemäß § 28 Abs. 3 [X.]anstelle des Baye-rischen Obersten Landesgerichts über die sofortige weitere Beschwerde zuentscheiden.1. Die sofortige weitere Beschwerde ist nach den §§ 48 Abs. 1, 49 PStGi.V.m. §§ 22, 27 Abs. 1, 29 [X.]zulässig. Die Beteiligte zu 4 hat als Standes-amtsaufsichtsbehörde nach § 49 Abs. 2 PStG ein - von einer Beschwer unab-hängiges - Beschwerderecht, von dem sie Gebrauch machen kann, um einehöchstrichterliche Entscheidung über eine Streitfrage herbeizuführen.2. Das Rechtsmittel ist auch begründet. Der Standesbeamte ist ver-pflichtet, die Erklärungen der Beteiligten zu 1 und 2 über die Bestimmung [X.]der Beteiligten zu 2 zum Ehenamen entgegenzunehmen unddiesen Namen als Ehenamen in das Familienbuch einzutragen.a) Die Namensführung der Beteiligten zu 1 und 2 bestimmt sich nach[X.]Recht. Dabei kann für die vorliegende Entscheidung offenbleiben,ob [X.]Recht bereits gemäß Art. 10 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 Satz 2 [X.]im Hinblick auf die von den Beteiligten zu 1 und 2 nach Art. 116 Abs. 1 GG- 10 -mit der Aufnahme in [X.]erworbene Rechtsstellung - anwendbar istoder ob die von den Beteiligten zu 1 und 2 getroffene Rechtswahl vorrangig(Staudinger/Hepting, [X.]13. Bearb., Art. 10 EG[X.]Rdn. 157; vgl. auch[X.][X.]1996, 235, 236) und [X.]Recht deshalb ausschließlichgemäß Art. 10 Abs. 2 EG[X.]zur Anwendung berufen ist.b) Nach dem - somit anwendbaren - § 1355 BGB haben die [X.]1 und 2 den Geburtsnamen der Beteiligten zu 2 wirksam zum Ehenamenihrer Ehe bestimmt. Der Wirksamkeit ihrer Erklärungen steht nicht entgegen,daß die Beteiligten zu 1 und 2 bereits nach ausländischem Recht einenEhenamen bestimmt haben und das [X.]Recht diese Bestimmung alswirksam anerkennt:§ 1355 Abs. 3 Satz 2 BGB gestattet Ehegatten, auch noch nach [X.]einen Ehenamen zu bestimmen. Voraussetzung ist, daß [X.]nicht bereits bei der Eheschließung nach Maßgabe des § 1355Abs. 3 Satz 1 BGB einen Ehenamen bestimmt haben. § 1355 Abs. 3 BGB istdurch das Kindschaftsrechtsreformgesetz neu gefaßt worden. Die [X.]vorher: "Die Erklärung über die Bestimmung des [X.]erfolgt beider Eheschließung. Wird eine Erklärung nach Satz 1 nicht abgegeben, kannsie binnen fünf Jahren nach der Eheschließung nachgeholt werden; in [X.]muß die Erklärung öffentlich beglaubigt werden." Mit der Neufassung [X.]die für eine nachträgliche Bestimmung des [X.]geltende Fünf-Jahres-Frist beseitigt, nicht aber der systematische Zusammenhang der Sät-ze 1 und 2 des Absatzes 3 verändert werden. Auch nach dem geltenden§ 1355 Abs. 3 Satz 2 BGB ist deshalb die nachträgliche Bestimmung eines[X.]ausgeschlossen, wenn die Ehegatten bereits bei der Eheschlie-ßung eine Erklärung über die Bestimmung des [X.]nach § 1355 Abs. 3- 11 -Satz 1 [X.]abgegeben haben. An einer solchen Erklärung fehlt es, wenn [X.]zwar bereits einen Ehenamen führen, dieser Ehename aber nacheinem für die Namensführung der Ehegatten zuvor maßgebenden ausländi-schen Recht begründet worden ist. Dies gilt unabhängig davon, ob das auslän-dische Recht den Ehegatten den gemeinsamen Familiennamen kraft Gesetzeszugewiesen hat oder ob die Ehegatten den Ehenamen nach Maßgabe desausländischen Rechts gewählt haben; denn auch im zweiten Fall beruht [X.]nicht auf einer namensbestimmenden Erklärung gerade nach § 1355Abs. 3 Satz 1 BGB. In all diesen Fällen können die Ehegatten deshalb, wennaufgrund eines Statutenwechsels nachträglich [X.]Recht für ihre Na-mensführung maßgebend wird, einen Ehenamen gemäß § 1355 Abs. 3 Satz 2[X.]neu bestimmen (so auch Palandt/Heldrich, [X.]20. Aufl., Art. 10 EGBGBRdn. 10;Staudinger/Hepting, [X.]13. Bearb., Art. 10 EG[X.]Rdn. 143, 167; GaazIPrax 2000, 115; [X.][X.]1996, 235, 237; [X.]1995, 255, 261; fürden Fall der Rechtswahl nach Art. 10 Abs. 2 EG[X.]ebenso OLG StuttgartFamRZ 1999, 1425 = [X.]1999, 78 und OLG Frankfurt [X.]2000, 209; a.A.Henrich, Internationales Familienrecht, 2. Aufl., S. 86 f.; [X.][X.]1996, 49;Krömer [X.]1997, 43; differenzierend Soergel/[X.][X.]12. Aufl., Art. 10EG[X.]Rdn. 63 h; Wagenitz/Bornhofen, Familiennamensrechtsgesetz, Art. 10EG[X.]Rdn. 26 ff.).Diese Auslegung trägt dem Grundsatz der namensrechtlichen Selbstbe-stimmung der Ehegatten (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 23. Dezember 1998- XII ZB 5/98 - FamRZ 1999, 570, 571) weitgehend Rechnung; er ermöglichtihnen, die von § 1355 Abs. 2 BGB eröffneten Wahlmöglichkeiten insbesonderedann auszuschöpfen, wenn das bisher für ihre Namensführung maßgebendeausländische Recht eine Wahl des [X.]nicht oder nur mit anderen Op-- 12 -tionen vorsah. Zugleich wird mit dieser Auslegung dem Umstand Rechnunggetragen, daß mit dem [X.]vielfach ein Wechsel der Lebenssitua-tion der Ehegatten einhergeht. Das wird namentlich bei Spätaussiedler-Ehe-gatten deutlich, für die sich - wie auch der vorliegende Fall zeigt - mit der Über-siedlung Lebensplanung und Lebensverhältnisse völlig verändert haben [X.]die nunmehr das nachvollziehbare Bedürfnis besteht, ihre Namensführungdem Umfeld des neuen Aufenthalts anzupassen. § 1355 Abs. 3 Satz 2 [X.]hier den Ehegatten eine Umweltanpassung durch die Wahl des deut-schen Geburtsnamens eines Ehegatten als Ehenamen auch dann, wenn ihnenschon das für ihre bisherige Namensführung maßgebende ausländische Rechteine dem § 1355 Abs. 2 BGB vergleichbare Wahlmöglichkeit eröffnet hatte, [X.]sich aber gleichwohl für den nicht[X.]Namen des anderenEhegatten als Ehenamen entschieden haben; denn die unter dem ausländi-schen Recht getroffene Namenswahl kann nicht losgelöst von der damaligenLebenssituation betrachtet werden, auf deren Grundlage sie erfolgt ist. DieserGedanke der Umweltbezogenheit des Namens (vgl. dazu etwa [X.]8. Juni 1983 - [X.]- FamRZ 1983, 878, 881) liegt bereits Art. 10Abs. 2 EG[X.]zugrunde, der den Ehegatten nicht nur eine auf ihre [X.]begrenzte Rechtswahl gestattet, sondern ihnen auch die Möglichkeitbietet, für [X.]Recht zu optieren, sofern ein Ehegatte seinen [X.]Aufenthalt im Inland hat. Die den Ehegatten damit gewährte [X.]Namensanpassung an das [X.]Lebensumfeld kann freilich sinnvollnur erreicht werden, wenn sich auch das materielle [X.]Recht im [X.]einer solchen Umweltanpassung nicht verschließt. Dies wird nichtzuletzt durch eine Auslegung des § 1355 Abs. 3 BGB bewirkt, die auch solchenEhegatten, für die bereits nach ausländischem Recht ein Ehename begründetworden ist, eine erneute Wahl des [X.]gestattet. Auch § 94 [X.]be-- 13 -legt, worauf das vorlegende [X.]Oberste Landesgericht mit Recht hin-weist, das Bestreben des Gesetzgebers, eine namensrechtliche [X.]zu ermöglichen - dies freilich beschränkt auf den Kreis der [X.]mit eng begrenzten Rechtsfolgen.Die im Beschluß des [X.](aaO) betonte Wirk-samkeit der von den Beteiligten zuvor nach Maßgabe des ausländischenRechts getroffenen Bestimmung eines [X.]rechtfertigt kein anderesErgebnis. Die Frage, ob ein [X.]Auswirkungen auf [X.]wie den Namenserwerb hat, richtet sich nach den einschlägi-gen Bestimmungen des neuen Statuts. Das [X.]Internationale Privatrechtmißt einem [X.]in Ansehung eines unter dem bisherigen [X.]Namens keine Rückwirkung bei; es macht den Namenserwerb [X.]rückwirkend ungeschehen. Dies gilt auch für die Namensführung von[X.]Volkszugehörigen, die mit der Aufnahme im [X.]die [X.]Rechtsstellung wie [X.]Staatsangehörige erworben haben (Senats-beschluß BGHZ 121, 305, 313). Daraus folgt, daß auch die Wahl einesEhenamens, welche Ehegatten unter ihrem bisherigen Heimatrecht getroffenhaben, nach diesem Heimatrecht zu beurteilen ist, die Wirksamkeit der Na-menswahl also nicht im Nachhinein auf ihre Übereinstimmung mit dem deut-schen Recht hin überprüft werden kann. Davon zu unterscheiden ist aber dasweitere Schicksal, das der wirksam erworbene Name nach dem [X.]erfährt. Insoweit geht es um die künftige Fortführung des einmal erworbe-nen Namens, die als ein - noch nicht abgeschlossener - Dauertatbestand demneuen Statut, hier also: dem [X.]Recht, unterliegt. Das [X.]Rechtgestattet, wie gezeigt, in § 1355 Abs. 3 Satz 2 BGB die nachträgliche Bestim-mung eines [X.]auch dann, wenn die Ehegatten unter ihrem früherenHeimatrecht bereits einen Ehenamen bestimmt hatten. Die Wirksamkeit der- 14 -früheren Namensbestimmung bleibt - nicht anders als in sonstigen Fällen einerNamensänderung - von der nur für die Zukunft wirkenden Neubestimmung des[X.]unberührt.Auch die Ausschlußfrist des Art. 7 § 2 FamNamRG hindert die Wirksam-keit der von den Beteiligten zu 1 und 2 getroffenen Bestimmung des [X.]zum Ehenamen nicht. Diese Übergangsregelunggewährte Ehegatten, die bei Inkrafttreten des [X.]einen Ehenamen führten, ein eigenständiges, aber [X.]15 -Recht, ihren Ehenamen neu zu bestimmen. Die Möglichkeit der Beteiligten zu 1und 2, ihren Ehenamen neu zu bestimmen, gründet sich nicht auf die besonde-re Befugnis des Art. 7 § 2 FamRÄndG; sie stützt sich vielmehr auf die allge-meine Regelung in § 1355 Abs. 3 Satz 2 BGB, die - seit dem [X.]- das Recht zur nachträglichen Bestimmung eines Ehena-mens keiner zeitlichen Beschränkung unterwirft.[X.] Krohn Hah-ne [X.] Wagenitz
Meta
21.03.2001
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.03.2001, Az. XII ZB 83/99 (REWIS RS 2001, 3124)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 3124
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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