Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.05.2004, Az. 2 StR 144/04

2. Strafsenat | REWIS RS 2004, 3056

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[X.] vom 21. Mai 2004 in dem Sicherungsverfahren gegen

- 2 -

Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Mai 2004 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des [X.] vom 2. Dezember 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revi-sionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des [X.] ergeben hat. Die sofortige Beschwerde des Beschuldigten gegen die Kosten-entscheidung des genannten Urteils wird als unbegründet [X.], da die Kostenentscheidung dem Gesetz entspricht.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tra-gen.
[X.] Detter

Bo-de

Otten

Roggenbuck

Meta

2 StR 144/04

21.05.2004

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.05.2004, Az. 2 StR 144/04 (REWIS RS 2004, 3056)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 3056

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