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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
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PDF anzeigen [X.] vom 21. Mai 2004 in dem Sicherungsverfahren gegen
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Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Mai 2004 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des [X.] vom 2. Dezember 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revi-sionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des [X.] ergeben hat. Die sofortige Beschwerde des Beschuldigten gegen die Kosten-entscheidung des genannten Urteils wird als unbegründet [X.], da die Kostenentscheidung dem Gesetz entspricht.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tra-gen.
[X.] Detter
Bo-de
Otten
Roggenbuck
Meta
21.05.2004
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.05.2004, Az. 2 StR 144/04 (REWIS RS 2004, 3056)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 3056
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