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Haftung des Mittelverwendungskontrolleurs: Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen den treuhänderisch tätigen Mittelverwendungskontrolleur
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] - 17. Zivilsenat - vom 22. Juli 2013 - 17 U 4359/12 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Streitwert: 66.712,25 €.
Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
Die vom Kläger erhobene Rüge, das Berufungsgericht habe im Zusammenhang mit der von ihm verneinten Pflichtverletzung der Beklagten entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen, ist jedenfalls nicht entscheidungserheblich, da eine etwaige Schadensersatzforderung verjährt ist. Die insoweit von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage, ob Ansprüche aus einem Vertragsverhältnis, aufgrund dessen ein Steuerberater als [X.]ur tätig wird, der Verjährung nach § 68 StBerG a.F. unterliegen, ist bereits zum Nachteil des Klägers geklärt. In seinem Urteil vom 11. Oktober 2001 ([X.], [X.], 2262, 2264) hat der Senat ausgeführt, Schadensersatzansprüche gegen einen Steuerberater aus einem Treuhandvertrag verjährten gemäß § 68 StBerG (a.F.) innerhalb von drei Jahren. Der [X.]ur übt eine treuhänderische Tätigkeit (§ 57 Abs. 3 Nr. 3 StBerG) aus ([X.], Beschluss vom 3. Oktober 1985 - [X.]/84, juris Rn. 23). Auch in dem vom Senat seinerzeit entschiedenen Fall oblag es dem Steuerberater, die Freigabe von Kapital zu kontrollieren und diese nur unter bestimmten Voraussetzungen zu erklären (siehe [X.] 2262).
Die von der Beschwerde angeführte Entscheidung des [X.] vom 3. Oktober 1985 (aaO) stellt nicht in Frage, dass Schadensersatzansprüche gegen Steuerberater wegen Verletzung von Pflichten aus einem Mittelverwendungskontrollvertrag nach § 68 StBerG a.F. verjähren. Dass die [X.] - unter dem Blickwinkel des Umsatzsteuerrechts - keine steuerberatende Tätigkeit im Sinne des § 33 StBerG darstellt, bedeutet nicht, dass sie aus dem Anwendungsbereich des § 68 StBerG a.F. herausfällt. Dieser Bestimmung unterliegen, wie sich bereits aus ihrem Wortlaut ergibt, nicht nur Schadensersatzansprüche wegen steuerberatender Tätigkeiten nach § 33 StBerG, sondern auch solche aus sämtlichen anderen vom Steuerberatungsgesetz gedeckten Verträgen ([X.]/Lenzen/Schmeer, Steuerberaterhaftung, 4. Aufl., Rn. 858, 860; Kuhls in Kuhls/Meurers/Maxl/[X.]/[X.]/Willerscheid, Steuerberatungsgesetz, 2. Aufl., § 68 Rn. 2), zu denen auch diejenigen gehören, die eine der treuhänderischen Tätigkeit zuzuordnende [X.] zum Gegenstand haben.
Schlick Herrmann Wöstmann
Seiters Reiter
Meta
27.02.2014
Bundesgerichtshof 3. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend OLG München, 22. Juli 2013, Az: 17 U 4359/12
§ 33 StBerG, § 68 StBerG vom 04.11.1975
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.02.2014, Az. III ZR 364/13 (REWIS RS 2014, 7488)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 7488
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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