Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.07.2017, Az. 4 StR 159/17

4. Strafsenat | REWIS RS 2017, 7766

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:190717B4STR159.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4
StR 159/17

vom
19. Juli
2017
in der Strafsache
gegen

wegen
versuchten Totschlags u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat
nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers
am 19.
Juli
2017
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] ([X.]) vom 1.
Dezember 2016 im Schuldspruch dahin geändert, dass die tateinheitliche Verur-teilung wegen unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe entfällt.
2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit unerlaubtem Be-sitz und Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe in Tateinheit mit unerlaub-tem Besitz von Munition zu der Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Hiergegen richtet
sich die auf eine Verfahrensrüge und die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt zu einer Änderung des Schuldspruchs; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
1
-
3
-
Die tateinheitliche Verurteilung wegen unerlaubten Besitzes einer halb-automatischen Kurzwaffe kann nicht bestehen bleiben, weil das [X.] ein Ausüben der tatsächlichen Gewalt über die Schusswaffe, das über das Führen bei der abgeurteilten Tat hinausgeht, nicht festgestellt hat. Wird die tatsächliche Gewalt über eine Waffe aber ausschließlich durch deren Führen ausgeübt,
verdrängt das Führen die Umgangsform des Besitzes (vgl. [X.], Beschlüsse vom 20.
August 2014 -
3
StR
309/14; vom 22.
August 2013 -
1
StR
378/13, [X.], 387, 388; vom
13.
August 2009 -
3
StR
226/09, [X.]R [X.] §
52 Konkurrenzen
2).
Der Strafausspruch wird durch die Schuldspruchänderung nicht berührt. Der [X.] kann ausschließen, dass das [X.] ohne die tateinheitliche Verurteilung wegen Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe auf eine nied-rigere Freiheitsstrafe erkannt hätte.
Der geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Ange-klagten teilweise von den durch das Rechtsmittel veranlassten Kosten und [X.] freizustellen (§
473 Abs.
4 StPO).
Franke
Roggenbuck
Cierniak

Bender
Paul
2
3
4

Meta

4 StR 159/17

19.07.2017

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.07.2017, Az. 4 StR 159/17 (REWIS RS 2017, 7766)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 7766

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