Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.05.2006, Az. X ZR 169/04

X. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 3500

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[X.]N[X.]ESGERICHTSHOF IM NAMEN [X.]ES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 16. Mai 2006 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]Z: ja [X.] [X.] § 9; [X.] § 11 a) [X.]as Vorstellen eines schutzrechtsverletzenden Gegenstandes zum Zweck der Aufnahme in die Listung eines Handelsunternehmens ist auch dann ein an das Handelsunternehmen gerichtetes Anbie[X.] im Sinne der § 9 [X.] und § 11 [X.], wenn durch die Listung Lieferan[X.] des [X.] dazu veranlasst werden, solche Gegenstände nachzufragen und für ihre Lieferungen insbesondere auch an Verkaufshäuser des [X.] zu verwenden. [X.] §§ 9, 139 Abs. 2; [X.] §§ 11, 24 Abs. 2 b) [X.]ie Schadensersatzpflicht für die Benutzungsform des Anbie[X.]s umfasst auch den Schaden, der dem Schutzrechtsinhaber infolge von schutzrechts-verletzenden Lieferungen [X.]ritter entsteht, die durch die schutzrechtsverlet-zende Angebotshandlung adäquat und zurechenbar verursacht worden sind.
[X.], Urt. v. 16. Mai 2006 - [X.] - [X.] [X.] - 2 - [X.] hat am 16. Mai 2006 durch [X.] [X.] und [X.] Scharen, [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Teilurteil des 2. Zivilsenats des [X.] vom 7. Oktober 2004 im [X.], erster Absatz aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zu neuer Verhand-lung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. [X.]ie Kos[X.]entscheidung bleibt dem Schlussurteil des Berufungs-gerichts vorbehal[X.]. Von Rechts wegen

Tatbestand: [X.]ie Klägerin war Inhaberin des [X.] Gebrauchsmusters 89 02 362 ([X.]), das einen [X.] aus Kunststoff betrifft. Nach-dem das [X.] durch Zeitablauf am 28. Februar 1997 erlo-schen ist, begehrt sie noch, die Beklagte zur Rechnungslegung zu verurteilen und ihre Pflicht zum Schadensersatz festzustellen. 1 - 3 - 2 Schutzanspruch 1 des [X.]s in der im Löschungsver-fahren vor dem [X.] für schutzfähig erachte[X.] Fassung lautet: [X.] aus Kunststoff, insbesondere Polystyrol, dessen Querschnitt doppel-T-förmig ist und eine vertikale Stegwand (3), einen [X.] (4) und einen Untergurt (5) aufweist und an [X.] (6, 7) zur Aufnahme des [X.] nach un[X.] gerichtete Klemmen angeordnet sind, die sich aus je einem im Wesentlichen starren [X.] (8) und einer ein-stückig damit verbundenen federnden Zunge (9) zusammenset-zen, wobei der Spalt (11) zwischen [X.] (8) und [X.] (9) zum leich[X.] Einführen eines einzuklemmenden Wäsche-teils trichterartig erweitert ist, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass die federnde [X.] (9) mit dem [X.] (8) über einen im Wesentlichen [X.], am Spalt (11) unterbrochenen Kunststoffring (10) [X.] ist, dessen Querschnitt um mindes[X.]s 100 %, vorzugs-weise 200 % größer ist als der Querschnitt des Ober- oder Unter-gurtes (4, 5) des [X.], und der die Zunge (9) mit [X.] gegen das [X.] (8) drückt. [X.]ie Beklagte gehört zur weltweit tätigen [X.]/B. -Gruppe. Sie stellt [X.] her und vertreibt sie. [X.]ie Beklagte stellte im [X.]ezember 1993 ei-nen Bügel [X.] dem Textilhandelsunternehmen [X.] vor, der daraufhin unter Hinweis auf "[X.]/. " als ausschließlicher Bezugsquelle in die Listung von [X.] aufgenommen wurde. Um [X.] beliefern zu können, müssen die Wä- schehersteller ihre Ware auf gelistete Bügel hängen. [X.]ie [X.] deshalb bei den auf ihrem jeweiligen regionalen Markt tätigen [X.] - 4 - lern entsprechende Bügel nach. [X.]ie Beklagte hat vorgetragen, der Bügel [X.] sei 1989 von der [X.] [X.] & [X.] Aktiebolag entwickelt und zum Pa[X.]t angemeldet worden, woraufhin Konstruktion und [X.] den jeweiligen Unternehmen der [X.]/B. -Gruppe vermittelt wurden. [X.]ie Klägerin macht gel[X.]d, die Beklagte habe während der Schutzdauer des [X.]s [X.] hergestellt und vertrieben, die von der Lehre des [X.]s Gebrauch mach[X.]. Sie hat dazu [X.] auf einen als Anlage 6 überreich[X.] Bügel verwiesen. [X.]as [X.] hat auf die Anträge auf Rechnungslegung und Feststellung der Schadenersatz-pflicht antragsgemäß erkannt. 4 [X.]er Berufung der [X.] hat sich die Klägerin mit dem Ziel ange-schlossen, die Verurteilung der [X.] zur Rechnungslegung und zum Schadensersatz auf eine Vielzahl weiterer, näher bezeichneter und vorgelegter [X.] zu erstrecken. [X.]ie Klägerin hat vorgetragen, die [X.] im [X.] [X.] Verkaufshäuser von [X.] im [X.]/[X.] 1996 gefunden zu haben. [X.]ie Beklagte hat eingeräumt, dass [X.] mit der Typenbezeichnung [X.] , die in der linken unteren Nase (im sogenann[X.] Formnest) eine der Nummern 10 bis 13 aufweisen, von ihr stammen. 5 [X.]ie Klägerin hat vorgetragen, die angegriffenen Bügel mit den [X.] bis 23 seien von der [X.]/B. [X.] in [X.] hergestellt worden, dieje- nigen mit den [X.] 15 bis 18 von der [X.]/B. Ltd. in [X.] und diejenigen mit den [X.] 7 und 8 von einer [X.]/B. -Lizenz- nehmerin in [X.]. 6 - 5 - Nachdem die Klägerin ihre Klage beim [X.] [X.]üsseldorf einge-reicht hatte, hat die Beklagte im [X.]ezember 1996 gegenüber [X.] eine Freistel- lungserklärung für gegen [X.] wegen Verletzung des [X.]s erhobene Ansprüche abgegeben. Nach bestrit[X.]em Vortrag der [X.] soll sich diese Freistellungserklärung nur auf von ihr hergestellte, mit der Klage an-gegriffene Bügel beziehen. 7 [X.]urch das angefoch[X.]e Teilurteil hat das Berufungsgericht der Klage hinsichtlich der [X.] mit dem Formnest 12 stattgegeben. [X.]ie Ent-scheidung über die Ansprüche hinsichtlich der von der [X.] hergestell[X.] [X.] mit den [X.] 10, 11 und 13 hat es dem Schlussurteil vor-behal[X.]. [X.]ie Ansprüche der Klägerin wegen [X.]n mit den [X.], 4 [X.], 5 bis 8, 14 bis 18 und 20 bis 23 hat das Berufungsgericht [X.]. 8 Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Kläge-rin, die in dem Teilurteil ausgesprochene teilweise Klageabweisung aufzuheben und die Beklagte auch hinsichtlich der dort genann[X.] Bügel zu verurteilen. [X.]ie Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen. 9 Entscheidungsgründe: [X.]ie Revision hat Erfolg und führt im Umfang der Aufhebung zur [X.] an das Berufungsgericht. 10 Hinsichtlich der Bügel mit den [X.] 3 [X.], 4 [X.], 5 bis 8, 14 bis 18 und 20 bis 23, die allein Gegenstand der Revision sind, hat es das Berufungs-gericht offen gelassen, ob sie das [X.] verletzen und [X.] - 6 - rend dessen Laufzeit nach [X.]eutschland geliefert worden sind. Es hat die Klage insoweit schon deshalb abgewiesen, weil weder eigene Benutzungshandlungen der [X.] vorlägen noch eine Haftung der [X.] für [X.] [X.]ritter als Anstifter oder Gehilfe anzunehmen sei. [X.]as hält revisions-rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass das Vorstellen eines gebrauchsmusterverletzenden Bügels zum Zweck der Aufnahme in die Listung des Handelshauses [X.] ein Anbie[X.] i.S. von § 11 [X.] ist. [X.]enn durch die Listung werden die Wäschelieferan[X.] von [X.] dazu veranlasst, Bü- gel des geliste[X.] Typs nachzufragen und für ihre Lieferungen insbesondere auch an [X.] Verkaufshäuser von [X.] zu verwenden. Zwar könnte je nach den Umständen des Einzelfalls eine Benutzung des [X.] Gebrauchsmusters ausscheiden, wenn die Listung ausdrücklich und eindeutig auf Lieferungen der Bügel zur Benutzung im Ausland beschränkt wäre. [X.]aran fehlt es aber. Wie in § 9 [X.] umfasst der Begriff des "Anbie[X.]s" auch in § 11 [X.] vorberei[X.]de Handlungen, die das Zustandekommen eines späteren Geschäfts über einen unter Schutz stehenden Gegenstand ermöglichen oder fördern sollen, das die Benutzung dieses Gegenstands einschließt. Nicht [X.] als das Verteilen eines Werbeprospekts ist die Listung dazu bestimmt und geeignet, Interesse an dem geliste[X.] Gegenstand zu wecken und diesen betreffende Geschäftsabschlüsse zu ermöglichen (vgl. [X.].Urt. v. 16.09.2003 - [X.], [X.], 1031, 1032 - Kupplung für optische Geräte). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des [X.]ats vom 18.12.1969 ([X.], [X.] 1970, 358, 359 - Heißläuferdetektor). [X.]ort hat der [X.]at ausgeführt, die Ausstellung pa[X.]tgeschützter Gegenstände auf einer [X.], die einen Überblick über den Stand der Technik auf einem be-stimm[X.] Gebiet gebe und nicht den Charakter einer Verkaufsausstellung habe, reiche nicht schlechthin für die Annahme einer schutzrechtsverletzenden [X.] - 7 - nutzung aus. Abgesehen davon, daß die Verneinung einer Benutzung danach nur auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung aller Umstände des [X.] möglich ist, ist die hier zu beurteilende Listung schon deshalb nicht mit der Teilnahme an einer Leistungsschau vergleichbar, weil die Wäschelieferan-[X.] verpflichtet sind, die geliste[X.] Bügel für Lieferungen an [X.] zu benutzen, und es fernliegt, die Listung als Überblick über den Stand der Technik auf dem Gebiet der [X.] aufzufassen. 2. [X.]as Berufungsgericht meint jedoch, in dem Bemühen der [X.] um die Listung bei [X.] sei nur ein Anbie[X.] entsprechender Produkte der Be- klag[X.] und nicht ein Anbie[X.] solcher Produkte aller Unternehmen des [X.]/ B. -Konzerns zu sehen. [X.]ie insoweit darlegungs- und beweispflichtige Kläge- rin habe nicht im Einzelnen dargelegt und unter Beweis gestellt, dass die [X.] bei der Listung im Namen und in Vollmacht der gesam[X.] [X.]/B. - Gruppe gehandelt habe und dass sich die Listung nicht nur auf Produkte aus dem Hause der [X.] bezogen habe, sondern ganz generell auf ein "derar-tiges Produkt", sofern es nur von einem Unternehmen des [X.]/B. - Konzerns stamme. [X.]as Berufungsgericht verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass die Gesellschaf[X.] der [X.]/B. -Gruppe nach dem Vortrag der [X.] völlig selbständig seien und eigenverantwortlich produzier[X.]. Auch die von der [X.] gegenüber [X.] abgegebene Freistellungserklärung ge- be für ein Handeln der [X.] mit Wirkung für andere Konzerngesellschaf[X.] nichts her, da insoweit von dem Vortrag der [X.] auszugehen sei, die Freistellungserklärung beziehe sich nur auf von ihr hergestellte, mit der Klage angegriffene Bügel. 13 a) Mit diesen Ausführungen hat das Berufungsgericht den Tatbestand des "Anbie[X.]s" in § 11 [X.] zu eng ausgelegt und den [X.] nicht erschöpft. [X.]as "Anbie[X.]" ist eine selbständige Benutzungsform (vgl. [X.], Urt. 14 - 8 - v. 06.07.1954 - I ZR 166/52, [X.] 1955, 87, 89 - [X.]; [X.].Urt. v. 28.05.1968 - [X.], [X.] 1969, 35, 36 - Europareise). Es ist deshalb ohne Bedeutung, wenn der Anbieter die angebo[X.]e Ausführungsform nicht selbst herstellt, sondern von [X.]rit[X.] bezieht. Im Interesse des nach dem [X.] gebo[X.]en effektiven Rechtsschutzes für den Schutzrechtsinhaber ist der Begriff des Anbie[X.]s im wirtschaftlichen Sinne zu verstehen. Entscheidend ist, ob eine im Inland begangene Handlung nach ihrem objektiven Erklärungs-gehalt einen schutzrechtsverletzenden Gegenstand der Nachfrage zur Verfü-gung stellt. Ebensowenig wie das Anbie[X.] im Sinne des Gebrauchsmuster- und Pa[X.]tgesetzes ein Angebot i.S. des § 145 BGB voraussetzt, ist es deshalb erforderlich, dass der Anbie[X.]de bevollmächtigt oder beauftragt ist, für den Abschluss von Geschäf[X.] über den schutzrechtsverletzenden Gegenstand mit [X.]rit[X.] zu werben. Unerheblich ist auch, ob sich das Anbie[X.] auf Gegenstände bezieht, die von einem drit[X.] Unternehmen auf die infolge des Anbie[X.]s gene-rierte Nachfrage hin erst noch hergestellt werden müssen. [X.]enn die Beeinträch-tigung der Interessen des Schutzrechtsinhabers ist dabei nicht geringer als beim Anbie[X.] bereits hergestellter Gegenstände. b) Auf der Grundlage des Berufungsurteils ist für die revisionsrechtliche Beurteilung davon auszugehen, dass die Beklagte den Bügel [X.] im [X.] 1993 bei [X.] vorgestellt hat. Wie von der [X.] beabsichtigt, wurde er daraufhin in die Listung von [X.] aufgenommen. [X.]ies erfolgte in der Listung gemäß Anlage [X.] mit dem Hinweis auf "[X.]/B. " als alleinige Bezugsquelle, wobei sich diese englischsprachige Listung nicht nur an deut-sche Wäschelieferan[X.] richtete und keinen Bezug zu einem bestimm[X.] Un-ternehmen der [X.]/B. -Gruppe, etwa der [X.], aufwies. Eine Be- schränkung auf Bügel mit bestimm[X.] Formnestangaben ist der Listung ebensowenig zu entnehmen. [X.]ie Wäschelieferan[X.] von [X.] im In- und Aus- land, insbesondere auch in [X.], wurden infolge der Listung unter Angabe von 15 - 9 - "[X.]/B. " als alleiniger Bezugsquelle dazu veranlasst, Bügel [X.] für [X.] nicht etwa nur bei der [X.], sondern bei beliebigen Unternehmen der [X.]/B. -Gruppe nachzufragen, also auch bei den Schwestergesellschaf[X.] der [X.] und den als Teil der Gruppe auftre[X.]den Lizenznehmern des Konzerns. [X.]iese Gruppenunternehmen waren für die Bügel [X.] lieferfähig, da ihnen das entsprechende [X.] - wie auch die Beklagte wusste - zugänglich war. [X.]amit hat die Beklagte nicht nur angebo[X.], selbst an [X.] "[X.]/B. "-Bügel [X.] zu liefern. Sie hat durch ihr Einverständnis mit der Listung [X.] ebenfalls erklärt, dass die anderen Unternehmen der [X.]

/B. -Gruppe die Wäschelieferan[X.] von [X.] mit Bü[X.] [X.] für [X.] be- liefern könn[X.]. [X.]ie Beklagte hat [X.] damit auch eine Belieferung mit [X.] [X.] durch die anderen Unternehmen der [X.]/B. -Gruppe im Sinne von § 11 Abs. 1 [X.] angebo[X.]. c) [X.]as Berufungsgericht ist zwar der Auffassung, dass Bügel vom Typ [X.] nicht zwangsläufig das [X.] verletzen muss[X.], sondern auch Ausführungsformen möglich waren, die nicht alle Merkmale die-ses Schutzrechts verwirklich[X.]. Hierauf kommt es jedoch nicht an, um den Er-klärungsinhalt des Lieferangebots der [X.] zu bestimmen. [X.]ie Beklagte hat [X.] unter anderem einen Bügel [X.] mit der Formnestangabe 12 zur [X.] vorgestellt. Bezüglich dieses Bügels hat das Berufungsgericht in dem nicht angefoch[X.]en Teil seiner Entscheidung festgestellt, dass er das Gebrauchs-muster der Klägerin verletzt. [X.]as zeigt, dass der Bügeltyp [X.] auch ge- brauchsmusterverletzende Ausführungsformen einschloss. [X.]a die Listung nicht auf solche Ausführungsformen beschränkt war, die das Gebrauchsmuster nicht verletz[X.], bezog sie sich auch auf Verletzungsformen des Bügels [X.] . 16 3. [X.]ie Beklagte handelte hinsichtlich der Verletzung des Gebrauchsmus-ters der Klägerin auch jedenfalls fahrlässig. Nach den Feststellungen des [X.] - fungsgerichts konnte die Beklagte als Fachunternehmen die Gebrauchsmuster-verletzung durch Herstellung und Vertrieb der von ihr hergestell[X.] Wäschebü-gel mit Formnest 12 zumindest erkennen. [X.]ann konnte sie aber auch erkennen, dass die Listung des Bügels [X.] und das in dieser enthal[X.]e Lieferangebot gebrauchsmusterverletzende Ausführungsformen umfasste. 4. [X.]a die Beklagte mindes[X.]s fahrlässig Bügel angebo[X.] hat, die das Gebrauchsmuster der Klägerin verletz[X.], ist sie der Klägerin gemäß §§ 24 Abs. 2, 11 Abs. 1 [X.] dem Grunde nach zum Ersatz des aus dieser Gebrauchsmusterverletzung entstandenen Schadens verpflichtet. Soweit es zur Bezifferung des Schadensersatzanspruchs der Klägerin erforderlich ist, steht ihr auch ein Anspruch auf Rechnungslegung gegen die Beklagte zu. 18 a) Ein die Beklagte nach § 24 Abs. 2 [X.] zum Ersatz verpflich[X.]der Schaden wird im Streitfall allerdings nur in Betracht kommen, soweit es infolge der von der [X.] veranlass[X.] Listung tatsächlich in der [X.] zure-chenbarer Weise zu Lieferungen gebrauchsmusterverletzender Bügel an deut-sche Filialen von [X.] gekommen ist. [X.]as unberechtigte Anbie[X.] eines ge- schütz[X.] Gegenstands ist zwar eine eigenständige Benutzungsform, an die sich gemäß § 24 Abs. 2 [X.] eine selbständige Schadensersatzpflicht knüpft. Typischerweise entsteht dem Rechtsinhaber durch das unberechtigte Anbie[X.] als solches jedoch noch kein Schaden. Allerdings wird ein Schaden bei ihm jedenfalls dann eintre[X.], wenn es infolge des Anbie[X.]s tatsächlich zu Geschäftsabschlüssen oder Lieferungen kommt, die den geschütz[X.] Gegens-tand betreffen. [X.]a der dem Rechtsinhaber durch solche Lieferungen [X.] Schaden durch die gebrauchsmusterverletzende Angebotshandlung adäquat und zurechenbar verursacht ist, wird er von der Ersatzpflicht des anbie[X.]den [X.] umfasst. Anderenfalls würde die Schadensersatzpflicht für die Be-nutzungsform des Anbie[X.]s auch in der Praxis häufig leer laufen, obwohl auf 19 - 11 - das Anbie[X.] grundsätzlich auch andere als durch Lieferungen entstandene Schäden zurückzuführen sein können. 20 b) [X.]ie Ansprüche der Klägerin und damit auch ihr Anspruch auf [X.] können sich damit nur auf solche Ausführungsformen des [X.]s [X.] beziehen, die das [X.] verletzen. Sie sind zudem bereits durch den Antrag der Klägerin zutreffend begrenzt auf Bügel, die von Unternehmen der [X.]/B. -Gruppe (einschließlich deren Lizenznehmern) hergestellt und an Unternehmen des [X.] -Konzerns in [X.]eutschland geliefert wurden. [X.]enn der territoriale Geltungsbereich eines [X.] Gebrauchsmus-ters ist auf das [X.] beschränkt. c) [X.]as Berufungsgericht hat bislang noch keine Feststellungen dazu ge-troffen, aus welchem Unternehmen die Bügel mit den [X.] 7, 8, 15 bis 18 und 20 bis 23 stammen. 21 aa) [X.]ie Klägerin macht gel[X.]d, die Bügel mit den [X.] 20 bis 23 stamm[X.] von der [X.]/B. [X.] in [X.] und diejenigen mit den Formnes- tern 15 bis 18 von der [X.]/B. Ltd. in [X.]. Sollte dies zutreffen, setz- [X.] die gel[X.]d gemach[X.] Ansprüche der Klägerin hinsichtlich dieser Bügel weiter voraus, dass die entsprechenden Ausführungsformen tatsächlich das [X.] verletz[X.] und dass sie während dessen Geltungsdauer an [X.] [X.] -Filialen geliefert wurden. Auch hierzu fehlen bislang Feststel- lungen des Berufungsgerichts. Soll[X.] die fraglichen Bügel, wie die Klägerin unter Beweisantritt ([X.], Zeugnis S.

und [X.]) vorträgt, bei [X.] Verkaufshäusern von [X.] als [X.] angefallen sein, könn- te die Lebenserfahrung allerdings den Schluss nahelegen, dass diese Bügel auch in den [X.] Verkaufsstät[X.] von [X.] benutzt wurden. 22 - 12 - bb) Hinsichtlich der Bügel mit den [X.] 7 und 8 trägt die Klägerin vor, sie seien von einer [X.]/B. Lizenznehmerin in [X.] produziert worden. Auch insoweit wird das Berufungsgericht eigene Feststellungen zur Herkunft der Bügel zu treffen haben. Es wird dabei aufklären müssen, ob [X.] von [X.]/B. im Allgemeinen oder jedenfalls konkret der [X.] Lizenznehmer ebenso wie die Schwestergesellschaf[X.] der [X.] Bügel [X.] herstellen durf[X.]. Schließlich sind auch bezüglich der Bügel mit den [X.] 7 und 8 bislang keine Feststellungen dazu getroffen, ob sie das [X.] verletz[X.] und in [X.]eutschland während der Gel-tungsdauer des Gebrauchsmusters benutzt wurden. 23 d) Hinsichtlich der Bügel mit den [X.] 3 [X.], 4 [X.], 5, 6 und 14 hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen, weil die Klägerin versäumt habe, darzulegen und unter Beweis zu stellen, von welchem Unternehmen oder wel-chem Lizenznehmer des [X.]/B. -Konzerns diese Bügel hergestellt worden sein sollen. Vielmehr habe die Klägerin die Behauptung der [X.], die [X.] mit der Kennzeichnung "4 [X.]" seien ein Plagiat, lediglich als unglaubwürdig zurückgewiesen ([X.]) und hinsichtlich der Bügel mit den [X.] 3 [X.], 5, 6 und 14 nur allgemein die Vermutung geäußert, sie stamm[X.] von einer der "[X.]-Gesellschaf[X.]" ([X.] 36 u.). Bezüglich dieser Bügel habe die Klägerin also keine Benutzungshandlungen der [X.] dargelegt. 24 Es trifft zu, dass die Beklagte eine Benutzungshandlung in Form des An-bie[X.]s nur bezüglich Bü[X.] von Unternehmen der [X.]/B. -Gruppe oder gegebenenfalls deren Lizenznehmern vorgenommen hat. [X.]ie Listung bei [X.] bezog sich auf den Bügel [X.] von [X.]
(vgl. [X.] 36 u.). Lieferan[X.] von Bü- [X.], die diese Angabe nicht zu Recht führen, sind von der Listung nicht erfasst. [X.]ie Listung schloss daher "Plagiate" [X.]ritter nicht ein. [X.]as Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang aber den Sachvortrag der [X.]en nicht [X.] - 13 - schöpft. Aus der als Anlage [X.] vorgeleg[X.] Listung von [X.] ergibt sich, dass Bügel [X.] ausschließlich von Unternehmen der Gruppe [X.]/B. zu beziehen waren. [X.]as spricht jedenfalls zunächst dafür, dass im Recycling-müll von [X.] aufgefundene Bügel vom Typ [X.] aus dem [X.]-Konzern stammen. [X.]ie Klägerin hat vorgetragen, dass alle diese Bügel mit dem einge-präg[X.] Firmennamen "[X.]" und der Bezeichnung "Artikel [X.] " versehen seien. Sie hat zutreffend auch darauf hingewiesen, dass die nahezu durchlau-fende Nummerierung der Formnester der bekannt gewordenen Bügel von 1 bis 23 für deren Herkunft aus einem Konzern spricht. Unter Berücksichtigung die-ser Umstände wird das Berufungsgericht die Herkunft dieser Bügel aus der [X.]

/B. -Gruppe einschließlich deren Lizenznehmern erneut zu prüfen haben. e) [X.]as Berufungsgericht wird zudem zu berücksichtigen haben, dass [X.] und Glauben auch im Pa[X.]t- und Gebrauchsmusterverletzungsprozess eine Erleichterung der Beweisführung für die [X.] gebie[X.] können. [X.]ies gilt namentlich für die Spezifizierung von Tatsachen, wenn und soweit diese der mit der Beweisführung belaste[X.] [X.] nicht oder nur unter unverhältnismäßigen Erschwerungen zugänglich sind, während ihre Offenle-gung für den Gegner ohne weiteres möglich und zumutbar erscheint ([X.].Urt. v. 30.09.2003 - [X.], [X.] 2004, 268 - Blasenfreie Gummibahn II; v. 22.11.2005 - [X.], [X.] 2006, 313, 315 - [X.]). Ein solcher Sachverhalt liegt hier jedenfalls hinsichtlich der Bezeichnungspraxis mit [X.] in der [X.]/B. -Gruppe vor. Zu dem Bügel mit der [X.] zeichnung "4 [X.]" hat die Beklagte lediglich vorgetragen, eine Kennzeichnung "[X.]" gebe es in der [X.]/B. -Gruppe nicht ([X.] a)). Nachdem die Klägerin diese Behauptung als unsubstantiiert und unglaubwürdig bestrit[X.] hatte, hätte das Berufungsgericht prüfen müssen, ob der [X.] abverlangt werden konnte, die [X.] in der [X.]/B. -Gruppe und die von den verschiedenen Schwestergesellschaf[X.] und Lizenznehmern tatsächlich 26 - 14 - verwende[X.] Formnester für Bügel des Typs [X.] im Einzelnen zu erläutern. [X.]enn die Klägerin war zu einer entsprechenden [X.]arlegung nicht in der Lage. [X.] [X.]
Ri[X.] [X.] ist infolge Urlaubs an der Unterschrift gehindert. [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 04.12.1997 - 4 O 463/96 - [X.], Entscheidung vom 07.10.2004 - 2 U 17/98 -

Meta

X ZR 169/04

16.05.2006

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.05.2006, Az. X ZR 169/04 (REWIS RS 2006, 3500)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 3500

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