Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2007, Az. I ZR 51/05

I. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 105

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 20. Dezember 2007 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.] : nein [X.]R : ja

Werbung für [X.] [X.] § 1 Abs. 1 Satz 1; UWG § 5 a) Die Anforderungen an die Angabe von Preisen gemäß § 1 [X.] bestehen allein im Blick auf die unmittelbar angebotenen oder beworbenen Produkte, nicht auch für Produkte, die für die Verwendung der angebotenen oder [X.] Produkte erforderlich oder mit diesen kompatibel sind. b) Das Anbieten von [X.] und [X.] enthält im Hinblick auf die dem [X.] bekannten Möglichkei-ten, die [X.] durch einen anderen Anbieter erbrin-gen zu lassen ("Pre-Selection" oder "[X.]"), nicht zugleich auch ein Angebot von [X.] und ist für den [X.] insoweit auch nicht irreführend. [X.], [X.]. v. 20. Dezember 2007 - [X.] - [X.] - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 20. Dezember 2007 durch [X.] [X.] und [X.], Dr. Schaffert, [X.] und [X.] für Recht erkannt:
Auf die Revision der [X.] wird das [X.]eil des 29. Zivilsenats des [X.] vom 3. Februar 2005 aufgeho-ben. Auf die Berufung der [X.] wird das [X.]eil der [X.] für Handelssachen des [X.] vom 27. April 2004 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die Beklagte, die [X.], bezeichnet einen von ihr ange-botenen ISDN-Telefonanschluss im Festnetz wie auch eine ihrer Tarifstrukturen für Entgelte von Verbindungen im Festnetz mit "[X.]". Bei der Nutzung eines "[X.]"-Telefonanschlusses werden - wie auch sonst - die Verbin-dungen von der [X.] hergestellt und gemäß dem Tarif "[X.]" abge-rechnet, sofern nicht der Kunde seine Verbindungen durch dauerhafte Vorein-stellung ("Pre-Selection") oder durch das Wählen einer bestimmten Kennziffer bei jeder einzelnen Verbindung ("[X.]") durch einen anderen Anbieter herstellen lässt. Die Beklagte bietet ferner das Versenden von Textnachrichten im [X.] ([X.]) an. Diese Möglichkeit besteht auch für Kunden, die ihre Telefonverbindungen von einem anderen Anbieter herstellen lassen. 2 Im Juni 2003 verbreitete die Beklagte eine Werbebroschüre, bei der die beiden ersten Seiten wie folgt verkleinert wiedergegeben gestaltet waren: 3 - 4 - - 5 - - 6 - Die Klägerin, die ein Mobilfunknetz betreibt, sieht hierin eine irreführende Werbung, weil die Beklagte mit dem Versprechen "50 freie [X.] inklusive" auch ihren Tarif "[X.]" bewerbe, ohne über die bei Inanspruchnahme dieses Tarifs anfallenden Verbindungsentgelte aufzuklären. Wegen der Kopplung zwi-schen dem beworbenen Telefonanschluss und dem Verbindungstarif handele die Beklagte auch der [X.] zuwider und zudem deshalb wettbewerbswidrig, weil sie die Grenzen der Gebühren für ihre Verbindungs-dienstleistungen nicht aufzeige. Die Klägerin hat die Beklagte deswegen auf Unterlassung in Anspruch genommen. 4 Die Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, zwischen den [X.] bestehe wegen der unterschiedlichen Märkte für Festnetz-Telefondienst-leistungen und [X.] schon kein Wettbewerbsverhältnis. Da die Verbindungen von einem "[X.]"-[X.] durch andere Anbieter hergestellt werden könnten, gingen die angesprochenen Verkehrskreise auch nicht davon aus, dass mit der Werbung für einen solchen [X.] zugleich Telefontarife beworben würden. Die Verbindung der Werbung für einen An-schluss mit dem Angebot, 50 [X.]-Nachrichten kostenlos zu versenden, be-gründe ebenfalls kein einheitliches Angebot für [X.]- und Verbindungs-dienstleistungen. Es handele sich um ein aus einem kostenpflichtigen Teil und einem kostenlosen Teil gebildetes zulässiges Paketangebot. Auch seien die [X.]-Festnetzdienstleistungen nicht Teil eines [X.], so dass es sowohl an der behaupteten Irreführung als auch an dem geltend gemachten Verstoß gegen die [X.] fehle. Zudem sei ein Anbieter von [X.] hinsichtlich seiner Informationspflichten durch § 27 Abs. 1 [X.] privilegiert und die Beklagte ihren insoweit bestehenden [X.] nachgekommen. Der [X.] sei im Übrigen verjährt. 5 Das [X.] hat der Klage stattgegeben. 6 - 7 - 7 Die Berufung der [X.] ist ohne Erfolg geblieben. 8 Mit ihrer (vom Senat zugelassenen) Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Die Klägerin beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hat den [X.] unter den Gesichtspunk-ten des [X.] (§§ 3, 4 Nr. 11 UWG und § 1 UWG a.F., jeweils i.V. mit § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 [X.]) und der Irreführung (§ 5 Abs. 1 UWG, § 3 UWG a.F.) für begründet erachtet und hierzu ausgeführt: 9 Gegenstand der angegriffenen Werbung seien neben den in der [X.] genannten Geräten und dem [X.] "[X.]" auch die mit dem Tarif "[X.]" abgerechneten Verbindungsleistungen. Unentschieden blei-ben könne, ob das Versprechen von 50 kostenlosen [X.]-Nachrichten eine Werbung für die sonstigen von der [X.] angebotenen kostenpflichtigen [X.] darstelle. Das einheitliche Bewerben dieser Leis-tungen und des [X.]es ergebe sich aus dem funktionalen Zusammen-hang zwischen einem Telefonanschluss und [X.]: Ein [X.] sei sinnlos, wenn über ihn keine Verbindungen hergestellt werden könnten, und die Inanspruchnahme von [X.] setze ei-nen [X.] voraus. Diese funktional aufeinander bezogenen Leistungen biete die Beklagte einheitlich an; denn es bedürfe keiner gesonderten Willens-betätigung der Benutzer des beworbenen [X.]es, um auch die [X.] - 8 - dungsdienstleistungen der [X.] in Anspruch zu nehmen, sondern im Ge-genteil einer besonderen Willensbetätigung, um die Verbindungsdienstleistun-gen eines anderen Anbieters anzunehmen. Ihrer sich daraus ergebenden Ver-pflichtung, auch die mit der Verbindungsherstellung verbundenen Kosten hin-reichend deutlich zu machen, sei die Beklagte nicht nachgekommen. Da die Gebühren für die hergestellten Verbindungen nicht dargestellt würden, könne der angesprochene Verkehr die mit der Inanspruchnahme dieses Tarifs ver-bundene wirtschaftliche Belastung anhand der Angaben in der Werbebroschüre zu den Kosten eines "[X.]"-[X.]es nicht einschätzen. Der [X.], dass die Beklagte ihre Verpflichtung gemäß § 27 Abs. 1 [X.] erfüllt habe, lasse den Verstoß gegen die [X.] unberührt. Das Verhal-ten der [X.] sei daher unter dem Gesichtspunkt des [X.] sowie wegen Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise wettbewerbswidrig. Der [X.] sei auch nicht verjährt. I[X.] Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung in einem entschei-denden Punkt nicht stand. 11 Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, die Beklagte müsse in der beanstandeten Werbebroschüre nicht nur die Grundgebühr für den "[X.]"-Telefonanschluss und die Preise für die dort angebotenen Tele-fongeräte, sondern auch die Entgelte nennen, die sie für die darüber herzustel-lenden Verbindungen berechne. 12 1. Die Beklagte verstößt insoweit nicht, wie das Berufungsgericht ge-meint hat, gegen die Bestimmungen der [X.] und handelt daher nicht unter dem Gesichtspunkt des [X.] (§§ 3, 4 Nr. 11 UWG, § 1 UWG a.F.) wettbewerbswidrig. Für den durchschnittlichen Abnehmer von [X.] ist erkennbar, dass in der beanstandeten [X.] - 9 - schüre lediglich Telefonendgeräte und Telefonanschlüsse, nicht dagegen [X.]sdienstleistungen angeboten werden. 14 a) Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] hat derjenige, der Letztverbrauchern gegenüber Waren oder Dienstleistungen gewerbsmäßig anbietet oder unter Angabe von Preisen bewirbt, die dafür zu zahlenden Endpreise anzugeben. Bei Leistungen können, soweit es üblich ist, gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 [X.] statt-dessen Verrechnungssätze angegeben werden. Die Angaben müssen nach § 1 Abs. 6 Satz 1 [X.] der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsät-zen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen. b) Die genannten Anforderungen bestehen allerdings allein im Blick auf die unmittelbar angebotenen oder beworbenen Produkte. Sie gelten dagegen nicht auch für Produkte, die lediglich - wie etwa benötigte Verbrauchsmateria-lien, Zubehör- und Ersatzteile, Kundendienstleistungen und Leistungen, die mit-tels der angebotenen oder beworbenen Produkte in Anspruch genommen wer-den können - für die Verwendung der angebotenen oder beworbenen Produkte erforderlich oder mit diesen kompatibel sind. Der Anbieter oder Werbende ist daher nach der [X.] auch dann nicht zur Angabe der [X.] solcher weiterer erforderlicher oder kompatibler Produkte verpflichtet, wenn er diese selbst in seinem Angebotsprogramm hat und daher gegebenenfalls immerhin indirekt mitbewirbt. 15 c) Der Senat hat allerdings eine nach der [X.] be-stehende Verpflichtung der Anbieter von Mobiltelefonen bejaht, die für den Verbraucher mit dem Abschluss eines Netzkartenvertrags verbundenen Kosten deutlich kenntlich zu machen. Dem lag allerdings zugrunde, dass der [X.] oder fast kostenlose Erwerb des Mobiltelefons mit dem Abschluss eines Netzkartenvertrags erkauft wurde, bei dem vielfach nicht unbeträchtliche [X.] - 10 - schlussgebühren sowie insbesondere für einen bestimmten Zeitraum im Voraus festgelegte monatliche Grundgebühren und Gesprächsgebühren anfielen (vgl. [X.] 139, 368, 376 ff. - Handy für 0,00 DM). Im Unterschied dazu steht es den Erwerbern der Produkte, welche die Beklagte in der von der Klägerin beanstan-deten Werbebroschüre angeboten hat, frei, die [X.] entweder generell im Wege einer dauerhaften Voreinstellung ("Pre-Selection") oder durch das Wählen einer bestimmten Kennziffer bei jeder einzelnen [X.] ("[X.]") durch einen anderen Anbieter erbringen zu lassen. [X.] Möglichkeiten sind dem durchschnittlich informierten und verständigen [X.] von [X.] geläufig und können von ihm auch ohne jede Schwierigkeit in Anspruch genommen werden. Dementsprechend ist aus seiner Sicht mit dem Erwerb der von der [X.] in der beanstandeten [X.] beworbenen Produkte - anders als bei einem allein über den [X.]sdienst eines bestimmten Mobilfunkbetreibers einsetzbaren Mobiltele-fon - noch keine Entscheidung oder immerhin nicht ohne Weiteres [X.] im Hinblick auf die Wahl des Anbieters der mit dem Gerät in Anspruch zu nehmenden [X.] verbunden. Der in der mündlichen Revisionsverhandlung erörterte Umstand, dass zumindest in der Vergangenheit wohl der größere Teil der [X.]inhaber die von der [X.] angebotenen [X.] auch weiterhin in Anspruch ge-nommen hat, führt insoweit zu keiner abweichenden Beurteilung. d) Die Beklagte hat auch nicht dadurch gegen die Preisangabenverord-nung verstoßen, dass sie in der von der Klägerin beanstandeten Broschüre für ihre [X.]-Dienstleistungen ohne die Angabe von Preisen geworben hat. Eine Verpflichtung zur Angabe der (End-)Preise besteht bei einer Werbung - anders als bei einem Angebot - gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] nur dann, wenn diese unter Angabe von Preisen erfolgt. 17 - 11 - 2. Der durchschnittlich informierte und verständige Abnehmer von Tele-fondienstleistungen wird mit der beanstandeten Werbebroschüre auch nicht i.S. der § 5 UWG, § 3 UWG a.F. irregeführt. Insbesondere wird in der Broschüre ihm gegenüber nicht der unzutreffende Eindruck erweckt, der Erwerb der dort beworbenen Produkte verpflichte ihn dazu, weiterhin auch die Verbindungs-dienstleistungen der [X.] in Anspruch zu nehmen. Ebenso wenig hat er Anlass, die Werbung in der Broschüre als konkreten Hinweis auf die Verbin-dungsdienstleistungen der [X.] zu verstehen. 18 II[X.] Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht deshalb im Ergebnis als zutreffend dar (§ 561 ZPO), weil in der beanstandeten Werbe-anzeige der Wert der beim Erwerb eines "[X.]"-[X.]es [X.] kostenlosen [X.]-Nachrichten nicht genannt ist. Eine aus dem Ver-bot, die Entscheidungsfreiheit des Kunden durch unangemessenen unsachli-chen Einfluss zu beeinträchtigen (§ 4 Nr. 1 UWG, § 1 UWG a.F.), abzuleitende Verpflichtung zur Angabe des Wertes der einzelnen Leistungen besteht bei Kopplungsangeboten und ebenso bei Zugaben nur ausnahmsweise dann, wenn ohne die Wertangabe die Gefahr besteht, dass der Verbraucher entweder durch unzureichende Information (vgl. [X.] 151, 84, 89 - [X.]) oder durch Täuschung über den tatsächlichen Wert des Angebots und insbesondere über den Wert einer angebotenen Zusatzleistung (vgl. [X.] 154, 105, 109 - [X.]; [X.], [X.]. v. 22.9.2005 - I ZR 28/03, [X.], 161 [X.]. 27 = [X.], 69 - Zeitschrift mit Sonnenbrille) in unlauterer Weise beein-flusst wird. Davon aber kann im Streitfall nicht ausgegangen werden. 19 - 12 - IV. Danach ist das [X.]eil des Berufungsgerichts aufzuheben und die [X.] unter Abänderung des landgerichtlichen [X.]eils mit der Kostenfolge aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO abzuweisen. 20 Bornkamm Büscher Schaffert
[X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 9 [X.] 18377/03 - [X.], Entscheidung vom 03.02.2005 - 29 U 3386/04 -

Meta

I ZR 51/05

20.12.2007

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2007, Az. I ZR 51/05 (REWIS RS 2007, 105)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 105

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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