Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2008, Az. I ZR 139/05

I. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 2758

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 17. Juli 2008 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja Telefonieren für 0 Cent! [X.] § 1 Abs. 1 Satz 1; UWG §§ 3, 4 Nr. 11 Wird in einer an die Allgemeinheit gerichteten Werbeanzeige für einen Telefon-tarif mit der Angabe "Telefonieren für 0 Cent!" geworben, so sind in der Anzeige die für die Bereitstellung des erforderlichen Telefonanschlusses aufzuwenden-den Kosten sowie die monatlich anfallenden Grundgebühren für diesen [X.] anzugeben. [X.], Urt. v. 17. Juli 2008 - [X.] - [X.] [X.] - 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 17. Juli 2008 durch [X.] [X.] und [X.], Dr. Bergmann und [X.] für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des [X.] vom 5. Juli 2005 wird auf Kosten der [X.] zurückgewiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand: Die Parteien sind Wettbewerber im Bereich der [X.]. Die Beklagte warb am 20. September 2003 in der "[X.] Zei-tung" in einer Anzeige mit der blickfangmäßig hervorgehobenen Angabe "Das Wochenende wird so frei wie noch nie: Telefonieren für 0 Cent*!" Die Anzeige enthielt außerdem folgenden Text: 1 In 11 Tagen ist es soweit: Am 1.10. kommt der neue [X.] für alle! Seien auch Sie dabei, wenn Telefonieren günstiger als günstig wird! Denn mit dem neuen [X.] von [X.] kann jeder das ganze Wochenende - 3 - und an Feiertagen für 0 Cent* telefonieren. Und zwar deutschlandweit. Mit wem man will und solange man will. In der zu dem Sternchen gehörenden Fußnote hieß es wie folgt: 2 *Gilt am Wochenende und an allen bundeseinheitlichen Feiertagen für Verbindungen (keine [X.]) im [X.] der [X.], [X.], und ist im geringfügig höheren monatli-chen Grundpreis enthalten. [X.] [X.] kostet mtl. 9,22 [X.]. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, bei der Angabe "Telefonieren für 0 Cent!" handele es sich um eine Preisangabe i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Die Werbung für den neuen "[X.] mit der Angabe "Telefonieren für 0 Cent!" verstoße gegen die Vorschriften der [X.], weil die Grund- und Bereitstellungsentgelte für den erforderlichen Telefonanschluss nicht genannt würden. Der "[X.] stelle eine Tarifkategorie dar, die mehre-re Leistungen enthalte. "[X.]" sei der Oberbegriff, unter den die Tarife "[X.] [X.]" und "T-ISDN [X.]" zu fassen seien. Der Tarif "[X.]" sei kein hinzubuchba-rer Zusatz, der unabhängig von Telefonanschlüssen angeboten und vermarktet werde. 3 Die Klägerin hat beantragt, 4 der [X.] unter Androhung von [X.] zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr des [X.] für den Tarif "[X.]" mit der Angabe Telefonieren für 0 Cent! zu werben, ohne zugleich die Preise weiterer feststehender Preisbestand-teile dieses Tarifs anzugeben, nämlich - 4 - bei "[X.] [X.]" - über die Angabe "Aktiv-Plus [X.] kostet mtl. 9,22 Euro" (derzeitiger Betrag) hinaus - auch die monatlichen Grundpreise für "[X.]" (von derzeit 15,66 Euro) und für "T-ISDN" (von derzeit 23,60 Euro), bei "[X.] [X.]" den monatlichen Grundpreis (von derzeit 24,94 Euro) und bei "T-ISDN [X.]" den monatlichen Grundpreis (von derzeit 32,95 Euro) sowie das bei einer betreffenden Neueinrichtung anfallende [X.] (derzeit 59,95 Euro). 5 Die Beklagte hat demgegenüber die Ansicht vertreten, bei der Bereitstel-lung eines Telefonanschlusses und der Vermittlung von Telefongesprächen handele es sich um unterschiedliche Dienstleistungen. Die Beauftragung des Tarifs "[X.]" erfordere in der Regel nicht, einen neuen Telefonanschluss bei ihr einrichten zu lassen. Der Tarif "[X.]" stehe für sich allein. Die Produkte "[X.] [X.]" bzw. "T-ISDN [X.]" seien Kombinationsprodukte, die sowohl einen neuen [X.] als auch den Tarif "[X.]" enthielten. Wer - wie etwa 95% der [X.] - über einen analogen oder digitalen Telefonan-schluss bei ihr verfüge, könne den Tarif "[X.]" einfach hinzubuchen. Die [X.] des Preises für die Neueinrichtung eines Telefonanschlusses sei dann nicht erforderlich. Für Neukunden gelte nicht der Tarif "[X.]", sondern die [X.] aus dem Tarif und einem [X.]. Für die entsprechenden Kombinations-produkte "[X.] [X.]" und "T-ISDN [X.]" gebe sie in der Werbung sämtliche Preisbestandteile an. Im Übrigen erfasse der geltend gemachte [X.] auch Werbung, die sich ausdrücklich nur an ihre bereits vorhandenen Kunden richte. Insoweit seien die Werbemaßnahmen wettbewerbsrechtlich aber nicht zu beanstanden. Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der [X.] ist ohne Erfolg geblieben. 6 - 5 - Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die [X.] ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Die Klägerin beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen. 7 Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hat den geltend gemachten Unterlassungsan-spruch gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 [X.] i.V. mit §§ 3, 4 Nr. 11, § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG für gegeben erachtet. Zur Begründung hat es ausge-führt: 8 Gegenstand des Leistungsangebots der [X.] i.S. des § 1 [X.] sei nicht der "[X.], weil damit ausschließlich ein Preisbestandteil [X.] werde. Die Beklagte biete eine einheitliche Leistung an, die sich aus dem Bereitstellen und Vorhalten eines Telefonanschlusses sowie der Eröffnung der [X.] durch Vermittlung von Telefongesprächen zusam-mensetze. Der "[X.] bezeichne keine isoliert angebotene Dienstleistung. Der Kunde, der von der Möglichkeit kostenloser Gesprächsvermittlung an Wo-chenenden und Feiertagen Gebrauch machen wolle, müsse zuvor bei der [X.]n einen Telefonanschluss einrichten lassen, hierfür ein Bereitstellungs-entgelt entrichten und für die Vorhaltung des [X.]es eine monatliche Grundgebühr bezahlen. Letztere erhöhe sich um den Betrag von 9,22 Euro mo-natlich, wenn der Kunde das Angebot der [X.] nutzen wolle, für an Wo-chenenden geführte Einzelgespräche kein gesondertes Entgelt entrichten zu müssen. Nach der Verkehrsauffassung stellten diese Leistungen ein [X.] - 6 - ches Angebot von [X.] dar, die ausschließlich zusammen erworben werden könnten. Der gemäß § 1 Abs. 1 [X.] anzugebende Preis setze sich mithin aus dem Bereitstellungsentgelt, der Grundgebühr sowie der weiteren Gebühr für die Eröffnung der Möglichkeit zusammen, an [X.] Telefongespräche ohne zusätzliches Entgelt führen zu können. Es könne offenbleiben, ob in der Werbung der [X.] das [X.] für die Ersteinrichtung des Telefonanschlusses auch dann [X.] werden müsse, wenn diese sich ausschließlich an Kunden richte, die bereits über einen Telefonanschluss der [X.] verfügten. Denn die ange-griffene Werbung richte sich jedenfalls auch an Kunden, die über keinen [X.] der [X.] verfügten oder etwa anlässlich eines Umzugs einen [X.] neu einrichten lassen müssten. 10 I[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. 11 1. Entgegen der Auffassung der Revision fehlt es dem [X.] nicht an der erforderlichen Bestimmtheit i.S. des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Ein Verbotsantrag darf zwar nicht derart undeutlich gefasst sein, dass sich der Gegner nicht erschöpfend verteidigen kann und die Entscheidung darüber, was dem [X.] verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen bliebe (st. Rspr.; vgl. [X.], Urt. v. 4.10.2007 - I ZR 22/05, [X.], 532 [X.]. 16 = [X.], 782 - Umsatzsteuerhinweis, m.w.N.). Den nach diesen Maßstäben zu stellenden Anforderungen an die Bestimmtheit genügt der Unterlassungsantrag der Klägerin jedoch. Das beantragte Verbot erfasst jegliche Werbung für den Tarif "[X.]" unter der Angabe "Telefonieren für 0 Cent!", wenn nicht die Preise 12 - 7 - weiterer, im Antrag konkret aufgeführter feststehender Preisbestandteile dieses Tarifs angegeben werden. Soweit die Revision beanstandet, das ausgesprochene Verbot umfasse auch aus der Sicht des Berufungsgerichts Werbung, die unbedenklich sei, und zwar insoweit, als sie sich ausschließlich an Kunden richte, die bereits über ei-nen Telefonanschluss der [X.] verfügten, führt dieser Umstand nicht zur Unbestimmtheit des Verbotsausspruchs. Bezieht ein Verbotsantrag auch [X.] ein, die nicht wettbewerbswidrig sind, hat dies nicht die Unzulässigkeit, sondern allenfalls die (teilweise) Unbegründetheit der Klage zur Folge (vgl. [X.], Urt. v. 16.3.2000 - I ZR 229/97, [X.], 187, 188 = [X.], 1131 - Lieferstörung, dazu unter [X.]). 13 2. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung gegen die Beklagte aus § 8 Abs. 1 Satz 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, § 1 UWG a.F. i.V. mit § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und 6 [X.] zu. 14 a) Die Frage, ob die Klägerin die geltend gemachte Unterlassung [X.] kann, ist nach dem zum [X.]punkt der Entscheidung geltenden Recht zu beurteilen, also nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 i.V. mit § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und 6 [X.]. Soweit der [X.] gestützt ist, besteht er allerdings nur, wenn das beanstandete Verhalten auch schon zur [X.] seiner Begehung wettbewerbswidrig war (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urt. v. 13.7.2006 - I ZR 234/03, [X.], 953 [X.]. 14 = [X.], 1505 - [X.]; [X.] 175, 238 [X.]. 14 - [X.]). Im Streitfall ist insofern auf das Gesetz gegen den [X.] Wettbewerb in der bis zum 7. Juli 2004 geltenden Fassung sowie auf die Vorschriften der [X.] abzustellen. Die danach für die [X.] - 8 - teilung von Wettbewerbsverstößen durch Rechtsbruch maßgeblichen Bestim-mungen des alten und des neuen Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb unterscheiden sich inhaltlich nicht, weil die Regelung des § 4 Nr. 11 UWG der neueren Rechtsprechung zu § 1 UWG a.F. entspricht (vgl. [X.] 150, 343, 347 f. - Elektroarbeiten; [X.] 175, 238 [X.]. 14 - [X.]). b) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die beanstan-dete Werbeanzeige der [X.] vom 20. September 2003 in der "[X.] [X.]ung" gegen § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] verstößt. Nach dieser Vorschrift hat derjenige, der Letztverbrauchern gegenüber Waren oder Dienst-leistungen gewerbsmäßig anbietet oder unter Angabe von Preisen bewirbt, die dafür zu zahlenden Endpreise anzugeben. Bei Leistungen können, soweit dies üblich ist, gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 [X.] stattdessen Verrechnungssätze an-gegeben werden. Die Angaben müssen nach § 1 Abs. 6 Satz 1 [X.] der [X.] und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen. 16 Die genannten Anforderungen bestehen allerdings allein im Hinblick auf die unmittelbar angebotenen oder beworbenen Produkte. Sie gelten dagegen nicht auch für Waren oder Dienstleistungen, die lediglich für die Verwendung der angebotenen oder beworbenen Produkte erforderlich oder mit diesen [X.] sind. [X.] ist deshalb nicht zur Angabe der Preise solcher wei-terer erforderlicher oder kompatibler Produkte verpflichtet, selbst wenn er diese Leistungen in seinem Angebot hat und daher gegebenenfalls mitbewirbt ([X.], Urt. v. 20.12.2007 - [X.], [X.], 729 [X.]. 15 = [X.], 928 - Werbung für [X.]). 17 - 9 - Bezieht sich die Werbung hingegen auf kombinierte Leistungen, die aus Sicht der angesprochenen Verbraucher als einheitliches Leistungsangebot und Gegenstand eines einheitlichen Vertragsschlusses erscheinen, so ist ein sich auf das einheitliche Leistungsangebot insgesamt beziehender Endpreis an-zugeben (vgl. [X.], Urt. [X.], [X.], 1166, 1168 = [X.], 1301 - Fernflugpreise). Insbesondere darf in der Werbung nicht [X.] das Versprechen unentgeltlicher Teilleistungen herausgestellt werden, oh-ne gleichzeitig in klarer Zuordnung auf das Entgelt hinzuweisen, das für den anderen Teil des [X.] verlangt wird ([X.], Urt. v. 13.6.2002 - [X.], [X.], 979, 981 = [X.], 1259 - [X.]). Wenn ein Endpreis nicht gebildet werden kann, weil der Preis der angebotenen Leistungen von Umständen abhängt, die variabel sind, müssen im Hinblick auf § 1 Abs. 2 und Abs. 6 [X.] die einzelnen Preisbestandteile angegeben wer-den (vgl. [X.] 139, 368, 375 f. - Handy für 0,00 DM). 18 c) Entgegen der Ansicht der Revision umfasst der Unterlassungsantrag der Klägerin keine Werbehandlungen, die wettbewerbsrechtlich unbedenklich sind. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass sich die beanstandete Werbung der [X.] an die Allgemeinheit richtet, also auch an potentielle Kunden, die noch nicht Inhaber eines Telefonanschlusses der [X.] sind oder sich - beispielsweise wegen eines Umzugs - einen [X.] neu einrich-ten lassen. Diese Beurteilung lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Das Un-terlassungsbegehren der Klägerin hat das Berufungsgericht dahingehend [X.], dass der [X.] die konkrete, an die Allgemeinheit gerichtete, [X.], wie sie in der "[X.] [X.]ung" vom 20. September 2003 erschienen ist, verboten werden soll. Auch das hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. 19 - 10 - Der Senat kann als Revisionsgericht die Auslegung des [X.] als einer Prozesserklärung in vollem Umfang selbst überprüfen. Dabei ist auch das Vorbringen heranzuziehen, auf das sich die Klage stützt ([X.], Urt. v. 7.6.2001 - I ZR 115/99, [X.], 177, 178 = [X.], 1182 - Jubi-läumsschnäppchen, m.w.N.). Aus dem Klagevorbringen, das ergänzend zur Auslegung des Antrags heranzuziehen ist, ergibt sich, dass die Klägerin ein Verbot einer konkreten Werbeanzeige (Werbung für den Tarif "[X.]" gegenüber der Allgemeinheit mit der Angabe "Telefonieren für 0 Cent!" ohne gleichzeitige Nennung der Preise für weitere Bestandteile dieses Tarifs) erstrebt hat. In die-sem Sinne hat auch das Berufungsgericht das Unterlassungsbegehren ver-standen und beschieden. Die beanstandete konkrete Anzeige richtete sich - was unstreitig ist - nicht ausschließlich an Kunden, die bereits über einen Netzanschluss der [X.] verfügen. Unter diesen Umständen kann aufgrund einer auf diesen Antrag gestützten Verurteilung eine gleichlautende Anzeige nicht untersagt werden, die sich ausschließlich an eigene Kunden der [X.] richtet. Bei dieser - gebotenen - Auslegung geht daher der Unterlassungs-antrag nicht über die konkrete Verletzungsform hinaus (vgl. [X.] [X.], 177, 178 - Jubiläumsschnäppchen, m.w.N.). 20 d) Die Beklagte wirbt in der Anzeige vom 20. September 2003 mit einer Preisangabe, die in dem Slogan "Telefonieren für 0 Cent!" liegt. Durch diese Angabe wird bei dem Werbeadressaten der Eindruck erweckt, er könne eine Leistung der [X.] kostenfrei in Anspruch nehmen, was jedoch tatsächlich nicht zutrifft. Denn die Nutzung des beworbenen "[X.]s erfordert das [X.] eines Telefonanschlusses der [X.]. Wird nur ein Teil einer Leistung unentgeltlich angeboten, besteht die Gefahr, dass der Verbraucher über den tatsächlichen Wert des Angebots unzureichend informiert wird. Dies soll nach dem Zweck der [X.] gerade vermieden werden. 21 - 11 - [X.] muss daher deutlich machen, mit welcher wirtschaftlichen Belas-tung der Kunde tatsächlich rechnen muss (vgl. [X.] 151, 84, 89 - [X.]; [X.] [X.], 979, 981 - [X.]). Die-ser Anforderung wird die Werbung mit der Angabe "Telefonieren für 0 Cent!" nicht gerecht. e) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bietet die Beklagte mit der angegriffenen Werbung eine einheitliche Leistung an, die sich aus dem [X.] und Vorhalten eines Telefonanschlusses sowie einem Zusatztarif für die Möglichkeit kostenfreier Gesprächsvermittlung an Wochenenden und Feier-tagen zusammensetzt. Die Revision macht demgegenüber ohne Erfolg geltend, das Berufungsgericht sei bei seiner Annahme, es gebe keine isoliert [X.] Dienstleistung, die durch den "[X.] bezeichnet werden könnte, von einem falschen Sachverhalt ausgegangen, weil der "[X.] unstreitig [X.] angeboten werde. 22 aa) Es kommt nicht darauf an, wie der Werbende selbst seine Angabe verstanden wissen will. Ob ein einheitliches Leistungsangebot vorliegt und [X.] Bestandteile zu der beworbenen Leistung gehören, bestimmt sich vielmehr nach der Verkehrsauffassung (vgl. [X.], Urt. v. 6.6.1991 - I ZR 291/89, [X.], 845, 846 = [X.], 652 - Nebenkosten; [X.] [X.], 1166, 1168 - Fernflugpreise). Eine einheitliche Leistung liegt in aller Regel jedenfalls dann vor, wenn die Leistungen nur zusammen erworben werden können oder wenn Zusatzleistungen bei Inanspruchnahme der beworbenen Leistung auf je-den Fall und ohne Wahlmöglichkeit des Kunden anfallen (vgl. [X.] [X.], 845, 846 - Nebenkosten; Völker, Preisangabenrecht, 2. Aufl., § 1 Rdn. 43, 46). 23 - 12 - bb) Danach stellt sich die Werbung der [X.] als einheitliches Leis-tungsangebot für einen Telefontarif dar, der das Telefonieren an Wochenenden und bundeseinheitlichen Feiertagen ohne gesondertes Gesprächsentgelt er-möglicht, bei dem aber auch eine bestimmte, von der [X.]art abhängige monatliche Grundgebühr anfällt. 24 Die beanstandete Werbung richtet sich - wie dargelegt - zumindest auch an die allgemeinen Verkehrskreise, also an potentielle Kunden, die noch nicht über einen [X.] der [X.] verfügen und für die nicht die Möglichkeit besteht, den Tarif "[X.] [X.]" für 9,22 Euro monatlich hinzuzubuchen. Für diese Kunden stellt sich der "[X.] nicht als eigenständige Leistung dar, da sie das Angebot nur in Verbindung mit einem Telefonanschluss der [X.] wahrnehmen können, für den zwangsläufig [X.]gebühren und monatliche Grundgebühren anfallen. Die für die Einrichtung des Telefonanschlusses ent-stehenden Kosten sowie die monatlich zu zahlende Grundgebühr werden in der streitgegenständlichen Werbeanzeige der [X.] nicht genannt, obwohl sie von dem Kunden, der den "[X.] nutzen möchte, aufgewendet werden müssen. Demjenigen, der noch nicht über einen Telefonanschluss der [X.] verfügt, sind diese Kosten in aller Regel auch nicht bekannt. Mit den Vor-schriften der [X.] soll aber gerade verhindert werden, dass ein Wettbewerber mit der besonderen Preisgünstigkeit des einen Angebotsteils blickfangmäßig wirbt, den Preis für das obligatorische Komplementärangebot dagegen verschweigt oder in der Darstellung untergehen lässt (vgl. [X.] 157, 84, 91; [X.] [X.], 979, 981 - [X.] und II; [X.], Urt. v. 2.6.2005 - I ZR 252/02, [X.], 164 [X.]. 20 = [X.], 84 - [X.], m.w.N.). 25 - 13 - cc) Entgegen der Ansicht der Revision ist der beworbene "[X.] nach der Verkehrsauffassung nicht mit "Pre-Selection"- und "Call-by-Call"-Produkten vergleichbar, die als eigenständige Leistungen angeboten und be-worben werden. Bei "Call-by-Call"-Produkten ist von vornherein klar, dass sie eine eigenständige Leistung eines Drittanbieters darstellen. Denn die Leistung wird durch das Wählen einer bestimmten Kennziffer bei jeder einzelnen Verbin-dung in Anspruch genommen. Die Leistung betrifft mithin lediglich das Verbin-dungsentgelt und ist nicht an andere Leistungen wie die Einrichtung und Bereit-stellung eines Telefonanschlusses gekoppelt. Ihre Inanspruchnahme setzt viel-mehr einen vorhandenen Telefonanschluss voraus. Eine Erhöhung der [X.] findet nicht statt. Eine Vergleichbarkeit der Preise muss nur im [X.] zu anderen "Call-by-Call"-Anbietern bestehen. Bei "Pre-Selection"-Angeboten lässt der Kunde seine Verbindungen mittels dauerhafter Voreinstel-lung von einem anderen Anbieter als dem [X.]unternehmen herstellen. Auch hier betrifft die Leistung das [X.], während die Grundge-bühr in unveränderter Höhe an den Anbieter des Telefonanschlusses zu zahlen ist. Die Leistung ist nicht an andere Leistungen wie die Einrichtung und Bereit-stellung eines Telefonanschlusses gekoppelt. Der "[X.] der [X.] besteht demgegenüber in einer Erhöhung der Grundgebühr um eine Pauschale von 9,22 Euro. Es handelt sich also lediglich um eine Teilleistung. 26 - 14 - II[X.] Danach ist die Revision der [X.] mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. 27 [X.]Pokrant

Büscher

Bergmann [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 38 O 103/04 - [X.], Entscheidung vom 05.07.2005 - [X.] -

Meta

I ZR 139/05

17.07.2008

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2008, Az. I ZR 139/05 (REWIS RS 2008, 2758)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 2758

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