Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.08.2015, Az. AnwZ (Brfg) 50/14

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2015, 6604

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[X.]UNDESGERICHTSHOF

[X.]ESCHLUSS

AnwZ ([X.]) 50/14
vom

17. August 2015

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen Gutachtenanordnung
-
2
-

Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat
durch [X.] [X.], die Richter
Prof. Dr. König und Dr. Remmert
sowie
die Rechtsanwälte
Dr. [X.] und Dr. Kau

am
17. August 2015
beschlossen:

Der Antrag des
[X.]
auf Zulassung der [X.]erufung gegen das Urteil des 1. Senats des [X.] des Landes Nord-rhein-Westfalen
vom 12. September
2014
wird abgelehnt.

Der
Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des
Zulassungsverfahrens
wird auf 12.500

Gründe:

I.

Der
am 7. Dezember 1938 geborene
Kläger ist seit 1967
zur Rechtsan-waltschaft zugelassen. Mit [X.]escheid vom 11. Juli 2014 gab die [X.]eklagte dem Kläger gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3, § 15 [X.] auf, innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Zustellung des [X.]escheids ein Gutachten über seinen [X.] vorzulegen. Als Gutachter bestimmte sie Professor Dr. A.

aus M.

.
Die
Klage gegen den [X.]escheid vom 11.
Juli 2014 hat der [X.] abgewiesen, da sie mangels Rechtsschutzinteresse des [X.] unzulässig 1
-
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-

sei.
Der
Kläger beantragt die
Zulassung der [X.]erufung
gegen das Urteil des [X.]. Mit Schriftsatz vom 27. April 2015 hat er im [X.]erufungszulas-sungsverfahren ein fachpsychiatrisches Gutachten von Professor Dr. A.

vom 22. April 2015 vorgelegt. Er hat seinen Klageantrag geändert und beantragt nunmehr unter anderem, unter Abänderung des Urteils des [X.] festzustellen, dass der angefochtene [X.]escheid vom 11. Juli 2014 rechtswidrig war.

II.

Der nach § 112e Satz 2 [X.], § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag hat keinen Erfolg. Die
von dem Kläger geltend gemachten
Zulassungsgründe
liegen nicht vor.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils
beste-hen nicht
(§ 112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Der [X.] der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des an-gefochtenen Urteils setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird ([X.] 110, 77, 83; [X.], [X.], 1163, 1164; NVwZ-RR 2008, 1; NJW 2009,
3642; [X.], [X.]eschluss vom 29. Juli 2011 -
AnwZ ([X.]) 11/10, [X.]Z 190, 187 Rn. 3; vgl. ferner [X.], NVwZ-RR 2004, 542, 543; [X.]-Räntsch in [X.]/Wolf/Göcken, Anwaltliches [X.]erufsrecht, 2. Aufl., §
112e [X.] Rn. 77).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben.

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-

a) Die
Klage ist allerdings zulässig.

aa) Dies gilt zunächst -
bis zur Erledigung des angefochtenen [X.]escheids vom 11. Juli 2014 -
in [X.]ezug
auf die vom Antragsteller erhobene Anfechtungs-klage. Insbesondere war insofern -
entgegen der Auffassung des Anwaltsge-richtshofs -
im Hinblick
auf den [X.]escheid der [X.]eklagten vom 11.
Juli
2014 ein Rechtsschutzbedürfnis des [X.]
gegeben.

(1) Ein
Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn der Kläger durch sein gesam-tes Verhalten zu erkennen gibt,
mit dem [X.]escheid, gegen den er sich nun [X.], einverstanden zu sein (vgl. [X.]E 54, 276, 278; [X.]/[X.], VwGO, 21. Aufl., vor § 40 Rn. 43; [X.]/[X.], VwGO, 14. Aufl., vor §§ 40-53 Rn. 22). Jedoch ist insofern
Zurückhaltung geboten. Das Gericht darf die [X.] nur verweigern, wenn ein rechtlich anerkennens-wertes Interesse des [X.] an der erstrebten gerichtlichen Entscheidung un-ter keinem denkbaren Gesichtspunkt in [X.]etracht kommt. Im Zweifel ist das Rechtsschutzinteresse zu bejahen ([X.]E 121, 1, 3; [X.]/[X.] aaO
Rn. 38; [X.]/[X.] aaO
sowie Rn. 11).

(2) Nach diesem Maßstab war
vorliegend ein Rechtsschutzbedürfnis des [X.] anzunehmen.

Zwar sind die
prozessualen Erklärungen des [X.] mehrdeutig.
Er
hat im Verfahren vor dem [X.] erklärt, er habe Verständnis für den angefochtenen [X.]escheid, werde der Aufforderung des Sachverständigen Folge leisten und den Termin wahrnehmen. Die Klage werde nur aus "rechtlicher Vor-sorge"
erhoben (Klageschrift [X.]). Insgesamt lässt sich seinem Vorbringen [X.] entnehmen, dass er nur mit einer freiwilligen ärztlichen [X.]egutachtung ein-6
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verstanden war, nicht indes mit einem ihn zur [X.]eibringung eines Gutachtens nach § 15 Abs. 1 [X.] verpflichtenden [X.]escheid der [X.]eklagten. So hat er [X.], das Verlangen in dem angefochtenen [X.]escheid der [X.]eklagten sei rechtswidrig und unwürdig, weil er sich aufgrund des [X.]escheides zum wieder-holten Male einer Untersuchung und [X.]egutachtung unterziehen müsse
(Schrift-satz vom 11. August 2014, [X.]). Im Verfahren betreffend seinen Antrag auf Zulassung der [X.]erufung hat der Kläger erklärt, er habe
lediglich Verständnis für die unförmliche Aufforderung der [X.]eklagten zur Einholung eines Gutachtens gehabt, nicht für die jetzt erfolgte förmliche Aufforderung
(zu
dem
für die [X.]eur-teilung des Rechtsschutzbedürfnisses
maßgeblichen Zeitpunkt vgl. [X.]E 97, 68, 73; [X.]/[X.] aaO
vor § 40 Rn. 11, 57; [X.]/[X.] aaO
§
42 Rn. 23). Die angefochtene Entscheidung belaste ihn, weil der Eindruck
bei den Mandanten und Gerichten entstehe, dass er krank und postulationsunfähig sei. Sie behindere ihn in der Ausübung seines [X.]erufs. Die Prüfungsphase der [X.] unter Einschaltung des [X.] werde von gegnerischen Anwälten in zahlreichen gerichtlichen und außergerichtlichen Verfahren genutzt, um wahrheitswidrig vorzutragen und ihn wegen Geschäftsunfähigkeit zu ver-nichten
(Schriftsätze vom 10. Oktober 2014, S.
1 ff.,
und vom 12.
Januar 2015, [X.] f.).

Durch diese Erklärungen hat
der
Antragsteller ein Rechtsschutzbedürfnis hinreichend dargetan. Es ist ein wesentlicher
Unterschied, ob sich der [X.] im Einvernehmen mit der Rechtsanwaltskammer freiwillig einer [X.]egutach-tung unterzieht oder die Rechtsanwaltskammer einen nach § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] anfechtbaren [X.]escheid nach § 15 Abs. 1 Satz 1 [X.] erlässt mit der
-
den Adressaten besonders belastenden -
Vermutungswirkung nach § 15 Abs.
3 Satz 1 [X.] bei nicht rechtzeitiger Gutachtenvorlage. Mit einem sol-chen [X.]escheid hat sich der Kläger zu keinem Zeitpunkt einverstanden erklärt. 11
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6
-

Dementsprechend war
ein Rechtsschutzbedürfnis
für die von ihm erhobene Anfechtungsklage zu bejahen.

bb) Auch gegen die Zulässigkeit der
mit Schriftsatz des [X.] vom 16.
Juli 2015 erfolgten
Umstellung von der Anfechtungs-
zur [X.] gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.] i.V.m. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO
bestehen keine [X.]edenken.

(1) Eine solche Umstellung des Klageantrags ist zulässig ([X.]/
[X.] aaO
§ 113 Rn. 65; [X.]/[X.]
aaO
§ 113 Rn. 121)
und auch im Verfahren über
die Zulassung der [X.]erufung
möglich
(vgl. [X.]/[X.] aaO Rn. 70 zur entsprechenden Umstellung des Klageantrags im [X.]eschwerde-verfahren wegen Nichtzulassung der Revision).

(2) Der angefochtene [X.]escheid
der [X.]eklagten vom 11. Juli 2014 ist auch erledigt
i.[X.]. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. Die [X.]eklagte hat mit Schreiben vom 22. Mai 2015 erklärt, dass der Kläger der Auflage in dem angefochtenen [X.] vom 11. Juli 2014 vollumfänglich nachgekommen sei
und dadurch eine Erledigung der Auflage aus diesem [X.]escheid eingetreten sei. Sie leitet mithin aus dem [X.]escheid vom 11. Juli 2014 keine weiteren Rechtsfolgen mehr her
(zur Erledigung eines Verwaltungsakts, wenn der Adressat dem Gebot des Verwaltungsakts, das auf eine einmalige, nicht mehr rückgängig zu machende Handlung bezogen war, freiwillig nachgekommen ist,
vgl. [X.]E 59, 148, 152; [X.]/[X.]
aaO
§ 113 Rn. 103; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]ier, VwGO, § 113 [2015] Rn. 88).

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(3) Ob der Kläger ein berechtigtes Feststellungsinteresse i.[X.]. § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.] i.V.m. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO hat, bedarf vorliegend keiner Entscheidung (zum berechtigten Interesse nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO in Gestalt eines Rehabilitationsinteresses bei Anordnung einer psychiat-rischen Untersuchung vgl. [X.]/[X.] aaO
§ 113 Rn. 142). Denn eine Prü-fung des Feststellungsinteresses ist entbehrlich, wenn der Feststellungsantrag aus sachlichen Gründen ohnedies erfolglos ist ([X.],
[X.] 310 §
113 Nr. 82; [X.]/[X.] aaO
§
113 Rn. 85). Dies ist vorliegend der Fall
(vgl. nachfolgend zu b).

b) Die als Fortsetzungsfeststellungsklage fortgeführte Anfechtungsklage ist unbegründet.

aa) Ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO)
bestehen dann nicht, wenn die [X.]egründung des Urteils zwar unrichtig ist, die Entscheidung sich jedoch aus anderen, ohne weiteres auf der Hand lie-genden Gründen als richtig erweist ([X.], NJW 2013, 3506 Rn. 40; [X.], [X.]eschlüsse vom 18. Juli 2011 -
NotZ ([X.]) 10/10, NJW-RR 2012, 57 Rn. 12, und vom 5. März 2012 -
NotZ ([X.]) 13/11, NJW-RR 2012, 632 Rn. 6; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 8. Aufl., § 112e Rn. 10; [X.]-Räntsch in [X.]/
Wolf/Göcken aaO
§ 112e [X.] Rn. 16; [X.]/[X.] aaO
§ 124 Rn.
7a m.w.[X.]). Die Zulassung der [X.]erufung scheidet daher nach zutreffender Auffas-sung auch aus, wenn eine
Entscheidung
zu Unrecht mit der Unzulässigkeit ei-ner Klage oder eines Antrags begründet worden ist, jedoch ohne weiteres er-kennbar ist, dass der geltend gemachte Anspruch jedenfalls nicht besteht ([X.], NVwZ-RR 2004, 223; [X.], [X.]eschluss vom 9. März 1999
-
4 [X.], juris Rn. 3 ff., 12 f.; [X.]/[X.] aaO
Rn. 7a ([X.]); [X.] VwGO/[X.], § 124 Rn. 25 [1.
April 2015]; a.A. [X.], NJW 2001, 3722, 15
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8
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3723; [X.]/[X.] aaO
§ 124 Rn. 14). Denn an der Zulassung einer [X.]eru-fung, die aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben wird, kann kein Interesse bestehen ([X.]/[X.] aaO).

bb) Vorliegend ist ohne weiteres erkennbar, dass der angefochtene [X.] der [X.]eklagten vom 11.
Juli 2014
rechtmäßig
und die Klage daher unbe-gründet ist.

(1) Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 [X.] gibt die Rechtsanwaltskammer, wenn dies zur Entscheidung über den [X.] des § 14 Abs. 2 Nr. 3 [X.] erforderlich ist, dem
[X.]etroffenen auf, innerhalb einer von ihr zu bestimmenden angemessenen Frist das Gutachten eines von ihr zu bestimmenden Arztes über seinen Gesundheitszustand vorzulegen.
Nach der Rechtsprechung des Senats muss die Anordnung auf hinreichend konkreten Anhaltspunkten dafür beruhen, den Gesundheitszustand des Rechtsanwalts überprüfen zu lassen. Dies ist der Fall, wenn Umstände vorliegen, die darauf hindeuten, dass der [X.]etroffene von seinen Vorstellungen in krankhafter Weise derart beherrscht sein könnte, dass dies sich zugleich und in schwerwiegender Weise auf seine Fähigkeit auswirkt, die [X.]elange seiner Mandanten noch sachgerecht und mit der gebotenen Sorg-falt wahrzunehmen (Senat, [X.]eschlüsse vom 26. November 2007 -
AnwZ ([X.]) 102/05, [X.]RAK-Mitt. 2008, 75 Rn. 15; vom 6. Juli 2009 -
AnwZ ([X.]) 81/08, NJW-RR 2009, 1578, 1579
und vom 28. März 2013 -
AnwZ ([X.]) 70/12, juris Rn. 8; vgl. ferner Henssler/Prütting, [X.], 4. Aufl., § 15 Rn. 5; eingehend [X.]-Räntsch in [X.]/Wolf/Göcken, Anwaltliches [X.]erufsrecht, 2. Aufl., § 15 [X.] Rn. 6 ff.).

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(2) Diese Voraussetzungen sind vorliegend
gegeben. Mehrere Umstände deuten darauf hin, dass der Kläger
aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sein könnte, seinen [X.]eruf ordnungsgemäß auszuüben und die [X.]elange seiner Mandanten noch sachgerecht und mit der gebotenen Sorgfalt wahrzu-nehmen.

(a) Es bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Auseinandersetzung des [X.] mit seiner ehemaligen Sozietät sein Verhalten in zahlreichen Verfahren erheblich beeinflusst, obwohl sie dort nicht Gegenstand ist. Daraus folgt die Ge-fahr, dass der Kläger als Verfahrensbevollmächtigter seinen Sachvortrag und sein Prozessverhalten nicht mehr -
wie geboten -
ausschließlich an den Interes-sen seiner Mandanten orientiert, sondern sachwidrig auch an seinem persönli-chen Interesse an der vorgenannten Auseinandersetzung. [X.]ereits der Präsident des Landgerichts Hagen
hat in seinem [X.]ericht vom 20. April 2011 über ein [X.] Verhalten des [X.] berichtet. Danach erschwert das entsprechende Verhalten des [X.] die Konzentration auf die Sache. Konkret habe ein [X.]ei-sitzer berichtet, dass der Kläger vor dem Hintergrund des vorgenannten [X.] völlig versäume, die Interessen des Mandanten
hinreichend deutlich zu machen und nachvollziehbar vorzutragen.

Dieses Verhalten des [X.] hat auch im vorliegenden Verfahren einen deutlichen Niederschlag gefunden. Obwohl die [X.]eklagte Eingaben und [X.] von Angehörigen der ehemaligen Sozietät des [X.] nicht zur [X.]e-gründung des [X.]escheids vom 11.
Juli 2014 herangezogen hat, schildert der Kläger -
teilweise umfangreich -
seine Auseinandersetzung mit der Sozietät in zahlreichen Schriftsätzen.
Er zeigt hierdurch, wie sehr dieser Konflikt seine [X.] und sein Handeln beherrscht. Letzteres wird auch durch
den von ihm selbst dargestellten
Vorfall vom 7. März 2014 belegt. In einem an die [X.]eklagte 20
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-

gerichteten Schreiben vom 14. März 2014 berichtet
er, am 7.
März 2014 anläss-lich einer Werbeveranstaltung in den Praxisräumen seiner ehemaligen Sozietät trotz [X.] erschienen zu sein, sich -
entgegen der Aufforderung, das Haus zu verlassen -
dort etwa 40 Minuten aufgehalten und erst nach [X.] der Polizei die Örtlichkeit verlassen zu haben. Obwohl er danach den [X.] des Hausfriedensbruchs verwirklicht haben dürfte, fehlt ihm hierfür jeg-liches Unrechtsbewusstsein.

(b) Darüber hinaus bestehen weitere Anhaltspunkte dafür, dass der Klä-ger nicht in der Lage sein könnte, den jeweiligen Prozessstoff zu überblicken, die Folgen seines Handelns für seine Mandanten abzuschätzen und deren [X.]e-lange hinreichend wahrzunehmen. [X.]ereits der Präsident des Landgerichts Ha-gen
hat in seinem [X.]ericht vom 20. April 2011
zu einem
solchen
Verhalten des [X.] ausgeführt. Danach
herrschte
bei den seinerzeit befragten Vorsitzen[X.] Richterinnen und Richtern mehrheitlich der Eindruck, dass der Antragsteller nicht mehr adäquat in der Lage sei, die Interessen seiner Mandanten ausrei-chend zu vertreten. Unter Schilderung mehrerer Verfahren führt der Präsident des Landgerichts Hagen
aus, die Schriftsätze des [X.] seien häufig schwer verständlich und unstrukturiert, eine strukturierte und zielgerichtete Verhand-lung sei mit ihm häufig sehr schwierig.

Auch dieses Verhalten des [X.] hat im vorliegenden Verfahren einen deutlichen Niederschlag gefunden.
Seine Schriftsätze zeigen, dass er [X.] des von ihm angegriffenen [X.]escheids, dessen [X.]egründung
und die insofern entscheidungserheblichen tatsächlichen und rechtlichen Fragen nicht [X.] erfasst. Sie sind oft
nur schwer verständlich,
zeugen von einer sprunghaften und unstrukturierten Gedankenführung
und betreffen nicht selten
Sachverhalte, 23
24
-
11
-

die mit dem vorliegenden Verfahren in keinem erkennbaren Zusammenhang stehen.

So nimmt der Kläger zu den
Eingaben
des Präsidenten des Landgerichts Hagen
und des Rechtsanwalts Dr. Krah
vom 25. Februar 2014 und 13. Juni 2014, in denen sein prozessuales
Verhalten und sein Sachvortrag geschildert werden, inhaltlich allenfalls kursorisch Stellung. Das
in der Eingabe des Präsi[X.]ten des Landgerichts Hagen
geschilderte widersprüchliche und verwirrende Prozessverhalten räumt er dagegen weitgehend ein (Klageschrift, Seite 2; Schriftsatz vom 25. August 2014, S.
4 f.). In
demselben
Zusammenhang führt er mehrfach zu einem Verfahren aus (LG Hagen
-
1
O 45/09
-), das in der Eingabe nicht erwähnt wird (Klageschrift, S. 3; Schriftsatz vom 2. Juli 2015, [X.]). In sei-nem Schriftsatz vom 5. Februar 2015 bringt er -
ohne Veranlassung durch das vorliegende Verfahren -
vor, er habe in den letzten Jahren große Probleme ins-besondere mit seinen geschätzten [X.] Mandanten, die ihn "auf [X.] komm raus"
belügen würden, seine anwaltliche [X.]eratungstätigkeit nicht hono-rierten und erwarteten, dass er vor Gericht deren Lügerei unterstütze, was er grundsätzlich ablehne. Auch der von ihm mit Schriftsatz vom 16. Juli 2015 for-mulierte neue Klageantrag zu 2 ist angesichts der gewählten Satzstrukturen und -längen sowie der Vermengung von Anträgen und Stellungnahmen schlechterdings nicht nachvollziehbar. Zudem widmet sich der Kläger -
wie be-reits dargestellt -
in erheblichem Umfang und unstrukturiert der Auseinander-setzung mit seiner ehemaligen Sozietät, obwohl ein Zusammenhang dieses Konflikts mit dem von ihm angefochtenen [X.]escheid der [X.]eklagten vom 11.
Juli
2014 nicht
erkennbar ist.

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12
-

Die vorgenannten Eingaben und Vorfälle sowie die Schriftsätze des [X.] im vorliegenden Verfahren deuten -
in ihrer Gesamtschau -
darauf hin, dass der Kläger aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sein könnte, seinen [X.]eruf ordnungsgemäß auszuüben und die [X.]elange seiner Mandanten noch sachgerecht und mit der gebotenen Sorgfalt wahrzunehmen.

(c) Die hierdurch begründete Erforderlichkeit der Einholung eines Gut-achtens nach § 15 Abs. 1 Satz 1 [X.] wird durch das mit Schriftsatz des [X.] vom 15. September 2014 vorgelegte ärztliche Gutachten des Professor
Dr.
Köller
vom 17. Juni 2014 nicht in Frage gestellt.
Zwar ergeben sich danach in [X.]ezug auf eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit, eine geistige oder seelische [X.]ehinderung oder eine psychische Krankheit des [X.] keine Hin-weise.
Indes ist nicht zu erkennen, ob der Kläger umfassend im Hinblick auf eine psychische Erkrankung untersucht wurde. Das -
sehr kurze -
Gutachten befasst sich überwiegend mit einem stationären Aufenthalt des [X.]
im Jahr 2005, dessen Anlass (Schädel-Hirn-Trauma) keine gesundheitlichen [X.]eein-trächtigungen hinterlassen hat. Im Übrigen beruht es auf einer
klinisch-neurolo-gischen
Untersuchung
vom 16. Juni 2014, die keine Lähmungen, Sprach-
oder Sprechstörungen, Auffälligkeiten im Hirnnervenstatus, Sensibilitätsstörungen und kognitiven Einschränkungen ergeben hat. Ob darüber hinaus im Hinblick auf eine psychische Erkrankung eine umfassende Untersuchung stattgefunden hat, ist nicht erkennbar.
Die vorgenannten deutlichen
Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sein könnte, seinen [X.]eruf ordnungsgemäß auszuüben und die [X.]elange seiner Mandanten noch sachgerecht und mit der gebotenen Sorgfalt wahrzunehmen, werden
durch das Gutachten mithin nicht ausgeräumt.

26
27
-
13
-

2.
Die Rechtssache hat weder grundsätzliche [X.]edeutung noch weist sie besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf (§ 112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 2, 3
VwGO). Der Sachverhalt ist übersichtlich; die Rechtslage ist eindeutig
und nicht klärungsbedürftig.

III.

Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 16. Juli 2015 zusätzlich zu dem [X.] einen Antrag auf Verurteilung der [X.]eklagten zur Abgabe einer umfangreichen
Erklärung gestellt hat, handelt es sich um eine Klageänderung i.[X.]. § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.] i.V.m. § 91 VwGO. Sie setzt eine zulässige [X.]erufung voraus und kann daher erst nach deren Zulassung er-folgen. Im Zulassungsverfahren ist sie noch nicht zulässig
([X.]/[X.] aaO
§ 91 Rn. 33; [X.]/[X.]
aaO
Vorb § 124 Rn. 57; jeweils m.w.[X.]). Da die [X.]erufung nicht zuzulassen ist, ist über den vorgenannten Antrag nicht zu entscheiden.

28
29
-
14
-

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.],
§ 154 Abs. 2 VwGO,
die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1
Satz 1
[X.], § 52 Abs. 1 GKG.

Kayser
König
Remmert

[X.]
Kau
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 12.09.2014 -
1 [X.] 24/14 -

30

Meta

AnwZ (Brfg) 50/14

17.08.2015

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.08.2015, Az. AnwZ (Brfg) 50/14 (REWIS RS 2015, 6604)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 6604

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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