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PDF anzeigen [X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 20. Oktober 2004 Kir[X.]hgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Ges[X.]häftsstelle in dem Re[X.]htsstreit
Na[X.]hs[X.]hlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja
BGB §§ 166, 278, 535
Der Lieferant, der im Auftrag des Leasinggebers das Leasingobjekt an den Leasingnehmer ausliefert, ist ni[X.]ht Erfüllungsgehilfe des Leasinggebers im Hinbli[X.]k auf die vom Leasingnehmer abzugebende Übernahmebestätigung (Abgrenzung zu [X.], Urteil vom 1. Juli 1987 -[X.] ZR 117/86, [X.], 1131).
Bestätigt der Leasingnehmer dem Leasinggeber die Übernahme des Leasingobjekts, obglei[X.]h dieses ni[X.]ht an ihn übergeben worden ist, so ist er zum Ersatz des S[X.]hadens verpfli[X.]htet, den der Leasing-geber dadur[X.]h erleidet, daß er seinen Anspru[X.]h auf Rü[X.]kzahlung des im Vertrauen auf die Ri[X.]htigkeit der Übernahmebestätigung an den Lieferanten ausgezahlten Kaufpreises für das Leasingobjekt we-gen Zahlungsunfähigkeit des Lieferanten ni[X.]ht realisieren kann.
Eine S[X.]hmälerung des S[X.]hadensersatzanspru[X.]hs des Leasinggebers wegen unterlassenen Hinwei-ses auf die mangelnde Übereinstimmung der vom Leasinggeber vorformulierten Übernahmebestäti-gung mit dem tatsä[X.]hli[X.]hen Lieferumfang kommt ni[X.]ht in Betra[X.]ht, wenn dem Leasingnehmer das Leasingobjekt vom Lieferanten ni[X.]ht übergeben worden ist.
Die Kenntnis des Lieferanten von der Unri[X.]htigkeit der Übernahmebestätigung, die der [X.] dem Leasinggeber gegenüber abgibt, obglei[X.]h ihm das Leasingobjekt ni[X.]ht übergeben worden ist, ist dem Leasinggeber ni[X.]ht entspre[X.]hend § 166 BGB wie eigenes Wissen zuzure[X.]hnen.
[X.], Urteil vom 20. Oktober 2004 - [X.] - OLG Mün[X.]hen
LG Mün[X.]hen I - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündli[X.]he Verhandlung vom 2. Juni 2004 dur[X.]h die Vorsitzende Ri[X.]hterin [X.] und [X.] [X.], [X.], Dr. Leimert sowie die Ri[X.]hterin [X.] für Re[X.]ht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 25. Zivilsenats des [X.] vom 21. Januar 2003 aufgeho-ben. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des [X.] vom 21. November 2000 wird [X.]. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungs- und des Revisions-verfahrens zu tragen. Von Re[X.]hts wegen
Tatbestand: Der Beklagte, der ein Holzbauunternehmen betreibt, unterzei[X.]hnete am 9. Februar 1999 einen an die Klägerin geri[X.]hteten Antrag auf Abs[X.]hluß eines Leasingver[X.] über einen [X.]
. Als Lieferantin ist die E.
GmbH aufgeführt. Der Kaufpreis für den Kran ist mit 172.500 DM netto, die monatli[X.]he Leasingra-te mit 3.053,25 DM netto und die Vertragslaufzeit mit 72 Monaten angegeben. - 3 - Unter dem glei[X.]hen Datum unterzei[X.]hnete der Beklagte eine an die Klä-gerin adressierte und von ihr unter Verwendung eines Vordru[X.]ks vorbereitete Abnahmebestätigung, die wie folgt lautet: "Na[X.]h Prüfung bestätigen wir hiermit, die na[X.]hstehend näher be-zei[X.]hnete Ausrüstung (Leasingobjekt) heute in [X.], mängelfreiem, funktionsfähigem und fabrikneuem Zustand übernommen zu haben. Das übernommene Leasingobjekt ent-spri[X.]ht der Bezei[X.]hnung im Leasingvertrag und allen mit dem [X.] getroffenen Vereinbarungen und Zusagen. Uns ist bekannt, daß [X.](= Klägerin) den Kaufpreis für das Leasingobjekt abzügli[X.]h einer eventuell vereinbarten Leasing-sonderzahlung erst na[X.]h Vorliegen dieser re[X.]htsverbindli[X.]h unter-zei[X.]hneten Abnahmebestätigung und im Vertrauen auf ihre Ri[X.]h-tigkeit an den Lieferanten/Hersteller bezahlen wird."
Als übernommenes Leasingobjekt ist in der Abnahmebestätigung "1 E. Hydraulik-S[X.]hnellmontagekran samt Zubehör Typ , Fabr.-Nr.: " bezei[X.]hnet. Die Klägerin bestätigte mit S[X.]hreiben vom 15. Februar 1999 den Eingang des [X.] und der Abnahmebestätigung und übersandte dem [X.] ein von ihr gegengezei[X.]hnetes Exemplar des Leasingver[X.]. Ferner [X.] sie den ihr von der Lieferantin mit 172.500 DM netto in Re[X.]hnung gestell-ten Kaufpreis für den Kran. Dieser wurde unstreitig ni[X.]ht an den Beklagten aus-geliefert. Glei[X.]hwohl zahlte der Beklagte bis eins[X.]hließli[X.]h September 1999 die vereinbarten Leasingraten. Na[X.]hdem weitere fällige Raten ausblieben, kündigte die Klägerin den Leasingvertrag Anfang Dezember 1999 fristlos. Der Beklagte berief si[X.]h auf eine sogenannte Referenzvereinbarung mit der Lieferantin, zu deren Abs[X.]hluß ihn deren Ges[X.]häftsführer [X.]bewogen hatte und na[X.]h deren Inhalt er bere[X.]htigt sein sollte, den geleasten Kran gegen Erstattung der Lea-- 4 - singraten seitens der Lieferantin zwölf Monate lang kostenfrei zu nutzen und ihn ans[X.]hließend zu erwerben, zu leasen oder zurü[X.]kzugeben. [X.]
, so ma[X.]hte der Beklagte geltend, habe den Abs[X.]hluß des Leasingver[X.] als bloße Formsa[X.]he hingestellt und seine Bedenken hinsi[X.]htli[X.]h der [X.] mit dem Bemerken zerstreut, der Kran sei bereits unterwegs, die [X.] werde si[X.]h jedo[X.]h etwas verzögern. Die Klägerin begehrt von dem Beklagten wegen Abgabe der inhaltli[X.]h unri[X.]htigen Abnahmebestätigung S[X.]hadensersatz in Höhe des an die [X.] Lieferantin gezahlten Kaufpreises abzügli[X.]h der gezahlten Leasingraten. Das [X.] hat der Klage auf 151.127,25 DM antragsgemäß stattgegeben, das [X.] hat sie auf die Berufung des Beklagten hin abgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgeri[X.]htli[X.]hen Urteils. Ents[X.]heidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. [X.] Das Berufungsgeri[X.]ht hat zur Begründung der Klageabweisung ausge-führt: Der Klägerin stehe ein S[X.]hadensersatzanspru[X.]h gegen den Beklagten wegen dessen unri[X.]htiger Abnahmebestätigung ni[X.]ht zu, weil die Klägerin si[X.]h in diesem Zusammenhang das Wissen des Ges[X.]häftsführers [X.]
der Liefe-rantin des Krans zure[X.]hnen lassen und si[X.]h deshalb so behandeln lassen [X.], als habe sie ebenso wie [X.] die Unri[X.]htigkeit der Abnahmebestätigung - 5 - des Beklagten gekannt. Diese sei daher für den S[X.]haden der Klägerin ni[X.]ht kausal gewesen. [X.]sei, als er den Beklagten veranlaßt habe, die Abnahme des [X.] zu bestätigen, im [X.] der Klägerin als deren Erfül-lungsgehilfe tätig geworden. Denn der Klägerin habe es oblegen, das [X.] an den Leasingnehmer zu übermitteln und si[X.]h zu vergewissern, ob die [X.] vertragsgemäß und mängelfrei erfolgt sei. Da sie hierbei keine eigenen Mitarbeiter eingesetzt, sondern si[X.]h des Vertreters [X.]
der Lieferantin bedient habe, sei dieser im Rahmen der Gebrau[X.]hsüberlassung als ihr Erfüllungsgehilfe tätig geworden. [X.]habe au[X.]h ni[X.]ht ledigli[X.]h bei Gelegenheit seiner Tätigkeit als Abs[X.]hlußgehilfe, sondern unmittelbar in Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben gehandelt. Zwar möge die Unterzei[X.]hnung der Abnahmebestätigung au[X.]h in seinem Interesse und dem der von ihm vertretenen Lieferantin gelegen haben. Dies ändere jedo[X.]h ni[X.]hts daran, daß die Abnahmebestätigung für die Klägerin, auf deren Formularvordru[X.]k und für deren Zwe[X.]ke erstellt worden sei. Dies genüge für die Zure[X.]hnung des Verhaltens [X.] und dessen hierbei er-langten Wissens. Die Handlung des Erfüllungsgehilfen müsse nur in den allge-meinen Umkreis des Aufgabenberei[X.]hs gehören, zu dessen Wahrnehmung er bestellt sei. Der Zusammenhang mit der Vertragserfüllung werde ni[X.]ht dadur[X.]h unterbro[X.]hen, daß der Erfüllungsgehilfe von den Weisungen des S[X.]huldners abwei[X.]he oder in seine eigene Tas[X.]he wirts[X.]haften wolle. Die Voraussetzungen einer deliktis[X.]hen Haftung des Beklagten seien ni[X.]ht substantiiert dargetan. Vertragli[X.]he Ansprü[X.]he der Klägerin s[X.]heiterten daran, daß sie dem Beklagten das [X.] ni[X.]ht zur Verfügung gestellt ha-be. I[X.] Diese Beurteilung ist ni[X.]ht frei von [X.]. - 6 - 1. Na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des erkennenden [X.]s liegt in der [X.] einer unri[X.]htigen Übernahmebestätigung eine (vor-)vertragli[X.]he Neben-pfli[X.]htverletzung des Leasingnehmers, die S[X.]hadensersatzansprü[X.]he des [X.] auslöst, soweit dieser im Vertrauen auf die Ri[X.]htigkeit der Über-nahmebestätigung den Kaufpreis an den Lieferanten entri[X.]htet und später sei-nen Rü[X.]kzahlungsanspru[X.]h wegen Insolvenz des Lieferanten ni[X.]ht verwirkli-[X.]hen kann ([X.], Urteil vom 1. Juli 1987 - [X.] ZR 117/86, [X.], 1131 = NJW 1988, 204 unter [X.]). Der S[X.]hadensersatzanspru[X.]h des [X.] kann allerdings gemindert sein, wenn der Leasinggeber oder der als sein Erfüllungsgehilfe tätige Lieferant es unterlassen hat, den Leasingnehmer auf die Unvollständigkeit des gelieferten Leasingobjekts und damit auf die [X.] einer entspre[X.]henden Eins[X.]hränkung der Übernahmebestätigung [X.] ([X.]surteil vom 1. Juli 1987 aaO unter [X.]). 2. Darüber hinausgehend nimmt das Berufungsgeri[X.]ht an, [X.] sei au[X.]h bei der Abgabe der unri[X.]htigen Übernahmebestätigung dur[X.]h den Beklagten als Erfüllungsgehilfe der Klägerin tätig geworden. Das ist ni[X.]ht ri[X.]htig. a) Erfüllungsgehilfe ist, wer na[X.]h den tatsä[X.]hli[X.]hen Verhältnissen des gegebenen Falles mit dem Willen des S[X.]huldners bei der Erfüllung der diesem obliegenden Verbindli[X.]hkeit als seine Hilfsperson tätig wird ([X.] 13, 111, 113; st. Rspr.). Der Lieferant ist deshalb Erfüllungsgehilfe des Leasinggebers, soweit er dur[X.]h die Auslieferung des [X.] an den Leasingnehmer im Auftrag des Leasinggebers zur Erfüllung der diesem obliegenden Gebrau[X.]hs-überlassungspfli[X.]ht tätig wird. Die davon zu unters[X.]heidende Abgabe einer Übernahmebestätigung dur[X.]h den Leasingnehmer ist dagegen keine Verbind-li[X.]hkeit des Leasinggebers, sondern eine sol[X.]he des Leasingnehmers gegen-über dem Leasinggeber. Dementspre[X.]hend obliegt es - entgegen der [X.] des Berufungsgeri[X.]hts - im Verhältnis zum Leasingnehmer au[X.]h ni[X.]ht - 7 - dem Leasinggeber, si[X.]h zu vergewissern, ob die Lieferung vertragsgemäß und mängelfrei erfolgt ist. Vielmehr trifft den Leasingnehmer die (vor-)vertragli[X.]he Nebenpfli[X.]ht, die Vollständigkeit und - soweit mögli[X.]h - Mängelfreiheit des [X.] zu überprüfen und das Ergebnis dieser Überprüfung dem Leasing-geber zu bestätigen, wenn die Gebrau[X.]hsüberlassung an den Leasingnehmer unmittelbar dur[X.]h den Lieferanten erfolgt, wie es [X.] ist und au[X.]h im hier zu beurteilenden Fall ges[X.]hehen sollte. Daraus folgt, daß die Mitwirkung des Lieferanten bei der Abgabe einer unri[X.]htigen Übernahmebestätigung als sol[X.]he dem Leasinggeber ni[X.]ht na[X.]h § 278 BGB zugere[X.]hnet werden kann. Soweit dem [X.]surteil vom 1. Juli 1987 (aaO unter [X.] bb) Abwei[X.]hendes zu entnehmen sein sollte, hält der [X.] daran ni[X.]ht fest. b) Eine S[X.]hadensersatzpfli[X.]ht der Klägerin gegenüber dem Beklagten wegen eines ihr gemäß § 278 BGB zuzure[X.]hnenden Verhaltens [X.] folgt au[X.]h ni[X.]ht daraus, daß [X.]den Beklagten ni[X.]ht auf die mangelnde Überein-stimmung zwis[X.]hen dem Umfang des tatsä[X.]hli[X.]h Gelieferten und dem Inhalt der von ihr vorgefertigten Übernahmebestätigung hingewiesen hat. Denn eine sol-[X.]he Hinweispfli[X.]ht bestand im Streitfall ni[X.]ht. Sie soll den Leasingnehmer davor bewahren, die vom Leasinggeber vorformulierte, auf vollständige Übergabe des [X.] ausgelegte Übernahmebestätigung in der irrigen Annahme ab-zugeben, der Lieferant habe das [X.] vollständig (und mängelfrei) an ihn übergeben. Dafür besteht kein Bedürfnis, wenn der Leasingnehmer ni[X.]ht im Zweifel darüber sein kann, daß das Leasingobjekt ni[X.]ht (vollständig) an ihn übergeben worden ist. So verhält es si[X.]h, wenn - wie im Streitfall - der [X.] abgibt, obwohl ihm das Leasingobjekt no[X.]h ni[X.]ht übergeben worden ist. Ein Leasingnehmer, der wie der Beklagte eine un-ri[X.]htige Übernahmebestätigung in Kenntnis ihrer Unri[X.]htigkeit abgibt, bedarf keines Hinweises auf die Unri[X.]htigkeit der Erklärung. - 8 - Eine der Klägerin na[X.]h § 278 BGB zuzure[X.]hnende Verletzung einer [X.] Hinweispfli[X.]ht läßt si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht damit begründen, daß [X.]den Beklagten ni[X.]ht auf die mögli[X.]hen Haftungsfolgen der Abgabe einer unri[X.]h-tigen Übernahmebestätigung hingewiesen hat. Denn insoweit war der Beklagte s[X.]hon dur[X.]h den in den Text der Übernahmebestätigung aufgenommenen Hin-weis, daß die Klägerin den Kaufpreis für das Leasingobjekt erst na[X.]h Vorliegen der "re[X.]htsverbindli[X.]h unterzei[X.]hneten Abnahmebestätigung und im Vertrauen auf ihre Ri[X.]htigkeit" an den Lieferanten bezahlen werde, hinrei[X.]hend gewarnt. [X.]) Ob die Klägerin si[X.]h die vom Beklagten behauptete wahrheitswidrige Äußerung [X.] , der Kran sei bereits unterwegs, die Anlieferung werde si[X.]h jedo[X.]h etwas verzögern, na[X.]h § 278 BGB zure[X.]hnen lassen muß, kann [X.] bleiben. Denn diese Äußerung war objektiv ni[X.]ht geeignet, die na[X.]h seinen eigenen Angaben vorhandenen Bedenken des Beklagten im Hinbli[X.]k auf die Unterzei[X.]hnung der Abnahmebestätigung zu zerstreuen. Na[X.]h dem Inhalt der von der Klägerin vorformulierten Abnahmebestätigung mußte dem [X.] klar sein, daß seine vor Auslieferung des Krans abgegebene Übernahme-bestätigung die Klägerin dazu veranlassen würde, den Kaufpreis an den [X.] zu zahlen, obwohl der Kran no[X.]h ni[X.]ht geliefert worden war. [X.] dies zu vermeiden, war - au[X.]h für den Beklagten erkennbar - Sinn und Zwe[X.]k der ihm von der Klägerin abverlangten Abnahmebestätigung. Es lag daher auf der Hand, daß der Beklagte die Abnahmebestätigung ni[X.]ht s[X.]hon im Vertrauen auf die Zusage [X.], der Kran werde demnä[X.]hst ausgeliefert, unterzei[X.]hnen [X.]. [X.] Äußerung hätte den Beklagten vielmehr veranlassen müssen, die Ab-nahmebestätigung inhaltli[X.]h entspre[X.]hend einzus[X.]hränken oder die Unter-zei[X.]hnung der vorgedru[X.]kten Erklärung bis zur Auslieferung des Krans zurü[X.]k-zustellen. - 9 - d) Das na[X.]h der Darstellung des Beklagten für die Abgabe der unri[X.]hti-gen Übernahmebestätigung mitursä[X.]hli[X.]he Verhalten [X.]
ist der Klägerin au[X.]h ni[X.]ht deswegen na[X.]h § 278 BGB zuzure[X.]hnen, weil es in den allgemeinen Umkreis des Aufgabenberei[X.]hs gehörte, zu dessen Wahrnehmung [X.]von der Klägerin bestellt war. Au[X.]h diese Erweiterung der Zure[X.]hnung greift nur ein, soweit die Hilfsperson im [X.] des S[X.]huldners, d.h. zur Erfüllung einer den S[X.]huldner im Verhältnis zum Gläubiger treffenden Pfli[X.]ht tätig geworden ist. Daran fehlt es, soweit [X.] den Beklagten na[X.]h dessen Darstellung zur Ab-gabe der unri[X.]htigen Abnahmebestätigung veranlaßt hat. Die Prüfung und Be-stätigung der erfolgten Auslieferung des Leasingobjekts ist, wie bereits ausge-führt wurde, keine Verpfli[X.]htung des Leasinggebers gegenüber dem [X.], sondern umgekehrt eine dem Leasingnehmer auferlegte Pfli[X.]ht, deren Erfüllung es dem Leasinggeber ermögli[X.]hen soll, die Vertragserfüllung seitens des Lieferanten zu kontrollieren. Dem steht, anders als das Berufungsgeri[X.]ht meint, ni[X.]ht entgegen, daß die Abnahmebestätigung für die Klägerin, auf deren Formularvordru[X.]k und für deren Zwe[X.]ke erstellt wurde. Die [X.] hat bezogen auf das Leasingverhältnis die Funktion einer Quittung, dur[X.]h die der Leasingnehmer die Erfüllung der den Leasingge-ber treffenden Gebrau[X.]hsüberlassungspfli[X.]ht bestätigt, und in bezug auf den Kaufvertrag die Funktion einer Kontrollmitteilung des Leasingnehmers über die Erfüllung der dem Lieferanten im Verhältnis zum Leasinggeber obliegenden Lieferpfli[X.]ht. Daß die Übernahmebestätigung damit hinsi[X.]htli[X.]h beider Re[X.]hts-verhältnisse der Absi[X.]herung des Leasinggebers dient, spri[X.]ht eher gegen als für die Annahme, ihre Erteilung sei dem [X.] des Leasinggebers zuzu-re[X.]hnen. Die Kontrollfunktion, die der Übernahmebestätigung des [X.]s im Hinbli[X.]k auf die Erfüllung der Verkäuferpfli[X.]ht des Lieferanten gegen-über dem Leasinggeber zukommt, verbietet es au[X.]h, die Erteilung der [X.] - nahmebestätigung dem Umkreis des Aufgabenberei[X.]hs der Gebrau[X.]hsüberlas-sung zuzuordnen. Dies wäre mit der typis[X.]hen Interessenlage beim Finanzie-rungsleasing ni[X.]ht zu vereinbaren, die dadur[X.]h gekennzei[X.]hnet ist, daß der Leasingnehmer in aller Regel das Leasingobjekt ni[X.]ht aus der Hand seines Ver-tragspartners, des Leasinggebers, entgegennimmt, sondern daß es direkt vom Lieferanten an den Leasingnehmer ausgeliefert wird. Mit dieser Auslieferung erfüllt der Leasinggeber im Verhältnis zum Leasingnehmer dur[X.]h den Lieferan-ten als seinen Erfüllungsgehilfen die ihn treffende Gebrau[X.]hsüberlassungs-pfli[X.]ht aus dem Leasingvertrag. Zuglei[X.]h aber erfüllt der Lieferant mit der Über-gabe des Leasingobjekts an den Leasingnehmer seine Lieferpfli[X.]ht aus dem Kaufvertrag mit dem Leasinggeber. Insoweit tritt der Lieferant ni[X.]ht als Erfül-lungsgehilfe, sondern als Vertragsgegner des Leasinggebers in Ers[X.]heinung. Soweit der Lieferant mit der Auslieferung des Leasingobjekts eigene Verkäufer-pfli[X.]hten erfüllt, obliegt es dem Leasingnehmer, die Käuferinteressen des [X.] für diesen wahrzunehmen und ihm die eigene Kontrolle ordnungs-gemäßer Erfüllung des Kaufver[X.] abzunehmen. Wollte man au[X.]h für diese Re[X.]htsbeziehung dem Leasinggeber das dur[X.]h gegenläufige Interessen ge-steuerte Verhalten des Lieferanten na[X.]h § 278 BGB zure[X.]hnen, so liefe die mit der Übernahmebestätigung bezwe[X.]kte, für die [X.]e Vertragsabwi[X.]k-lung unverzi[X.]htbare Kontrolle des [X.] leer. 3. Die Klägerin muß si[X.]h [X.] Wissen um die ni[X.]ht erfolgte Lieferung des Krans s[X.]hließli[X.]h au[X.]h ni[X.]ht entspre[X.]hend § 166 BGB zure[X.]hnen lassen. Diese Bestimmung ist zwar ni[X.]ht nur auf den re[X.]htsges[X.]häftli[X.]hen Vertreter, sondern au[X.]h auf sonstige "[X.]" anwendbar, die na[X.]h der Ar-beitsorganisation des Ges[X.]häftsherrn dazu berufen sind, im Re[X.]htsverkehr als dessen Repräsentant bestimmte Aufgaben in eigener Verantwortung zu erledi-gen und die dabei anfallenden Informationen zur Kenntnis zu nehmen und [X.] weiterzugeben ([X.] 117, 104, 106 f.; [X.]surteil vom - 11 - 31. Januar 1996 - [X.] ZR 297/94, [X.], 824 unter [X.]). Der Lieferant des Leasingobjekts ist jedo[X.]h in bezug auf die Information über die vollständige und mängelfreie Auslieferung des [X.] an den Leasingnehmer ni[X.]ht [X.] des Leasinggebers. Zur Einholung dieser Information bedient si[X.]h der Leasinggeber vielmehr - au[X.]h für den Leasingnehmer erkennbar - ni[X.]ht des zu kontrollierenden Lieferanten selbst, sondern des Leasingnehmers, dem er zu diesem Zwe[X.]k die Verpfli[X.]htung auferlegt, die Tatsa[X.]he, den Umfang und die Qualität der erfolgten Lieferung des Leasingobjekts s[X.]hriftli[X.]h zu bestätigen. Die S[X.]hadensersatzpfli[X.]ht des Beklagten kann daher au[X.]h ni[X.]ht über eine Wis-senszure[X.]hnung entspre[X.]hend § 166 BGB mit der Begründung verneint wer-den, die Unri[X.]htigkeit der Übernahmebestätigung des Beklagten sei der Kläge-rin bekannt gewesen und daher für den eingetretenen S[X.]haden ni[X.]ht kausal. II[X.] Das angefo[X.]htene Urteil kann somit keinen Bestand haben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der [X.] kann in der Sa[X.]he selbst ents[X.]heiden, da weitere tatsä[X.]hli[X.]he Feststellungen ni[X.]ht zu erwarten sind (§ 563 Abs. 3 ZPO). Der S[X.]haden, den die Klägerin dadur[X.]h erlitten hat, daß sie im Vertrauen auf die unri[X.]htige Über-nahmebestätigung des Beklagten den Kaufpreis an den Lieferanten des Krans ausgezahlt hat, ist in Höhe des der Klägerin in erster Instanz zuerkannten Be- - 12 - [X.] unstreitig. Infolgedessen ist die Berufung des Beklagten gegen das land-geri[X.]htli[X.]he Urteil zurü[X.]kzuweisen.
[X.] Dr. [X.] [X.]
Dr. [X.][X.]
Meta
20.10.2004
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.10.2004, Az. VIII ZR 36/03 (REWIS RS 2004, 1089)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 1089
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
VIII ZR 122/08 (Bundesgerichtshof)
VIII ZR 122/08 (Bundesgerichtshof)
Leasingvertrag: Aufklärungspflicht des Mietverkäufers bezüglich der Haftungsfolgen einer unrichtigen Übernahmebestätigung im kaufmännischen Geschäftsverkehr
15 U 148/07 (Oberlandesgericht Köln)
I-24 U 214/03 (Oberlandesgericht Düsseldorf)
15 U 42/07 (Oberlandesgericht Köln)
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