Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.04.2017, Az. I ZR 209/15

I. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 11773

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[X.]:[X.]:BGH:2017:270417BIZR209.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I [X.]
Verkündet am:

27. April 2017

Führinger

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja

Flugpreisangabe
UWG § 3a; Verordnung ([X.]) Nr. 1008/2008 Art. 2 Nr. 18, Art. 22 Abs. 1, Art. 23 Abs. 1 Satz 2 und 3
Dem Gerichtshof der [X.] werden zur Auslegung von Art.

23 Abs.
1 Satz
2 und 3 und von Art.
2 Nr.
18 der Verordnung Nr.
1008/2008/[X.] des [X.]päischen Parlaments und des Rates vom 24.
September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von [X.] in der [X.] (ABl. Nr.
L 293 vom 31.
Oktober 2008, S.
3) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1.
Hat die Angabe der nach Art.
23 Abs.
1 Satz

2 und 3 der Verordnung Nr.
1008/2008/[X.] auszuweisenden Flugpreise für innergemeinschaftliche Flugdienste, soweit sie nicht in [X.] ausgedrückt werden, in einer bestimmten Währung zu erfolgen?
2.
Falls die Frage
1 bejaht wird:
In welcher [X.]währung können die in Art.
2 Nr.
18 und Art.
23 Abs.
1 Satz
2 und 3 der Verordnung Nr.
1008/2008/[X.] genannten Preise angegeben werden, wenn ein in einem Mitgliedstaat (hier: [X.]) niedergelassenes Luftfahrtunternehmen gegenüber einem Verbraucher im [X.] einen Flugdienst mit [X.] in einem anderen Mitgliedstaat (hier: [X.]) bewirbt und anbietet?
Kommt es in diesem Zusammenhang darauf an, dass für das Angebot eine [X.]adresse mit einer länderspezifischen Top-Level-Domain (hier: www.

.de) verwandt wird, die auf den Mitgliedstaat des Sitzes des Luftfahrtunternehmens hinweist, und der Verbraucher sich in diesem Mitgliedstaat aufhält?
Ist von Bedeutung, ob alle oder die überwiegende Zahl der Luftfahrtunternehmen die fragli-chen Preise in der am [X.] geltenden [X.]währung angeben?
-
2
-
BGH, Beschluss vom 27. April 2017 -
I [X.] -
[X.]

[X.]

-
3
-
Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 19.
Januar 2017 durch [X.] Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr.
Kirchhoff, Prof. Dr. Koch und Feddersen
beschlossen:
[X.]
Das Verfahren wird ausgesetzt.
I[X.]
Dem Gerichtshof der [X.] werden
zur Ausle-gung von Art.
23 Abs.
1 Satz
2 und 3 und von Art.
2
Nr.
18
der Verordnung Nr.
1008/2008/[X.] des [X.]päischen Parlaments und des Rates vom 24.
September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von [X.] in der [X.] (ABl. Nr.
L 293 vom 31.
Oktober 2008, S.
3) folgende Fragen
zur Vorabentscheidung vorgelegt:
3.
Hat die Angabe der nach Art.
23 Abs.
1 Satz
2 und 3 der Verordnung Nr.
1008/2008/[X.] auszuweisenden Flugpreise für innergemeinschaftliche Flugdienste, soweit sie nicht in [X.] ausgedrückt werden,
in einer bestimmten Währung zu erfolgen?
2.
Falls die Frage zu 1 bejaht wird:
In welcher [X.]währung können die in Art. 2 Nr. 18 und Art.
23 Abs.
1 Satz
2 und 3 der Verordnung Nr.
1008/2008/[X.] genannten Preise angegeben werden, wenn ein in einem Mitgliedstaat (hier
[X.]) nieder-gelassenes Luftfahrtunternehmen gegenüber einem [X.] im [X.] einen Flugdienst mit [X.] in ei-nem anderen Mitgliedstaat (hier [X.]) bewirbt und anbietet?
-
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-
Kommt es in diesem Zusammenhang darauf an, dass für das Angebot eine [X.]adresse mit einer länderspezifi-schen Top-Level-Domain (hier: www.

.de)
verwandt wird, die auf den Mitgliedstaat des Sitzes des Luftfahrtunternehmens hinweist,
und der Verbraucher sich in diesem Mitgliedstaat aufhält?
Ist von Bedeutung, ob alle oder die überwiegende Zahl der Luftfahrtunternehmen die fraglichen Preise in der am [X.] geltenden [X.]währung angeben?

Gründe:
[X.] Die Beklagte ist ein in [X.] geschäftsansässiges Luftfahrtun-ternehmen. Anfang September 2014 suchte ein Verbraucher
von [X.] aus auf der von der Beklagten betriebenen [X.]seite "www.

.de" einen Flug von [X.] nach [X.]. Der
Preis eines
entsprechen-
den Fluges
war
ausschließlich in [X.]
Pfund angegeben. Im [X.] an die Buchung dieses Fluges erhielt der Verbraucher
eine Rechnung, in der der Flugpreis und weitere Kosten ebenfalls in [X.] Pfund
ausgewiesen waren.
Die Klägerin, die
Verbraucherzentrale Baden-Württemberg,
sieht
darin ein unlauteres Verhalten der
Beklagten, weil die Preisangabe
in [X.] hätte er-folgen müssen.
Die Beklagte hat geltend gemacht, ihre Wettbewerber am [X.] in [X.] gäben für vergleichbare Flüge die Preise in [X.] Pfund an.
Das [X.] hat die von der Klägerin deswegen erhobene [X.] als begründet angesehen.
Die Berufung der Beklagten hat zur Ab-1
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weisung der Klage geführt
([X.], [X.], 156 =
[X.], 88). Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, erstrebt
die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Ur-teils.
I[X.] Der Erfolg der Revision hängt von der Auslegung des Art.
23 Abs.
1 Satz
2 und 3 sowie des Art.
2 Nr.
18 der Verordnung Nr.
1008/2008/[X.] ab. Vor einer Entscheidung über das Rechtsmittel der Klägerin ist daher das Verfahren auszusetzen und gemäß Art.
267 Abs.
1 Buchst.
b und Abs.
3 AEUV eine Vor-abentscheidung des Gerichtshofs der [X.] einzuholen.
1. Das Berufungsgericht hat die Klage als unbegründet angesehen. Dazu hat es ausgeführt:
Die im Streitfall für die Verpflichtung zur Preisangabe maßgebliche
Vor-schrift des Art.
23 Abs.
1 der Verordnung Nr.
1008/2008/[X.]
bestimme nur, dass der Endpreis anzugeben sei, und regele nicht, in welcher Währung dies zu geschehen habe. Der in
Art.
2 Nr.
18 dieser Verordnung enthaltenen Begriffs-bestimmung sei ebenfalls keine Verpflichtung der Beklagten
zu entnehmen, den Preis für den betreffenden Flug in [X.] auszuweisen.
Aus ihr ergebe sich nicht, dass "[X.]währung" stets die Währung des [X.] sein solle, in dem das Luftfahrtunternehmen seinen Sitz habe. Damit sei keine Bestimmung ersicht-lich, die es der Beklagten untersage, die Gegenleistung für die von ihr angebo-tenen Flugreisen in einer anderen Währung als in [X.] zu berechnen.
2. Im Streitfall stellt
sich in entscheidungserheblicher Weise zunächst die durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] noch nicht
geklärte Frage, ob die nach Art.
23 Abs.
1 Satz
2 und 3 der Verordnung Nr.
1008/2008/[X.] auszuweisenden Flugpreise überhaupt in einer bestimmten Währung anzugeben sind
oder die Auswahl der Währung dem [X.] freisteht. Hierüber verhält sich die erste Vorlagefrage.
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a) Dafür, dass

wie das Berufungsgericht
angenommen hat
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das Luft-fahrtunternehmen sich frei entscheiden kann, spricht der Umstand, dass sich eine entsprechende Verpflichtung aus der detaillierten Regelung des Art.
23 Abs.
1 dieser Verordnung nicht ausdrücklich ergibt. Außerdem bestimmt Art.
22 Abs.
1 der Verordnung Nr.
1008/2008/[X.], dass die Luftfahrtunternehmen der [X.] ihre Flugpreise für innergemeinschaftliche Flugdienste grundsätzlich frei festlegen.
b) In Art.
2 Nr.
18 der Verordnung Nr.
1008/2008/[X.] l-lerdings als die Preise definiert, die in [X.] oder in [X.]währung für die Be-förderung von Fluggästen im Flugverkehr zu zahlen sind. Bei einem den Luft-fahrtunternehmen eingeräumten Wahlrecht, in welcher [X.]währung sie ihre Flugpreise
ausweisen,
hätte die Verwendung der einer [X.]währung

nahegelegen. Gegen ein solches Wahlrecht spricht auch der in Erwägungsgrund
16 angeführte Zweck der Verordnung Nr.
1008/2008/[X.], die Kunden in die Lage zu versetzen, die Preise verschie-dener Luftfahrtunternehmen für Flugdienste effektiv zu vergleichen.
Dieser Zweck wäre beeinträchtigt, wenn es einem Luftfahrtunternehmen bei einem Flug innerhalb der [X.] freistünde, die Flugpreise in einer beliebigen Währung anzugeben.
3. Wenn die erste Vorlagefrage bejaht wird, stellt sich im Streitfall weiter-hin die durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] bislang nicht geklärte Frage, in welchem Sinn
der Begriff "[X.]währung" in Art.
2 Nr.
18 der Verordnung Nr.
1008/2008/[X.]
bei einer
Werbung und einem Angebot
für Flugdienste
auszulegen ist.
Diese Frage ist vom Gerichtshof der [X.] auch nicht bereits unter der Geltung der Verordnung Nr.
2409/92/EWG des Rates vom 23.
Juli 1992 über Flugpreise und [X.] (ABl. Nr.
L 240 vom 24.
August 1992, S.
15) entschieden worden, die in ihrem Artikel
2 Buchstabe
a eine dem
Art.
2 Nr.
18 der Verordnung 8
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-
Nr.
1008/2008/[X.] entsprechende Regelung enthalten hat und an deren Stelle die Verordnung Nr.
1008/2008/[X.] getreten ist.
Als maßgeblich anzusehen sein könnte
in dem Zusammenhang
die [X.] am Ort der Niederlassung des Luftfahrtunternehmens (dazu unter II
3
a), die [X.]währung,
die an dem Ort
gilt, von dem aus der Verbraucher den Flugpreis abfragt (dazu unter II
3
b), die [X.]währung in dem [X.], auf den die Top-Level-Domain der vom Luftfahrtunternehmen verwende-ten [X.]-Adresse hinweist
(dazu unter II
3
c)
oder die [X.]währung am [X.] (dazu unter II
3
d). Hierauf zielt die zweite Vorlagefrage.
a) Ein Abstellen auf die Währung des Mitgliedstaats, in dem das jeweilige Luftfahrtunternehmen ansässig ist, kommt den Luftfahrtunternehmen
insoweit
entgegen, als sie ihre Flugpreise bei einem Angebot im [X.] in einer einzi-gen Währung festsetzen und ausweisen könnten. Allerdings führte dies tenden-ziell
zu einem Auseinanderfallen der Währungen bei der Ausweisung der [X.].
So könnte
etwa eine in [X.] ansässige Fluggesellschaft ihre Preise für Flüge von [X.] aus in [X.] Pfund, eine in [X.] ansässige Fluggesellschaft ihre Preise für solche Flüge in [X.], eine in [X.] ansässige Fluggesellschaft ihre Preise für solche Flüge in [X.] und eine in [X.] ansässige Fluggesellschaft ihre Preise für solche Flüge in [X.] ausweisen.
Dies widerspricht dem mit der Verordnung Nr.
1008/2008/[X.] nach deren Erwägungsgrund
16 Satz
1 erstrebten Ziel, den Kunden in die Lage zu versetzen, die Preise verschiedener Luftfahrtunternehmen für Flugdienste effek-tiv zu vergleichen.
b) Wird auf den Ort abgestellt, an dem sich der Verbraucher aufhält, fällt es ihm leichter, die Preise verschiedener Luftfahrtunternehmen effektiv verglei-chen zu können. In diesem Fall würden alle Preise entweder in [X.] oder in einer bestimmten [X.]währung angegeben. Häufig wird der Verbraucher zudem mit dieser Währung vertraut sein. Es besteht damit allerdings für die 11
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Luftfahrtunternehmen die Notwendigkeit, den Aufenthaltsort des Verbrauchers zu ermitteln und für unterschiedliche Währungsgebiete unterschiedliche Flug-preise festzusetzen und jeweils auszuweisen.
c) Ist die Top-Level-Domain der [X.]seite, auf der das Angebot des Luftfahrtunternehmens veröffentlicht wird, maßgeblich,
können die Luftfahrtun-ternehmen durch die Wahl einer Top-Level-Domain gezielt bestimmen, in wel-cher Währung sie ihre Flugpreise angeben müssen. Dadurch wird die Ver-gleichbarkeit der Preise beeinträchtigt,
und bei [X.]adressen ohne länder-spezifische Kennzeichnung fehlt ein Anknüpfungspunkt.
d) Sind die Flugpreise in der am [X.] geltenden Währung [X.], führt das dazu, dass alle Anbieter entsprechender Flüge die Preise in der-selben Währung oder in [X.] anzugeben haben. Dadurch würde dem in Erwä-gungsgrund
16 Satz
1 der Verordnung Nr.
1008/2008 angeführten Ziel, den Kunden in die
Lage zu versetzen, die Preise verschiedener
Luftfahrtunterneh-men effektiv zu vergleichen, besser gedient als bei einer Anknüpfung an den Unternehmenssitz, den Aufenthaltsort des Verbrauchers oder den [X.].
In dem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die [X.] mit den Preis-
und [X.] am [X.] eines von ihnen durchgeführten Fluges ohnedies vertraut sein dürften
oder sich mit ihnen zumindest leicht vertraut machen können.
Diese Gesichtspunkte sprechen [X.], dass die nach Art.
23 Abs.
1 Satz
2 und 3 der Verordnung Nr.
1008/2008/[X.] auszuweisenden Flugpreise für Flugdienste
innerhalb der [X.], soweit sie nicht in [X.] ausgedrückt werden, in der Währung anzugeben sind, die in dem Mitgliedstaat gilt, in dem sich der [X.] befindet.
Für dieses Ergebnis würde zwar weiter sprechen, wenn sich am [X.] eine entspre-chende Praxis der Luftfahrtunternehmen herausgebildet hätte. Das hat die [X.] behauptet. Eine Berücksichtigung der konkreten Praxis der Luftfahrtun-14
15
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-
ternehmen am [X.] ist mit der allgemeinen Regelung der Verordnung Nr.
1008/2008/[X.]
aber schwerlich vereinbar.
Büscher
Schaffert
Kirchhoff

Koch
Feddersen
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 22.04.2015 -
84 [X.]/15 -

[X.], Entscheidung vom 04.09.2015 -
6 [X.] -

Meta

I ZR 209/15

27.04.2017

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.04.2017, Az. I ZR 209/15 (REWIS RS 2017, 11773)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 11773

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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I ZR 209/15

6 U 61/15

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