Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.05.2011, Az. II ZR 227/09

II. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 6877

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
II ZR 227/09
Verkündet am:

10.
Mai 2011

Vondrasek

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB §§ 195 n.F., 739
Der Anspruch der [X.] [X.]er aus §
739 BGB verjährt nach §
195 BGB (Bestätigung von [X.], Urteil vom 19. Juli 2010 -
II
ZR
57/09, [X.], 1637).

[X.], Urteil vom 10. Mai 2011 -
II ZR 227/09 -
[X.]

[X.]

-
2
-
Der II.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom
10.
Mai 2011 durch
den
Vorsitzenden
Richter
Dr.
[X.], die Rich-terin [X.] und die Richter
Dr.
[X.], [X.] und Sunder
für Recht erkannt:
Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 12.
Zivilsenats des [X.] vom 14.
September 2009 aufge-hoben.
Die Berufung des [X.]n gegen das Urteil der 3.
Zivilkammer des [X.] vom 19.
Oktober 2007 wird [X.].
Der [X.] trägt die Kosten der
Rechtsmittelverfahren.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Parteien haben im November 1993 rückwirkend zum
1.
Februar 1993 einen schriftlichen [X.]svertrag einer [X.] bürgerlichen Rechts mit dem [X.]szweck

des Restaurants

.

.

geschlossen. Am [X.]svermögen waren sie je zur Hälfte
beteiligt (§
5 Abs.
1 Satz 1 des [X.]svertrags, künftig: [X.]). Alle bereits bestehenden betrieblichen Dauerschuldverhältnisse wurden von der [X.]
-
3
-
schaft übernommen (§
5 Abs.
5 [X.]). Der [X.]
verpflichtete sich, das [X.], das damals mit einem Restwert von ca. 40.000
DM valutierte, als [X.]sverbindlichkeit anzuerkennen

5 Abs.
6 [X.]). §
17 Abs.
1 [X.] sah unter anderem für den Fall der Kündigung durch einen Gesell-schafter vor, dass das [X.]svermögen dem anderen [X.]er anwachsen sollte.
Bereits Mitte 1994 erschien der [X.] nicht mehr in der Gaststätte; die Parteien betrachteten ihr [X.]sverhältnis zum 31.
Dezember 1994 als beendet. Der Kläger betrieb im Hinblick auf den noch bis November 1997 [X.] die Gaststätte zunächst als Einzelkaufmann weiter; er
stellte dann jedoch Ende Januar 1995 den Betrieb ein, nachdem er sich mit dem [X.] auf eine vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses hatte einigen [X.]. Im Gegenzug hierfür und zur
Ablösung eines vom Vermieter der Gesell-schaft gewährten Darlehens über 10.000
DM überließ der
Kläger
dem [X.] das [X.] sowie sämtliche [X.]. Mit den
noch beste-henden Forderungen der [X.] sowie deren
Bankguthaben tilgte der Kläger anschließend einen Teil
der [X.]sschulden. Den
übrigen Teil der Verbindlichkeiten der [X.] beglich
der
Kläger
aus eigenen Mitteln.
Die von den Parteien gemeinsam festgestellte Bilanz der [X.] zum 31.
Dezember 1994 wies auf der Passivseite einen Betrag von 131.989,87
DM aus;
darin waren Verbindlichkeiten in Höhe von 126.289,87
DM
enthalten, denen Aktiva in Höhe von lediglich 13.326,98
DM (u.a. Bar-
und Kas-senbestand: 2.953,46
DM) gegenüberstanden.
Das Kapitalkonto des [X.] wies ein [X.] von 40.731,92
DM (= 20.825,90

des [X.]n ein [X.] von 77.864,74
DM (= 39.811,61

2
3
-
4
-
Im Jahre 2000 hatte der Kläger gegen den
[X.]n Klage auf Aus-gleich seines
negativen [X.] erhoben. Auf den Hinweis des Gerichts, dass
vor Erstellung einer Auseinandersetzungsrechnung nicht auf Leistung [X.] werden könne, beantragte er festzustellen, dass in die Auseinanderset-zungsrechnung der Parteien ein Anspruch gegen den [X.]n auf Ausgleich seines negativen [X.] einzustellen sei. Diesem Antrag entsprach das [X.] mit rechtskräftigem Urteil vom 8.
April
2004 -
3
O
73/00, nachdem es ein Sachverständigengutachten über die Höhe des negativen [X.] des [X.]n eingeholt hatte.
Im Juli 2004 erhob der Kläger die vorliegende Klage auf Zahlung von 39.811,61

mit der Begründung, er könne nunmehr von dem [X.]n Aus-gleich verlangen, weil das übrige [X.]svermögen inzwischen
abgewi-ckelt sei. Das [X.] hat der Klage
stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie auf die Berufung des [X.]n abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner vom erkennenden Senat zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe:
Die Revision des [X.] hat Erfolg und führt unter Aufhebung der [X.] Entscheidung zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
I.
Das Berufungsgericht ([X.],
[X.] 2009, 1426) hat zur Be-gründung
seiner
Entscheidung
im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei un-begründet, weil der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Nachschuss gemäß
§
735 BGB nach §
160 HGB ausgeschlossen sei und im Übrigen nach §
159 HGB verjährt wäre.
4
5
6
7
-
5
-
II.
Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Berufungs-gericht hat
verkannt, dass Anspruchsgrundlage für den vom Kläger geltend ge-machten Zahlungsanspruch die Haftung des [X.]n als ausgeschiedener [X.]er auf den Ausgleich des [X.] nach § 739 BGB
ist. Gegen-über diesem
Anspruch greift die vom [X.]n erhobene Verjährungseinrede nicht durch.
1.
Der Umstand, dass der Kläger seinen Zahlungsanspruch in der [X.] zunächst als einen Nachschussanspruch aus § 735 BGB bezeichnet und erst in der Berufungsinstanz beiläufig auch § 739 BGB genannt hat, ist für die Frage, welchen prozessualen Anspruch er mit seiner Klage geltend gemacht hat, ohne Bedeutung. Dieser ergibt sich allein aus dem Klageantrag und dem zur Begründung vorgetragenen Lebenssachverhalt.
Es ist weder nötig, dass der Kläger den rechtlichen Gesichtspunkt bezeichnet, unter dem sein Sachvortrag den Klageantrag stützen soll, noch lässt eine solche Angabe die Pflicht des [X.] entfallen, den vorgetragenen Sachverhalt unter jedem rechtlichen Ge-sichtspunkt zu prüfen (vgl. [X.], Urteil vom 20.
März 1997 -
IX
ZR
71/96, [X.]Z
135, 140, 149
f.).
Nach dem vorgetragenen und vom Berufungsgericht festgestellten Sach-verhalt
ist die [X.] nicht, wie bei der Nachschusspflicht gemäß §
735 BGB vorausgesetzt, zum 31.
Dezember 1994 aufgelöst worden. Der [X.] ist vielmehr durch seine konkludente Kündigung zum 31.
Dezember 1994 aus der [X.] ausgeschieden und das Gesell-schaftsvermögen ist nach §
17 Abs.
1 [X.]
in Verbindung mit
§
738 BGB
dem Kläger angewachsen (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 7.
Juli 2008 -
II
ZR
37/07, ZIP
2008, 1677 Rn.
9

m.w.[X.]). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger die Gaststätte nach dem Ausscheiden des [X.]n -
wenn auch letztlich wegen der Einigung mit dem Vermieter nur bis Ende Januar 8
9
10
-
6
-
1995
-
fortgeführt und hätte sie, ohne diese Einigung, wegen des [X.] noch bis November 1997 betrieben. Auch bei einer -
ursprünglich mehrgliedrigen oder wie hier von Anfang an nur
-
zweigliedrigen [X.]
bürgerlichen Rechts
führt im Falle des Vorhandenseins einer Fort-setzungs-
oder Übernahmeklausel das Ausscheiden eines [X.]ers zur Anwendbarkeit von §
739 BGB, d.h. zu einer [X.]haftung des Ausschei-denden, soweit die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind
(vgl.
[X.], Urteil vom 3.
Mai 1999 -
II
ZR
32/98, ZIP
1999, 1003; Münch
KommBGB/[X.]/[X.], 5.
Aufl., §
739 Rn.
2 m.w.[X.]).
2.
Die vom [X.]n erhobene Verjährungseinrede greift gegenüber dem Anspruch aus §
739 BGB nicht durch.
a)
Entgegen der Ansicht der Revision folgt dies allerdings nicht aus der rechtskräftigen
Feststellung des [X.] mit Urteil vom 8.
April
2004, dass
ein Anspruch gegen den [X.]n
auf Ausgleich seines negativen [X.] in Höhe von 39.811,61

s-rechnung der BGB-[X.] zwischen den Parteien einzustellen ist.
Die Bindungswirkung eines [X.]s ergibt sich aus dem [X.] der Rechtskraft. Diese reicht gemäß §
322 Abs.
1 ZPO so weit, wie das [X.] über den durch den Feststellungsantrag erhobenen [X.] entschieden hat (vgl. [X.], Urteil vom 14.
Februar 2008 -
I
ZR
135/05, NJW
2008, 2716 Rn.
13 m.w.[X.]).
Der Inhalt des Urteils und damit der Umfang der Rechtskraft ergeben sich aus der Urteilsformel, zu deren Auslegung erfor-derlichenfalls Tatbestand und Entscheidungsgründe heranzuziehen sind.
[X.] ist durch das [X.] vom 8.
April
2004 zwischen den Parteien rechtskräftig nur festgestellt, dass in die Auseinandersetzungsrechnung der Parteien ein Anspruch gegen den [X.]n auf Ausgleich seines negativen 11
12
13
-
7
-
[X.] in der festgestellten Höhe einzustellen ist. Das negative [X.] bezeichnet
den
wirtschaftlichen
Wert der negativen Beteiligung des [X.] am [X.]svermögen in Form einer buchmäßigen Rechnungszif-fer. Es
zeigt bei der Auflösung oder Auseinandersetzung der [X.] durch Ausscheiden eines [X.]ers lediglich an, in welcher Höhe der betreffen-de [X.]er seinen Mitgesellschaftern
"gegebenenfalls" ausgleichspflich-tig ist ([X.], Urteil vom 3.
Mai 1999 -
II
ZR
32/98, ZIP
1999, 1003
m.w.[X.]). Ob sich aus dem negativen Kapitalkonto
auch ein Zahlungsanspruch gegen den ausgeschiedenen [X.]er in identischer Höhe ergibt, folgt aus
der [X.] in die Auseinandersetzungsrechnung noch nicht. Dies kann das Ergeb-nis der Auseinandersetzungsrechnung sein, ist es aber schon dann nicht, wenn noch andere im Rahmen der Auseinandersetzung zu berücksichtigende
An-sprüche gegen den
[X.]er gegeben sind
oder ihm solche zustehen.
Die vorliegend erhobene Leistungsklage bezieht sich auf den "Saldo" der Auseinandersetzungsrechnung
der Parteien, der sich nach Ansicht des [X.] zu seinen Gunsten ergibt. Dieser Anspruch ist von der Rechtskraft des [X.] nicht erfasst.
b)
Der Kläger hat die Klage in [X.] erhoben.
Für Ansprüche nach § 739 BGB
galt die dreißigjährige Verjährungsfrist des §
195 BGB a.F. und damit
greift hier
nunmehr
-
gemäß Art.
229 §
6 Abs.
1
Satz
1, Abs.
4 Satz
1 EGBGB
-
die kenntnisabhängige dreijährige [X.] nach §
195 BGB n.F.
ein
(vgl. [X.], Urteil vom 19.
Juli 2010 -
II
ZR
57/09, ZIP
2010, 1637 Rn.
7). Die Verjährungsfrist
begann
hier
frühestens am
1.
Januar 2002 zu laufen und endete frühestens am 31.
Dezember 2004. Der Prozesskostenhilfeantrag des [X.] wurde bereits am 27.
Juli 2004 einge-14
15
16
-
8
-
reicht und die Klage nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe am 11.
November 2004 und damit in [X.] zugestellt.

Eine entsprechende Anwendung
der §§
159, 160 HGB auf den Anspruch aus §
739 BGB kommt nicht in Betracht
(aA K.
Schmidt, DB
2010, 2093, 2095
f.; [X.] in Großkomm.HGB, 5.
Aufl., §
159 Rn.
13). Ein zeitlicher Gleichlauf von Innen-
und Außenhaftung ist gesetzlich nicht vorgesehen und wegen der Unterschiedlichkeit ihrer Zusammensetzung und Herleitung auch nicht geboten.
Die Innenhaftung aus §
739 BGB beruht nicht, jedenfalls nicht zwingend auf einer Unterdeckung
wegen bestehender, durch das Gesell-schaftsvermögen nicht gedeckter
[X.]sschulden, für die der Ausge-schiedene gegenüber den [X.]sgläubigern persönlich haftet. Sie [X.] z.B. ebenso im Falle einer schuldenfreien [X.], wenn der ausge-schiedene [X.]er Überentnahmen
getätigt hat, die
er nach §
739 BGB erstatten muss.

III.
Dem Kläger steht gegen den [X.]n aus §
739 BGB ein Anspruch in
Höhe von 39.811,61

da die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist (§
563 Abs.
3 ZPO).
1.
Dabei hat
der Senat die Feststellungen des Berufungsgerichts im ([X.]) Tatbestand des Berufungsurteils zugrunde zu legen. Tatbestandliche Feststellungen des Berufungsgerichts, zu
denen
auch die gemäß §
540 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 ZPO in Bezug genommenen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils gehören, können
nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] nicht mit der Verfahrensrüge nach §
551 Abs.
3 Satz
1 Nr.
2 ZPO oder
mit einer entsprechenden verfahrensrechtlichen Gegenrüge des Revisi-17
18
19
-
9
-
onsbeklagten angegriffen, sondern
allein mit einem Antrag auf Tatbestandsbe-richtigung
nach § 320 ZPO
beseitigt werden
(vgl. [X.], Urteil vom 11.
Januar 2001 -
XI
ZR
326/08, WM
2011, 397 Rn.
14; Urteil vom 11.
Januar 2011 -
XI
ZR
220/08, WM
2011, 309 Rn.
13; Urteil vom
8. Januar 2007
-
II
ZR
334/04, [X.]
2007, 428
Rn. 11 m.w.[X.]). Einen solchen Antrag hat der
[X.] nicht gestellt.
2.
Der Kläger hat durch Vorlage der von beiden Parteien festgestellten und damit
als zwischen ihnen verbindlich anerkannten (vgl. [X.], Urteil vom 11.
Januar 1960 -
II
ZR
69/59, WM
1960,
187,
188; Urteil vom 13.
Januar 1966 -
II
ZR
68/64, WM
1966, 448, 449; Urteil vom 29.
März 1996 -
II
ZR
263/94, [X.]Z 132, 263, 266; Urteil vom 2.
März 2009 -
II
ZR
264/07, ZIP
2009, 1111 Rn.
15)
Bilanz zum 31.
Dezember 1994 dargetan, dass zum Ausgleich der [X.] der [X.] zu diesem Stichtag über den Wert der Aktiva hinaus nicht nur der Kläger, sondern auch der [X.] den vollen Betrag sei-nes negativen [X.] in die [X.]skasse hätte zahlen müssen. 20
-
10
-
Der Betrag des negativen [X.] des [X.]n ist zwischen den [X.] rechtskräftig festgestellt.
Da der Kläger nach den Feststellungen des [X.] sämtliche nach
Verwertung der Aktiva
noch zu berichtigenden [X.]sverbindlichkeiten getilgt hat, hat er damit auch den -
als bilanziel-les Kapitalkonto auch das bewertete [X.]svermögen abbildenden
-
Ver-lustanteil des [X.]n in Höhe von 39.811,61

s-geglichen mit der Folge, dass ihm ein Anspruch gegen den [X.]n aus §
739 BGB in dieser
Höhe zusteht.

[X.]

[X.]

[X.]

[X.]

Sunder
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 19.10.2007 -
3 [X.]/04 -

[X.], Entscheidung vom 14.09.2009 -
12 U 1496/07 -

Meta

II ZR 227/09

10.05.2011

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.05.2011, Az. II ZR 227/09 (REWIS RS 2011, 6877)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 6877

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II ZR 227/09

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