Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.05.2011, Az. XII ZB 127/08

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 6535

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII [X.]/08

vom

18. Mai
2011

in der Familiensache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 lit. b
a)
Die Rechtsanwaltsversorgung der [X.] Rechtsanwaltskam-mern
unterfällt der Regelung des §
1587
a Abs.
2 Nr.
4 lit.
b BGB.
b)
Wählt der ausgleichspflichtige Ehegatte nach dem Ende der Ehezeit den vor-zeitigen Rentenbezug unter Inkaufnahme eines Versorgungsabschlags, er-rechnet sich der für den Versorgungsausgleich maßgebliche [X.] aus der ungekürzten Altersrente, die er ohne Versorgungsabschlag mit dem Erreichen der Altersgrenze bezogen hätte.
[X.], Beschluss vom 18. Mai 2011 -
XII [X.]/08 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-

Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 18.
Mai 2011 durch die [X.] Richterin Dr.
Hahne, die Richterin [X.] und [X.]
Klinkhammer, Schilling und Dr.
Nedden-Boeger
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss
des 13.
Zivilsenats -
1.
Senat für Familiensachen
-
des [X.]s [X.] vom 15.
Juli 2008 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückge-wiesen.
Wert des [X.]: 2.000

Gründe:

I.
Die
am 3.
November 1946
geborene Antragstellerin
(im Folgenden: Ehe-frau) und der
am 29.
Juni 1947
geborene
Antragsgegner (im Folgenden: [X.]) schlossen
am 30.
Dezember 1982
die Ehe,
aus der zwei inzwischen voll-jährige Kinder hervorgingen.

Der
Ehemann
erwarb während der Ehezeit (1.
Dezember 1982 bis 31.
März 2007) Anrechte bei dem Versorgungswerk der [X.] Rechtsanwaltskammern
(im Folgenden: Versorgungswerk). Gemäß §
10 der Satzung des Versorgungswerks in der hier maßgeblichen Fassung vom 25.
Ok-1
2
-
3
-

tober 2006
(veröffentlicht im St[X.]tsanzeiger für Rheinland-Pfalz
Nr.
44 vom 4.
Dezember 2006, S.
1627) hat das Mitglied mit Vollendung des 65.
Lebens-jahres Anspruch auf lebenslange Rente. Auf Antrag
wird die Altersrente vor dem Erreichen der Altersgrenze, frühestens jedoch vom vollendeten 60.
Le-
bensjahr an, gewährt. Bei einer vorzeitigen Inanspruchnahme ist die Rente bei einem Rentenbeginnalter von 60
Jahren um 23,13
v.[X.] zu kürzen.

Die
bis zum [X.]
erworbene Versorgungsanwartschaft gewährte dem Ehemann
ein
Anrecht auf eine Altersrente in Höhe
von 1.011,52

nach dem Ablauf seines
65.
Lebensjahres. Am 12.
April 2007, nach Zustellung des Scheidungsantrags, beantragte der Ehemann
die Gewährung der vorzeitigen Altersrente. Seit Juli 2007, dem Monat nach Ablauf seines
60.
Lebensjahres, bezieht er die um den Abschlag verminderte Altersrente in Höhe von 809,95

Daneben übt er weiterhin seinen Beruf als Rechtsanwalt aus. Die Ehefrau
er-warb während der Ehezeit eine Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenversi-cherung in Höhe von 110,65

Auf den am 4.
April
2007
zugestellten Scheidungsantrag hat das Famili-engericht die Ehe der Parteien durch Verbundurteil geschieden. Den
satzungs-gemäß durch Realteilung unter Abschluss
einer Versicherung bei einem priva-ten Versicherungsträger zu bewirkenden Versorgungsausgleich hat
das Famili-engericht dahin geregelt, dass zu Lasten der Versorgung des Ehemanns
eine Rentenversicherung zugunsten der Ehefrau
bei der A.

Lebensversicherung abzuschließen sei, die dem Barwert der auszugleichenden Rente von monatlich 349,65

ezogen auf das [X.],
entspricht. Bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs hat das Familiengericht die Rente von 809,95

n-degelegt, die der Ehemann
unter Berücksichtigung des Abschlags wegen vor-zeitiger Inanspruchnahme tatsächlich bezieht. Auf die Beschwerde der
Ehefrau
hat
das Beschwerdegericht
eine Rentenversicherung zugunsten der Ehefrau
3
4
-
4
-

begründet, die dem Barwert der auszugleichenden Rente von monatlich 450,44

, bezogen auf das [X.], entspricht. Hierbei hat es eine Rente von 1.011,52

Ehemann
ohne vorzeitige Inanspruch-nahme der Rente mit Ablauf des 65.
Lebensjahres bezogen hätte. Mit der zuge-lassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der
Ehemann
sein Begehren weiter, den Ausgleich unter Zugrundelegung der um den
Rentenabschlag verminderten, tatsächlich bezogenen
Rentenhöhe
durchzuführen.

II.
Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.
Auf das Verfahren ist gemäß Art.
111 Abs.
1, 4 [X.], §
48 Abs.
1, 2 [X.] noch das bis August 2009 geltende Verfahrensrecht und materielle Recht anzuwenden, weil das Verfahren vor diesem [X.]punkt eingeleitet worden ist und weil es weder am 1.
September 2009 noch danach abgetrennt oder aus-
gesetzt und das Ruhen nicht angeordnet war
(vgl. Senatsbeschluss vom 3.
No-
vember 2010 -
XII
ZB
197/10
-
FamRZ 2011, 100).
1. Das [X.]
hat zur Begründung seiner Entscheidung aus-geführt: Der Ehezeitanteil der berufsständischen Versorgung des Ehemanns
sei nach §
1587
a Abs.
2 Nr.
4 lit.
b BGB
zu bestimmen.
Denn weder bemesse sich die vom Versorgungswerk gewährte Rente ausschließlich nach der Dauer der Anrechnungszeit noch nach den für die gesetzliche Versorgung geltenden Grundsätzen. Im Unterschied zu der gesetzlichen Rentenversicherung werde die Rente des Versorgungswerks anhand eines [X.]s be-messen, der von der Vertreterversammlung aufgrund der letzten [X.] und der versicherungstechnischen Bilanz festgesetzt werde. [X.] für die Ermittlung des Betrages seien somit nicht ausschließlich die Bei-5
6
7
-
5
-

tragszahlungen, sondern auch die Vermögensentwicklung des Versorgungs-werks.
Die somit anzuwendende Vorschrift des §
1587
a Abs.
2 Nr.
4 lit.
b BGB sehe die Berechnung einer fiktiven, bis zur Altersgrenze erreichbaren Versor-gung nach den bei [X.] gegebenen persönlichen Bemessungsgrundla-gen und sodann die zeitratierliche Ermittlung des davon auf die Ehezeit entfal-lenden Anteils entsprechend dem Verhältnis der auf die Ehezeit entfallenden Beitragszeit zur gesamten bis zur regelmäßigen Altersgrenze erreichbaren Bei-tragszeit vor.
Eine durch die vorzeitige Inanspruchnahme der Rentenleistung bedingte Kürzung der Leistung sei nur insoweit zu berücksichtigen, als sie durch [X.]en vorzeitigen Rentenbezugs innerhalb der Ehezeit verursacht [X.] sei.
Bei einem -
wie hier
-
nach Ende der Ehezeit gestellten Antrag fehle hingegen ein Bezug zur Ehe.
Danach sei auf die Versorgung abzustellen, die der Ehemann
bezogen hätte, wenn er mit Erreichen der Regelaltersgrenze in den Ruhestand getreten wäre.
2. Diese Ausführungen des [X.] halten der rechtlichen
Nachprüfung
im Ergebnis stand.
a)
Die Rechtsanwaltsversorgung der [X.] Rechtsan-waltskammern
unterfällt der Auffangregelung des §
1587
a Abs.
2 Nr.
4 lit.
b BGB.
Der Monatsbetrag der vom Versorgungswerk zu zahlenden Rente ist das Produkt aus dem [X.], der Anzahl der anzurechnenden Versicherungsjahre und dem persönlichen durchschnittlichen Beitragsquotien-ten

12
Abs.
1 der Satzung). Der [X.] wird aufgrund der letzten Jahresabschlüsse und der versicherungstechnischen Bilanz von der Vertreterversammlung auf Vorschlag des Verwaltungsausschusses festgesetzt

12
Abs.
2
der Satzung). Mithin bemisst sich die Rente weder ausschließlich
8
9
10
-
6
-

nach der Dauer einer Anrechnungszeit (§
1587
a Abs.
2 Nr.
4 lit.
a BGB) noch nach einem Bruchteil der entrichteten Beiträge (§
1587
a Abs.
2 Nr.
4 lit.
c BGB). Auch eine Berechnung nach den für die gesetzliche Rentenversicherung geltenden Grundsätzen gemäß §
1587
a Abs.
2 Nr.
4 lit.
d BGB
scheidet aus. Die Rentenformel des Versorgungswerks entspricht zwar in ihren grundsätzli-chen Funktionszusammenhängen der Rentenformel der gesetzlichen Renten-versicherung (§§
63, 64 SGB
VI). Auch ist es -
entgegen der Auffassung des [X.]s
-
mit den für die gesetzliche Rentenversicherung geltenden Grundsätzen vergleichbar, dass die Rente des Versorgungswerks anhand eines [X.]s bemessen wird, der von der Vertreterversammlung aufgrund der letzten Jahresabschlüsse und der versicherungstechnischen Bi-lanz festgesetzt wird. Denn auch die Rentenanpassungsformel der gesetzlichen Rentenversicherung ist
durch das Gesetz zur Sicherung der nachhaltigen Fi-nanzgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsge-
setz vom 21.
Juli 2004, [X.]
I S.
1791), um einen Nachhaltigkeitsfaktor (§
68 Abs.
1 Nr.
3 und Abs.
4 SGB
VI) ergänzt worden, mit dem
das Rentenniveau an alle gesamtgesellschaftlichen Veränderungen angebunden werden
soll, die für die
künftige finanzielle Situation der gesetzlichen Rentenversicherung von zen-
traler Bedeutung sind. Da in dieser Weise das Versorgungsniveau zumindest teilweise von der Einkommenssituation der aktiven Beitragszahler abgekoppelt worden ist, kann es für die gesetzliche Rentenversicherung nicht mehr als voll-ständig systemfremd angesehen werden, wenn die Bemessung des [X.] durch die Leistungsfähigkeit des Versorgungswerks beeinflusst wird
(Senatsbeschluss vom 22.
Juni 2005 -
XII
ZB
117/03
-
FamRZ 2005, 1455, 1456).
Gleichwohl kommt die Ermittlung des Ehezeitanteils des vom Ehemann erworbenen Versorgungsanrechts nach §
1587
a Abs.
2 Nr.
4 lit.
d BGB nicht in Betracht. Dies beruht darauf, dass
die durch Beitragszahlung erworbenen [X.]
-
7
-

sorgungsanrechte durch die Berücksichtigung einer -
dem Rentenversiche-rungsrecht unbekannten
-
pauschalen Zusatzzeit zu erhöhen sind

12 Abs.
3 Nr.
3 der Satzung). Die versorgungsausgleichsrechtlich zutreffende Erfassung der auf diesem Faktor beruhenden Werterhöhung macht daher die Anwendung von §
1587
a Abs.
2 Nr.
4 lit.
b BGB
erforderlich
(vgl. Senatsbeschluss vom 3.
November 2004 -
XII
ZB
83/00
-
FamRZ 2005, 694).
b)
Das [X.] hat ferner zu Recht angenommen, dass
sich der Ausgleichsbetrag aus der (fiktiven) ungekürzten Altersrente des [X.] ab Vollendung des 65.
Lebensjahres errechnet.
[X.]) Gemäß §
1587
a Abs.
2 Nr.
4 lit.
b BGB ist als Wert der auszuglei-chenden Versorgung der Teilbetrag der bestimmungsmäßigen Rente oder Leis-tung zugrunde zu legen, der dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden, bei der Ermittlung dieser Rente oder Leistung zu berücksichtigenden [X.] zu deren vor-
aussichtlicher Gesamtdauer bis zur Erreichung der für das Ruhegehalt maß-geblichen Altersgrenze entspricht. Diese
ist nach
§
10 Abs.
1 der Satzung auf die Vollendung des 65.
Lebensjahres festgesetzt. Zwar wird die Altersrente auf Antrag bereits vor dem Erreichen der Altersgrenze, frühestens mit der Vollen-dung des 60.
Lebensjahres, unter Inkaufnahme eines Versorgungsabschlags gewährt (sog. flexible Altersgrenze). Dem Umstand, dass
durch
diese Regelung das durchschnittliche Pensionszugangsalter der Versorgungsempfänger nicht bei 65
Jahren, sondern darunter liegt, kommt demgegenüber keine entschei-dende Bedeutung zu. §
1587
a Abs.
2 Nr.
4 lit.
b BGB
stellt nicht auf eine durch die Möglichkeit des vorzeitigen Eintritts in den Ruhestand beeinflusste, "durch-schnittliche" Altersgrenze ab, sondern auf die nach der jeweiligen Versorgungs-ordnung oder Satzung "maßgebliche" Altersgrenze
(vgl. Senatsbeschluss vom 18.
September 1985 -
IVb
ZB
184/82
-
FamRZ 1985, 1236, 1238). Diese ist nach der hier geltenden Satzungsregelung
für die Rechtsanwälte
im Tätigkeits-12
13
-
8
-

bereich der [X.] Rechtsanwaltskammern
grundsätzlich mit der Vollendung des 65.
Lebensjahres anzunehmen.
bb) Eine davon abweichende Bewertung des vom Ehemann konkret
er-worbenen Versorgungsanrechts
folgt auch nicht daraus, dass jener
individuell von der Möglichkeit einer vorzeitigen Inanspruchnahme der Rentenleistung [X.] gemacht und infolgedessen einen Versorgungsabschlag bei der [X.] hinzunehmen hat.
Denn die Bewertung eines in der Ehezeit erworbe-nen Anrechts richtet sich nach dem [X.], nach dem grundsätzlich der bei [X.] erreichte Wert
entscheidend ist (Senatsbeschlüsse vom 13.
Mai 1987 -
IVb
ZB
118/82
-
FamRZ 1987, 918, 919; vom 9.
Mai 2007
-
XII
ZB
77/06
-
FamRZ 2007, 1542
ff.). Das [X.] findet seinen Aus-druck in §
1587
a Abs.
2 Nr.
2 BGB, wonach für die Bewertung des gesetzli-chen Rentenanrechts
von dem Betrag auszugehen
ist, der sich am Ende der Ehezeit aus den auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkten "ohne Berücksich-tigung des Zugangsfaktors" als Vollrente wegen Alters ergäbe. Diese für die Bewertung gesetzlicher Rentenanrechte ausdrücklich getroffene Regelung
ist
Ausdruck eines allgemeinen
Bewertungsprinzips, welches ebenso
für die [X.] anderer Versorgungsanrechte
gilt.
Als Bewertungsstichtag ist für die einzubeziehenden Anrechte und ihre bis dahin erlangten wertbestimmenden Merkmale das [X.] maßgeblich. Die erst nach dem [X.] getroffene Entscheidung des Ausgleichspflich-tigen, die vorgezogene Altersrente unter Inkaufnahme eines Versorgungsab-schlags
in Anspruch zu nehmen, hat zur Ehezeit keinen unmittelbaren Bezug mehr und muss
daher
bei der Bewertung des Rentenanrechts außer Betracht bleiben (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29.
April 2009 -
XII
ZB
182/07
-

FamRZ
2009, 1309
Rn.
19; vom 4.
März 2009
-
XII
ZB
117/07
-
FamRZ
2009, 948; vom 29.
Oktober 2008
-
XII
ZB
69/06
-
FamRZ 2009, 107; vom 1.
Oktober 14
15
-
9
-

2008
-
XII
ZB
34/08
-
FamRZ 2009, 28; vom 9.
Mai 2007
-
XII
ZB
77/06
-

FamRZ 2007, 1542 und vom 22.
Juni 2005
-
XII
ZB
117/03
-
FamRZ 2005, 1455;
aA Soergel/[X.] BGB 13.
Aufl. §
1587
a Rn.
241).
Zu einer [X.] des [X.] könnte nur eine vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente noch während der Ehezeit führen, da in der Regel angenommen werden kann, dass diese auch dem [X.] selbst zugute ge-kommen ist (Senatsbeschluss vom 22.
Juni 2005 -
XII
ZB
117/03
-
FamRZ 2005, 1455, 1458; [X.]/[X.] BGB [2004]
§
1587
a Rn.
241).
Zwar können seit Einführung des Abänderungsverfahrens nach §
10
a [X.] auch nachehezeitliche, auf individuellen Verhältnissen beruhende Än-derungen,
die einen anderen Ehezeitanteil des Anrechts ergeben, bereits bei der Erstentscheidung berücksichtigt werden, um ein späteres Abänderungsver-fahren zu vermeiden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14.
Oktober 1998
-
XII
ZB
174/94
-
FamRZ 1999, 157 und vom 6.
Juli 1988 -
IVb
ZB
151/84
-

FamRZ 1988, 1148, 1150
f.). Für die Höhe einer Versorgung bleibt aber stets ihr am [X.] erreichter Wert maßgebend. Auch nach §
10
a Abs.
1 Nr.
1 [X.] können nur solche nachträglichen Umstände rechtlicher und tatsächli-cher Art
berücksichtigt werden, die rückwirkend einen anderen Ehezeitanteil oder eine andere Ausgleichsform ergeben. Hingegen bleiben -
unter [X.] des [X.]s
-
die bei [X.] bestehenden Bemes-sungsgrundlagen eines Anrechts festgeschrieben (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14.
Oktober 1998 -
XII
ZB
174/94
-
FamRZ 1999, 157 und vom 11.
März 1992 -
XII
ZB
172/90
-
FamRZ 1992, 790, 791). Das gilt für den Zugangsfaktor
der gesetzlichen Rentenversicherung ebenso wie für den hier maßgeblichen [X.].
Hierin liegt auch kein Verstoß gegen den [X.].
Zwar verbleibt dem Ehemann nach durchgeführtem
Versorgungsausgleich nur noch 16
17
-
10
-

eine Altersrente von 359,51

-
450,44

in der Ehezeit einen Rentenanspruch von insgesamt 561,09

44

110,65

erwirbt. Damit geht jedoch einher, dass der Ehemann die um den Versorgungs-abschlag gekürzte Rente vorgezogen beantragt
hat
und sie bereits seit Ablauf des 60.
Lebensjahres
bezieht. Sein um fünf Jahre vorgezogener und damit
ver-längerter Rentenbezug spiegelt den versicherungsmathematischen
Barwert einer betragshöheren
Rente, die erst nach Erreichen der Regelaltersgrenze in Anspruch genommen würde
und nach seiner Wahl auch vom Ehemann hätte bezogen werden
können. Indem sich der Ausgleich nach dem höheren, auf die Regelaltersgrenze bezogenen
Rentenbetrag
bemisst,
wird auch nicht eine
fikti-ve
Berechnungshilfe an die Stelle eines realen Versorgungswertes gesetzt, was -
auch verfassungsrechtlich
-
unzulässig wäre
(Senatsbeschlüsse
vom 14.
Ok-
tober 1981 -
IVb
ZB
504/80
-
FamRZ 1982, 33
ff.; vom 24.
Januar 1996 -
XII
ZB
116/94
-
FamRZ 1996, 406
und
vom 22.
Juni 2005 -
XII
ZB
117/03
-
FamRZ 2005, 1455, 1458). Vielmehr wird der Ausgleich
auf eine andere Be-rechnungsgrundlage gestellt, nämlich auf die gesetzliche, wonach die Wertbe-rechnung nach den zum [X.] bestehenden Verhältnissen vorzunehmen und auf den [X.]punkt des Erreichens der Regelaltersgrenze zu beziehen
ist.
cc) Hiervon zu unterscheiden ist die Frage, ob das Ausgleichsergebnis durch den
vorgezogenen Rentenbezug einer Billigkeitskorrektur nach §
1587
c Nr.
1 BGB
unterliegen kann. Dies könnte jedoch allenfalls dann in Betracht zu ziehen sein, wenn der Ehemann keine Erwerbstätigkeit mehr auszuüben [X.] und über keine sonstigen auskömmlichen Einkünfte verfügt, so dass
sein Unterhalt nur durch den (weiteren) vorgezogenen Altersrentenbezug
gesichert 18
-
11
-

werden könnte
(Senatsbeschluss vom 22.
Juni 2005 -
XII
ZB
117/03
-
FamRZ 2005, 1455, 1458). Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor, da der Ehemann weiterhin als Rechtsanwalt tätig ist.
Hahne

[X.]

Klinkhammer

Schilling

Nedden-Boeger
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 04.03.2008 -
5 [X.]/07 -

OLG [X.], Entscheidung vom 15.07.2008 -
13 [X.] -

Meta

XII ZB 127/08

18.05.2011

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.05.2011, Az. XII ZB 127/08 (REWIS RS 2011, 6535)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 6535

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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