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PDF anzeigen [X.] vom 28. Februar 2007 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Mordes - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 28. Februar 2007 ge-mäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Die Revisionen der Nebenkläger gegen das Urteil des [X.] vom 14. August 2006 werden als unzulässig [X.]. 2. Die Beschwerdeführer haben jeweils die Kosten ihres Rechts-mittels und die den Angeklagten hierdurch entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Der [X.] hat in der Antragsschrift vom 27. Dezember 2006 zutreffend ausgeführt: 1 "1. Soweit die Revision das Urteil bezüglich des Angeklagten [X.]angreift, ist sie unzulässig, weil die Beschwerdeführer weder die Erklärung abgegeben haben, inwieweit sie das Urteil anfechten, noch Anträge gestellt haben (§ 344 Abs. 1 StPO). 2. Bezüglich der Angeklagten [X.]ist das Rechtsmittel nach § 400 StPO unzulässig. Nach dieser Vorschrift kann die [X.] ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird. Das erstreben die Nebenkläger jedoch im Ergebnis mit ihrer Revision. Die Ausführungen zur Sach-- 3 - rüge und der gestellte Revisionsantrag ergeben, dass mit der [X.] nicht der Schuldspruch, sondern ausschließlich die Anwendung von Jugendstrafrecht nach § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG beanstandet wird. Die von der Nebenklägerin erstrebte Anwendung von allgemeinem Strafrecht auf die Angeklagte betrifft lediglich den [X.]. Mit diesem Anfechtungsziel sind die Nebenkläger aber aus-geschlossen (vgl. [X.]R StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 6; [X.], Beschluss vom 28. Juli 1998 - 4 StR 355/98)." Ergänzend ist lediglich zu bemerken: 2 Selbst wenn man mit den Revisionen von der geltend gemachten Bin-dungswirkung des [X.] des Senats vom 13. Oktober 2004 ausgehen wollte, würde dies nichts daran ändern, dass die Beschwerdeführer mit ihrem Rechtsmittel hinsichtlich der Angeklagten M.
[X.]in [X.] Weise die Verhängung einer anderen Rechtsfolge erstreben. 3 [X.] Fischer Appl
Meta
28.02.2007
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.02.2007, Az. 2 StR 599/06 (REWIS RS 2007, 5020)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 5020
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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