Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.09.2005, Az. X ZB 30/03

X. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 1951

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[X.]BESCHLUSS X ZB 30/03

vom 6. September 2005 in der [X.] betreffend das Patent 44 16 514

- 2 - [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], die Richterin [X.] und die Rich-ter Prof. Dr. Meier-Beck und [X.] am 6. September 2005 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss des 8. [X.]ats ([X.]) des [X.] vom 6. Juli 2003 wird auf Kosten der Rechtsbeschwerdeführerin zu-rückgewiesen. Der Wert des Gegenstands der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 Euro festgesetzt. - 3 - Gründe: [X.] Die Rechtsbeschwerdeführerin ist Inhaberin des am 10. Mai 1994 unter Inanspruchnahme der Unionspriorität einer Anmeldung vom 12. Mai 1993 in der [X.] angemeldeten [X.] Patents 44 16 514, das —[X.] und Krempelteil der [X.] betrifft und vier Patentansprü-che umfasst. Wegen des Wortlauts der Patentansprüche 2 bis 4 wird auf die [X.] verwiesen. Die Einsprechende hat gegen das Patent mit der Begründung Einspruch eingelegt, das Patent gehe über den Inhalt der ursprünglich eingereichten [X.] hinaus und der Gegenstand des Patents sei nicht patentfähig. Die [X.] des [X.] hat das Patent nach Prüfung des Einspruchs in vollem Umfang aufrechterhalten. Auf die Beschwer-de der Einsprechenden hat das [X.] das von der [X.] nur mit zwei Änderungen in Patentanspruch 1 verteidigte Patent unter [X.] des [X.] widerrufen. Die Rechtsbeschwerde hat es nicht zugelassen. Die Rechtsbeschwerdeführerin macht geltend, der angefochtene [X.]uss verletze das rechtliche Gehör der Patentinhaberin und sei nicht im Sinn des Gesetzes mit Gründen versehen. Sie beantragt, den angefochtenen [X.]uss aufzuheben und die Sache zur weite-ren Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzuver-weisen. I[X.] Die auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil mit ihr eine Verletzung der Bestimmungen des § 100 Abs. 3 Nr. 3, 6 [X.] gerügt wird. In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg, weil die gerügten Män-gel nicht vorliegen. - 4 - 1. Das Beschwerdegericht hat seine Auffassung, dass das Wickel- und Krempelteil einer Konfektioniertrommel mit den Merkmalen in Patentanspruch 1 in seiner verteidigten Fassung nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe, im [X.] damit begründet, es unterscheide sich von dem in der tschechoslo-wakischen Patentschrift 216 895 beschriebenen Krempelteil lediglich dadurch, dass die [X.] als zumindest zwei elastische [X.] ausgebildet seien, die den [X.] der einzelnen Gruppen gemeinsam seien. Diesem [X.] komme jedoch keine patentbegründende Bedeutung zu. Durch die [X.] 4 362 592 sei nämlich ein —Wickel- und [X.] einer Konfek-tioniertrommel bekannt, bei dem die Hebelarme durch zumindest zwei [X.] [X.] vorbelastet würden. Somit sei bekannt gewesen, dass der punkt-förmige Anpressdruck durch die Krempelrollen an den Enden der Hebelarme zum [X.] der Lagen um den Wulstkern und zum Anpressen auf die Seitenteile ausreiche. Der Fachmann habe somit im Stand der Technik ein [X.], das Prinzip der Membran, die eine zylindrische Auflage für die [X.] am Beginn des Montagevorgangs biete und einen über den Reifen-umfang flächigen Anpressdruck erzeuge, zu verlassen und die Membran gegen [X.] auszutauschen. Wenn der Fachmann nach einer Lösung suche, wie er die durch die Verwendung elastischer Hüllen (Membrane) als [X.] ver-ursachte Störanfälligkeit verhindern könne, erhalte er beispielsweise aus der [X.] die Anregung, die Membran durch zumindest zwei [X.] je Gruppe von [X.] zu ersetzen, und gelange so ohne erfinderische Tätig-keit zum Gegenstand nach dem geltenden Patentanspruch 1. 2. Die Rechtsbeschwerde rügt in mehrfacher Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 100 Abs. 3 Nr. 3 [X.]): a) Sie beanstandet zunächst, dass das [X.] davon aus-gegangen sei, die [X.] Patentschrift 216 895 beschreibe ein - 5 - Wickel- und Krempelteil. Tatsächlich werde dort aber nur ein Krempelteil be-schrieben. Darauf habe die Patentinhaberin auch ausdrücklich hingewiesen. Dieses Vorbringen sei vom [X.] aber nicht zur Kenntnis ge-nommen und nicht in Erwägung gezogen worden, weil es andernfalls die in der [X.]n Patentschrift 216 895 beschriebene Vorrichtung nicht als —Wickel- und [X.] bezeichnet hätte. Damit sei das rechtliche Gehör der Patentinhaberin verletzt worden (§ 100 Abs. 3 Nr. 3 [X.]). Die Rüge geht schon deshalb fehl, weil das [X.] in sei-nem angefochtenen [X.]uss ersichtlich nicht davon ausgegangen ist, die [X.] Patentschrift 216 895 offenbare ein Wickel- und Krempel-teil. Die von der Rechtsbeschwerde angezogene Stelle ([X.] S. 7 Absatz 3) betrifft den Wickel- und Krempelteil des mit dem Einspruch angegrif-fenen Patents, in Bezug auf die [X.] Patentschrift spricht das [X.] nur von einem Krempelteil (so [X.] S. 7 [X.] 8, [X.] 17, S. 9 [X.] 6). Lediglich an zwei Stellen der angefochtenen Entschei-dung ist von einem Wickel- und Krempelteil in der [X.]n Pa-tentschrift die Rede, nämlich auf S. 8 [X.] 1, wonach sich der Gegenstand des Patents —von diesem bekannten Wickel- und [X.] durch die Ausbildung der [X.] unterscheide, und auf Seite 9, wo auf die Argumentation der Pa-tentinhaberin Bezug genommen wird. Die letztere Stelle enthält schon keine Feststellungen des [X.] und ist deshalb für die Frage, ob das rechtliche Gehör der Rechtsbeschwerdeführerin verletzt worden ist, ohne Be-lang; die erste Stelle bedeutet ersichtlich gegenüber der wiederholten Angabe, dass die [X.] Patentschrift 216 895 ein Krempelteil [X.], ein Vergreifen im Ausdruck, aus dem nicht der Schluss gezogen werden kann, das [X.] habe den Vortrag der Patentinhaberin nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. - 6 - b) Die Rechtsbeschwerdeführerin meint weiter, das [X.] habe ihren Vortrag, der Fachmann erhalte aus dem Stand der Technik nicht die Anregung, die Membran durch [X.] zu ersetzen, nicht zur Kenntnis ge-nommen. Der Austausch einer Membran durch [X.] sei im Gegenteil sehr überraschend gewesen. Mit diesem Argument hat sich das [X.] befasst ([X.] S. 8 letzter Absatz). Dass das [X.] abwei-chend von der Patentinhaberin argumentiert und die erfinderische Tätigkeit ver-neint hat, begründet nicht die Verletzung des rechtlichen Gehörs. c) Die Rechtsbeschwerde sieht auch Vortrag der Patentinhaberin als nicht berücksichtigt an, dass ausgehend u.a. von der [X.] 4 362 592 die Verwendung von [X.]n abwegig sei. Dies geht jedoch an der Argumentation des [X.] vorbei, das insoweit lediglich auf eine Anregung für den Fachmann abgestellt hat. Mit etwaigen konstruktiven Schwie-rigkeiten, die sich bei der Übernahme ergeben konnten, musste sich das [X.] in diesem Zusammenhang jedenfalls nicht notwendigerweise auseinandersetzen. Bezieht sich die Versagung des rechtlichen Gehörs auf ein-zelne Feststellungen, auf die es für die Entscheidung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ankommt, beruht die Entscheidung nicht auf diesem Verstoß (vgl. von [X.] in Ekey/Klippel, Markenrecht, § 83 [X.] Rdn. 25 m.w.N.). d) Die Rechtsbeschwerde bemängelt weiter, dass das Bundespatentge-richt die Begriffe —einstufiges Verfahrenfi und —einstufige Technologiefi, die un-terschiedliche Bedeutung hätten, gleichgesetzt habe. Im entgegengehaltenen Stand der Technik sei, was die Patentinhaberin dargelegt habe, bei der [X.] ein Mehrschrittverfahren erforderlich und auch vorhanden. Mit der Argumentation der Patentinhaberin, dass in der [X.]n - 7 - Patentschrift ein Krempelteil beschrieben sei, das nur auf die Ausführung eines ersten Arbeitsvorgangs beim Aufbau eines Radialreifens gerichtet sei, habe sich das [X.] nicht auseinandergesetzt. Hiermit wird eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht aufgezeigt. Mit der Argumentation der Patentinhaberin hat sich das [X.] aus-einandergesetzt ([X.] S. 9). Die Frage, ob diese Auseinander-setzung zutreffend war, ist im Verfahren der nicht zugelassenen Rechtsbe-schwerde nicht zu prüfen (vgl. [X.], [X.]. v. 11.11.1993 - I ZB 18/91, [X.], 215 - Boy; [X.] in [X.], [X.], 9. Aufl. §§ 107, 108 Rdn. 8; Busse, [X.], 7. Aufl. § 107 [X.] Rdn. 20; von [X.] in Ekey/Klippel, Markenrecht, § 89 [X.] Rdn. 3). 2. Die Rechtsbeschwerde macht weiter geltend, der angefochtene Be-schluss verstoße gegen den Begründungszwang (§ 100 Abs. 3 Nr. 6 [X.]). Die vom [X.] gegebene Begründung sei eklatant falsch. Der der Entscheidung zugrunde liegende Gedankengang sei nicht nachvollziehbar. Die Gründe seien unverständlich, widersprüchlich und verworren. Dem vermag der [X.]at nicht zu folgen. Auch die Begründungsrüge [X.] nicht die Prüfung und Entscheidung darüber, ob die vom Bundespatent-gericht gegebene Begründung inhaltlich zutreffend ist; das gilt selbst im hier nicht vorliegenden Fall von groben Fehlern (st. Rspr. seit [X.]Z 39, 333, 338 - [X.], zuletzt [X.].[X.]. v. 30.03.2005 - [X.], [X.], 572 - Vertikallibelle). Nach der Rechtsprechung des [X.] ist dem Fehlen von Gründen lediglich der Fall gleichzusetzen, dass die Gründe ganz unverständlich und verworren sind, so dass sie nicht erkennen lassen, welche Überlegungen für die Entscheidung maßgeblich waren, oder wenn die Gründe sachlich inhaltslos sind und sich auf leere Redensarten oder einfach auf die - 8 - Wiedergabe des Gesetzestexts beschränken (zuletzt [X.].[X.]. v. 29.07.2003 - [X.], GRUR 2004, 79, 80 - Paroxetin). Das ist hier nicht der Fall: Die Begründung des [X.], mit der erfinderische Tätigkeit und [X.] im Ergebnis Patentfähigkeit im Sinn der §§ 1, 4 [X.] verneint und damit das Vorliegen des [X.] des § 21 Abs. 1 Nr. 1 [X.] bejaht wird, ist we-der inhaltslos noch in sich widersprüchlich. Das [X.] leitet viel-mehr das Naheliegen des die Lehre des Patents als vom Stand der Technik unterscheidend angesehenen Merkmals des Ersatzes des [X.]s durch elastische [X.] aus der [X.] 4 362 592 ab. II[X.] [X.] folgt aus § 109 Abs. 1 Satz 2 [X.]. Eine mündliche Verhandlung hat der [X.]at nicht als erforderlich angesehen (§ 107 Abs. 1 [X.]); die Anregung, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, bindet den [X.]at nicht. [X.] [X.] [X.]

Meier-Beck

[X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 08.07.2003 - 8 W(pat) 52/00 -

Meta

X ZB 30/03

06.09.2005

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.09.2005, Az. X ZB 30/03 (REWIS RS 2005, 1951)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 1951

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