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PDF anzeigen[X.]in der Strafsachegegenwegenschweren Raubes u.a.- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. [X.] einstimmig [X.] Nach Versäumung der vorgeschriebenen Form der [X.] der Revision gegen das Urteil des [X.] 9. Juli 2001 wird dem Angeklagten Wiedereinsetzung inden vorigen Stand gewährt.Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete [X.] als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des [X.] auf Grund der [X.] keinen Rechtsfeh-ler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Die Anordnung der Sicherungsverwahrung begegnet keinen Be-denken. Das [X.] hat - neben einer Freiheitsstrafe von [X.] für eine im Jahre 1998 begangene Straftat - nach § 32JGG eine weitere Freiheitsstrafe von drei Jahren für eine Straftatverhängt, die der Angeklagte noch als Jugendlicher begangen hat.Der Berücksichtigung dieser Straftat nach § 66 Abs. 3 Satz 2 StGBsteht nicht entgegen, daß gegen Jugendliche und Heranwachsen-de (§§ 7, 106 Abs. 2 JGG) Sicherungsverwahrung nicht angeordnetwerden darf. Damit wird nicht ausgeschlossen, daß [X.] 3 -auch gegen Erwachsene wegen Straftaten, die sowohl im [X.] oder Heranwachsendenalter als auch im Erwachsenenalterbegangen wurden, auf Sicherungsverwahrung erkrfen(BGHSt 25, 44, 51). Es reicht aus, daû der [X.] wenigstens eineder Symptomtaten als Erwachsener begangen hat (so fr die in [X.] vergleichbare Anordnung der Sicherungsverwah-rung nach § 66 Abs. 2 StGB: [X.], 301 und h. M., vgl.[X.] in [X.]. § 66 Rdn. 53; [X.] in [X.]/[X.],StGB 26. Aufl. § 66 Rdn. 49 m.w.[X.] Otten Rothfuû Fischer Elf
Meta
20.12.2001
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2001, Az. 2 StR 513/01 (REWIS RS 2001, 68)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 68
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