Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.04.2013, Az. 5 StR 138/13

5. Strafsenat | REWIS RS 2013, 6860

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5 [X.]/13

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 9. April 2013
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen schweren Raubes u.a.

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2
-

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 9. April 2013
beschlossen:

1.
Auf die Revisionen der Angeklagten
wird das Urteil des [X.] vom 8. November 2012 ge-mäß § 349 Abs. 4 [X.] mit den zugehörigen Feststellun-gen aufgehoben.

2.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des [X.] zurückverwiesen.

G r ü n d e

Das [X.] hat die Angeklagten eines gemeinsam verübten --Filiale (§ 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB) für [X.] befunden (Tat II.1. der Urteilsgründe), den Angeklagten [X.]
darüber hinaus einer gefährlichen Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB) zum Nachteil seiner damaligen Freundin

[X.]
(Tat II.2. der Urteilsgrün-de). Es hat deshalb gegen den Angeklagten [X.]
eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und gegen den Angeklagten [X.]
eine Jugendstrafe von drei Jahren und drei Monaten verhängt. Die Revisionen der Angeklagten ha-ben jeweils mit der Sachrüge Erfolg (§ 349 Abs. 4 [X.]). Auf die vom Ange-klagten [X.]
zudem erhobene Verfahrensrüge kommt es nicht mehr an.

1. Den Vorwurf des schweren Raubes hat der Angeklagte [X.]
be-stritten; der Angeklagte [X.]
hat hierzu geschwiegen. Das [X.] hat sich von der Täterschaft der Angeklagten im Wesentlichen aufgrund der An-gaben der Zeugin [X.]

überzeugt. Diese hat bekundet, der Angeklagte [X.] , 1
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gegenüber den Überfall zugegeben und den Angeklagten [X.]
als seinen Mittäter bezeichnet. Für beider Täterschaft sprächen

so das [X.]

2. Die tatgerichtliche Beweiswürdigung (§ 261 [X.]) hält rechtlicher Prüfung nicht stand.

a) Zwar hat das [X.]

[X.]
zutreffend als Zeugin vom
Hörensagen angesehen. Auf deren Angaben hätten daher aber die Ange-klagten belastende Feststellungen nur getroffen werden dürfen, wenn die Bekundungen durch andere wichtige Gesichtspunkte bestätigt worden wären ([X.], [X.], 26. Aufl.,
§ 261 Rn. 83a mwN). Derartige Indizien von Gewicht sind, soweit sie dem Urteil überhaupt zu entnehmen sind, nicht nachprüfbar belegt.

aa) Soweit das [X.] die Bekundungen der Zeugin beurteilt als
setzt es sich nicht hinreichend mit der Möglichkeit auseinander, dass ihr
(oder auch dem Angeklagten [X.]) Angaben zur Beute und zu bei der Tat verwendeten Gegenständen deshalb möglich gewesen sein könnten, weil sie hierüber aus anderer Quelle Kenntnis erlangt hatte. Zu dieser Prüfung hätte -berichtet und ein die Täter [X.] veröffentlicht hatte, das einem rger--Filiale installierte Kamera aufgenommenen Überwachungsvideo entstammt. Einzelheiten die-ses Zeitungsberichts werden im Urteil nicht wiedergegeben.

[X.]) Auch das anhand des Überwachungsvideos erstellte anthropologi-sche Gutachten erweist sich als wenig aussagekräftig. Nach den Urteilsgrün-
gesprochen ([X.]). Jedoch kann der sich daraus ergebende Beweiswert 3
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schon deshalb nicht beurteilt werden, weil die von der Sachverständigen zu-grunde gelegte Bewertungsskala nicht mitgeteilt wird, so dass das Ergebnis des Gutachtens nicht nachvollzogen werden kann (hierzu Sander aaO Rn.
90b). Dies gilt in besonderem Maße, als es wenig später heißt, die Kör-
des Gutachtens, läge hierin kaum ein gewichtiges Belastungsindiz.

cc) Das [X.] hat die Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin [X.]
zudem als durch die Bekundungen des polizeilichen Vernehmungsbe-amten untermauert angesehen. Dieser hat angegeben, die Zeugin habe über aten und Tatorte be-i-e-doch keine Einzelheiten mitgeteilt, so dass dem Senat eine Prüfung nicht möglich ist, wie bedeutsam solche Übereinstimmungen waren und ob mit der beiden Angeklagten vorgeworfenen Tat ein Zusammenhang bestand.

dd) Die Schilderungen der Tat durch die überfallenen Mitarbeiter der --Filiale vermögen die Angaben der Zeugin [X.]
ebenfalls nicht ausreichend zu stützen. Beide Zeugen haben zwar die Körpergröße der [X.] etwa entsprechend derjenigen der

türkischstämmigen

Angeklagten geschätzt. Sie haben aber auch bekundet, bei kurzen Äußerungen sei ein [X.] Akzent wahrnehmbar gewesen, ferner habe ein Täter den Namen

[X.]) Den im Rahmen der Schilderung der persönlichen Verhältnisse dargelegten Umstand, dass der Angeklagte [X.]
u.a. wegen versuchter räuberischer Erpressung vorbestraft ist, hat das [X.] bei seiner Be-weiswürdigung nicht erwogen und insbesondere nicht dargelegt, ob es sich bei der [X.] verurteilten Tat um ein dem jetzigen Vorwurf vergleich-bares Geschehen gehandelt hat.
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b) Die danach rechtsfehlerhafte Beweiswürdigung führt hinsichtlich beider Angeklagter zur Aufhebung des Schuldspruchs für die Tat II.1. der Urteilsgründe.

3. Betreffend die Tat II.2. der Urteilsgründe hat der Generalbundesan-walt in seiner Antragsschrift vom 27. März 2013 zutreffend ausgeführt:

h des Angeklagten [X.]
muss auch die Verurteilung we-gen gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil der Nebenklägerin [X.]

mit aufgehoben werden. Der neue Tatrichter muss im Hinblick auf die zeitlichen und sachlichen Verknüpfungen der Beschuldigungen durch die Zeugin [X.]
Gelegenheit haben, ohne Bindung an rechts-

Zudem sollten die Voraussetzungen einer lebensgefährdenden [X.] (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB) deutlicher als bisher belegt werden.

Basdorf

Sander Schneider

Dölp Bellay

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Meta

5 StR 138/13

09.04.2013

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.04.2013, Az. 5 StR 138/13 (REWIS RS 2013, 6860)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 6860

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