Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.02.2020, Az. IX ZB 39/19

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 11877

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[X.]:[X.]:[X.]:2020:130220BIXZB39.19.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 39/19
vom

13. Februar
2020

in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 4a Abs. 1, § 302 Nr. 1
Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen [X.] aus.

[X.], Beschluss vom 13. Februar 2020 -
IX ZB 39/19 -
LG [X.]

[X.]

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], den
Richter
Prof. [X.], die Richterin [X.], [X.] Schoppmeyer und Röhl

am 13. Februar
2020
beschlossen:

Dem Schuldner wird Wiedereinsetzung in die versäumten Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gewährt.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 84 des [X.] vom 31. Oktober 2018 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf

gesetzt.

Gründe:

I.

Der am 12.
November 1965 geborene Schuldner beantragte am 7.
Mai 2018 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen und Rest-schuldbefreiung. Eine die Kosten des Insolvenzverfahrens deckende Masse ist nicht vorhanden. Unter dem 5.
Juni 2018 beantragte der Schuldner zusätzlich die Stundung der Verfahrenskosten. Nach dem Ergebnis der Ermittlungen des 1
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-
Gutachters gibt es 33 Gläubiger, die Forderungen in Höhe von insgesamt 4.514.100

Eine
dieser
Forderungen, diejenige
des Finanzamts

in Höhe von 1.837.310

,
ist eine solche aus
vorsätz-lich begangener
unerlaubter Handlung. Der Schuldner verbüßt wegen Steuer-hinterziehung seit August 2017 eine mehrjährige Haftstrafe.

Das Insolvenzgericht hat den Antrag
des Schuldners auf Stundung der Verfahrenskosten
abgelehnt. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen diesen Beschluss ist erfolglos geblieben.
Mit seiner vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner den Antrag auf Stun-dung der Verfahrenskosten weiter.

II.

Dem Schuldner
ist antragsgemäß Wiedereinsetzung in die versäumten Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde zu gewähren (§
233 Satz 1, §
234 Abs.
1 Satz 2, Abs. 2, §
236 ZPO).

III.

Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist nach
§
574 Abs.
1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie bleibt jedoch ohne Erfolg.

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1. Das Beschwerdegericht hat den Antrag des Schuldners für unzulässig gehalten. Eine Stundung brauche nach ständiger höchstrichterlicher Rechtspre-chung dann nicht gewährt zu werden, wenn die Restschuldbefreiung nicht er-reicht werden könne, etwa dann, wenn die wesentlichen am Verfahren teilneh-menden Forderungen gemäß §
302 [X.] von der Restschuldbefreiung ausge-nommen seien. Dies sei hier der Fall. Die Forderung des Finanzamts

sei eine solche aus unerlaubter Handlung. Anhaltspunkte dafür, dass die Forde-rung
nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
nicht
entsprechend angemel-det werden würde, gebe es nicht. Die Forderung sei auch nicht verjährt. [X.] gebe es keine höchstrichterliche Rechtsprechung dazu, unter welchen Voraussetzungen eine von der Restschuldbefreiung ausgenommene Forderung "wesentlich"
sei. Nach Ansicht der Kammer komme es insoweit nicht auf einen Prozentsatz an, sondern darauf, ob die Forderung den Schuldner überfordern würde, weil ein wirtschaftlicher Neubeginn dann nicht erreicht werden könne. So liege der Fall hier. Der Schuldner könne eine Forderung
in Höhe
von 1.837.310

auch nach der Erteilung der Restschuldbefreiung
offensichtlich nicht erfüllen. Es reiche nicht aus, dass der Schuldner mit nur einem verblei-benden Gläubiger besser verhandeln könne als mit 33 Gläubigern.

2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand.

a) Nach §
4a Abs.
1 Satz 1 [X.] sind die Verfahrenskosten zu stunden, wenn der Schuldner eine natürliche Person ist, er einen Antrag auf Restschuld-befreiung gestellt hat und sein Vermögen nicht ausreicht, die Verfahrenskosten zu decken. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen kann im Folgenden unter-stellt
werden.
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b) Ausgeschlossen ist eine Stundung nach §
4a Abs.
1 Satz 4 [X.] dann, wenn ein Versagungsgrund nach §
290 Abs.
1 Nr.
1 [X.] vorliegt. Das ist hier nicht der Fall. Der Schuldner ist nicht wegen einer Straftat nach §§
283 bis 283c StGB verurteilt worden. Der Antrag auf Restschuldbefreiung ist auch nicht nach §
287a Abs.
2 [X.] unzulässig.
Frühere Anträge des Schuldners auf Er-öffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen und auf Erteilung der
Restschuldbefreiung hat es
nicht gegeben.

c)
Eine Stundung der Verfahrenskosten kann jedoch deshalb nicht bewil-ligt werden, weil die
Restschuldbefreiung
und der mit ihr
beabsichtigte wirt-schaftliche Neubeginn wegen der hohen gemäß §
302 Nr.
1 [X.] von der Rest-schuldbefreiung ausgenommenen Forderung offensichtlich nicht erreicht wer-den kann.

[X.]) Nach gefestigter [X.]srechtsprechung zu §
4a [X.] in der bis zum 1.
Juli 2014 geltenden Fassung
(fortan: [X.] aF)
kam eine Stundung der [X.] nicht in Betracht, wenn die Restschuldbefreiung aus anderen
als den in §
4a [X.] aF genannten
Gründen offensichtlich nicht erreicht werden konnte. Es sollten nicht öffentliche Mittel für eine Stundung eingesetzt werden, wenn von Anfang an feststand, dass die Restschuldbefreiung letztlich versagt werden würde. Um die Entscheidung über die Stundung an leicht feststellbare und für den Schuldner offensichtliche Tatsachen zu knüpfen und komplizierte Prüfungen zu vermeiden, hatte der Gesetzgeber des §
4a [X.] aF einen Aus-schluss der Stundung zwar nur bei Vorliegen der Versagungsgründe nach §
290 Abs.
1 Nr.
1 und Nr.
3 [X.] aF vorgesehen (vgl. BT-Drucks. 14/5680, S.
20
f). Nach ständiger Rechtsprechung des [X.]s war diese Regelung [X.] nicht abschließend. Ein
Stundungsantrag
war auch dann unbegründet, 8
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wenn
die tatsächlichen Voraussetzungen
anderer Versagungsgründe gemäß
§
290 Abs.
1 [X.]
bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über die Stundung der Verfahrenskosten
zweifelsfrei feststanden. Darüber hinaus wurde
eine Stun-dung dann nicht gewährt, wenn die Restschuldbefreiung aus anderen Gründen offensichtlich nicht erreicht werden konnte, etwa weil der Schuldnerantrag unzu-lässig war oder
weil
die wesentlichen am Verfahren teilnehmenden Forderun-gen gemäß §
302 [X.] von der Restschuldbefreiung ausgeschlossen waren
([X.], Beschluss vom 16.
Januar 2014

IX
ZB 64/12, [X.], 468
Rn.
6; vom 4.
Mai 2017

IX
ZB 92/16, [X.], 1218 Rn.
19; jeweils
mwN).

[X.]) Ob und in welchem Umfang an dieser Rechtsprechung nach der
Neufassung des §
4a [X.] durch Art.
1 des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.
Juli 2013 ([X.]) festgehalten werden kann, hat der [X.] bisher offengelassen (vgl. [X.], Beschluss vom 4.
Mai 2017

IX
ZB 92/16, [X.]O). Für den hier in Rede stehenden Fall, dass eine Restschuldbefreiung unabhängig vom Vorliegen eines Versagungsgrundes
offensichtlich nicht erreicht werden kann,
weil die wesentlichen am Verfahren teilnehmenden Forderungen gemäß §
302 [X.] von der Restschuldbefreiung ausgeschlossen sind,
hält der [X.] an seiner bisherigen Rechtsprechung fest. Eine Stundung der Verfahrenskosten kommt in einem solchen Fall nicht in Betracht
(im Ergebnis ebenso
etwa
[X.], [X.], 816;
AG [X.], BeckRS 2016, 20164;
[X.], [X.] 2017, 289, 294 unter V.
1 (allg. zur Fortgeltung der Vorwirkungsrechtspre-chung);
MünchKomm-[X.]/[X.]/[X.], 4.
Aufl., §
4a Rn. 18;
HK-[X.]/Sternal, 9. Aufl., §
4a Rn.
10 mwN; [X.], [X.] 2015, 239, 241 bei [X.]. 26; [X.]/[X.], [X.], 19. Aufl., §
4a Rn. 14; Graf-Schlicker/[X.], [X.], 5.
Aufl., §
4a Rn. 22; [X.]/[X.], [X.], 15. Aufl., §
4a Rn. 40; [X.]/[X.]/[X.], [X.], Stand 8/19, §
4a Rn. 52;
Braun/[X.], [X.], 11
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-
8.
Aufl., §
4a Rn. 7;
krit., aber nicht insgesamt ablehnend FK-[X.]/Kohte, 9.
Aufl., §
4a Rn. 25;
[X.] in [X.]/
[X.]/Ringstmeier, [X.], 3.
Aufl., §
4a Rn. 56; grundsätzlich aA
Hamb-Komm-[X.]/[X.], 7.
Aufl., §
4a Rn. 11; [X.], [X.] 2014, 433, 437).
Der Wort-laut des neu gefassten §
4a Abs.
1 [X.] schließt
eine Ablehnung der Stundung aus anderen als den in §
4a Abs.
1 Satz 3 [X.] genannten Gründen nicht aus.
Die amtliche Begründung des Gesetzentwurfs setzt sich mit der Rechtspre-chung des [X.]s zur Sperrfrist auseinander, die nur noch eingeschränkt fort-gelten soll (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 4.
Mai 2017

IX
ZB 92/16, [X.], 1218), nicht aber mit der Rechtsprechung zur Nichterreichung des [X.] wegen von der Restschuldbefreiung ausgenommener Forde-rungen (BT-Drucks. 17/11268, S. 25; vgl. auch [X.], [X.] 2017, 289, 292). Hätte der Gesetzgeber auch diese Rechtsprechung unterbinden wollen, wäre dies in der Neufassung des
Gesetzes oder wenigstens in dessen amtlicher
Be-gründung zum Ausdruck
gekommen.
Die Gründe, aus denen der [X.] bisher eine Stundung für ausgeschlossen gehalten hat, wenn eine Restschuldbefrei-ung nicht erreichbar war, gelten weiterhin. Der Einsatz öffentlicher Mittel, der auch bei einer Stundung der Verfahrenskosten erforderlich ist, ist nur gerecht-fertigt, wenn das Ziel einer Restschuldbefreiung und des damit verbundenen wirtschaftlichen Neubeginns auch erreicht werden kann.

[X.]) Sehr unterschiedliche Ansichten werden dazu vertreten, unter wel-chen Voraussetzungen eine Stundung der Verfahrenskosten wegen von der Restschuldbefreiung ausgenommener Forderungen abgelehnt werden kann. Nach [X.] in Mohrbutter/Ringstmeier, Handbuch Insolvenzverwaltung, 9.
Aufl., Kap.
18 Rn. 22, und [X.], [X.] 2015, 239, 241
soll eine Ablehnung der Stundung allenfalls dann in
Betracht kommen, wenn ausschließlich
gemäß §
302 [X.] von der Restschuldbefreiung ausgenommene Forderungen am [X.]
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fahren teilnehmen würden. Nach
[X.]/[X.], [X.], 793, 802
soll eine nachhaltige Entschuldungsmöglichkeit unabhängig von dem konkreten Umfang der Gesamtverschuldung als unerreichbar angesehen werden, wenn
mindes-tens drei Viertel
der Gesamtverschuldung auf Ansprüchen aus vorsätzlich be-gangener unerlaubter Handlung beruhe. Eine Quote von 50
vom Hundert
recht-fertige eine Ablehnung des Stundungsantrags hingegen nicht. Andere Autoren verlangen einen Anteil an von der Restschuldbefreiung ausgenommenen [X.]
von mindestens 90
vom Hundert
der angemeldeten Forderungen ([X.], [X.]O; [X.], [X.]O; [X.], [X.]O; [X.]/[X.], [X.], 5.
Aufl., §
85 Rn. 8).
Nach [X.], Privatinsolvenz, 4.
Aufl., §
8 Rn. 25 soll eine Quote von einem Drittel ausgenommener Forderungen ausreichen; es reiche jedoch auch, wenn die Höhe der ausgenommenen Forderungen den Betrag von 10.000

Die veröffentlichten
instanzgerichtlichen Ent-scheidungen lassen teilweise geringere
Quoten ausreichen (vgl. etwa [X.], Z[X.] 2015, 2235: 50 vom Hundert; [X.], [X.], 816: 50 vom Hundert; weitere Nachweise bei AG [X.],
BeckRS 2016, 20164). In der Begründung seines Antrags auf Prozesskostenhilfe hat der Schuldner auf einen Beschluss des [X.] vom 14.
August 2007

503
IN 301/06 [X.], nach welchem bereits ein Anteil von 12,5
vom Hundert
von der Rest-schuldbefreiung ausgenommener Forderungen
zu
einer
Versagung der Stun-dung geführt habe.
Nach anderen Entscheidungen
schadet nicht einmal ein Anteil von mehr als 75
vom Hundert
an von der Restschuldbefreiung ausge-nommenen Forderungen ([X.],
[X.], 142 mwN). Wieder andere Entscheidungen stellen darauf ab, ob der Schuldner die ausgenommene Forde-rung nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen in absehbarer Zeit tilgen kann; sei dies nicht der Fall, komme es auf das Verhältnis der aus-genommenen
zu den nicht ausgenommenen Forderungen nicht an ([X.], BeckRS 2007, 19430; AG [X.], BeckRS 2016, 20164).
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Ob und unter welchen Voraussetzungen das Verhältnis der von der Restschuldbefreiung ausgenommenen Forderungen zu den [X.] einen tauglichen Maßstab dafür bietet, ob eine
Restschuldbefreiung offen-sichtlich nicht erreicht werden kann, bedarf hier keiner Entscheidung. Im [X.] Fall verbietet die absolute Höhe der von der Restschuldbefreiung aus-genommenen Forderung eine Stundung der Verfahrenskosten. Eine Forderung von 1.837.310

on seinen übrigen, noch deutlich höheren
Verbindlichkeiten befreit wird.
Um dies beurteilen zu können, bedarf es keiner aufwendigen Ermittlungen.
Die [X.] steht fest. Der Schuldner selbst bezweifelt nicht, dass es sich um eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung [X.]. Er behauptet auch nicht, dass er in der Lage sei, einen Betrag in dieser Größenordnung in absehbarer Zeit aufzubringen.

d) Demgegenüber meint die Rechtsbeschwerde, es sei durchaus offen, ob das Finanzamt

als Gläubiger der von der Restschuldbefreiung aus-genommenen Forderung seine Forderung überhaupt und als solche aus vor-sätzlich begangener unerlaubter Handlung anmelden
werde.
Ausreichende Feststellungen hierzu habe das Beschwerdegericht nicht getroffen,
seien auch mit vertretbarem Aufwand nicht möglich, so dass schon aus diesem Grund die Stundung zu bewilligen sei.
Ein wirtschaftlicher Neubeginn
sei
überdies
unab-hängig von der Höhe der von der Restschuldbefreiung ausgenommenen Forde-rungen
auch dann möglich, wenn 32 der
33 Gläubiger des Schuldners ihre [X.] nicht mehr durchsetzen könnten. Deren Zwangsvollstreckungsmaß-nahmen
brauche der Schuldner
dann nicht mehr zu fürchten. Mit dem verblei-benden Gläubiger, dem Finanzamt

, könne der Schuldner sodann erfah-rungsgemäß ohne Probleme
eine Ratenzahlungsvereinbarung treffen. Er könne 13
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10

-
dann ein normales Leben führen. Eine Schufa-Eintragung erfolge
bei öffentli-chen Gläubigern nicht, solange keine Vermögensauskunft abgegeben werden müsse.

Diese Einwände sind unerheblich.

[X.]) Es kommt auf den Bestand und die Höhe der von der [X.] ausgenommenen Forderung an. Beide stehen hier fest.
Der Gläubiger hat die rechtliche Möglichkeit, seine Forderung im eröffneten Verfahren anzu-melden und so

bezogen auf seine Forderung

die Erteilung der [X.] zu verhindern.
Wie sich der Gläubiger im eröffneten Verfahren
tatsäch-lich
verhalten wird, braucht das Insolvenzgericht entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde
nicht zu ermitteln. Hinsichtlich des künftigen Verhaltens ei-nes Dritten lassen sich nur Prognosen treffen, keine sicheren Feststellungen, auch weil der Gläubiger rechtlich
nicht verpflichtet ist, sich vorab gegenüber dem Gericht oder dem Schuldner festzulegen. Ob öffentliche Gläubiger in ande-ren Insolvenzverfahren ihre Forderungen nicht oder nicht als Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung angemeldet haben, sagt nichts dazu, wie sich das Finanzamt

in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners verhalten wird.

[X.]) Die Stundung der Verfahrenskosten soll dem Schuldner den Zugang zum Insolvenzverfahren ermöglichen, welches Voraussetzung einer Rest-schuldbefreiung ist (vgl. §
1 Satz 2 [X.]). Die Entscheidung über den Stun-dungsantrag hat sich daran zu orientieren, ob und in welchem Umfang die Restschuldbefreiung erreicht werden kann. Es geht nicht darum, dem Schuld-ner, dessen Verbindlichkeiten nach §
302 Nr.
1 [X.] von der Restschuldbefrei-ung ausgenommen sind,
eine bessere Verhandlungsposition gegenüber
seinen 15
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Gläubigern zu verschaffen. Verhandlungen mit seinen Gläubigern kann der Schuldner
auch außerhalb eines Insolvenzverfahrens führen.

[X.]) Verfahrensgrundrechte des Schuldners wurden nicht verletzt. Das gilt insbesondere für das Recht des Schuldners auf rechtliches Gehör (Art.
103 Abs.
1 GG). Das als übergangen gerügte Vorbringen des Schuldners war, wie gesagt, aus Rechtsgründen unerheblich.

Kayser
[X.]
[X.]

Schoppmeyer
Röhl

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 05.07.2018 -
36f IN 2269/18 -

LG [X.], Entscheidung vom 31.10.2018 -
84 [X.]/18 -

18

Meta

IX ZB 39/19

13.02.2020

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.02.2020, Az. IX ZB 39/19 (REWIS RS 2020, 11877)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11877

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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IX ZB 39/19

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