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PDF anzeigen[X.]/00vom27. November 2000in der [X.] Verletzung der UnterhaltspflichtAz.: 32 Js 79817.6/98 26 [X.] am [X.].: 16 AR 50/00 [X.]- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 27. November 2000 beschlossen:Das [X.] ist für die Bewährungsaufsicht über [X.] [X.]und die nachträglichen Entscheidun-gen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung beziehen,zuständig.Gründe:Der [X.] hat in seiner Stellungnahme folgendes aus-geführt:"Die Abgabe durch das [X.] ist gemäß § 462 a Abs. 2Satz 2 StPO für das [X.] bindend. Der Verurteilte hat im [X.] Amtsgerichts [X.] seinen Wohnsitz. Gründe, die die Abgabe als willkür-lich erscheinen lassen, sind nicht erkennbar. Das Fehlen besonderer Gründe,die die Abgabe an das Wohnsitzgericht als zweckmäßig erscheinen lassen,rechtfertigt jedenfalls noch nicht die Annahme von Willkür (vgl. [X.], 200; BGHSt 29, 216, 219). Für die Abgabe an das Wohnsitzgerichtspricht auch hier, daß bei Verstößen gegen die Bewährungsauflagen oder [X.] unter Umständen erforderliche Ermittlungen - hieretwa zur Beschäftigungs- und Einkommenssituation des Verurteilten - leichterdurch das Wohnsitzgericht durchgeführt werden können."- 3 -Dem schließt sich der Senat an.[X.] Bode Otten Fischer Elf
Meta
27.11.2000
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.11.2000, Az. 2 ARs 326/00 (REWIS RS 2000, 363)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 363
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