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PDF anzeigen [X.] vom 29. Juni 2005 in der Strafsache gegen
wegen Betruges u.a.
- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. Juni 2005 gemäß § 346 Abs. 2 StPO beschlossen: Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des [X.] wird als unbegründet verworfen.
Gründe: Gegen das Urteil vom 17. Dezember 2004 wurde rechtzeitig am 24. [X.] Revision eingelegt. Das Urteil wurde am 26. Januar 2005 zuge-stellt. Am 17. März 2005 wurde die Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO als [X.] verworfen. Dieser Beschluß wurde am 18. März 2005 zugestellt. Am 23. März 2005 ging ein Schreiben des Angeklagten ein, mit dem er "[X.]" gegen den Beschluß erhebt. Der [X.] hat hierzu aus-geführt: "Das Rechtsmittel, das als (fristgerechter) Antrag auf Entscheidung des [X.] gemäß § 346 Abs. 2 StPO auszulegen ist (vgl. § 300 StPO), ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Da [X.] nicht gestellt [X.] sind und die Revision entgegen § 344 Abs. 1 StPO nicht begründet worden ist, hat sie das [X.] zu Recht gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Das Schreiben des Angeklagten könnte auch als Wiedereinset-zungsantrag keinen Erfolg haben, weil weder die Begründung der Revision gegen das am 26. Januar 2005 zugestellte Urteil fristgerecht in der durch § 345 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form nachgeholt noch glaubhaft gemacht [X.] - den ist, daß der Angeklagte ohne eigenes Verschulden an der Wahrung der Frist zur Begründung des Rechtsmittels gehindert war (§ 45 Abs. 2 StPO)." Dem schließt sich der Senat an. Rissing-van Saan Bode
Rothfuß
Roggenbuck
Appl
Meta
29.06.2005
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.06.2005, Az. 2 StR 238/05 (REWIS RS 2005, 2840)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 2840
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