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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2016:131016B5STR407.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5
StR 407/16
vom
13. Oktober 2016
in der Strafsache
gegen
wegen
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 13. Oktober 2016
beschlos-sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 30. Mai 2016 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
Ergänzend zum Antrag des [X.] bemerkt der Senat:
Die Rüge einer Verletzung des § 265 Abs. 1 StPO ist jedenfalls unbegründet, weil der Angeklagte darauf hingewiesen worden war, dass auch eine [X.] wegen mittäterschaftlicher Begehung erfolgen könnte.
[X.]
König
Berger [X.]
Meta
13.10.2016
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.10.2016, Az. 5 StR 407/16 (REWIS RS 2016, 3985)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 3985
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