Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.10.2016, Az. 5 StR 407/16

5. Strafsenat | REWIS RS 2016, 3985

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[X.]:[X.]:BGH:2016:131016B5STR407.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 407/16

vom
13. Oktober 2016
in der Strafsache
gegen

wegen
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 13. Oktober 2016
beschlos-sen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 30. Mai 2016 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Ergänzend zum Antrag des [X.] bemerkt der Senat:
Die Rüge einer Verletzung des § 265 Abs. 1 StPO ist jedenfalls unbegründet, weil der Angeklagte darauf hingewiesen worden war, dass auch eine [X.] wegen mittäterschaftlicher Begehung erfolgen könnte.

[X.]

König

Berger [X.]

Meta

5 StR 407/16

13.10.2016

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.10.2016, Az. 5 StR 407/16 (REWIS RS 2016, 3985)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 3985

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