Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.11.2015, Az. IX ZB 59/14

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 2050

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX
ZB
59/14

vom

19. November 2015

in dem Insolvenzverfahren

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 290 Abs. 1 Nr. 5 aF
Die Pflicht des Schuldners, im Insolvenzverfahren für die Nutzung seiner Eigentums-wohnung eine Entschädigung an die Masse zu zahlen, ist keine Mitwirkungspflicht nach der [X.], bei deren Verletzung die Restschuldbefreiung zu versa-gen wäre.
[X.], Beschluss vom 19. November 2015 -
IX [X.] -
LG [X.]

[X.]

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Dr.
[X.],
die Richterin [X.], [X.] Pape, [X.] und die Richterin Möhring

am
19. November 2015
beschlossen:

Auf die Rechtsmittel des Schuldners werden der
Beschluss der
17. Zivilkammer des [X.] vom 22. August 2014 und der Beschluss des [X.] vom 3. Juni 2014 aufgehoben. Der Antrag auf Versagung der [X.] wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 abgelehnt.

Der Wert det-gesetzt.

Gründe:

I.

Der Schuldner, über dessen Vermögen am 24. Februar 2011 das Insol-venzverfahren eröffnet wurde, bewohnt eine in seinem Eigentum stehende Wohnung
mit einer Wohnfläche von 146 m². Die Wohnung ist baulich mit der benachbarten Eigentumswohnung seiner Lebensgefährtin verbunden. Am 12.
Juni 2013 wurde die Zwangsversteigerung der Wohnung des Schuldners beantragt. Ein Zwangsverwaltungsverfahren ist nicht anhängig. Der [X.]
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verwalter
zo

forderte den Schuldner im Laufe des Jahres 2013 mehrfach vergeblich auf, für die Eigentumswohnung zusätzlich eine monatliche Nutzungsentschädigung [X.].

Auf den von der weiteren Beteiligten zu 1
im Schlusstermin am 3. April 2014 gestellten Antrag hat das Insolvenzgericht dem Schuldner die Rest-schuldbefreiung versagt. Die sofortige Beschwerde des Schuldners hat keinen Erfolg gehabt. Mit seiner Rechtsbeschwerde erstrebt der Schuldner die Zu-rückweisung des [X.].

II.

Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, §§ 6, 289 Abs. 2 Satz 1 [X.]
aF
statthaft, weil sie vom [X.] worden ist (§ 574 Abs. 3 ZPO), und auch im Übrigen zulässig (§ 575 Abs. 1 und 2 ZPO). In der Sache führt sie zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen
und zur
Ablehnung des [X.].

1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, dem Schuldner sei die Rest-schuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 [X.] zu versagen. Indem der
Schuld-ner
auf die Aufforderungen des Insolvenzverwalters keinerlei Nutzungsentschä-digung gezahlt habe, habe er zumindest
grob fahrlässig eine ihm nach §
97 Abs. 2 [X.] obliegende Mitwirkungspflicht verletzt.
Nach dieser Norm habe der Schuldner den Insolvenzverwalter insbesondere bei der Verwaltung und Ver-wertung der Insolvenzmasse zu unterstützen. Dazu gehöre auch die Zahlung 2
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einer Nutzungsentschädigung unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der unge-rechtfertigten Bereicherung, wenn der Schuldner wie hier sein zur [X.] gehörendes Wohnungseigentum selbst nutze. Zu Unrecht berufe sich der Schuldner darauf, dass die Zahlung einer Nutzungsentschädigung in der geforderten Höhe wegen der von ihm für die Wohnung bereits aufzuwendenden
Nebenkosten in Höhe von monatlich zu Lasten des pfän-dungsfreien Teils seines Einkommens gehe. Dies
rechtfertige es nicht, über-haupt keine Nutzungsentschädigung zu zahlen. Im Übrigen
habe der Schuldner den Umfang der Nebenkosten selbst zu vertreten, weil er nicht in eine kleinere, preiswertere Wohnung umgezogen sei.
Offen könne bleiben, ob daneben auch der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 4 [X.] vorliege.

2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Auf den Streitfall finden die Vorschriften der [X.] in der bis zum 1. Juli 2014 geltenden Fassung Anwendung (Art. 103h Satz 1 EG[X.]).

b) Die Restschuldbefreiung ist nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 [X.] auf den von einem Insolvenzgläubiger im Schlusstermin gestellten Antrag zu versagen, wenn der Schuldner während des Insolvenzverfahrens Auskunfts-
oder Mitwir-kungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Diese Voraussetzungen
liegen im Streitfall nicht vor.

aa) Mit Recht haben das Insolvenz-
und das Beschwerdegericht aller-dings angenommen, dass der Schuldner unter den gegebenen Umständen ver-pflichtet war,
für die Nutzung der ihm gehörenden Wohnung während des [X.] eine Entschädigung an den Insolvenzverwalter zu zahlen. Die Wohnung und
damit auch das Recht, sie zu nutzen, fielen
als Vermögen des 5
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Schuldners mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in die
Insolvenzmasse (§
35 Abs. 1 [X.]). Anders
als im Falle der Zwangsverwaltung, in der dem Schuldner die für seinen Hausstand unentbehrlichen Räume kostenfrei zu be-lassen sind (§ 149 Abs. 1 [X.]), ist der Schuldner im Insolvenzverfahren nur dann berechtigt, seine Wohnung entschädigungslos zu nutzen, wenn ihm dies nach § 100 [X.] als Unterhaltsgewährung gestattet wird. Dies ist hier nicht ge-schehen. Der Schuldner nutzte die Wohnung deshalb auf Kosten der [X.] ohne rechtlichen Grund mit der Folge, dass er nach § 812 Abs.
1 Satz
1 BGB zur Zahlung einer angemessenen Nutzungsentschädigung ver-pflichtet war ([X.], Urteil vom 11. Oktober 1984 -
VII ZR 216/83, NJW 1985, 1082, 1083; [X.], [X.], 44; vgl. auch [X.], Urteil vom 26. Fe-bruar 1954
-
V ZR 135/52, [X.]Z 12, 380, 393 f; HK-[X.]/[X.], 7. Aufl., §
100 Rn. 7; MünchKomm-[X.]/[X.], 3. Aufl., § 100 Rn. 15).

bb) Die Verpflichtung des Schuldners, während des Insolvenzverfahrens für die Nutzung der eigenen Wohnung eine Entschädigung zu zahlen, stellt [X.] keine Mitwirkungspflicht im Sinne von § 290 Abs. 1 Nr. 5 [X.] dar. Die Weigerung des Schuldners, eine solche Entschädigung zu zahlen, rechtfertigt nicht die Versagung der Restschuldbefreiung.

(1) Nach der Regelung in § 290 Abs. 1 Nr. 5 [X.] ist die [X.] nur dann zu versagen, wenn
Auskunfts-
und Mitwirkungspflichten
"nach diesem Gesetz",
also in der [X.] geregelte Pflichten verletzt wer-den. Gemeint sind
nach der Begründung des Gesetzesentwurfs (BT-Drucks. 12/2443, [X.]) und nach dem Gesamtzusammenhang der Bestimmungen
in erster Linie die Pflichten des Schuldners nach § 20
Abs. 1 und
§ 97 [X.]
(vgl. [X.], Beschluss vom 8. Januar 2009 -
IX [X.], [X.], 515 Rn. 12). Nach § 97 Abs. 2 [X.] hat der Schuldner den Verwalter bei der Erfüllung von 9
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dessen Aufgaben zu unterstützen. Zu den Aufgaben des Insolvenzverwalters gehört es insbesondere, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen in [X.] und Verwaltung zu nehmen (§ 148 Abs.
1 [X.]) und es zu verwerten (§
159 [X.]). Die Mitwirkungspflicht verlangt, dass der Schuldner in seinem Besitz [X.] Gegenstände der Insolvenzmasse dem Verwalter zur Verfügung stellt. Der [X.] hat deshalb entschieden, dass der Schuldner Neuerwerb an den In-solvenzverwalter abzuführen hat, sei es pfändbares Arbeitseinkommen aus [X.] Beschäftigung ([X.], Beschluss vom 31. Juli 2013 -
IX [X.] 37/12, [X.], 1656 Rn. 7), seien
es
Einkünfte aus einer selbständigen Tätigkeit ([X.], Beschluss vom 20. März 2003 -
IX [X.], [X.], 980, 983).
Verletzt er eine dieser Pflichten, verwirklicht er den Versagungsgrund des § 290 Abs.
1 Nr.
5 [X.]. Gleiches gilt, wenn der Schuldner nach Freigabe seiner selbständi-gen Tätigkeit die nach § 35 Abs. 2 Satz 2, § 295 Abs. 2 [X.] geschuldeten [X.] nicht leistet ([X.], Beschluss vom 13. Juni 2013 -
IX ZB 38/10, [X.], 1612 Rn. 20; Urteil vom 13. März 2014 -
IX ZR 43/12, [X.], 751 Rn.
17).

Aufgabe des Insolvenzverwalters ist es
auch,
ein Entgelt für die Nutzung einer im Eigentum des Schuldners stehenden Wohnung zur Masse einzuzie-hen. Nutzt
ein Dritter die Wohnung, ist
der Schuldner gemäß § 97 Abs. 2 [X.] verpflichtet, nach Möglichkeit an der Einziehung einer Nutzungsentschädigung mitzuwirken. Bewohnt der Schuldner hingegen wie im Streitfall die Wohnung selbst, steht seine eigene Zahlungspflicht wegen der rechtsgrundlosen Nutzung der Wohnung in Rede und nicht seine Pflicht, den Insolvenzverwalter bei der Geltendmachung dieses Anspruchs zu unterstützen. Die Zahlungsverpflichtung des Schuldners ergibt sich aus den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetz-buchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung und nicht aus einer von § 290 Abs. 1 Nr. 5 [X.] vorausgesetzten Mitwirkungspflicht "nach 11
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diesem Gesetz"
([X.], [X.], 330, 331 mit [X.]erkung [X.], [X.] 16/2015 [X.]. 3; [X.], [X.], 375, 376; vgl. auch [X.], [X.], 191 f
mit [X.]erkung Kohte).

(2) Die Mitwirkungspflicht des Schuldners nach § 97 Abs. 2 [X.] soll dem Verwalter die Ausführung der ihm im Insolvenzverfahren obliegenden [X.] erleichtern. Sie bezweckt hingegen nicht, den Schuldner mittels der
sonst
drohenden Versagung der Restschuldbefreiung
dazu zu drängen, gegen ihn selbst gerichtete Ansprüche der Insolvenzmasse zu erfüllen. Der Schuldner muss die Möglichkeit haben, die Voraussetzungen eines Anspruchs auf [X.] zu bestreiten, ohne Gefahr zu laufen, dadurch die [X.] auf Restschuldbefreiung einzubüßen. Die Frage, ob der
Insolvenzverwal-ter vom Schuldner eine Nutzungsentschädigung
verlangen kann,
ist deshalb
im ordentlichen Verfahren
vor dem Prozessgericht
zu klären und nicht als Vorfrage der Entscheidung über einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung.
[X.] der Insolvenzverwalter diesen Weg nicht gehen, steht es ihm frei, den Schuldner, der nicht bereit ist, eine Nutzungsentschädigung zu zahlen, zur Räumung der Wohnung aufzufordern, um diese anschließend an [X.] und so den Nutzungswert der Wohnung zur Masse ziehen zu können. Kommt der Schuldner einem solchen berechtigten Verlangen nicht nach, ver-letzt er die sich aus der [X.] ergebende Pflicht, sein zur Masse gehörendes Vermögen dem Verwalter zur Verfügung zu stellen, und verwirklicht dadurch den Versagungsgrund nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 [X.].

(3) Dieses Verständnis trägt dem Anliegen des Gesetzgebers Rechnung, durch die fallgruppenartige Beschreibung der Gründe, bei deren Vorliegen die Erteilung der Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers zu ver-sagen ist, Rechtssicherheit zu schaffen. Die Entscheidung über die Restschuld-12
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befreiung soll
nicht einem weiten Ermessen des Insolvenzgerichts überlassen sein. Schuldner und Insolvenzgläubiger sollen vielmehr von vorneherein [X.], unter welchen Bedingungen das Privileg der Restschuldbefreiung erteilt oder versagt werden kann, damit sie die Folgen bestimmter Verhaltensweisen erkennen und vorausberechnen können (BT-Drucks. 12/2443, [X.]; [X.], Beschluss vom 8. Januar 2009 -
IX [X.], [X.], 515 Rn. 14).

3. Die angefochtene Entscheidung stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 577 Abs. 3 ZPO). Die Versagung der Restschuldbefreiung kann nicht auf den [X.] der Verschwendung von Vermögen nach § 290 Abs. 1 Nr. 4 [X.] gestützt werden. Mit seiner Weigerung, eine [X.] zu zahlen, hat der Schuldner kein Vermögen verschwen-det. Der [X.] der Vermögensverschwendung zielt darauf, das zur Befriedigung der Gläubiger zur Verfügung stehende Vermögen des [X.] vor einer unangemessenen Verminderung durch den Schuldner zu [X.], und hat das Verhalten des Schuldners vor dem Zeitpunkt der Verfah-renseröffnung im Auge (BT-Drucks. 12/2443, [X.]). Mit der Verfahrenseröff-nung
geht die Verwaltungs-
und Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwal-ter über, so dass es regelmäßig nicht mehr zur Verschwendung von Vermögen durch den Schuldner kommen kann (FK-[X.]/[X.], 7. Aufl., § 290 Rn. 51; HK-[X.]/Waltenberger, 7. Aufl., § 290
aF
Rn. 29). Im Streitfall stand die Sub-stanz des Wohnungseigentums des Schuldners nach der Verfahrenseröffnung dem Verwalter zur Verfügung. Da der Verwalter den Schuldner weder [X.] hat, die Wohnung zu räumen, noch der Schuldner sich einem solchen Ver-langen widersetzt hat, hat der Schuldner der Masse auch nicht das Nutzungs-recht an der Wohnung entzogen. Allein die Weigerung, die durch die Nutzung erlangte Bereicherung herauszugeben,
stellt keine Verschwendung des den Gläubigern haftenden Vermögens im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 4 [X.] dar.
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III.

Die angefochtenen Entscheidungen waren danach aufzuheben. Da keine weiteren Feststellungen zu treffen sind, sondern die Sache
zur Endentschei-dung reif ist, hat der [X.] gemäß § 577 Abs. 5 ZPO zu entscheiden.
Der [X.] der weiteren Beteiligten zu 1 auf Versagung der Restschuldbefreiung ist abzulehnen.

[X.]
[X.]
Pape

[X.]
Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 03.06.2014 -
65 IN 5/11 -

LG [X.], Entscheidung vom 22.08.2014 -
17 [X.] -

15

Meta

IX ZB 59/14

19.11.2015

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.11.2015, Az. IX ZB 59/14 (REWIS RS 2015, 2050)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 2050

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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