Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.03.2006, Az. V ZR 48/05

V. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 4570

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 10. März 2006 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja SachenRBerG § 116 Abs. 1 Beruhte die Mitbenutzung eines Grundstücks durch den Nachbarn zu [X.] auf einer vor dem Inkrafttreten des Zivilgesetzbuchs am 1. Januar 1976 getroffenen schuldrechtlichen Vereinbarung und war der Grundstückseigentümer daraus auch während der Geltungsdauer des Zivilgesetzbuchs zur Duldung der Mitbenutzung verpflichtet, ist für einen Bereinigungsanspruch nach § 116 Abs. 1 SachenRBerG kein Raum. In diesem Fall fehlt es an einer Bereinigungslage, weil die Mitbenutzung zivilrechtlich abgesichert war. [X.], [X.]. v. 10. März 2006 - [X.] - [X.] LG [X.]
- 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. März 2006 durch [X.] [X.], die [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Czub für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das [X.]eil des 11. Zivilsenats des [X.] vom 2. Februar 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke in [X.]. Mit schriftlicher Vereinbarung vom 19. Februar 1934 gestattete der damalige Eigentümer des jetzt den Klägern gehörenden Grundstücks dem seinerzeitigen Eigentümer des heute der Beklagten gehörenden Grundstücks und dessen Rechtsnachfolgern, die "Spül- und Abortfallwässer" über sein Grundstück [X.]. Seitdem verläuft von dem Grundstück der Beklagten eine unterirdische Abwasserleitung u.a. durch den Gartenteil des Grundstücks der Kläger. Dort mündet sie in einen Sammelschacht, in den auch die Kläger ihr Abwasser ein-1 - 3 - leiten; von dem Schacht wird das Abwasser in die öffentliche Kanalisation ab-geleitet. Eine dingliche Sicherung des [X.] erfolgte nicht. Die Kläger, die ihr Grundstück nach 1990 von dem Erben desjenigen [X.] erworben haben, der im [X.] seinem Nachbarn die Verlegung der Abwasserleitung gestattet hat, verlangen von der Beklagten die Beseitigung der Leitung. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klä-ger, mit der sie hilfsweise die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung einer Entschädigung von 22.000 • beantragt haben, ist erfolglos geblieben. 2 Mit ihrer von dem Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgen die Kläger ihre in der Berufungsinstanz ge-stellten Anträge weiter. 3 Entscheidungsgründe: [X.] Nach Auffassung des [X.] müssen die Kläger das [X.] und die Benutzung der Leitung dulden, weil der Beklagten ein [X.] an dem Grundstück der Kläger zustehe. Die Einigung der [X.] Grundstückseigentümer sei als Vereinbarung zur Mitbenutzung des Grundstücks der Kläger im Sinne des § 321 ZGB anzusehen, die bereits bei dem Inkrafttreten des [X.] am 1. Januar 1976 bestanden habe und nach § 2 Abs. 2 Satz 2 EGZGB fortbestehe. Ein solches Mitbenut-zungsrecht berechtige und verpflichte die Rechtsnachfolger der Eigentümer des herrschenden und des dienenden Grundstücks auch dann, wenn es nicht 4 - 4 - in dem Grundbuch eingetragen sei. Nach Art. 233 § 5 Abs. 1 EGBGB gelte es als Recht an dem belasteten Grundstück. Den von den Klägern hilfsweise gestellten [X.] hält das [X.] für unbegründet, weil es dafür keine gesetzliche Grundlage gebe. 5 Das hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. 6 I[X.] 1. Zu Unrecht nimmt das Berufungsgericht an, dass der Beklagten nach Art. 233 § 5 Abs. 1 EGBGB aufgrund eines Mitbenutzungsrechts (§ 321 Abs. 1 ZGB) ein Recht an dem Grundstück der Kläger zustehe. 7 a) Die Annahme, dass die im [X.] zwischen den Rechtsvorgängern der Parteien getroffene Vereinbarung mit dem Inkrafttreten des [X.] am 1. Januar 1976 (§ 1 EGZGB) ein Mitbenutzungsrecht im Sinne von § 321 Abs. 1 ZGB für den Eigentümer des heute der Beklagten gehö-renden Grundstücks begründet habe, begegnet rechtlichen Bedenken. Aus § 2 Abs. 2 Satz 2 EGZGB, auf welche Norm sich das Berufungsgericht für seine Ansicht stützt, ergibt sich das nicht. Nach dieser Vorschrift war für das [X.] der vor dem Inkrafttreten des Zivilgesetzbuchs begründeten Rechte und Pflichten das bis zu diesem Zeitpunkt geltende Recht maßgebend. Das spricht dafür, dass für das Nutzungsrecht auf der einen Seite und für die [X.] auf der anderen Seite die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs auch in dem Zeitraum maßgeblich blieben, in welchem das Zivilgesetzbuch der [X.] galt. Allerdings war nach § 2 Abs. 2 Satz 1 EGZGB das Zivilgesetzbuch 8 - 5 - auf alle bei seinem Inkrafttreten bestehenden Zivilrechtsverhältnisse anzuwen-den. Daraus kann geschlossen werden, dass sich der Inhalt eines unter der Geltung des Bürgerlichen Gesetzbuchs abgeschlossenen Vertrags, der - wie hier - auf eine dauernde Gebrauchsüberlassung gerichtet war, ab dem 1. Januar 1976 aus den entsprechenden Bestimmungen des Zivilgesetzbuchs ergab, so dass hier ein Mitbenutzungsrecht im Sinne von § 321 Abs. 1 ZGB entstanden wäre (so OG-[X.] NJ 1989, 80, 81). b) Es kann indes offen bleiben, ob zu [X.] auf das hier maßgebli-che Rechtsverhältnis die Vorschriften des Zivilgesetzbuchs oder die des [X.] anzuwenden waren. Denn in beiden Fällen hat die [X.] kein Recht an dem Grundstück der Kläger erlangt. 9 aa) Wenn die Vereinbarung aus dem [X.] als Gestattungsvertrag (§ 305 BGB a.F.) weiter galt, kann der Beklagten kein Recht an dem [X.] der Kläger zustehen. Denn eine dingliche Sicherung des [X.] durch die Eintragung einer Grunddienstbarkeit unterblieb. 10 bb) Entstand aufgrund der Vereinbarung ein Mitbenutzungsrecht (§ 321 Abs. 1 ZGB), steht der Beklagten jetzt ebenfalls kein Recht an dem Grundstück der Kläger zu. Die Revision rügt nämlich mit Erfolg, dass das Berufungsgericht § 8 Abs. 1 Satz 1 GBBerG übersehen hat. Nach dieser Vorschrift erlischt ein nicht in dem Grundbuch eingetragenes Mitbenutzungsrecht mit dem Ablauf des 31. Dezember 1995, wenn nicht der Eigentümer vorher in notariell beurkundeter oder beglaubigter Form das Bestehen des Rechts anerkannt und seine Eintra-gung bewilligt oder der Inhaber des Rechts von dem Eigentümer die Abgabe dieser Erklärungen in einer zur Unterbrechung der Verjährung nach § 209 BGB a.F. geeigneten Weise verlangt hat. Die Frist ist durch § 13 Abs. 1 [X.] 11 - 6 - bis zum Ablauf des 31. Dezember 2005, längstens jedoch bis zu dem Tag ver-längert worden, seit dem der öffentliche Glaube des Grundbuchs für die in Art. 233 § 5 Abs. 1 EGBGB bezeichneten Mitbenutzungsrechte wieder in vollem Umfang gilt. Nach der letzten Änderung des Art. 233 § 5 Abs. 2 EGBGB durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 2 des [X.] vom 20. Dezember 1999 ([X.]) ist der öffentliche Glaube des Grundbuchs mit dem [X.] des 31. Dezember 2000 in vollem Umfang wiederhergestellt; denn seit dem 1. Januar 2001 gelten die in Art. 233 § 5 Abs. 2 EGBGB bestimmten Ausnah-men von dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs nicht mehr. Die Beklagte hätte deshalb bis zum Ablauf des 31. Dezember 2000 von den Klägern die formgerechte Anerkennung und die Bewilligung der Eintragung des - nach [X.] des [X.] bestehenden - Mitbenutzungsrechts erreichen oder die Bewilligung der Eintragung in einer zur Unterbrechung der Verjährung [X.]en Form, insbesondere durch die Erhebung einer Klage, verlangen müs-sen (vgl. Senat, [X.]. v. 28. März 2003, [X.], [X.], 1911 f.). Das ist nicht geschehen. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hat zwar im [X.] die Verurteilung der Kläger zur Duldung des Betretens und der Benutzung des Grundstücks zum Zweck der Reparatur und Unterhaltung der Abwasserleitung verlangt. Aber diese Klage war auf §§ 19, 21 [X.], hilfsweise auf ein Not-leitungsrecht nach § 917 BGB und auf das nachbarliche [X.], gestützt. Das alles setzte voraus, dass der Beklagten kein Mitbenutzungs-recht an dem Grundstück der Kläger zustand. Die Klage war deshalb nicht [X.], die Verjährung eines Anspruchs auf Bewilligung der Eintragung eines bestehenden Mitbenutzungsrechts im Sinne von § 209 BGB a.F. zu unterbre-chen (vgl. Senat, [X.]. v. 28. März 2003, [X.], [X.], 1911, 1912). Ein etwaiges Mitbenutzungsrecht der Beklagten wäre deshalb mit dem Ablauf des 31. Dezember 2000 erloschen. - 7 - 2. Die Beklagte hat an dem Grundstück der Kläger auch kein Besitzrecht nach Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 1 Buchst. a EGBGB. Es fehlt an der dafür not-wendigen Bereinigungslage nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz. 12 a) Das [X.] nach Art. 233 § 2a Abs. 1 EGBGB ist nicht auf die sogenannten hängenden Fälle beschränkt, in denen die Nutzungsberechti-gung zu [X.] nicht den Vorschriften entsprechend abgesichert oder [X.] zweifelhaft war; vielmehr besteht es in dem Umfang, in welchem der Besitzer von dem Grundstückseigentümer nach dem Sachenrechtsbereini-gungsgesetz die Übertragung des Eigentums oder die Belastung des [X.]s verlangen kann, bis zum Abschluss der Bereinigung (Senat, [X.]. v. 25. Juli 2003, [X.], [X.] 2004, 38, 39 m.w.N.). Die Beklagte kann jedoch nach § 116 Abs. 1 SachenRBerG nicht die Belastung des Grundstücks der Klä-ger mit einer Dienstbarkeit zur dinglichen Absicherung des [X.] ver-langen. 13 b) Falls aufgrund der Vereinbarung aus dem [X.] am 1. Januar 1976 kein Mitbenutzungsrecht im Sinne von § 321 Abs. 1 ZGB begründet [X.], scheidet ein solcher Anspruch der Beklagten aus. Zwar wäre dies grund-sätzlich ein Fall von § 116 Abs. 1 Nr. 3 SachenRBerG. Danach kann der [X.] von dem Grundstückseigentümer die Bestellung einer Dienstbarkeit ver-langen, wenn - neben anderen Voraussetzungen - ein Mitbenutzungsrecht nach §§ 321, 322 ZGB nicht begründet wurde. Aber gleichwohl fehlte es hier an einer Bereinigungslage. 14 - 8 - aa) Nach der Rechtsprechung des Senats ([X.]. v. 22. Oktober 2004, [X.], [X.] 2005, 29 m.w.N.) sind nicht generell alle Störungen, die bei der Erschließung von Grundstücken im Beitrittsgebiet auftreten, nach § 116 Sa-chenRBerG zu bereinigen, sondern nur solche Sachverhalte, bei denen die Mit-benutzung eines fremden Grundstücks zwar der zivilrechtlichen Absicherung entbehrte, aber nach der Verwaltungspraxis der [X.] oder nach den [X.]-typischen Gegebenheiten als rechtmäßig angesehen wurde; entscheidend ist deshalb der Umstand, dass der Mitbenutzung zu [X.] ein zumindest faktischer Schutz zukam. 15 bb) Ein solches lediglich de facto respektiertes Nutzungsverhältnis liegt hier nicht vor. Die Inanspruchnahme des heute den Klägern gehörenden Grundstücks für die Abwasserleitung des Nachbargrundstücks erfolgte auf-grund der im [X.] zwischen den [X.] getroffenen Vereinba-rung. Sie berechtigte und verpflichtete auch die Rechtsnachfolger der [X.], die zu [X.] Grundstückseigentümer waren. Für die Rechtsnachfolger des Eigentümers, zu dessen Gunsten die Vereinbarung ge-troffen wurde, folgt dies aus § 328 Abs. 1 BGB i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 2 EGZGB bzw. aus § 441 ZGB i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 1 EGZGB; denn die Vereinbarung ist insoweit ein Vertrag zugunsten Dritter, weil die damaligen Eigentümer [X.] hatten, dass nicht nur der seinerzeitige Eigentümer des heute den [X.]n gehörenden Grundstücks, sondern auch seine Rechtsnachfolger zu der Ableitung der Abwässer über das Nachbargrundstück berechtigt sein sollten. Die Rechtsnachfolger des Eigentümers, der die Benutzung seines Grundstücks für die Verlegung der Abwasserleitung gestattete, waren bis zu der Übertragung des Eigentums auf die Kläger nach 1990 als seine Erben seit 1978 nach § 409 ZGB an die von ihm eingeräumte Gestattung gebunden. Somit war die Mitbe-nutzung des Grundstücks der Kläger auch zu [X.] zivilrechtlich gesi-16 - 9 - chert. Ein [X.]-typisches Vollzugsdefizit, welches zu einer Bereinigungslage führt, ist im Hinblick auf die rechtliche Sicherung nicht zu erkennen. c) Aus demselben Grund fehlt es auch an einem Bereinigungsanspruch der Beklagten, wenn am 1. Januar 1976 ein Mitbenutzungsrecht im Sinne von § 321 Abs. 1 ZGB entstanden und mit Ablauf des 31. Dezember 2000 erloschen ist. Deshalb kann es dahingestellt bleiben, ob dem von § 116 Abs. 1 Nr. 3 Sa-chenRBerG erfassten Fall, dass kein Mitbenutzungsrecht begründet wurde, der Fall gleichsteht, dass zwar ein Mitbenutzungsrecht bestand, dieses aber später deshalb erlosch, weil weder der Berechtigte noch der Verpflichtete innerhalb der gesetzlichen Frist die Eintragung des Rechts in das Grundbuch herbeige-führt hat. 17 3. Eine schuldrechtliche Pflicht der Kläger, die Inanspruchnahme ihres Grundstücks für die Abwasserleitung zu dulden, ergibt sich nicht aus der [X.] vom 19. Februar 1934. Sie haben ihr Grundstück von dem Erben desjenigen Voreigentümers erworben, der seinerzeit die Verlegung der Leitung gestattet hat. An diese Gestattung sind die Kläger nicht gebunden; denn schuld-rechtliche Vereinbarungen begründen Rechte und Pflichten grundsätzlich nur für die Vertragsschließenden, nicht für ihre Rechtsnachfolger (vgl. Senat, [X.]. v. 11. April 1975, [X.], [X.] 1976, 18, 19). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt zugunsten der Kläger nicht etwa deshalb, weil der damalige Grundstückseigentümer erklärt hat, dass die Vereinbarung auch für seine Rechtsnachfolger gelten solle. Einen solchen Vertrag zu Lasten Dritter kennt die Rechtsordnung, für die das Bürgerliche Gesetzbuch maßgeblich ist, nicht (siehe nur [X.] 78, 369, 374 f.). 18 - 10 - 4. Da sich das Berufungsurteil weder aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO) noch die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO), ist es aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO); die Sache ist zur neuen Verhand-lung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Es hat nämlich - von seinem Standpunkt aus konsequent - bisher nicht geprüft, ob die Voraussetzungen der §§ 19 Abs. 1, 29 [X.] vorliegen. Das muss es nachholen. 19 [X.]Stresemann Czub Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom 27.01.2004 - 8 O 4861/02 - [X.], Entscheidung vom 02.02.2005 - 11 U 373/04 -

Meta

V ZR 48/05

10.03.2006

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.03.2006, Az. V ZR 48/05 (REWIS RS 2006, 4570)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 4570

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