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PDF anzeigen [X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 231/08 Verkündet am: 19. Juni 2009 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Juni 2009 durch [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der [X.] zu 1 bis 3 wird das Urteil der 4. Zivilkammer des [X.] vom 23. Oktober 2008 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der [X.] zu 1 bis 3 entschieden worden ist. Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Be-rufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die [X.] zu 1 und 2 sind [X.] zu je ½ des im Grundstück von [X.]
Blatt 1421 eingetragenen Grundstücks [X.] 2494/3, S
str. 52b, und des angrenzenden, im Grundbuch von [X.]Blatt 70931 eingetragenen Grundstücks Flurstück 1413/6. Die Klägerin zu 3 ist Eigentümerin des im Grundbuch von O.
Blatt 70927 eingetrage-nen Grundstücks Flurstück 1413/18, [X.]höhe 15. 1 Die [X.] sind Eigentümer des im Grundbuch von [X.]Blatt 2232 eingetragenen Grundstücks Flurstück 2494/16. An der Nordseite ihres Grundstücks verläuft ein Weg. Die [X.] behaupten, sie oder ihre Rechtsvorgänger hätten bei Ablauf des 2. Oktober 1990 den Weg auf dem Grundstück der [X.] als Zugang und Zufahrt zu ihren Grundstücken ge-2 - 3 - nutzt. Hierauf seien sie angewiesen; ein Mitbenutzungsrecht sei nicht verein-bart. Mit der Klage verlangen sie von den [X.] die Bewilligung der Eintra-gung eines Geh- und Fahrtrechts zu Lasten deren Grundstücks für die [X.] Eigentümer ihrer Grundstücke in das Grundbuch. 3 Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das [X.] hat sie abgewiesen. Hiergegen richtet sich die von dem [X.] zugelassene Re-vision, mit der die [X.] zu 1 bis 3 die Wiederherstellung des Urteils des Amtsgerichts erstreben. Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht verneint die geltend gemachten Ansprüche. Es meint, § 116 Abs. 1 SachenRBerG gewähre einen Anspruch auf Bestellung ei-ner Dienstbarkeit nur, wenn die Nutzung des in Anspruch genommenen frem-den Grundstücks nach der Verwaltungspraxis der [X.] oder den [X.]-typischen Gegebenheiten gesichert gewesen sei. Voraussetzung hierfür sei eine "gezielte Legitimierung" der Inanspruchnahme fremden Eigentums durch die Behörden der [X.]. Die von diesen zur Bebauung der über den Weg auf dem Grundstück der [X.] erschlossenen weiteren Grundstücke im Be-reich der [X.]/[X.] höhe erteilten Genehmigungen reichten zur Feststellung dieser Voraussetzung nicht aus, weil in den Genehmigungen ausdrücklich oder erkennbar darauf hingewiesen worden sei, dass die Zuwe-gung über Privateigentum führe und damit von einer Einigung mit den [X.] abhänge. 4 - 4 - I[X.] 5 Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 6 1. § 116 Abs. 1 SachenRBerG gewährt einen Anspruch auf Bestellung einer Grunddienstbarkeit an einem fremden Grundstück, sofern dieses vor Ab-lauf des 2. Oktober 1990 genutzt worden ist, diese Nutzung zur Erschließung oder Entsorgung des eigenen Grundstücks oder eines Bauwerks auf diesem erforderlich ist und ein Mitbenutzungsrecht nach §§ 321, 322 ZGB nicht [X.] worden ist. Dies behaupten die [X.]. Einer "gezielten Legitimierung" der Mitbenutzung durch die Behörden der [X.] als weiterer Anspruchsvoraussetzung bedarf es nicht. Der Senat hat dem Sinn der gesetzlichen Regelung von § 116 Abs. 1 SachenRBerG entnommen, dass eine unrechtmäßige Mitbenutzung, die zu Zeiten der [X.] keinen zumin-dest faktischen Schutz genossen hat, nicht geeignet ist, einen Anspruch auf Bestellung einer Dienstbarkeit zu begründen (Senat, Urt. v. 9. Mai 2003, [X.], [X.] 2003, 385, 386; Urt. v. 22. Oktober 2004, [X.], [X.] 2005, 29, ferner Urt. v. 14. Januar 2005, [X.], NJW-RR 2005, 666, 667). Das bedeutet jedoch nicht, dass die Mitbenutzung eines fremden Grundstücks nur dann als rechtmäßig angesehen wurde und faktischen Schutz genossen hätte, wenn sie von den Behörden der [X.] ausdrücklich angeordnet oder gestattet worden ist. Das ist vielmehr auch dann der Fall, wenn die Einräumung eines Mitbenutzungsrechts nach dem Zivilgesetzbuch beansprucht werden konnte und die praktizierte Nutzung tatsächlich nicht bestritten wurde. 7 § 116 Abs. 1 Nr. 3 SachenRBerG nimmt auf das Zivilgesetzbuch der [X.] Bezug. Ein Anspruch auf Bestellung einer Dienstbarkeit besteht nicht, so-weit die Inanspruchnahme eines fremden Grundstücks durch ein Mitbenut-zungsrecht nach §§ 321, 322 ZGB bei Ablauf des 2. Oktober 1990 gesichert 8 - 5 - war. Grund hierfür ist, dass es in diesem Fall einer Sicherung der weiteren Mit-benutzung durch die Bestellung einer Dienstbarkeit nicht bedarf, weil die [X.] aus §§ 321, 322 ZGB durch Art. 233 § 5 Abs. 1 EGBGB über den 2. Oktober 1990 hinaus als Rechte an dem [X.] [X.] worden sind und als solche nach Maßgabe von Art. 233 § 5 Abs. 3, 4 EGBGB in das Grundbuch eingetragen werden können oder konnten (Senat, [X.], 25, 27). Ein dauerndes Wege- und Überfahrtsrecht konnte nach dem Recht der [X.] in das Grundbuch eingetragen und so verdinglicht werden, § 322 Abs. 1, 2 ZGB. Soweit ein solches Recht nicht in das Grundbuch eingetragen wurde und damit nur schuldrechtlich wirkte, bedurfte es zu seiner Begründung einer schrift-lichen Vereinbarung zwischen den Nutzungsberechtigten der beteiligten Grundstücke und der Zustimmung des Eigentümers des in Anspruch genom-menen Grundstücks, § 321 Abs. 1 ZGB. 9 Dies ist indessen häufig unterblieben; die dauernde Mitbenutzung ist nur mündlich vereinbart, gestattet oder praktiziert worden. Das findet seinen Grund darin, dass für den Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung der Mitbenut-zung kein nachhaltiger Anlass bestand, weil § 321 Abs. 2 ZGB einen Anspruch auf die Vereinbarung eines Rechts zur dauernden Mitbenutzung gegen den Nutzer des in Anspruch genommenen Grundstücks und dessen Eigentümer gewährte, "wenn das im Interesse der ordnungsgemäßen Nutzung [X.] Grundstücke erforderlich" war. Damit bedurfte es nach dem Zivilgesetzbuch einerseits keiner Regelung des Mitbenutzungsrechts. Andererseits wurden Sachverhalte aufgewertet, in denen ein solches Recht nicht bestand und eine vertragliche Regelung der praktizierten Nutzung vor dem Inkrafttreten des ZGB unterblieben war oder nicht mehr galt. Solange der Eigentümer des in Anspruch genommenen Grundstücks der Mitbenutzung nicht entgegentrat, fehlte es für 10 - 6 - den Nutzer an einem Grund, seinen Anspruch auf Begründung eines Mitbenut-zungsrechts geltend zu machen. Der Frage nach einer Duldungspflicht des Rechtsnachfolgers in das Eigentum an dem "dienenden" Grundstück kam ebenso wenig Bedeutung zu wie der Frage nach der Wirkung der praktizierten Nutzung für einen Rechtsnachfolger in das Eigentum an dem "herrschenden" Grundstück. Der Anspruch auf Vereinbarung eines Nutzungsrechts konnte von dem jeweiligen Nutzer des "herrschenden" Grundstücks gegen den jeweiligen Nutzer und den jeweiligen Eigentümer des in Anspruch genommenen Grund-stücks erhoben und durchgesetzt werden. Wurden von dem Nutzer oder dem Eigentümer des "dienenden" [X.] durch die Nutzer des "herrschenden" Grundstücks keine Einwendungen erhoben, war die Mitbenutzung nach der Rechtswirklichkeit der [X.] faktisch gesichert, sofern die Mitbenutzung im [X.] der "ordnungsgemäßen" Nutzung des "herrschenden" Grundstücks erfor-derlich war. Hierzu reicht es aus, dass die zur Errichtung eines Bauwerks auf diesem notwendige Genehmigung erteilt worden ist. Einer weitergehenden "ge-zielten Legitimierung" der Mitbenutzung bedurfte es nicht. 11 2. a) Die Flurstücke 2494/3 und 1413/18 sind vor dem [X.] mit Wohnhäusern bebaut worden. Die Bebauung beider Grundstücke ist ge-nehmigt worden. Die Nutzung der Gebäude bzw. Grundstücke zu [X.] war mithin "ordnungsgemäß" im Sinne von § 321 Abs. 2 ZGB. Ist hierzu der Weg auf dem Grundstück der [X.] in Anspruch genommen worden, sind hiergegen von den [X.] oder ihren Rechtsvorgängern bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990 keine Einwendungen erhoben worden, und war die Mitbe-nutzung ihres Grundstücks zu der genehmigten Nutzung der Grundstücke der [X.] erforderlich, war die Nutzung des Grundstücks der [X.] als 12 - 7 - Zugang zu den Grundstücken der [X.] bis zum 3. Oktober 1990 faktisch gesichert. 13 Ob es sich so verhält, ob der Weg auf dem Grundstück der [X.] die von den [X.] behauptete [X.] hat und ob die [X.] die Beklag-ten für die Belastung ihres Grundstücks mit der verlangten Dienstbarkeit gemäß § 118 SachenRBerG zu entschädigen haben, hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - nicht festgestellt. Dies ist [X.]. b) Entsprechend verhält es sich mit dem Flurstück 1413/6. Auf diesem Grundstück hat der damalige Nutzer des Grundstücks [X.]höhe 6, [X.], nach den Feststellungen des Berufungsgerichts 1974 eine Garage er-richtet. Der Bau der Garage ist genehmigt worden. Ist die Garage mit Zustim-mung der Grundstückseigentümer errichtet worden und wurde sie bei Ablauf des 2. Oktober 1990 noch genutzt, war dies im Sinne von § 321 Abs. 2 ZGB "ordnungsgemäß" und kann zu dem von den [X.] zu 1 und 2 geltend gemachten Anspruch führen. Dass der [X.]
im Rahmen des Genehmigungsverfahrens darauf hingewiesen hat, dass die Zufahrt über Privateigentum führt, und [X.]
gebeten hat, die Zustimmung hierzu von den Eigentümern des bzw. der in Anspruch zu nehmenden Grundstücke [X.] ([X.], 347), entsprach der Rechtslage. Der Hinweis schränkt weder die Genehmigung ein, noch führt er dazu, dass die von [X.]erstrebte Nut-zung des Grundstücks bei Inkrafttreten des Zivilgesetzbuchs der [X.] nicht "ordnungsgemäß" gewesen wäre. 14 - 8 - II[X.] 15 Das Berufungsurteil gibt im Übrigen Anlass, darauf hinzuweisen, dass - unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits - eine gesamtschuldnerische Be-lastung einer der Parteien mit den Kosten des Verfahrens nicht in Betracht kommt, § 100 Abs. 1, 4 ZPO. Krüger [X.] Lemke Schmidt-Räntsch Roth Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 30.10.2007 - 4 C 1041/00 - [X.], Entscheidung vom [X.]/07 -
Meta
19.06.2009
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.06.2009, Az. V ZR 231/08 (REWIS RS 2009, 2980)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 2980
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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V ZR 230/08 (Bundesgerichtshof)
V ZR 318/13 (Bundesgerichtshof)
V ZR 48/05 (Bundesgerichtshof)
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