Bundesfinanzhof, Urteil vom 23.04.2021, Az. IX R 3/20

9. Senat | REWIS RS 2021, 6585

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Gegenstand

Auszahlung aus einem Aufbaukonto der betrieblichen Altersversorgung als ermäßigt zu besteuernde Vergütung für mehrjährige Tätigkeit - Trennung der betrieblichen Altersversorgung in Basiskonto und Aufbaukonto


Leitsatz

1. Wird ein Teil der Abfindung eines Arbeitnehmers im Wege der Entgeltumwandlung dem arbeitnehmerfinanzierten Aufbaukonto der betrieblichen Altersversorgung in Form einer Direktzusage zugeführt, liegt im Zeitpunkt der Entgeltumwandlung insoweit kein Zufluss von Arbeitslohn vor.

2. Erfolgt die Auszahlung des im Aufbaukonto über mehrere Jahre im Wege der Entgeltumwandlung angesammelten Versorgungsguthabens als Einmalzahlung, kann eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeit i.S. des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG anzunehmen sein.

3. Dem Merkmal der Außerordentlichkeit steht nicht entgegen, wenn dem Arbeitnehmer daneben eine weitere Altersversorgung aus einem --vom Aufbaukonto getrennten-- arbeitgeberfinanzierten Basiskonto zusteht, das darauf angesparte Versorgungsguthaben jedoch noch nicht zur Auszahlung gelangt ist.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des [X.], [X.] vom 05.12.2019 - 10 K 2705/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Tatbestand

I.

1

Streitig ist, ob die im Zuge der Auflösung eines Versorgungsguthabens aus einer betrieblichen Altersversorgung vorgenommene Kapitalauszahlung tarifermäßigt besteuert wird.

2

Die Kläger und [X.] (Kläger) werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erzielten im Streitjahr 2015 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sowie Renteneinkünfte.

3

Die Klägerin war bis zum 31.05.2013 bei der [X.] (Arbeitgeberin) beschäftigt. Mit Konzernbetriebsvereinbarung vom Februar 2004, ergänzt am 19.09.2012, hatte die vormalige [X.] AG für sämtliche dem Konzernverbund angehörenden Gesellschaften im Inland die Einrichtung eines Versorgungswerks zur Schaffung einer zusätzlichen Altersvorsorge beschlossen. Hierbei handelt es sich um ein beitragsorientiertes System, das aus dem vom Unternehmen finanzierten Basiskonto (Ziff. 4 der [X.]) und dem optionalen, durch Entgeltumwandlung finanzierten [X.] (Ziff. 5 der [X.]) besteht. Nach Ziff. 7 der [X.] werden Altersleistungen, Invalidenleistungen im Falle unbefristeter Gewährung der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente sowie Todesfallleistungen und ein sog. Überbrückungsgeld im Falle der befristeten Gewährung der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente als Versorgungsleistungen (Ziff. 7.5) gewährt. Nach Eintritt des jeweiligen [X.] errechnet sich die Leistung nach Ziff. 6.1.2 der [X.] aus den auf dem jeweiligen [X.] ([X.] und Basiskonto) gutgeschriebenen Kapitalbausteinen. Der auf die jeweils garantierte Leistung bestehende Rechtsanspruch sollte sich unmittelbar gegen das jeweilige Unternehmen der [X.] richten (Ziff. 3.2 der [X.]). Die Durchführung der [X.] erfolgt dabei grundsätzlich unmittelbar als Direktzusage des Unternehmens (Ziff. 3.3.1), Leistungen aus dem [X.] sowie Überbrückungsgelder werden immer unmittelbar vom Unternehmen erbracht (Ziff. 3.3.2). Nach Ziff. 8.1 wird das [X.] grundsätzlich als [X.] ausgezahlt, es kann aber auf schriftliches Verlangen des Mitarbeiters auch in Form von bis zu zehn Raten, als lebenslange monatliche Rente oder in einer Kombination ausgezahlt werden. Die gewählte [X.] kann dabei für das Basiskonto und das [X.] unterschiedlich sein.

4

Auch die Klägerin hatte bis zu ihrem Ausscheiden aus dem Unternehmen Einzahlungen in den Versorgungsplan im Wege der Gehaltsumwandlung getätigt. [X.] erhielt sie von ihrer Arbeitgeberin anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung. Von der vereinbarten Abfindungssumme in Höhe von insgesamt 361.598,96 € wurde ein Betrag von 120.000 € im Wege der Entgeltumwandlung in das [X.] der betrieblichen Altersversorgung eingezahlt. Als ermäßigt zu besteuernder Arbeitslohn für mehrere Jahre bescheinigte die Arbeitgeberin für 2013 einen Betrag von 251.610 €, der so auch der Besteuerung zugrunde gelegt wurde. Die im Jahr 2013 geleisteten Zahlungen in die betriebliche Altersversorgung nahm der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --[X.]--) nach § 3 Nr. 63 des Einkommensteuergesetzes (EStG) von der Besteuerung aus.

5

Im Streitjahr erhielt die Klägerin das auf dem [X.] ausgewiesene Versorgungsguthaben in Höhe von 144.000 € nebst Zinsen in Höhe von 475,20 € als Einmalbetrag ausbezahlt. Daneben bezog sie von ihrer Arbeitgeberin im Streitjahr und in den Folgejahren bis zum 31.05.2019 Überbrückungsgeld wegen voller Erwerbsminderung, und zwar 22.334,58 € im Jahr 2015 und 18.604,32 € im Jahr 2016. Voraussetzung für die Zahlung des Überbrückungsgeldes war die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

6

Für die im Streitjahr zugeflossene Auszahlung des Versorgungsguthabens beantragte die Klägerin die ermäßigte Besteuerung. Dies lehnte das [X.] im Einkommensteuerbescheid vom 22.06.2017 mit der Begründung ab, die Kapitalauszahlung gehöre zu den Einkünften i.S. des § 22 Nr. 5 EStG, sodass § 34 EStG im Hinblick auf das bereits in der Konzernbetriebsvereinbarung enthaltene Wahlrecht auf Kapitalauszahlung nicht zur Anwendung kommen könne.

7

Mit Einspruchsentscheidung vom 13.09.2018 setzte das [X.] die Einkommensteuer 2015 höher fest. Zur Begründung führte es aus, dass es sich bei dem Vorsorgeplan um einen sog. internen Durchführungsweg i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 2 des Betriebsrentengesetzes handele. Sämtliche Versorgungsleistungen aus einer derartigen Direktzusage führten zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Sofern diese Versorgungsleistungen nicht fortlaufend, sondern in einer Summe ausbezahlt würden, handele es sich um ermäßigt zu besteuernde Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten. Im Fall von [X.] in mehreren Kalenderjahren sei der Tatbestand der Zusammenballung indes nicht erfüllt. Dies sei vorliegend im Hinblick auf die laufenden Versorgungsbezüge in Höhe von 22.335 € (2015) bzw. 18.604 € (2016) der Fall.

8

Mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2020, 358 veröffentlichten Urteil vom 05.12.2019 gab das Finanzgericht (FG) der Klage, mit der die Kläger die Anwendung des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG begehrten, statt. Die Einmalzahlung sei unter Berücksichtigung der vereinbarten Bedingungen als Vergütung für mehrjährige Tätigkeit anzusehen. Hierzu gehöre auch die Auszahlung des [X.], das sich der Anspruchsberechtigte durch eine mehrjährige, länger als zwölf Monate dauernde Tätigkeit [X.] habe. Das Versorgungsguthaben des [X.]s stamme zudem aus den über mehrere Jahre von der Klägerin im Wege der Entgeltumwandlung geleisteten Beiträgen.

9

Zudem sei das Erfordernis der Außerordentlichkeit erfüllt. Die Auszahlung des auf dem [X.] angesparten Versorgungsguthabens in einem Betrag führe zu einer atypischen Zusammenballung von Einkünften, die eine höhere Einkommensteuer auslösen könnte, als dies bei einem verteilten Zufluss der Einnahmen der Fall gewesen wäre. Dem stehe nicht entgegen, dass sich das Versorgungsguthaben im Wesentlichen aus dem Beitrag aus der Umwandlung eines Teils des Abfindungsanspruchs für den Verlust des Arbeitsplatzes zusammengesetzt habe. Es handele sich insoweit nicht um eine schädliche Auszahlung einer einheitlichen Entschädigungszahlung in zwei Teilbeträgen. Denn die bereits im Februar 2013 vereinbarte Umwandlung des künftig --Ende April 2013-- entstehenden Abfindungsanspruchs habe zu einer einvernehmlichen Herabsetzung des Abfindungsanspruchs um 120.000 € zugunsten der betrieblichen Altersversorgung geführt, sodass sich die Entschädigung um diesen Betrag vermindert gehabt habe. Mit der Umwandlung sei nicht nur die Verlagerung des Besteuerungszugriffs vom Zeitpunkt der Zusage und der Anspruchsherabsetzung auf den späteren Eintritt des [X.] verbunden gewesen, sondern auch eine Umqualifizierung des Abfindungsanspruchs in einen originären Leistungsanspruch aus der betrieblichen Altersversorgung.

Dem lasse sich der Gesichtspunkt einer (schädlichen) Teilauszahlung eines einheitlichen Versorgungsanspruchs nicht entgegenhalten. Dies betreffe zunächst den Umstand, dass die Klägerin neben der Auszahlung des auf dem [X.] angesparten Versorgungsguthabens im Streitjahr und in den Folgejahren fortlaufend ein Überbrückungsgeld bezogen habe. Das Überbrückungsgeld werde von der Arbeitgeberin unabhängig vom Anspruch auf das jeweilige [X.] geleistet und unterliege insoweit auch anderen Voraussetzungen. Entsprechendes gelte für den Umstand, dass sich die Klägerin lediglich das Versorgungsguthaben des [X.]s und nicht auch dasjenige des [X.] habe auszahlen lassen. Zwar seien sowohl die Leistungen aus dem Basiskonto als auch diejenigen aus dem [X.] Bestandteil der betrieblichen Gesamtversorgung. Gleichwohl handele es sich hierbei um zwei selbständige und auch von den Vertragspartnern von vornherein getrennt behandelte Ansprüche.

Mit der Revision rügt das [X.] die unzutreffende Anwendung des § 34 Abs. 2 Nrn. 2 und 4 EStG.

Das [X.] beantragt,
das Urteil des [X.], [X.] - 10 K 2705/18 vom 05.12.2019 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

II.

Die Revision ist unbegründet und daher nach § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O) zurückzuweisen. Zutreffend hat die Vorinstanz § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 EStG auf die Auszahlung des auf dem [X.] ausgewiesenen Versorgungsguthabens angewandt.

1. Zwischen den Beteiligten ist zu Recht nicht (mehr) streitig, dass die Klägerin mit der Auszahlung des Versorgungsguthabens aus dem [X.] in Höhe von insgesamt 144.475,20 € Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG erzielt hat; bei dem [X.] handelt es sich um eine sog. Direktzusage (zur Abgrenzung zwischen Arbeitslohn i.S. des § 19 EStG und sonstigen Bezügen i.S. des § 22 EStG s. Beschluss des [X.] --[X.]-- vom 03.07.2008 - X B 172/07, [X.], 1672; Schreiben des [X.] --BMF-- vom 06.12.2017, [X.], 147, Rz 146; Karst/Stöckler in [X.]/[X.]/Schipp/Schnitker, Arbeitsrecht der betrieblichen Altersversorgung, Teil 5 B Unmittelbare Versorgungszusage, Rz 162 ff.). Die Vorinstanz hat dies genauso beurteilt. Der Senat sieht daher von weiteren Ausführungen ab.

Diese Einnahmen sind --auch soweit der entgeltumgewandelte Betrag von 120.000 € betroffen ist-- im Streitjahr 2015 zu erfassen (§ 11 Abs. 1 EStG). In Höhe der Entgeltumwandlung ist es im [X.] nicht zu einem Zufluss von Arbeitslohn bei der Klägerin gekommen; die bloße Einräumung von Ansprüchen gegenüber dem Arbeitnehmer führt bei diesem regelmäßig noch nicht zum Zufluss. Erst der Eintritt des [X.] durch die Erfüllung der Ansprüche bewirkt den Zufluss beim Arbeitnehmer (vgl. nur [X.]-Urteile vom 12.04.2007 - VI R 6/02, [X.], 547, [X.], 581, unter [X.], Rz 13, zur Ablösung einer Pensionszusage; vom 29.07.2010 - VI R 39/09, [X.], 2296, Rz 28/29, zur "arbeitnehmerfinanzierten betrieblichen Altersversorgung" durch aufgeschobene Vergütung in Gestalt jährlicher Sonderzahlungen).

2. Zutreffend hat die Vorinstanz die Auszahlung des Versorgungsguthabens [X.] der Tarifglättung nach § 34 Abs. 1 und 2 EStG unterworfen. Eine Verletzung des § 34 Abs. 2 Nrn. 2 und 4 EStG liegt entgegen der Ansicht des [X.] nicht vor.

a) Im Streitfall sind die Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG i.V.m. § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG nicht erfüllt.

[X.]) Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 EStG ist die auf außerordentliche Einkünfte entfallende Einkommensteuer nach § 34 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 EStG zu berechnen (sog. Fünftelregelung). Als außerordentliche Einkünfte kommen nur die in § 34 Abs. 2 EStG aufgeführten Einkünfte in Betracht (vgl. nur [X.] in Kirchhof/Seer, EStG, 20. Aufl., § 34 Rz 6). Das bedeutet aber nicht, dass diese Einkünfte ohne Weiteres ermäßigt zu besteuern sind. Vielmehr werden außerordentliche Einkünfte i.S. des § 34 Abs. 1 und 2 EStG in ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nur bejaht, wenn die zu begünstigenden Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum zu erfassen sind und durch die Zusammenballung von Einkünften erhöhte steuerliche Belastungen entstehen. Keine Zusammenballung in diesem Sinne liegt typischerweise vor, wenn eine Entschädigung in zwei oder mehreren [X.] gezahlt wird, auch wenn die Zahlungen jeweils mit anderen laufenden Einkünften zusammentreffen und sich ein Progressionsnachteil ergibt (vgl. nur [X.]-Urteil vom 14.04.2015 - IX R 29/14, [X.], 1354, Rz 13).

Gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG kommen als außerordentliche Einkünfte u.a. Entschädigungen in Betracht, die gemäß § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt worden sind. Eine Entschädigung liegt vor, wenn die bisherige Grundlage für den Erfüllungsanspruch weggefallen ist und der an die Stelle der bisherigen Einnahmen getretene Ersatzanspruch auf einer neuen Rechts- oder Billigkeitsgrundlage beruht ([X.]-Urteil in [X.], 1354, Rz 12).

bb) Nach den mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen und daher den Senat gemäß § 118 Abs. 2 [X.]O bindenden Feststellungen hat die Vorinstanz die Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG zu Recht für nicht erfüllt gehalten. Die im Streitjahr erfolgte Auszahlung des Versorgungsguthabens stellt keine Entschädigung, die als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt worden ist, i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG dar. Eine solche Entschädigung muss unmittelbar durch den Verlust von steuerbaren Einnahmen bedingt sowie dazu bestimmt sein, diesen Schaden auszugleichen ([X.]-Urteil vom 25.08.2009 - IX R 3/09, [X.], 261, [X.], 1030, Rz 11, m.w.N.). Dies mag auf die im [X.] anlässlich des Verlusts des Arbeitsplatzes an die Klägerin gezahlte Abfindung zutreffen. Die Auszahlung des Versorgungsguthabens in Höhe von 144.000 € [X.] ist jedoch nicht als Bestandteil dieser Abfindung anzusehen. Sie diente allein der Erfüllung des Anspruchs der Klägerin auf Auszahlung der auf dem [X.] gutgeschriebenen Kapitalbausteine. Hierin liegt ein neben die Abfindung getretener Rechtsgrund (vgl. dazu [X.] in [X.]/[X.]/[X.] --HHR--, § 34 EStG Rz 53 "Vorliegen einer einheitlichen Entschädigung"). Die Kapitalauszahlung ist --und dies auch nur im Umfang von 120.000 €, die dem [X.] im [X.] im Wege der Entgeltumwandlung gutgeschrieben worden sind-- nur mittelbar auf die Abfindung und damit den Verlust von steuerbaren Einnahmen zurückzuführen. Dies reicht nicht aus.

b) Hingegen hat das [X.] § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG zu Recht zur Anwendung gebracht.

[X.]) Gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 4 Halbsatz 1 EStG sind Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten als außerordentliche Einkünfte zu behandeln. [X.] ist eine Tätigkeit, soweit sie sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst (§ 34 Abs. 2 Nr. 4 Halbsatz 2 EStG). Anders als bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit muss es sich, wenn die ermäßigte Besteuerung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 19 EStG in Rede steht, bei der mehrjährigen Tätigkeit nicht um eine abgrenzbare Sondertätigkeit handeln. Insbesondere ist es nicht erforderlich, dass die Tätigkeit selbst von der regelmäßigen Erwerbstätigkeit abgrenzbar ist oder die in mehreren [X.] [X.]e Vergütung auf einem besonderen Rechtsgrund beruht, der diese von den laufenden Einkünften unterscheidbar macht. Eine Einschränkung des Wortlauts des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG ist bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nicht erforderlich. Dementsprechend ist beim Arbeitnehmer jede Vergütung für eine Tätigkeit, die sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst, atypisch zusammengeballt und damit außerordentlich i.S. des § 34 Abs. 1 Satz 1 EStG ([X.]-Urteil vom 07.05.2015 - VI R 44/13, [X.], 523, [X.], 890, Rz 14/15).

Allerdings reicht es nicht aus, dass der Arbeitslohn in einem anderen Veranlagungszeitraum als dem zufließt, zu dem er wirtschaftlich gehört, und dort mit weiteren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zusammentrifft. Die Entlohnung muss vielmehr für sich betrachtet zweckbestimmtes Entgelt für eine mehrjährige Tätigkeit sein, die Vergütung folglich für einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten und veranlagungszeitraumübergreifend geleistet werden. Diese mehrjährige Zweckbestimmung kann sich entweder aus dem Anlass der Zuwendung oder aus den übrigen Umständen ergeben. Soweit andere Hinweise auf den Verwendungszweck fehlen, kommt der Berechnung des Entgelts maßgebliche Bedeutung zu ([X.]-Urteile in [X.], 523, [X.], 890, Rz 16; vom 31.08.2016 - VI R 53/14, [X.], 120, [X.], 322, Rz 12).

Darüber hinaus müssen wirtschaftlich vernünftige Gründe für die zusammengeballte Entlohnung vorliegen. Diese können sowohl in der Person des Arbeitnehmers als auch des Arbeitgebers bestehen. Das Merkmal der wirtschaftlich vernünftigen Gründe dient der Verhütung von Missbräuchen. Deshalb schließt nur eine willkürliche, wirtschaftlich nicht gerechtfertigte Zusammenballung allein aus steuerlichen Gründen die Anwendung der Tarifbegünstigung auf mehrjährigen Arbeitslohn aus ([X.]-Urteile in [X.], 523, [X.], 890, Rz 17; in [X.], 120, [X.], 322, Rz 13).

bb) Zutreffend hat das [X.] die Auszahlung des Versorgungsguthabens als Vergütung für mehrjährige Tätigkeit i.S. des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG beurteilt.

(1) Im Hinblick auf das Erfordernis der [X.]keit hat die Vorinstanz maßgebend darauf abgestellt, dass sich die Klägerin das [X.] durch eine mehrjährige, länger als zwölf Monate dauernde Tätigkeit für ihre Arbeitgeberin [X.] habe. Zudem stamme das Versorgungsguthaben auf dem [X.] aus den über mehrere Jahre im Wege der Entgeltumwandlung geleisteten Beiträgen.

Dies entspricht --jedenfalls soweit das [X.] auf die Zusammensetzung des Versorgungsguthabens abstellt-- den zuvor dargestellten Rechtsgrundsätzen und ist daher revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Senat geht mit der [X.]-Rechtsprechung zu den [X.] davon aus, dass die "Tätigkeit" bei dieser Art von Einkünften in der früheren Leistung von Beiträgen besteht. Die Voraussetzung der [X.]keit ist dann erfüllt, wenn die früheren Beitragszahlungen sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstrecken und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfassen (vgl. [X.]-Urteile vom 23.10.2013 - X R 3/12, [X.], 287, BStBl II 2014, 58, Rz 70, zu Einkünften gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. [X.] EStG - Kapitalleistungen berufsständischer Versorgungseinrichtungen; vom 20.09.2016 - X R 23/15, [X.], 209, [X.], 347, Rz 21, zu Einkünften gemäß § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG - Leistungen aus einem Pensionsfonds; a.[X.]/[X.], § 34 EStG Rz 62: Abzustellen ist auf die Verwirklichung des [X.]). Dies ist hier der Fall. Das Guthaben auf dem [X.] setzte sich --in einer [X.] aus [X.] aus verschiedenen [X.] zusammen.

Vor diesem Hintergrund kann der Senat dahinstehen lassen, ob ein veranlagungszeitraumübergreifendes Geschehen --mit dem [X.]-- zugleich darin erblickt werden kann, dass mit dem [X.] die zurückgehaltene Abfindung und damit das in der Vergangenheit über mehrere Jahre Erdiente ausbezahlt worden ist. Zwar unterscheidet sich der Streitfall von der im [X.]-Urteil in [X.], 120, [X.], 322 (Rz 19) beurteilten Konstellation. Dort wurden (nach der Würdigung des [X.]) Versorgungsleistungen aus einer arbeitnehmerfinanzierten Zusage, die auf entgeltumgewandelten jährlichen Bonuszahlungen beruhte, über mehrere Jahre gestaffelt ausgezahlt. Die [X.]keit hat der [X.] (nur) für den Fall verneint, dass die Einzelvereinbarung über die Entgeltumwandlung allein die Bonuszahlung für ein einzelnes Geschäftsjahr umfasste. Hingegen betrifft die Abfindung der [X.] jedenfalls wenn man auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses abstellt-- mehrere Jahre. Gegen die Annahme einer [X.]keit unter diesem Aspekt spricht jedoch, dass die Abfindung durch die Entgeltumwandlung ihren Charakter als Abfindung verloren hat und damit für Zwecke des § 34 Abs. 2 EStG einem anderen Regime (Alterseinkünfte) unterfällt.

(2) Anhaltspunkte für eine willkürliche Zusammenballung allein aus steuerlichen Gründen bestehen im Streitfall nicht. Der im [X.] --als [X.] vorgesehenen Option der Einmalauszahlung des Kapitals aus dem [X.] liegen vielmehr vernünftige wirtschaftliche Gründe (Ausrichtung der Altersversorgung am Versorgungsbedürfnis der Mitarbeiter) zugrunde. Zudem ist der [X.] von gegenseitigen Interessen der Konzerngesellschaften und der Arbeitnehmer getragen (vgl. dazu [X.]/[X.], § 34 EStG Rz 58).

cc) Schließlich hat die Vorinstanz das Merkmal der Außerordentlichkeit der Einkünfte zu Recht bejaht.

(1) Die zu begünstigenden Einkünfte sind in einem Veranlagungszeitraum (2015) zu erfassen. Durch die Zusammenballung von Einkünften entstehen --ohne die Anwendung des § 34 EStG-- erhöhte steuerliche Belastungen.

(2) Der Außerordentlichkeit der [X.] erfolgten Auszahlung des Versorgungsguthabens steht nicht entgegen, dass die Einzahlung in das [X.] weit überwiegend aus der Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes aufgebracht worden ist. Eine (schädliche) Auszahlung einer einheitlichen Entschädigung in zwei Teilbeträgen ist hierin nicht zu sehen. Denn die Zahlungen beruhten --wie bereits ausgeführt-- auf unterschiedlichen Rechtsgründen. Mit der Verlagerung des Besteuerungszugriffs vom Zeitpunkt der Gehaltsherabsetzung auf den (späteren) Eintritt des [X.] ([X.]-Urteil in [X.], 2296) geht einher, dass das steuerliche Schicksal der entgeltumgewandelten Beträge losgelöst von dem des übrigen Arbeitsentgelts (verbleibender Teil der Abfindung) zu sehen ist. Im Übrigen unterscheidet sich eine nachträglich gezahlte Vergütung für mehrjährige Tätigkeit von den Entschädigungen nach § 24 Nr. 1 Buchst. a (und b) EStG dadurch, dass (nur) letztere dazu dienen, einen eingetretenen oder drohenden Schaden aus dem Wegfall von Einkünften auszugleichen ([X.], EStG, 40. Aufl., § 34 Rz 38, unter Hinweis auf das [X.]-Urteil vom 20.10.1978 - VI R 107/77, [X.]E 126, 408, BStBl II 1979, 176).

(3) [X.] nicht zu beanstanden ist schließlich, dass das [X.] keine schädliche Teilauszahlung eines einheitlichen Versorgungsanspruchs (s. BMF-Schreiben in [X.], 147, Rz 147) angenommen hat. Dabei hat die Vorinstanz im Hinblick auf die Zahlung des [X.] darauf abgestellt, dass dieses von der Arbeitgeberin unabhängig vom Anspruch auf das jeweilige Versorgungsguthaben als zusätzliche Leistung erbracht worden sei und anderen Voraussetzungen unterlegen habe. Was das Versorgungsguthaben auf dem Basiskonto angeht, hat das [X.] ausgeführt, dass es sich bei den Versorgungsguthaben auf dem Basiskonto und auf dem [X.] um zwei selbständige und von den Vertragspartnern getrennt behandelte Ansprüche handele.

Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob er an die im Grundsatz zum Bereich der tatsächlichen Feststellung gehörende Vertragsauslegung des [X.] nach § 118 Abs. 2 [X.]O gebunden ist, d.h. ob die Auslegung den Grundsätzen der §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entspricht und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (vgl. nur [X.]-Urteil vom 08.11.2017 - IX R 36/16, [X.]/NV 2018, 215, Rz 10). Die Vorinstanz hat den [X.] nämlich zutreffend ausgelegt. Von einer Teilkapitalauszahlung eines einheitlichen Vertrags ist nicht auszugehen (s.a. [X.]-Urteil in [X.], 120, [X.], 322, zu Versorgungsleistungen aus einer arbeitnehmerfinanzierten Zusage, die neben Versorgungsbezügen gewährt werden).

Dies gilt zunächst im Hinblick auf die Zahlung des [X.], das von der Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenleistung zu unterscheiden ist. Den Anspruch auf das jeweilige [X.] erwirbt der Mitarbeiter mit dem Eintritt des [X.] des Alters, der Invalidität bei unbefristeter Gewährung der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente oder des Todes (Ziff. 7.1.1 der [X.]). Hingegen erlangt der Mitarbeiter den Anspruch auf ein Überbrückungsgeld bereits mit dem Eintritt des [X.] der Invalidität bei befristeter Gewährung der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente; den Anspruch auf das jeweilige [X.] kann er dann erst später erwerben (Ziff. 7.1.2 der [X.]). Diese Trennung zeigt sich auch bei der Anspruchsbemessung: Die Höhe des [X.] beträgt 0,75 % des [X.] einschließlich des [X.] gemäß Ziff. 7.3.2 (Ziff. 7.5.1 der [X.]). Fällt die befristete Rente wieder weg, entspricht die Höhe des [X.] dessen letztem Stand vor Eintritt des [X.] zuzüglich etwaiger Kapitalbausteine aus neu bereitgestellten Beiträgen, aber ohne Berücksichtigung des Zurechnungsbetrages (Ziff. 7.5.2 der [X.]). Das Überbrückungsgeld führt also nicht zu einem Verbrauch des [X.].

Entsprechendes gilt für das Verhältnis der Einmalzahlung zum Versorgungsguthaben auf dem Basiskonto. Die gesamte Vertragskonstruktion der [X.] ist auf die Trennung zwischen dem (arbeitgeberfinanzierten) Basiskonto und dem (mitarbeiterfinanzierten) [X.] ausgelegt (vgl. nur Ziff. 1.4 der [X.] - Präambel). Während das [X.] im Fall des Ausscheidens des Mitarbeiters aus den Diensten des Unternehmens vor Eintritt des [X.] mit dem erreichten Stand erhalten bleibt, gilt dies für das Basiskonto nur, sofern die gesetzlichen Unverfallbarkeitsvoraussetzungen erfüllt sind (Ziff. 2.7 der [X.]). Zudem kann die Wahl der Auszahlungsoption (grundsätzlich [X.], auf Verlangen des Mitarbeiters Ratenzahlung, Rentenzahlung oder Mischform) für die beiden Versorgungskonten unterschiedlich ausgeübt werden (Ziff. 8.1.2 der [X.]). Dies steht der vom [X.] befürworteten Verklammerung der beiden Bausteine im Sinne einer einheitlichen Gesamtversorgung entgegen. Schließlich ist der Klägerin auch das gesamte Guthaben auf dem [X.] ausbezahlt worden.

(4) Der im Auszahlungsbetrag enthaltene Zinsanteil ist steuerlich ebenso zu beurteilen wie die Versorgungsleistungen selbst ([X.]-Urteil in [X.], 120, [X.], 322, Rz 22).

3. [X.] beruht auf § 135 Abs. 2 [X.]O.

Meta

IX R 3/20

23.04.2021

Bundesfinanzhof 9. Senat

Urteil

vorgehend FG München, 5. Dezember 2019, Az: 10 K 2705/18, Urteil

§ 34 Abs 2 Nr 2 EStG 2009, § 34 Abs 2 Nr 4 EStG 2009, § 24 Nr 1 EStG 2009, § 19 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG 2009, § 11 Abs 1 EStG 2009, EStG VZ 2015

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 23.04.2021, Az. IX R 3/20 (REWIS RS 2021, 6585)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 6585


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. IX R 3/20

Bundesfinanzhof, IX R 3/20, 23.04.2021.


Az. 10 K 2705/18

FG München, 10 K 2705/18, 05.12.2019.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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X R 23/15 (Bundesfinanzhof)

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