Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.04.2006, Az. XII ZR 240/03

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 3986

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/03 Verkündet am: 12. April 2006 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB § 1573 Abs. 5 Beruht die [X.] zwischen Ehegatten auf fortwirkenden ehebe-dingten Nachteilen zu Lasten des Unterhaltsberechtigten, kommt eine zeitliche Befristung des [X.] gemäß § 1573 Abs. 5 BGB in der Regel auch bei kurzer Ehedauer nicht in Betracht. In anderen Fällen steht die lange Ehedauer einer Befristung regelmäßig nur dann entgegen, wenn und soweit es für den bedürftigen Ehegatten - namentlich unter Berücksichtigung seines Alters im [X.] - unzumutbar ist, sich dauerhaft auf den niedrigeren Lebensstandard, der seinen eigenen beruflichen Möglichkeiten entspricht, [X.]. [X.], Urteil vom 12. April 2006 - [X.]/03 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. April 2006 durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.] und Prof. Dr. [X.], die Richterin [X.] und [X.] für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 1. [X.] des [X.] vom 6. November 2003 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand: Die Parteien streiten um nachehelichen (Aufstockungs-)Unterhalt. 1 Die im August 1978 geschlossene Ehe der Parteien, aus der keine Kin-der hervorgegangen sind, wurde auf den der Klägerin im April 1993 zugestellten Antrag im März 1994 rechtskräftig geschieden. Im Scheidungsverfahren nahm die Klägerin den Beklagten auf nachehelichen Unterhalt in Höhe von 1.200 DM in Anspruch. In einer vor dem Familiengericht am 11. Oktober 1993 [X.] Scheidungsfolgenvereinbarung verpflichtete sich der Beklagte u.a., an die Klägerin monatlichen Trennungs- und nachehelichen Unterhalt in Höhe von 800 DM zu zahlen. In einem weiteren Unterhaltsverfahren schlossen die [X.] am 22. Mai 1997 unter Aufhebung des früheren Vergleichs erneut einen Ver-gleich, in dem es u.a. heißt: 2 - 3 - "1. Der Beklagte zahlt an die Klägerin ab dem 1. Juni 1997 einen nach-ehelichen Unterhalt in Höhe von 1.200 DM, 2. diese Unterhaltsleistung ist befristet bis zum 31. 05. 2001. – 6. Die Parteien sind sich schließlich darüber einig, dass der soeben fest-gesetzte Unterhalt in der genannten [X.] grundsätzlich unabänderbar auf beiden Seiten bleiben soll mit Ausnahme der Fälle von Arbeitslosigkeit oder nicht zu vertretender [richtig:] Leistungsunfähigkeit." Die Klägerin war bis 1980 ganztägig berufstätig. Bis 1985 ging sie - nach einer Fehlgeburt und wegen des Kinderwunsches der Parteien - keiner [X.] und bis 1987 nur eingeschränkt einer Erwerbstätigkeit nach. Während dieser [X.] absolvierte sie eine 18monatige Sekretärinnenausbildung. Seit 1987 ist die Klägerin halbtags berufstätig. Der Beklagte ist wiederverheira-tet. 3 Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin für die [X.] ab dem 1. Juni 2001 Elementarunterhalt in Höhe von 3.178,52 DM sowie (erstmals) Altersvor-sorgeunterhalt in Höhe von 997,40 DM geltend gemacht. Ihre Behauptung, auf-grund einer Krankheit, die bereits in der Ehezeit bestanden habe oder angelegt gewesen sei, keiner vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachgehen zu können, hat das Amtsgericht - Familiengericht - aufgrund eines von ihm eingeholten [X.] nicht für erwiesen angesehen und der Klägerin ein bei einer Vollzeit-Erwerbstätigkeit erzielbares (fiktives) Nettoeinkommen zugerech-net. 2/5 der Differenz zwischen dem Nettoeinkommen des Beklagten und dem fiktiven Nettoeinkommen der Klägerin stünden dieser als Aufstockungsunterhalt zu. Eine Befristung der Unterhaltsverpflichtung nach § 1573 Abs. 5 BGB [X.] im Hinblick auf die lange Dauer der Ehe nicht in Betracht. Der Vergleich vom 22. Mai 1997 enthalte keinen Verzicht der Klägerin auf Unterhalt für die 4 - 4 - [X.] nach dem 31. Mai 2001; er diene lediglich der Klarstellung, dass die ver-einbarte Unterhaltshöhe für die [X.] bis zu diesem [X.]punkt unabänderbar sein solle. Ein Anspruch auf Vorsorgeunterhalt sei verwirkt. 5 Auf die Berufung des Beklagten hat das [X.] dessen Ein-kommen um [X.] aus der Ehezeit bereinigt und ihn zur Zahlung von ([X.] ab Juni 2001 in gestaffelter Höhe, zuletzt in Höhe von 953 • monatlich verurteilt. Im Übrigen hat es den Unterhaltsanspruch bis 31. Dezember 2004 befristet, die weitergehende Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision wendet sich die Klägerin, die gegen die Höhe des ausgeurteilten Unterhalts keine Einwände mehr hat, gegen die zeitli-che Befristung und beantragt, ihr auch für die [X.] ab Januar 2004 Unterhalt in Höhe von 953 • monatlich zuzuerkennen. 6 Entscheidungsgründe: Das Rechtsmittel ist nicht begründet. 7 1. Nach Auffassung des [X.]s war der Anspruch der Klä-gerin auf Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 Abs. 5 BGB bis zum 31. De-zember 2004 zu begrenzen. Bei der von dieser Vorschrift geforderten Billigkeitsabwägung komme der - hier mit 14 Jahren und 9 Monaten relativ [X.] - Ehedauer zwar ein erhebliches Gewicht zu. Von besonderer Bedeutung sei neben der Ehedauer aber auch, ob zwischen den Eheleuten ein hoher Grad beiderseitiger wirtschaftlicher Verflechtung eingetreten sei und ob besondere 8 - 5 - Abhängigkeiten oder ehebedingte Nachteile entstanden seien, die von solch durchschlagendem Gewicht seien, dass eine dauerhafte Unterhaltsleistung quasi garantiert sein müsse. Derartige schwerwiegende Gründe seien hier nicht festzustellen. Die Klägerin sei im [X.]punkt der Scheidung gerade 40 Jahre alt geworden. An ihrer Behauptung, aufgrund krankheitsbedingter Einschränkun-gen nicht voll erwerbsfähig gewesen zu sein, habe sie nach Vorliegen des in erster Instanz eingeholten medizinischen Gutachtens nicht weiter festgehalten. Auch sei sie im [X.]punkt der Scheidung wieder in den Arbeitsmarkt integriert gewesen. Die Klägerin habe schon vor der Trennung der Parteien eine Halb-tagsbeschäftigung aufgenommen; es habe daher keiner besonderen Anstren-gung bedurft, ihre Erwerbstätigkeit auszuweiten. Die Klägerin habe, wie sie in ihrer mündlichen Anhörung ausgeführt habe, bei ihrer jetzigen Arbeitgeberin auch Gelegenheit gehabt, ihre halbschichtig ausgeübte Erwerbstätigkeit aus-zuweiten; sie habe dies jedoch nicht nachdrücklich verfolgt. Ihrer vollen Integra-tion in den Arbeitsmarkt schon zu einem früheren [X.]punkt hätten somit nicht aus der Ehezeit herrührende Einschränkungen, sondern ausschließlich das subjektive Befinden der Klägerin entgegengestanden, die sich zu einer [X.] Erwerbstätigkeit nicht in der Lage gesehen habe. Soweit die Kläge-rin in den Jahren 1980 bis 1985 wegen des Kinderwunsches der Parteien einer Erwerbstätigkeit gar nicht und in der [X.] bis 1987 nur eingeschränkt nachge-gangen sei, habe dies keine negativen Folgewirkungen auf ihre spätere berufli-che Integration gehabt; die Klägerin habe im Gegenteil während dieser [X.] noch eineinhalb Jahre lang an einem Sekretärinnenkurs teilgenommen und damit ihre berufliche Qualifikation auf dem Arbeitsmarkt erhöht. Auch das Ein-kommensgefälle zwischen den Parteien sei nicht ehebedingt; es beruhe auf der vom Beklagten vor der Ehe absolvierten qualifizierten Berufsausbildung als Dip-lom-Betriebswirt, die das Qualifikationsniveau der Klägerin deutlich übertreffe. Im Hinblick auf die relativ lange Ehedauer sei es allerdings gerechtfertigt, den - 6 - Unterhaltsanspruch der Klägerin erst ab Januar 2004 entfallen zu lassen; der Klägerin werde so Gelegenheit gegeben, sich längerfristig auf diese Befristung einzurichten. 9 2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. 10 a) Die Revision rügt zu Unrecht, das [X.] habe den [X.] schon im Hinblick auf die lange Dauer der Ehe der Parteien nicht befristen dürfen. Das Gesetz legt in § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB ebenso wie in § 1573 Abs. 5 BGB keine bestimmte Ehedauer fest, von der ab eine zeitliche Begren-zung des Unterhaltsanspruchs nicht mehr in Betracht kommen könnte. Wie der Senat ausgeführt hat, widerspräche es auch dem Sinn und Zweck des § 1573 Abs. 5 BGB, den Billigkeitsgesichtspunkt "Dauer der Ehe" im Sinne einer festen [X.]grenze - etwa von zehn Jahren - zu bestimmen, von der ab der Unterhalts-anspruch grundsätzlich keiner zeitlichen Begrenzung mehr zugänglich sein soll-te (Senatsurteile vom 28. März 1990 - [X.] ZR 64/89 - FamRZ 1990, 857, 858 f. und vom 10. Oktober 1990 - [X.] ZR 99/89 - FamRZ 1991, 307, 310). 11 Das Gesetz stellt vielmehr die Ehedauer als Billigkeitsgesichtpunkt gleichrangig neben die "Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätig-keit". Dabei ist auch die Arbeitsteilung der Ehegatten - ebenso wie die [X.] - bei der Billigkeitsabwägung lediglich zu "berücksichtigen"; sie lässt sich also nicht zwingend für oder gegen eine Befristung ins Feld führen. Zudem [X.] beide Aspekte, wie das Wort "insbesondere" verdeutlicht, für die [X.] keine Ausschließlichkeit. Die Abwägung aller danach in Betracht kommenden Gesichtspunkte ist Aufgabe des Tatrichters. Sie kann vom [X.] nur daraufhin überprüft werden, ob der Tatrichter die im Rahmen der Billigkeitsprüfung maßgebenden Rechtsbegriffe nicht verkannt und alle für die 12 - 7 - Einordnung unter diese Begriffe wesentlichen Umstände berücksichtigt hat ([X.] vom 28. März 1990 aaO 860). Beides ist hier der Fall. 13 Die - erst durch das [X.] (vom 20. Februar 1986 BGBl. I S. 301) eingefügte - Möglichkeit, den Aufstockungsunterhalt zu befristen, beruht auf dem Gedanken, dass eine lebenslange Beibehaltung des ehelichen Lebensstandards nur dann angemessen ist, wenn etwa die Ehe lan-ge gedauert hat, wenn aus ihr gemeinsame Kinder hervorgegangen sind, die der Berechtigte betreut oder betreut hat, wenn er erhebliche berufliche [X.] um der Ehe willen auf sich genommen hat oder wenn sonstige Gründe (z.B. Alter oder Gesundheitszustand des Berechtigten) für eine dauerhafte Lebens-standardgarantie sprechen. Liegen diese Voraussetzungen dagegen nicht vor, hat sich aber der Lebensstandard des Berechtigten durch die Ehe verbessert, wird es oft angemessen sein, ihm nach einer Übergangszeit einen Lebensstan-dard zuzumuten, der demjenigen entspricht, den er vor der Ehe gehabt hatte. Ein Aufstockungsunterhalt kommt dann nicht mehr bis zum vollen eheange-messenen Unterhalt (§ 1578 Abs. 1 BGB) in Betracht, sondern allenfalls in dem Umfang, den der Berechtigte aufgrund seiner eigenen beruflichen Qualifikation ohne den Eintritt [X.] Nachteile hätte erreichen können. Mit dem Mo-ment der Ehedauer will das Gesetz auf die Unangemessenheit hinweisen, ei-nen Ehegatten, der in seinem beruflichen Fortkommen durch die Ehe nicht [X.] wurde, selbst dann zu begünstigen, wenn die Ehe nicht lange [X.] hat ([X.]. 501/84 S. 13; BT-Drucks. 10/2888 S. 18 f.; vgl. auch [X.] FamRZ 1986, 305, 306). Die zeitliche und höhenmäßige Befristungs-möglichkeit von Unterhaltsansprüchen nach §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB gewinnt im Übrigen im Hinblick auf die Änderung der Rechtsprechung des Senats zur so genannten [X.] ([X.] 148, 105, 121 = FamRZ 2001, 986, 991) eine besondere praktische Bedeutung. - 8 - Bei einer diese Zweckrichtung berücksichtigenden Gesetzesanwendung wird der Tatrichter vorrangig zu prüfen haben, ob sich die Einkommensdiver-genz der Ehegatten, die den Anspruch auf Aufstockungsunterhalt begründet, als ein [X.] Nachteil darstellt, der einen dauerhaften unterhaltsrechtli-chen Ausgleich zugunsten des bedürftigen Ehegatten rechtfertigt. Das hat das [X.] mit Recht verneint. Denn es hat - von der Revision unange-griffen - festgestellt, das [X.] zwischen den Parteien beruhe darauf, dass der Beklagte vor der Ehe eine besonders qualifizierte [X.] absolviert habe, welche das [X.] der Klägerin deutlich übertreffe. Dass die Klägerin durch die Ehe gehindert worden wäre, ihr [X.] zu steigern, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Das Berufungsgericht weist im Gegenteil darauf hin, dass gerade die zeitweilige Un-terbrechung der Erwerbstätigkeit während der Ehe es der Klägerin ermöglicht habe, eine achtzehnmonatige Sekretärinnenausbildung zu absolvieren und [X.] ihre berufliche Qualifikation zu erhöhen. 14 Stellt sich - wie hier - eine Einkommensdivergenz der Ehegatten nicht als [X.] Nachteil dar, kann sich eine Befristung des Anspruchs auf Aufsto-ckungsunterhalt zwar gleichwohl im Hinblick auf die lange Dauer der Ehe ver-bieten, nämlich dann, wenn und soweit es für den Ehegatten mit dem geringe-ren Einkommen - auch unter Berücksichtigung seines Alters im [X.] - unzumutbar erscheint, sich nach einer lang dauernden Ehe, deren tatsächlicher Lebenszuschnitt durch ein erheblich über seinen eigenen [X.] und wirtschaftlichen Verhältnissen liegendes Einkommen des anderen Ehegatten geprägt worden ist, dauerhaft auf einen niedrigeren Lebensstandard einzurichten, der lediglich seinen eigenen beruflichen Möglichkeiten entspricht. 15 Das [X.] hat diesen Gesichtspunkt indes nicht verkannt. Es hat vielmehr darauf abgehoben, dass die Klägerin im [X.]punkt der Schei-16 - 9 [X.] gerade erst 40 Jahre alt geworden war, mithin bei Rechtshängigkeit ihrer erneuten Unterhaltsklage seit rund neun Jahren nachehelichen ([X.] bezogen hat und - durch die Befristung dieses Unterhalts auf den 31. Dezember 2004 - zusätzlich Gelegenheit erhält, sich auf die neuen, an ihrer eigenen beruflichen Qualifikation ausgerichteten wirtschaftlichen [X.] einzurichten. Auch diese Würdigung, die der im [X.] noch relativ jungen Klägerin eine unbegrenzte Lebensstandardgarantie zu Las-ten des inzwischen wiederverheirateten Beklagten als unbillig versagt und ihr statt dessen eine zeitlich gestreckte Anpassung ihres Lebenszuschnitts an ihre eigenen beruflichen Existenzgrundlagen als zumutbar abverlangt, lässt revisi-onsrechtlich bedeutsame Rechtsfehler nicht erkennen. b) Die Revision rügt weiterhin, das [X.] habe erheblichen Sachvortrag der Klägerin übergangen. So sei es insbesondere davon [X.], dass die Klägerin ihre Erwerbstätigkeit problemlos habe ausweiten können. Die Klägerin habe jedoch vorgetragen, dass sie sich deshalb bei ihrer Arbeitgeberin nach einer Vollzeitbeschäftigung erkundigt habe, weil sie von de-ren Absicht gehört habe, sich von der Klägerin zu trennen und deren Stelle mit einer Vollzeitkraft zu besetzen. Die Klägerin habe daraufhin ihrer Arbeitgeberin erklärt, dass sie zunächst die Vollzeitstelle wahrnehmen wolle. Dazu sei es [X.] nicht mehr gekommen, da in der Folgezeit bei der Arbeitgeberin gravie-rende Probleme aufgetreten seien, welche diese Anfang 2003 gezwungen [X.], die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Außerdem habe die Klägerin nach ihrem Vortrag wegen des Kinderwunsches der Parteien und einer 1985 beantragten Adoption bis 1987 nicht oder nur eingeschränkt erwerbstätig sein und damit ihre berufliche Entwicklung nicht ausweiten können; dies wirke sich, was das [X.] nicht gewürdigt habe, erfahrungsgemäß auch bei späterer Aufnahme einer Tätigkeit aus. 17 - 10 - Dieser Angriff verhilft der Revision schon deshalb nicht zum Erfolg, weil es auf den von der Revision in Bezug genommenen Vortrag der Klägerin nicht ankommt. Das [X.] ist - wie zuvor auch schon das Amtsgericht - von einer Obliegenheit der Klägerin zu einer ganztägigen Erwerbstätigkeit aus-gegangen. Es hat deshalb der Klägerin - von dieser nicht angegriffen - als fikti-ves Einkommen den Betrag zugerechnet, den sie als Entgelt aus einer ganztä-gigen Erwerbstätigkeit erzielen könnte. Im Streit steht deshalb nur der [X.], der sich - gemäß § 1573 Abs. 2 BGB - aus der Differenz zwischen dem tatsächlichen Erwerbseinkommen des Beklagten und dem fiktiven (auf eine tat-sächlich nicht ausgeübte Ganztagstätigkeit bezogenen) Erwerbseinkommen der Klägerin ergeben könnte. Auf die Frage, ob und unter welchen Voraussetzun-gen die Klägerin ihre tatsächlich ausgeübte Teilzeittätigkeit zu einer Ganztags-tätigkeit ausweiten konnte oder noch kann, kommt es deshalb nicht an. Ebenso ist ohne Belang, ob und warum die Klägerin während eines erheblichen Teils der Ehezeit nicht oder nur eingeschränkt erwerbstätig war. Diese - vom [X.] im übrigen keineswegs übergangene - Frage wäre allenfalls dann von Bedeutung, wenn die Klägerin, wäre sie während der gesamten Ehezeit in vollem Umfang berufstätig gewesen, aus einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit ein höheres Entgelt erzielen könnte als sie es nunmehr - aufgrund ihrer zeitweise unterbrochenen Berufstätigkeit - bei ganztägiger Beschäftigung tatsächlich [X.] kann. Ein solcher [X.] Nachteil ist, wie bereits ausgeführt, der Klägerin jedoch nicht entstanden. 18 c) Die Revision macht schließlich geltend, der Beklagte müsse sich ent-gegenhalten lassen, weder in der Scheidungsfolgenvereinbarung vom [X.] 1993 noch im späteren [X.] vom 22. Mai 1997 eine Befris-tung des Unterhalts vereinbart zu haben. Auch mit diesem Angriff dringt die [X.] nicht durch. 19 - 11 - Beiden Vereinbarungen kommt, was die Revision nicht verkennt, für die vorliegende Leistungsklage keine Präklusionswirkung gemäß § 323 Abs. 2 ZPO zu. Auch sonst stehen die Vereinbarungen der vom [X.] vorge-sehenen Befristung des [X.] nicht entgegen. Das Oberlan-desgericht ist - wie schon zuvor das Amtsgericht - offenbar davon ausgegan-gen, dass der Vergleich vom 22. Mai 1997 keinen Verzicht der Klägerin auf ei-nen über den 31. Mai 2001 hinausreichenden Unterhalt enthält, die Parteien vielmehr nur die Abänderbarkeit des Vergleichs für die [X.] bis zum 31. Mai 2001 ausschließen wollten; anderenfalls hätte es den Unterhaltsanspruch der Klägerin nicht - wie geschehen - über den 31. Mai 2001 hinaus befristen [X.]. Es kann dahinstehen, ob diese - vom [X.] nicht näher erör-terte, für die Revisionsklägerin aber günstige - Annahme vom Wortlaut des [X.] her nahe liegt. Auch wenn nämlich die Befristung der Abrede in diesem einschränkenden Sinne verstanden wird, lässt sich aus ihr nicht herleiten, dass ihretwegen eine über sieben Jahre später wirksam werdende Befristung des [X.] für die Klägerin unbillig ist oder der Beklagte mit dieser Abrede sein Recht, später eine solche Befristung geltend zu machen, verwirkt 20 - 12 - hat. Erst recht gilt dies für die vorangegangene Scheidungsfolgenvereinbarung vom 11. Oktober 1993, die in Ansehung des Unterhalts durch den späteren [X.] abgelöst worden ist. [X.] [X.] [X.] Vézina Dose
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 05.12.2002 - 401 F 1115/01 - [X.], Entscheidung vom 06.11.2003 - 1 UF 317/02 -

Meta

XII ZR 240/03

12.04.2006

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.04.2006, Az. XII ZR 240/03 (REWIS RS 2006, 3986)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 3986

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