Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.08.2016, Az. III ZR 325/15

III. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 6603

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2016:180816BIIIZR325.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 325/15
vom

18. August 2016

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

ZPO §§ 2, 3, 304, 544; EGZPO § 26 Nr. 8 Satz 1

a)
Der Kläger ist nicht beschwert, soweit in einem Grundurteil ein Amtshaftungs-anspruch verneint und der [X.] zugleich aus dem Gesichtspunkt einer angemessenen Entschädigung wegen enteignungsgleichen Eingriffs für gerechtfertigt erklärt wird, wenn beide Ansprüche im konkreten Fall wirtschaft-lich identisch sind.

b)
Ein Zwischenurteil über den Grund beschwert den Kläger in Höhe eines ab-gewiesenen Bruchteils oder insoweit, als es hinsichtlich des nachfolgenden [X.] eine für ihn negative Bindungswirkung auslöst. Ob [X.]
vorliegt, ist durch Auslegung der Urteilsformel unter Heranziehung der Entscheidungsgründe zu ermitteln. Ausführungen, die ausschließlich die Höhe des Anspruchs betreffen, sind im Grundurteil unzulässig und binden für das Betragsverfahren nicht ([X.] an [X.], Urteil vom 20.
Dezember 2005
-
XI ZR 66/05, NJW-RR 2007, 138).

[X.], Beschluss vom 18. August 2016 -
III ZR 325/15 -
OLG [X.]

LG [X.] I
-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
18. August 2016 durch [X.] [X.] und [X.], [X.] und [X.] sowie die Richterin Pohl

beschlossen:

Der Wert der Beschwer, zugleich Streitwert für das Beschwerde-

Gründe:

I.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz [X.] Entschädigung aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung beziehungsweise wegen enteignungsgleichen Eingriffs im Zusammenhang mit
dem Widerruf und der Nichtverlängerung einer rundfunkrechtlichen Sendegenehmigung. Das [X.] hat mit Teil-Grund-
und Teil-Endurteil den [X.] dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, soweit er auf Entschädigung wegen ent-eignungsgleichen Eingriffs gerichtet ist und auf dem Widerruf der Genehmi-gung, befristet bis zum 30. September 2010, beruht, und die weitergehende Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegten Berufungen beider Parteien hat das [X.] mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Klagean-

1
-

3

-

spruch dem Grunde nach gerechtfertigt ist, soweit die Klägerin unter dem Ge-sichtspunkt des enteignungsgleichen Eingriffs Entschädigung für den rechtswid-rigen Widerruf der Sendelizenz begehrt; für die Durchführung des Betragsver-fahrens
hat es den Rechtstreit an das [X.] zurückverwiesen.

Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin.

II.

Der Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden [X.] der Klägerin (§ 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO) ist gemäß §§ 2, 3 ZPO ebenso wie der Gegenstandswert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens -
ledig-lich
-

a) Maßgeblich ist der vom Rechtsmittelkläger darzulegende und gegebe-nenfalls glaubhaft zu machende Wert des Interesses an der erstrebten Abände-rung des Urteils (vgl. dazu bspw. Senatsbeschluss vom 26. November 2009
-
III ZR 116/09, NJW 2010, 681, 682 Rn. 1; [X.], Beschlüsse vom 15. Oktober 2008 -
IV ZR 31/08, [X.], 562 Rn. 5
und
vom 27. August 2009 -
VII ZR 161/08, [X.] 2010, 64; vgl. auch [X.], Beschluss vom 23. Juli 2015 -
XI [X.], NJW 2015, 2816, 2817 Rn. 10).

2
3
4
-

4

-

b) Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde greift die Klägerin das Beru-fungsurteil insoweit an, als es (bezüglich des Widerrufs der Fernsehgenehmi-gung) einen Schadensersatzanspruch aus Amtshaftung (§ 839 BGB i.V.m. Art.
34 GG) verneint hat. Sie rügt des Weiteren, dass sich aus dem [X.] hinsichtlich der Berücksichtigung der Nichtverlängerung der [X.] bei der Bemessung der angemessenen Entschädigung eine negative fakti-sche Bindungswirkung für das Betragsverfahren vor dem [X.] ergebe. Für beide Punkte hat die Klägerin indessen
eine Beschwer nicht dargelegt.

aa) Die Ablehnung eines Schadensersatzanspruchs aus Amtshaftung beschwert die Klägerin nach Lage des Falles nicht.

Zwar bleibt die einem Betroffenen nach den Grundsätzen des enteig-nungsgleichen Eingriffs zu gewährende angemessene Entschädigung regel-mäßig hinter der Höhe eines Schadensersatzanspruchs zurück (s. etwa [X.] vom 25. November 1991 -
III ZR 13/91, BeckRS 1991, 31064294; [X.]/Löwisch, Eigentumsgarantie, Enteignung, Entschädigung, 3.
Aufl., Rn.
250). Dies ist jedoch nicht stets der Fall; beide Ansprüche -
auf angemes-sene Entschädigung und auf Schadensersatz -
können auch wirtschaftlich iden-tisch sein (s. z.B. Senatsbeschluss vom 26. November 2009 aaO Rn. 7; [X.]/
Löwisch aaO).

So liegt es hier. Die Klägerin hat sowohl in erster Instanz (Klageschrift, S.
5, 39) als auch in zweiter Instanz (Schriftsatz vom 24. Februar 2015, [X.]) geltend gemacht, dass sich ihr auf Ersatz des Substanzwerts der Sendege-nehmigung gerichtetes Zahlungsbegehren in jeweils voller Höhe sowohl aus

5
6
7
8
-

5

-

einem Anspruch auf angemessene Entschädigung wegen enteignungsgleichen Eingriffs als auch aus einem Schadensersatzanspruch wegen Amtshaftung rechtfertige; beide Ansprüche seien "deckungsgleich" und führten zum selben Ergebnis. Diese Ansicht ist, soweit es -
wie hier -
um den reinen "Substanzwert" geht, zutreffend. Abweichendes führt die Beschwerdebegründung nicht aus. Insbesondere lässt sie nicht erkennen, dass und in welchem Umfang vorliegend eine wertmäßige Differenz zwischen den beiden Ansprüchen bestehen könnte.

Vor diesem Hintergrund ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, [X.] die Klägerin durch die Ablehnung des Amtshaftungsanspruchs unter gleichzeitiger Zuerkennung des [X.] beschwert ist.

bb) Auch soweit die Klägerin in Bezug auf die Berücksichtigung der Nichtverlängerung der Sendeerlaubnis bei der Bemessung der angemessenen Entschädigung wegen enteignungsgleichen Eingriffs eine negative faktische Bindungswirkung des Berufungsurteils für das Betragsverfahren vor dem Land-gericht rügt, liegt keine Beschwer zugrunde.

Ein Zwischenurteil über den Grund (§ 304 ZPO) beschwert den Kläger in Höhe eines abgewiesenen Bruchteils oder insoweit, als es hinsichtlich des nachfolgenden [X.] eine für ihn negative Bindungswirkung (§ 318 ZPO) auslöst (Senatsbeschluss vom 26. November 2009 aaO Rn. 6); ob [X.] vorliegt, ist durch Auslegung der Urteilsformel unter Heranziehung der [X.] zu ermitteln (s. Senatsurteil vom 17. Oktober 1985 -
III ZR 105/84, juris Rn. 17; [X.], Urteile vom 20. Dezember 2005
-
XI ZR 66/05, NJW-RR 2007, 138, 139 Rn. 17; vom 14. Juli 2011 -
VII ZR 142/09, NJW 2011,

9
10
11
-

6

-

3242, 3243 Rn. 16 f und vom 20. Mai 2014 -
VI [X.], NJW-RR 2014, 1118, 1119 f Rn. 17 f mwN). Ausführungen, die ausschließlich die Höhe des Anspruchs betreffen, sind im Grundurteil unzulässig und binden für das [X.] nicht ([X.], Urteil vom 20. Dezember 2005 aaO Rn. 18). Der (etwaige) Anschein einer Bindungswirkung, der von einem in unzulässiger [X.] die Höhe des Schadens behandelnden Grundurteil ausgehen kann, rechtfer-tigt die Zulässigkeit eines Rechtsmittels nicht; der Rechtsmittelkläger kann sei-ne gegenteilige Auffassung im Betragsverfahren weiterverfolgen, so dass kein Anlass besteht, ihm gegen das Grundurteil, das ihn tatsächlich nicht beschwert, eine zusätzliche Anfechtungsmöglichkeit zu eröffnen ([X.], Urteil vom 20. [X.] aaO Rn. 19).

Im vorliegenden Fall fehlt es sowohl an der Abweisung eines Bruchteils des [X.]s als auch an der gerügten negativen (faktischen) Bin-dungswirkung. Das Berufungsgericht hat -
trotz Andeutung sachlicher Zweifel -
unmissverständlich, eindeutig und in der Sache zutreffend zum Ausdruck ge-bracht, dass es sich aus prozessualen Gründen daran gehindert sehe, für das Betragsverfahren bindende Vorgaben zu
machen, ob und in welchem Umfang die Nichtverlängerung der Genehmigung über den zuletzt geltenden Zeitraum (bis zum 30. September 2010) hinaus bei der Bemessung der angemessenen Entschädigung für den rechtswidrigen Widerruf zu berücksichtigen sei. [X.] hat es die im Tenor des erstinstanzlichen Grundurteils enthaltene Frist (bis zum 30. September 2010) ersatzlos wegfallen lassen. Abgesehen da-von würden Ausführungen, die ausschließlich die Höhe des Anspruchs betref-fen, für das Betragsverfahren
keine Bindungswirkung entfalten.

12
-

7

-

Eine Beschwer der Klägerin ergibt sich mithin nicht.

[X.]
[X.]
Remmert

[X.]
Pohl
Vorinstanzen:
LG [X.] I, Entscheidung vom 26.02.2014 -
15 O 27992/12 -

OLG [X.], Entscheidung vom 24.09.2015 -
1 U
1041/14 -

13

Meta

III ZR 325/15

18.08.2016

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.08.2016, Az. III ZR 325/15 (REWIS RS 2016, 6603)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 6603

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

III ZR 325/15 (Bundesgerichtshof)

Ermittlung der Revisionsbeschwer für den Kläger nach einem Grundurteil mit der Verneinung eines Amtshaftungsanspruchs und …


III ZR 116/09 (Bundesgerichtshof)


1 U 1041/14 (OLG München)

Entschädigung wegen rechtswidrigen Widerrufs einer erteilten Sendelizenz


XI ZR 66/05 (Bundesgerichtshof)


V ZR 17/09 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

III ZR 325/15

XI ZR 263/14

VII ZR 142/09

VI ZR 187/13

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.