Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2016:131216BIIZR322.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR
322/15
vom
13. Dezember 2016
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der II.
Zivilsenat des [X.] hat am 13.
Dezember 2016
durch [X.]
Dr.
Strohn, die Richterin [X.] sowie die
Richter
Prof. [X.], [X.] und Sunder
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 20.
Zivilsenats des [X.] vom 23. September 2015 wird auf [X.] Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe:
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte wegen seiner Beteiligung an der E.
GmbH & Co. [X.] (im Folgenden: [X.]) aus Prospekt-haftung im weiteren Sinne in Anspruch und begehrt -
soweit für die Festsetzung des Werts der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer von Bedeu-tung
-
die Zahlung von 10.600
on sämtlichen [X.], die dem Kläger durch die Zeichnung seiner Kommanditbeteiligung entstanden sind und noch entstehen werden.
Der Kläger beteiligte sich mit Beitrittserklärung vom 2.
Dezember 2004 als Direktkommanditist mit der Mindesteinlage
von 20.000
i.H.v. 3 % an der [X.]. Konzeptionsgemäß zahlte er lediglich 50
% der Einlage 1
2
-
3
-
zzgl. Agio, insgesamt also 10.600
gte [X.] aufgebracht werden.
Die Beklagte war bis zum 1. August 2011 Mittelver-wendungskontrolleurin und Treuhandkommanditistin.
Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Be-rufung hat das Berufungsgericht im [X.] zurückgewiesen.
II.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzuläs-sig. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer liegt nicht über dem gemäß § 26 Nr. 8
Die Nichtzulassungsbeschwerde hat innerhalb der [X.] keinen höheren Wert glaubhaft gemacht.
1.
Es obliegt grundsätzlich dem Beschwerdeführer, darzulegen und glaubhaft zu machen, dass
er mit der beabsichtigten Revision die Abänderung des Berufungsurteils in einem Umfang erstreben will, der die Wertgrenze von [X.] ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht ([X.], Beschluss vom 25.
Februar 2014
II
ZR
156/13, NZI
2014, 357 Rn.
9). Der Senat ist an die Streitwertfestsetzung des [X.] nicht gebunden ([X.], Beschluss vom 8.
November 2016
II
ZR
8/16, juris Rn.
5; Beschluss vom 6.
Dezember 2010
II
ZR
99/09, juris Rn.
3).
2.
Durch die Abweisung des [X.] ist der Kläger in Höhe von 10.600
i-stellung gerichteten Feststellungsantrags beträgt nicht mehr als 8.000
3
4
5
6
-
4
-
a)
Bei dem [X.] handelt es sich um einen (positiven) Feststellungsantrag. Entscheidend für die
Bemessung seines Werts ist, in wel-cher Höhe der Kläger mit gegen ihn gerichteten Forderungen rechnen muss; außerdem müssen solche Forderungen von einem
unterstellten
Schadens-ersatzanspruch aus Prospekthaftung im weiteren Sinne erfasst sein. Sodann ist
nach ständiger Rechtsprechung ein Abschlag in Höhe von 20
% vorzunehmen (vgl. [X.], Beschluss vom 27. Oktober 2016
III ZR 300/15, juris Rn.
10).
b)
Gegen den Kläger aufgrund der Beteiligung gerichtete Forderungen bestehen aber auch nach dem Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde nur in Höhe der noch ausstehenden 50
% der zu erbringenden Einlage, mithin in Höhe von maximal 10.000
anderem ausgegangen, indem er angegeben hat, dass der [X.] die noch ausstehende Einlagezahlung betrifft. Nur bis zu dieser Höhe muss der Kläger mit einer Inanspruchnahme rechnen, sei es durch die [X.] zur Aufbrin-gung der hälftig ausstehenden Einlage oder sei es durch [X.] gemäß §
171 Abs.
1 HGB. Eventuelle Zahlungen an [X.] kämen im Ergebnis einer Einlageleistung gleich (vgl. [X.], Urteil vom 29.
September 2015
[X.], [X.]Z 207, 54 Rn. 24; s.a. [X.]/[X.], HGB, 5. Aufl. § 171 Rn. 99 ff. mit
zahlreichen
weiteren
Nachw.).
7
8
-
5
-
c)
Der Verweis der Nichtzulassungsbeschwerde auf in anderen [X.] vorgelegte [X.] führt zu keinem anderen Ergeb-nis, zumal der Senat mit Beschluss vom heutigen Tage in der Sache II
ZR
310/15, auf die die Beschwerde verweist, entschieden hat, dass sich auch daraus keine höhere Beschwer herleiten lässt.
Strohn
[X.]
Drescher
[X.]
Sunder
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 15.05.2015 -
22 O 2853/15 -
OLG [X.], Entscheidung vom 23.09.2015 -
20 [X.] -
9
Meta
13.12.2016
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2016, Az. II ZR 322/15 (REWIS RS 2016, 899)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 899
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.