Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.09.2006, Az. 4 StR 386/06

4. Strafsenat | REWIS RS 2006, 1730

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[X.] vom 21. September 2006 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 21. September 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 22. Juni 2006 im Strafausspruch mit den Feststellungen mit Ausnahme derjenigen zur Schuldfähigkeit aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer - Jugendschutzkammer - des [X.] zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 17 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat zum Strafausspruch Erfolg. 1 Die Überprüfung des Urteils aufgrund der [X.] hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). 2 Dagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben. Zu Recht macht die Revision geltend, dass das [X.] eine Strafmilderung nach 3 - 3 - §§ 46 a, 49 Abs. 1 StGB nicht erörtert hat, obwohl nach den Feststellungen hierzu Anlass bestand. In Betracht zu ziehen war hier die Vorschrift des § 46 a Nr. 1 StGB, die - anders als die in erster Linie für materiellen Schadensersatz bei [X.] vorgesehene Vorschrift des § 46 a Nr. 2 StGB - dem immateriellen Ausgleich zwischen Täter und Opfer dient (vgl. [X.], 346). Die Vorschrift verlangt, dass der Täter mit dem Bemühen, diesen Aus-gleich mit dem Opfer zu erreichen, die Tat "ganz oder zum überwiegenden Teil" wieder gutgemacht hat, lässt es aber auch ausreichen, dass der Täter dieses Ziel ernsthaft erstrebt. Dass es sich hier so verhält, kann nach den bisherigen Feststellungen nicht vornherein ausgeschlossen werden: Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung "ein umfassendes und de-tailliertes Geständnis abgelegt, das nicht nur 'taktischer Natur' war, sondern welches auszusprechen dem Angeklagten ersichtlich schwer gefallen ist und in dem er gezeigt hat, dass er die Verantwortung für seine Missbrauchstaten in vollem Umfang übernimmt". Das [X.] hat dies und die Tatsache, dass der Angeklagte Reue gezeigt und den [X.] eine erneute, sie psychisch belastende Aussage erspart hat, ebenso strafmildernd berücksichtigt, wie den Abschluss eines Vergleichs im Adhäsionsverfahren, indem er sich zur Zahlung "nicht unerheblicher Schmerzensgeldbeträge" an die beiden Nebenklägerinnen verpflichtet hat ([X.]). Die allgemeine strafmildernde Berücksichtigung der Schadenswiedergutmachung konnte die hier gebotene Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 46 a StGB nicht ersetzen (vgl. [X.], 129; [X.], 346). Über die Strafen ist deshalb neu zu befinden. 4 Der neue Tatrichter wird in wertender Betrachtung zu entscheiden ha-ben, ob die vom Angeklagten erbrachten Leistungen Ausdruck "umfassender Ausgleichsbemühungen" und der "Übernahme von Verantwortung für die Fol-gen seiner Straftaten" sind (vgl. [X.], 129). Bei der nach [X.] - 4 - gesichtspunkten ("kann") zu treffenden Entscheidung, ob er von der [X.] Gebrauch macht, ist der Tatrichter nicht gehindert, zu berück-sichtigen, dass der Angeklagte seine Ausgleichsbemühungen spät, nämlich mehr als zehn Jahre nach Beginn der Taten und fast drei Jahre nach der [X.], entfaltet hat (vgl. [X.] aaO). [X.]

Meta

4 StR 386/06

21.09.2006

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.09.2006, Az. 4 StR 386/06 (REWIS RS 2006, 1730)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 1730

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