Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.11.2011, Az. VI ZR 251/10

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 984

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
VI ZR 251/10
Verkündet am:

29. November 2011

Holmes,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

-

2

-

Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom
29.
November
2011 durch den Vorsitzenden [X.],
die [X.] Zoll und [X.], die [X.]in [X.] und den [X.] Stöhr
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 17.
Zivilsenats des [X.] vom 3.
September 2010 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Beklagte zu 1
ist eine 1997 gegründete
Gesellschaft mit Sitz auf den [X.]. Nach ihrer Satzung handelt sie mit Aktien und zahlreichen anderen Wertsachen, betreibt Grundstücksgeschäfte, garantiert Kredite und darf alle sonstigen Geschäfte durchführen. Sie hält als einzigen Vermögenswert mittelbar die Mehrheit an der [X.] zu 2, die ihrerseits [X.] an acht weiteren Aktiengesellschaften [X.] Rechts hielt, die in unter-schiedlichen Branchen am Markt auftreten.
Der Kläger suchte eine islamkonforme Anlage ohne Zinszahlungen, die die [X.] Wirtschaft unterstützen sollte. Deswegen zeichnete er am 16.
Januar 1998, 1.
Januar 1999, 25.
Januar 1999 und 1.
Januar 2000 stimm-rechtslose, nicht börsennotierte Aktien des [X.] an der [X.] zu 1 für 1
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insgesamt umgerechnet 34.307,69

Kläger entgegen. Die Aktien der [X.] zu 1 wurden überwiegend in [X.] an etwa 5.000 türkischstämmige Kleinanleger veräußert; dabei wurde herausgestellt,
dass die Anlagen mit dem [X.] Zinsverbot kon-form seien. Sie erwirtschaften nur Erträge, die das Unternehmen ausschüttet. Die [X.] verfügten nicht über die Erlaubnis nach §
32 [X.]. Mit der Klage nimmt der Kläger die [X.] auf Rückzahlung der eingezahlten [X.] in Anspruch.
Das [X.] hat die Klage nach Durchführung einer Beweisaufnah-me abgewiesen. Die Berufung des [X.] hatte keinen Erfolg. Mit der vom Be-rufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter.

Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht führt, soweit im Revisionsverfahren noch von [X.], im Wesentlichen aus:
Ein Schadensersatzanspruch gemäß §
823 Abs.
2 BGB i.V.m. §
32 KWG bestehe nicht, weil die Tätigkeit der [X.] zu 1 keiner Erlaubnis nach dem Gesetz über das Kreditwesen in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung ([X.]) bedurft habe.
Schon nach der Darstellung des [X.] stelle der Erwerb der [X.] kein Einlagengeschäft im Sinne des §
1 Abs.
1 Satz
2 Nr.
1 [X.] dar. Bei einer zu jeder Zeit rückzahlbaren Geldanlage mit fester Rendite hande-le es sich um ein verzinstes Darlehen. Ein solches sei aber für den Kläger aus 3
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religiösen Gründen nicht in Betracht gekommen. Er habe zwar eine hohe Rendite erzielen, jedoch nicht ein von ihm angenommenes Zins-
und [X.] verletzen
wollen. Die Verfolgung seiner Anlageziele habe der Kläger nur dann mit seinen [X.] vereinbaren können, wenn er sich -
wie geschehen
-
am operativen Geschäft der [X.] betei-ligte.
Auch ein Finanzkommissionsgeschäft gemäß §
1 Abs.
1 Satz
2 Nr.
4 [X.] sei abzulehnen. Ein solches setze ein Handeln für fremde Rechnung voraus. Auch der Kläger behaupte aber nicht, dass die [X.] auf seine Rechnung Wertpapiere angeschafft und veräußert hätten.
Die mittlerweile aufgehobene Regelung der [X.] in §
1 Abs.
1 Satz
2 Nr.
6 [X.] komme vorliegend schon deshalb nicht zur An-wendung, weil ausländische [X.] zum Zeitpunkt des Erwerbs der Anteile durch den Kläger im Jahre 1999 speziell durch die Vorschriften des [X.] geregelt gewesen seien.
Die Veräußerung eigener Aktien stelle keine Finanzdienstleistung dar. Zu Recht verneine das [X.] eine Vermittlertätigkeit der [X.] im Sinne von §
1 Abs.
1a Satz
2 Nr.
1 und 2 [X.].
Die [X.] seien nicht als Vermittlerinnen einer Geldanlage tätig gewesen. Sie hätten die Geschäfte nur für sich selbst abgeschlossen, so dass weder eine Anlage-
noch eine Ab-schlussvermittlung in Betracht komme. Eine
Drittstaateneinlagenvermittlung im Sinne von §
1 Abs.
1a Satz
2 Nr.
5 [X.] scheide aus, weil der Kaufpreis für die Aktien keine Einlage im Sinne des Kreditwesengesetzes sei.
Für eine Haftung der [X.] zu 2 fehle es danach an jeder rechtlichen Grundlage. Für eine schuldhaft deliktische oder vorsätzlich sittenwidrige Tätig-keit der [X.] zu 2 habe der Kläger keine tatsächlichen Anhaltspunkte vor-7
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getragen. Es fehle jeder tatsächliche Vortrag dazu, welche Tätigkeit die [X.] zu 2 im Rahmen der Zeichnung der Anteile an der [X.] zu 1 -
etwa im Rahmen des Anteilsvertriebs
-
vorgenommen haben solle. Sie solle nur -
im Verhältnis der [X.] untereinander
-
letztlich Empfängerin der Anlagegelder sein, was dem Anlagezweck der [X.] zu 1 entspreche.

II.
Die dagegen gerichtete Revision hat keinen Erfolg.
1. Die Revision greift die aus Sicht des Berufungsgerichts relevanten Rechtsfragen nicht auf. Insoweit ist auch von Rechts wegen nichts zu erinnern.
2. Die Revision beanstandet lediglich, dass das Berufungsgericht einen Anspruch des [X.] gemäß §
823 Abs.
2 BGB i.V.m. §
32 [X.] verneint hat. Einen solchen Anspruch hat das Berufungsgericht indes ohne Rechtsfehler versagt.
a) Insoweit hat der erkennende [X.] bereits entschieden, dass die hier in Frage stehende unternehmerische Tätigkeit der [X.] weder als Bank-geschäft in Form des Einlagengeschäfts (§
1 Abs.
1 Satz
2 Nr.
1 KWG
a.[X.]) noch als Finanzkommissionsgeschäft (§
1 Abs.
1 Satz
2 Nr.
4 KWG
a.[X.]) noch als Finanzdienstleistung (Vermittlertätigkeit der [X.] im Sinne von
§
1 Abs.
1a Satz
2 Nr.
1 und
2 KWG
a.[X.]) zu qualifizieren ist (vgl. [X.]surteil vom 23.
November 2010 -
VI
ZR 334/09, aaO, Rn.
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f.). Der [X.] hat sich insoweit auf sein Urteil vom 23.
März 2010 (VI
ZR 57/09, [X.], 910, Rn.
15
ff. [X.]) bezogen.
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b) Die dagegen von der Revision vorgebrachten Argumente überzeugen nicht.
Die Revision verkennt nicht, dass derjenige keine Finanzdienstleistungen erbringt, also auch keine Anlagevermittlung im
Sinne von §
1 Abs.
1a Satz
2 Nr.
1 [X.] betreibt, der lediglich Anteile am eigenen Unternehmen veräu-ßert (vgl. [X.]surteil vom 23.
März 2010 -
VI
ZR 57/09, aaO, Rn.
21). Sie meint aber, so liege der Fall hier nicht, weil es sich bei der [X.] zu 1 und der [X.] zu 2 um zwei selbständige Rechtssubjekte handele, wobei ein Unternehmen Anteile an dem anderen vertreibe. Insoweit sei von Bedeutung, dass es sich bei der [X.] zu 1 um eine Briefkastenfirma handele, was [X.] ebenso zu
unterstellen sei wie der Vortrag des [X.], dass der Vertrieb der Aktien von der [X.] zu 2 vorgenommen worden sei. Bei dieser Sachlage sei die Folgerung des Berufungsgerichts, die Beklagte zu 2 habe die Gesellschaftsanteile als "Geschäfte nur für sich selbst" vertrieben, un-richtig.
Dem ist nicht zu folgen. Die Revision stellt die Feststellung des [X.] nicht in Frage, dass die Beklagte zu 1 als einzigen Vermögens-wert mittelbar die Mehrheit an der [X.] zu 2 hält. Sie bezieht sich zudem auf den Vortrag des [X.], wonach die [X.] ein gemeinsames [X.] unterhalten hätten, in dessen Rahmen allein die Beklagte zu 2 aktiv tätig gewesen sei, während die Beklagte zu 1 keinerlei eigene geschäftli-che Tätigkeit entfaltet habe
("Briefkastenfirma") und die für die Aktien der [X.] zu 1 eingenommenen Gelder direkt an die Beklagte zu 2 geflossen [X.].
Bei dieser Sachlage können die [X.] nicht als Finanzdienstleister angesehen werden. Sie sind allenfalls Finanzunternehmen gemäß §
1 Abs.
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-

Nr.
1 KWG, die nicht erlaubnispflichtig sind, soweit sie nicht wegen des [X.] der Anlagevermittlung oder des Eigenhandels [X.] nach §
1 Abs.
1a Satz
2 Nr.
1 und 4 KWG sind (vgl. Schäfer in Boos/[X.]/Schulte-Mattler, Kreditwesengesetz, 3.
Aufl., §
1 Rn.
165).
Nach dem für die rechtliche Prüfung maßgeblichen Sachverhalt kann nicht davon ausgegangen werden, die Beklagte zu 2 habe den Absatz der [X.] der [X.] zu 1 vermittelt und hierdurch Anlagevermittlung im Sinne des §
1
Abs.
1a Satz 2 Nr.
1 [X.] betrieben. Das Berufungsgericht hat ausge-führt, es fehle jeder tatsächliche Vortrag, welche Tätigkeit die Beklagte zu 2 im Rahmen der Zeichnung der Anteile an der [X.] zu 1 -
etwa im Rahmen des Anteilvertriebs
-
vorgenommen haben solle; sie habe nur -
im Verhältnis der [X.] untereinander
-
letztlich Empfängerin der Anlagegelder sein sollen, was dem Anlagezweck der [X.] zu 1 entsprochen habe. Die Revision

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8

-

zeigt keinen konkreten Vortrag des [X.] in den Tatsacheninstanzen auf, der diese Bewertung in Frage stellen könnte.
Galke
Zoll
[X.]

[X.]
Stöhr

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 19.06.2009 -
2 O 432/05 -

OLG [X.], Entscheidung vom 03.09.2010 -
I-17 [X.] -

Meta

VI ZR 251/10

29.11.2011

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.11.2011, Az. VI ZR 251/10 (REWIS RS 2011, 984)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 984

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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