Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.02.2010, Az. Xa ZR 36/08

10a. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 9663

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Gegenstand

Auslegung des Patentanspruchs: Ermittlung des technischen Problems; Angaben der Beschreibung zur Aufgabe der Erfindung - Gelenkanordnung


Leitsatz

Gelenkanordnung

1. Die Ermittlung des einem Patent zugrunde liegenden technischen Problems ist Teil der Auslegung des Patentanspruchs. Das technische Problem ist aus dem zu entwickeln, was die Erfindung tatsächlich leistet .

2. In der Beschreibung des Patents enthaltene Angaben zur "Aufgabe" der Erfindung können einen Hinweis auf das richtige Verständnis des Patentanspruchs enthalten. Auch für solche Angaben gilt jedoch - wie für den gesamten übrigen Inhalt der Patentschrift - der Vorrang des Patentanspruchs .

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das am 31. Januar 2008 verkündete Urteil des 2. Zivilsenats des [X.] aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das am 19. August 2004 verkündete Urteil der 4b-Zivilkammer des [X.] wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Urteilsformel zu I.1 wie folgt gefasst wird:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

[X.] zum gelenkigen Verbinden von Wagenkästen eines mehrgliedrigen Fahrzeugs, mit einem ersten Gelenkarm und einem zweiten Gelenkarm, die mittels eines Lagers gelenkig zusammenwirken, und mit wenigstens einem destruktiven [X.], welches die durch einen von einem Wagenkasten auf einen benachbarten, verbundenen Wagenkasten übertragenen Stoß anfallende Energie abbaut,

in der [X.] anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei denen das [X.] in einem der Gelenkarme spielfrei integriert ist, indem es auf der einen Seite mit der Gelenkarmkonstruktion verschraubt und auf der anderen Seite gegenüber einer Druckplatte angeordnet ist, die ihrerseits mittels Abreißschrauben an der Gelenkarmkonstruktion befestigt ist.

Die Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin ist Inhaberin des unter anderem mit Wirkung für die [X.] erteilten [X.] Patents 1 312 527 (Klagepatents). Das Schutzrecht wurde am 17. September 2001 angemeldet, der Hinweis auf die Patenterteilung am 4. Juni 2003 veröffentlicht.

2

Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:

"Gelenkanordnung zum gelenkigen Verbinden von Wagenkästen (100, 101) eines mehrgliedrigen Fahrzeugs, mit einem ersten Gelenkarm (1) und einem zweiten Gelenkarm (3), die mittels eines Lagers (5) gelenkig zusammenwirken, und mit wenigstens einem destruktiven [X.] (2, 4), welches die durch einen von einem Wagenkasten (100, 101) auf einen benachbarten, verbundenen Wagenkasten (101, 100) übertragenen Stoß anfallende Energie abbaut,

dadurch gekennzeichnet,

dass das [X.] (2, 4) in einem der Gelenkarme (1, 3) spielfrei integriert ist."

3

Die Einspruchsabteilung des [X.] hat das Klagepatent widerrufen. Auf die Beschwerde der Klägerin hat die [X.] diese Entscheidung am 22. Februar 2007 aufgehoben und den Einspruch zurückgewiesen ([X.] 1269/05).

4

Die Klägerin war ferner Inhaberin des mit Wirkung vom 17. September 2001 angemeldeten, am 2. Januar 2003 eingetragenen und am 6. Februar 2003 bekanntgemachten Gebrauchsmusters 201 21 562, zu dem sie unter dem 18. Dezember 2002 neue, mit der Anspruchsfassung des Klagepatents übereinstimmende Schutzansprüche eingereicht hat. Dieses Schutzrecht ist am 12. Februar 2008 durch Verzicht erloschen.

5

Die Beklagte bietet an und vertreibt in [X.] eine Gelenkanordnung, deren Aufbau in folgendem Modell wiedergegeben ist:

Abbildung

6

Die beiden links und rechts erkennbaren Gelenkarme sind durch ein so genanntes Sphärolastiklager miteinander verbunden. Dieses ermöglicht ein Verschwenken um eine horizontale und eine vertikale Achse und weist [X.] auf, die geeignet sind, die beim normalen Fahrbetrieb auftretenden Stöße abzufangen. Am linken Gelenkarm sind drei [X.] angebracht, die auf der linken Seite mit der Gelenkarmkonstruktion verschraubt sind. Rechts von den [X.]n befindet sich eine Druckplatte, die mit vier [X.] am Gelenkarm angebracht ist. In unbelastetem Zustand liegt zwischen dem rechten Ende der [X.] und der linken Seite der Druckplatte ein Abstand von 10 bis 15 mm. Wenn die auf die Druckplatte wirkenden Kräfte einen bestimmten Wert überschreiten, dehnen sich die vier [X.] aus und reißen schließlich ab. Die Druckplatte trifft dann auf die Verbindungsrohre und drückt diese durch einen Kegelring hindurch. Dies führt zu einer Deformation der Rohre, wodurch Stoßenergie absorbiert wird. Ob die Druckplatte in dem Augenblick, in dem die [X.] brechen, an der Stirnseite der [X.] anliegt, ist zwischen den Parteien streitig.

7

Das [X.] hat der auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Vernichtung gerichteten Klage im Wesentlichen stattgegeben. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, mit der sie im Wesentlichen die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung anstrebt. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision führt in der Sache zur Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

9

I. Das Klagepatent betrifft eine Gelenkanordnung, die dazu dient, Wagenkästen eines mehrgliedrigen Fahrzeuges (z.[X.]. eines Schienenfahrzeuges) gelenkig miteinander zu verbinden.

Nach den Ausführungen in der [X.] war es im Stand der Technik bekannt, benachbarte Wagenkästen mit je einem Gelenkarm auszustatten, von denen der in Fahrtrichtung erste eine vertikal angeordnete [X.]uchse aufweist, die einen am zweiten Gelenkarm angeordneten Wellenzapfen aufnimmt. Die bekannte Gelenkverbindung ist so ausgestaltet, dass sowohl horizontale als auch vertikale Schwenkbewegungen in der [X.]uchse ausgeführt werden können, was sich als notwendig erweist, wenn das Fahrzeug einen Gleisbogen durchfährt oder einen Niveauunterschied passiert.

Während des normalen Fahrbetriebs, z.[X.]. beim [X.]eschleunigen oder [X.]remsen, treten Stöße und Vibrationen auf, die von dem einen Wagenkasten und dessen Gelenkarm auf den zweiten Wagenkasten und dessen Gelenkarm übertragen werden. Ist die Gelenkverbindung starr ausgeführt, können diese Stöße sowohl das Gelenklager als auch die Radlager der Wagenkästen beschädigen. Daher waren bereits Gelenkverbindungen mit elastischen (regenerativen) [X.]n bekannt, mit denen dieser Effekt vermieden werden kann. Diese [X.] waren nicht geeignet, ein höheres Maß an Stoßenergie aufzunehmen, wie es beispielsweise anfällt, wenn das Fahrzeug unfallbedingt auf ein Hindernis prallt oder abrupt abgebremst wird. Dies kann zur [X.]eschädigung der Wagenkästen und zum Entgleisen des Schienenfahrzeuges führen.

Im [X.] an den [X.] vom 2. Juni 1998 in [X.] wurden auf [X.] höhere mechanische Grenzwerte zum Schutz von Reisenden und Personal bei einem Zusammenstoß festgelegt. Empfohlen ist eine Absorptionsrate von mindestens 6 [X.] der Stoßenergie. Eine dafür geeignete Vorrichtung war nach den Ausführungen der [X.] aus der [X.] Patentanmeldung 2 716 149 bekannt und in Figur 1 dieser Anmeldung wie folgt dargestellt:

Abbildung

Diese Vorrichtung weist aus dem Stand der Technik bekannte elastische Dämpfungselemente (13) zum Abfangen der während des normalen Fahrbetriebs auftretenden Stöße und Vibrationen auf. Das den Gelenkzapfen (17) tragende [X.]auteil (9) ist mit Schrauben (22) am Wagenkasten ([X.]) befestigt, die bei Überschreiten [X.] brechen. Die Gelenkverbindung wird dann aus dem Kraftfluss ausgeklammert und die Stoßenergie aufgefangen, indem ein torusförmiges [X.]auteil (1), das am anderen Wagenkasten (A) angebracht ist, gegen ein am erstgenannten Wagenkasten ([X.]) befestigtes [X.] (3) anschlägt. Als Nachteil dieser Konstruktion wird in der [X.] genannt, dass es insbesondere bei nicht geraden [X.]elastungen der [X.], wie sie z.[X.]. bei einer Kurven- oder Weichenfahrt oder beim Passieren von Anhöhen im Streckennetz auftreten, in einer [X.] zu nicht reproduzierbaren und im Voraus nur ungenau abschätzbaren Ergebnissen bei der Energieaufnahme kommen kann. Derselbe Nachteil wird der in der US-Patentschrift 2 051 958 offenbarten Lösung zugeschrieben.

Vor diesem Hintergrund betrifft das Klagepatent das technische Problem, eine verbesserte Gelenkanordnung zu erreichen, mit der zuverlässig auch die Energie absorbiert werden kann, die bei einem extremen Stoß von einem Wagenkasten auf einen benachbarten Wagenkasten übertragen wird.

Zur Lösung dieses Problems schlägt Patentanspruch 1 des [X.] eine Vorrichtung vor, deren Merkmale sich wie folgt gliedern lassen:

1. Gelenkanordnung zum gelenkigen Verbinden von Wagenkästen (100, 101) eines mehrgliedrigen Fahrzeuges.

2. Zur Gelenkanordnung gehören

a) ein erster Gelenkarm (1),

b) ein zweiter Gelenkarm (3) und

c) wenigstens ein destruktives (d.h. sich nicht [X.]) [X.] (2, 4).

3. Der erste und der zweite Gelenkarm (1, 3) wirken mittels eines Lagers (5) gelenkig zusammen.

4. Das [X.] (2, 4)

a) ist in einem der Gelenkarme (1, 3) spielfrei integriert und

b) baut die Energie ab, die durch einen Stoß anfällt, der von einem Wagenkasten (100, 101) auf einen benachbarten, verbundenen Wagenkasten (101, 100) übertragen wird.

Ein Ausführungsbeispiel für eine patentgemäße Vorrichtung ist in Figur 1 der [X.] wiedergegeben:

Abbildung

II. Das [X.]erufungsgericht hat die Klage mit der [X.]egründung abgewiesen, bei der angegriffenen Ausführungsform sei das Merkmal 4a nicht verwirklicht, weil das [X.] nicht spielfrei in den Gelenkarm integriert sei. Das [X.] müsse nach der Lehre des [X.] so beschaffen sein, dass es nicht nur die bei einem Unfall, sondern auch die im normalen Fahrbetrieb auftretende Stoßenergie aufnehmen könne. Für eine spielfreie Integration im Sinne des [X.] müsse das [X.] folglich so angeordnet sein, dass es ständig im potentiell stoßabsorbierenden Kraftfluss stehe. Deshalb dürfe es zwischen dem [X.] und den ihm benachbarten stoßübertragenden Teilen der Gelenkarmkonstruktion keinen Abstand geben. Entgegen der Auffassung der Klägerin reiche es für eine spielfreie Integration im Sinne des [X.] nicht aus, dass das [X.] bewegungsfrei im Gelenkarm angeordnet sei. Letzteres sei eine triviale Anforderung. Für den Fachmann sei es schlechterdings ausgeschlossen, dass diese Trivialität Gegenstand des kennzeichnenden Anspruchsmerkmals sein solle.

[X.]ei der angegriffenen Ausführungsform fehle es an einer spielfreien Integration im Sinne des [X.], unabhängig davon, ob nur die drei [X.] oder die Kombination aus diesen [X.] und den vier [X.] als [X.] angesehen würden. Zwar lasse die Lehre des [X.] ein mehrteiliges [X.] zu. Ein solches sei aber nicht spielfrei in den Gelenkarm aufgenommen, wenn zwischen seinen Teilen ein Abstand verbleibe. Die Lehre des [X.] sei auch nicht äquivalent verwirklicht. Es fehle bereits an einer technischen Gleichwirkung, weil unter den [X.]edingungen des normalen Fahrbetriebs die [X.] als wesentlicher Teil des [X.]s vom Kraftfluss abgeschnitten seien. Unabhängig davon habe die Klägerin den Vortrag der [X.]eklagten, wonach auch im Augenblick des [X.]rechens der [X.] noch ein Abstand von mindestens 3 mm zwischen der Druckplatte und den Stirnseiten der [X.] bleibe, nicht wirksam bestritten. Ihre gegenteilige [X.]ehauptung sei ersichtlich ohne eine tatsächliche Grundlage und damit ins [X.]laue hinein aufgestellt.

III. Diese [X.]eurteilung hält der Überprüfung in der Revisionsinstanz nicht stand.

1. Die Auslegung des Patentanspruchs dient nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung dazu, die technische Lehre zu erfassen, die aus fachmännischer Sicht - d.h. unter [X.]erücksichtigung des [X.], das sich aus dem Fachwissen und -können des von der Erfindung angesprochenen Fachmanns ergibt - mit dem Wortlaut des Anspruchs zum Ausdruck gebracht wird. Sie hat unter [X.]erücksichtigung von [X.]eschreibung und Zeichnungen zu erfolgen, die dazu dienen, die durch den Patentanspruch geschützte technische Lehre zu erläutern und typischerweise anhand eines oder mehrerer Ausführungsbeispiele zu verdeutlichen ([X.]GHZ 150, 149, 153 f. - Schneidmesser I m.w.[X.]). Hiervon ist das [X.]erufungsgericht zutreffend ausgegangen.

2. Das vom [X.]erufungsgericht entwickelte Verständnis des Patentanspruchs ist jedoch im Hinblick auf die Anforderungen, die das [X.]erufungsgericht an die Funktion des destruktiven [X.]s und seine spielfreie Integration in den Gelenkarm stellt, nicht frei von Rechtsfehlern.

a) In der [X.] wird unter anderem ausgeführt, die bekannten [X.] sollten dahin weitergebildet werden, dass "auch" die durch einen extremen Stoß übertragene Energie absorbiert wird ([X.]eschreibung [X.]. 11 und 12). Dies impliziert, dass daneben auch die beim normalen Fahrbetrieb auftretenden Stöße aufgefangen werden sollen, wie dies schon bei vorbekannten Konstruktionen der Fall war. In Übereinstimmung damit wird als ein wesentlicher Vorteil der patentgemäßen Vorrichtung hervorgehoben, dass sowohl die Stöße, die beim normalen Fahrbetrieb - etwa beim moderaten [X.]eschleunigen - auftreten, als auch solche, die bei Extremsituationen - etwa bei einem Aufprall - auftreten, von dem [X.] weitestgehend absorbiert werden ([X.]. 14). In der [X.]eschreibung einer "bevorzugten Ausführungsform" - des einzigen Ausführungsbeispiels, das in der [X.] näher dargestellt wird - wird demgegenüber ausgeführt, die Gelenkanordnung weise zusätzlich zum erfindungsgemäßen [X.] ein [X.] auf, das - wie aus dem Stand der Technik bekannt - dazu diene, die beim normalen Fahrbetrieb auftretenden Stöße und Vibrationen zu absorbieren ([X.]. 27). Die [X.]er haben nach diesen Ausführungen die Aufgabe, beim Überschreiten einer festgelegten Ansprechkraft, wie sie etwa bei einem Zusammenstoß auftritt, die Energie, die über die jeweilige Gelenkanordnung von Wagenkasten zu Wagenkasten übertragen wird, durch plastisches Verformen der [X.]er abzubauen. Im definierten Arbeitsbereich unterhalb der Ansprechkraft der [X.]er soll das [X.] gemäß der aus dem Stand der Technik bekannten Arbeitsweise Druck- bzw. Zugkräfte elastisch aufnehmen, so dass Stöße, welche im normalen Fahrbetrieb auftreten, gedämpft werden ([X.]. 29).

b) In Patentanspruch 1 werden Dämpfungsmaßnahmen für die beim normalen Fahrbetrieb auftretenden Stöße nicht ausdrücklich erwähnt. Das [X.]erufungsgericht hat daraus den Schluss gezogen, das (destruktive) [X.] müsse so ausgebildet sein, dass es auch diese Stöße aufnehmen könne. Aus der Aufgabenbeschreibung in der [X.] ergebe sich, dass die aus dem Stand der Technik bekannte [X.] beim normalen Fahrbetrieb selbstverständlich beibehalten werden solle. Von den in Patentanspruch 1 genannten [X.]auteilen komme für die Verwirklichung dieses Zwecks nur das [X.] in [X.]etracht. Die dazu erforderlichen Dämpfungseigenschaften würden dem [X.] dadurch verliehen, dass es nicht irgendwie, sondern "spielfrei" im Gelenkarm integriert sei.

c) Diese Schlussfolgerung ist unzutreffend. Zwar ist der [X.] zu entnehmen, dass die patentgemäße [X.] für den Fall eines extremen Stoßes nicht an die Stelle der aus dem Stand der Technik bekannten [X.] für den normalen Fahrbetrieb treten, sondern diese ergänzen soll. Aus dem Umstand, dass in Patentanspruch 1 keine [X.]auteile benannt werden, die diesem Zweck dienen, kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass diese Funktion von dem in Merkmal 4 genannten destruktiven [X.] erfüllt werden muss.

Diese Deutung stünde in Widerspruch zu dem einzigen in der [X.] beschriebenen Ausführungsbeispiel, bei dem die während des Fahrbetriebs auftretenden Stöße gerade nicht von dem destruktiven [X.], sondern von einem aus dem Stand der Technik bekannten Sphärolastikglied aufgenommen werden. Dieses Ausführungsbeispiel ließe sich zwar noch unter den Patentanspruch 1 in der vom [X.]erufungsgericht vertretenen Auslegung subsumieren, weil das [X.] ständig im Kraftfluss ist. Dies ändert aber nichts daran, dass es die vom [X.]erufungsgericht als zwingend erforderlich angesehene Funktion, die während des normalen Fahrbetriebs auftretende Stoßenergie zu absorbieren, nicht erfüllen kann, weil es nach den Ausführungen in der [X.]eschreibung erst bei [X.] anspricht, wie sie etwa bei einem Zusammenstoß auftritt. Die aus dem Stand der Technik bekannte [X.] geht beim Ausführungsbeispiel von dem [X.] aus, das in Merkmal 3 des Patentanspruchs 1 als Lager (5) Erwähnung findet. Zwar ist es nach der Fassung des Patentanspruchs nicht zwingend, dass dieses Lager mit [X.]n versehen ist. Die allgemeine Formulierung "Lager" schließt eine solche Ausgestaltung - die in der [X.]eschreibung des [X.] sogar als bevorzugte Ausführungsform bezeichnet wird - jedoch nicht aus. Angesichts dessen besteht kein Grund dafür, dass die vorbekannte [X.] im normalen Fahrbetrieb zwingend von dem in Merkmal 4 als destruktiv beschriebenen [X.] ausgehen muss.

Das [X.]erufungsgericht hat sich wesentlich von der Annahme leiten lassen, es sei Aufgabe der Erfindung, eine Gelenkanordnung bereitzustellen, die

- in der Lage sei, auch die durch einen extremen Stoß übertragene Energie zu absorbieren,

- die bei normalem Fahrbetrieb auftretenden Stöße in bekannter Weise abbauen könne,

- sich durch eine kompakte und modulare [X.]auweise auszeichne und

- imstande sei, eine die [X.]etriebslast übersteigende Stoßenergie zuverlässig abzubauen.

Für das richtige Verständnis der erfindungsgemäßen Lehre sei die Erkenntnis wichtig, dass die Kombination der Merkmale 1 bis 4 der Funktion eines Hauptanspruchs entsprechend sämtliche vier Teilaufgaben zu lösen habe, d.h. auch eine Dämpfung für den Normalbetrieb bereitstellen müsse. Mit dieser Überlegung hat das [X.]erufungsgericht vernachlässigt, dass die Ermittlung des technischen Problems Teil der Auslegung des Patentanspruchs ist. Das technische Problem ergibt sich aus dem, was die Erfindung tatsächlich leistet ([X.]GH, [X.]eschl. v. 19.10.2004 - X Z[X.] 33/03, [X.], 141, 142 - Anbieten interaktiver Hilfe; Urt. v. 12.2.2003 - [X.], [X.], 693, 695 - Hochdruckreiniger, je m.w.[X.]). Dies ist durch Auslegung des Patentanspruchs zu entwickeln. Aus der Funktion der einzelnen Merkmale im Kontext des Patentanspruchs ist abzuleiten, welches technische Problem diese Merkmale für sich und in ihrer Gesamtheit tatsächlich lösen. Dabei kann das als Aufgabe der Erfindung [X.]ezeichnete einen Hinweis auf das richtige Verständnis enthalten. Für die Angaben der [X.]eschreibung zur Aufgabe der Erfindung gilt jedoch wie auch sonst für die [X.]eschreibung der Vorrang des Patentanspruchs gegenüber dem übrigen Inhalt der Patentschrift. Die Heranziehung von [X.]eschreibung und Zeichnungen darf nicht zu einer sachlichen Einengung des durch den Wortlaut des Patentanspruchs festgelegten Gegenstands führen ([X.]GHZ 160, 204, 209 - [X.]odenseitige Vereinzelungsvorrichtung; [X.]GHZ 172, 88, 97 - Ziehmaschinenzugeinheit).

d) Das [X.]erufungsgericht hat die von ihm vertretene, weder durch den allgemeinen noch durch einen festgestellten Fachsprachgebrauch gedeckte Auslegung auch deshalb als zwingend angesehen, weil die in Merkmal 4a definierte Anforderung "spielfrei" ansonsten eine triviale Anforderung zum Ausdruck brächte. Vor diesem Hintergrund sei es für den Fachmann schlechterdings ausgeschlossen, dass gerade diese Trivialität Gegenstand des kennzeichnenden Anspruchsmerkmals sein solle.

Auch diese Erwägung ist nicht tragfähig. Nach der Rechtsprechung des [X.]undesgerichtshofs kann bei der Auslegung eines Patentanspruchs nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass darin enthaltenen Kennzeichnungen eine über Selbstverständlichkeiten hinausgehende [X.]edeutung beizumessen sei. Der Erfinder hat es vielmehr in der Hand, wie er seine Erfindung mittels eines Patentanspruchs umschreibt. Dies schließt ein, zur zutreffenden Kennzeichnung der Neuerung im Patentanspruch auch Selbstverständliches zu benennen ([X.]GHZ 160, 204, 212 - [X.]odenseitige Vereinzelungsvorrichtung).

Das Klagepatent weist keine [X.]esonderheiten auf, die eine andere [X.]eurteilung rechtfertigen könnten. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der genannte Grundsatz auch dann uneingeschränkt anzuwenden wäre, wenn - was im Hinblick auf die Anforderungen der Artikel 54 und 56 EPÜ ohnehin fernliegend erscheint - ein auf eine Selbstverständlichkeit hinauslaufendes Merkmal das einzige ist, durch das sich die beanspruchte Lehre vom Stand der Technik abhebt. Im Streitpatent erschöpft sich das kennzeichnende Merkmal 4 mit den [X.] und 4b, das ausweislich der veröffentlichten Anmeldung des [X.] (Anlage [X.]) in der ursprünglich eingereichten Fassung von Patentanspruch 1 noch nicht enthalten war und erst nach Erhalt des Recherchenberichts eingefügt wurde, nicht in der Anforderung "spielfrei". Dieser [X.]egriff konkretisiert als [X.]estandteil von Merkmal 4a vielmehr die dort formulierte Anforderung, wonach das [X.] in einem der Gelenkarme integriert sein muss. Dieses Merkmal insgesamt ist weder trivial noch selbstverständlich. Es beschreibt vielmehr einen wesentlichen Unterschied gegenüber der Vorrichtung aus der im Recherchenbericht an erster Stelle aufgeführten [X.] Patentanmeldung 2 716 149, bei der das [X.] nicht in einen Gelenkarm integriert, sondern als separates [X.]auteil am Wagenkasten befestigt war. [X.]ei dieser vorbekannten Lösung fehlte es darüber hinaus auch deshalb an einer spielfreien Integration, weil das torusförmige [X.]auteil, das bei einem Unfall gegen das [X.] anschlägt, mit dem anderen Wagenkasten verbunden war und deshalb je nach der Stellung der beiden Wagenkästen zueinander mit unterschiedlichem Winkel aufschlagen konnte. Nach der Lehre des [X.] wird diese - in der [X.] ausdrücklich als nachteilig bezeichnete - Wirkung schon dann vermieden, wenn das [X.] und das darauf aufschlagende Gegenstück so in den Gelenkarm integriert sind, dass sie eine fest definierte Position haben und sich bei [X.]eanspruchung stets in gleicher Richtung aufeinander zu bewegen. Hierzu bedarf es keines ständigen Kraftschlusses, sondern nur einer hinreichend sicheren [X.]efestigung, die eine unkontrollierte [X.]ewegung des [X.]s relativ zum Gelenkarm auch im normalen Fahrbetrieb verhindert, und einer geeigneten Führung, die das nach der vorbekannten Lösung mögliche Winkelspiel verhindert.

Die - für die Auslegung des [X.] ohnehin nicht bindenden - Ausführungen der Technischen [X.]eschwerdekammer des [X.] in der Entscheidung vom 22. Februar 2007 führen zu keiner anderen [X.]eurteilung. Die Technische [X.]eschwerdekammer hat ein wesentliches Merkmal der Lehre der [X.] Patentanmeldung 2 716 149 darin gesehen, dass das Lager, mittels dessen die Gelenkarme gelenkig zusammenwirken, beim Überschreiten von bestimmten Grenzwerten aus dem Kraftfluss entfernt wird, um [X.]eschädigungen daran zu vermeiden, und die [X.]er erst danach zum Einsatz kommen. Nach der Lehre des [X.] soll dieses Lager hingegen auch dann im Kraftfluss bleiben, wenn die Stoßenergie durch das [X.] absorbiert wird. Dazu ist aber nicht erforderlich, dass auch das [X.] ständig in den Kraftfluss einbezogen ist. Es genügt vielmehr, dass es Teil der Armstruktur ist und in dieser eine feste, definierte Position hat, so dass es im [X.] die über das Lager zugeführten Kräfte aufnehmen kann.

e) Der in der Anmeldung des [X.] enthaltene Hinweis, dadurch, dass das Deformationselement in der Gelenkanordnung spielfrei integriert sei, werde die Ansprechzeit definiert und verkürzt (Veröffentlichung der Patentanmeldung [X.]. 17), führt ebenfalls zu keiner anderen [X.]eurteilung.

Zur Auslegung des Patentanspruchs kann diese Aussage schon deshalb nicht herangezogen werden, weil sie in der Patentschrift nicht enthalten ist. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob Abweichungen zwischen der Patentschrift und der veröffentlichten Patentanmeldung bei der Auslegung eines Patents überhaupt [X.]erücksichtigung finden können (zur Irrelevanz von nicht veröffentlichten Unterlagen vgl. [X.]GHZ 150, 161, 162 ff. - Kunststoffrohrteil). Der Umstand, dass eine möglicherweise einschränkende Formulierung aus der Anmeldung nicht in die Patentschrift übernommen wurde, kann jedenfalls nicht dazu führen, Gegenstand oder Schutzbereich des Patents in entsprechender Weise einzuschränken. Entgegen der Auffassung der [X.]eklagten ist etwas anderes auch nicht "zur Vermeidung einer mit einer Nichtigkeitsklage nicht zu [X.] Erweiterung" geboten. Selbst wenn der [X.]egriff "spielfrei" in Patentanspruch 5 der Anmeldung unter [X.]erücksichtigung dieser Angabe enger auszulegen wäre als derselbe [X.]egriff in Patentanspruch 1 des erteilten Patents, könnte eine daraus resultierende unzulässige Erweiterung nur in einem [X.] beseitigt werden. Eine "vorauseilende" [X.]erücksichtigung der Erweiterung im Verletzungsverfahren würde dem Grundsatz der [X.]indung des Verletzungsrichters an das erteilte Patent ([X.]GHZ 158, 372, 375 - [X.]) widersprechen.

Unabhängig davon trägt der Hinweis in der [X.]eschreibung der Patentanmeldung ohnehin nicht die von der [X.]eklagten gezogenen Schlussfolgerungen. Zwar erreicht die Ansprechzeit ihren minimalen Wert, wenn das [X.] ständig in den Kraftfluss einbezogen ist. Aus der zitierten Passage der Anmeldung ergibt sich jedoch nicht, dass für die Ansprechzeit stets der geringstmögliche Wert gewählt werden muss. Der erfindungsgemäße Vorteil ist vielmehr schon dann erreicht, wenn die Ansprechzeit einen definierten Wert aufweist und hinreichend kurz ist, um eine zuverlässige Absorption der im [X.] auftretenden Stoßenergie zu ermöglichen. Dies kann auch durch eine Ausgestaltung realisiert werden, bei der das [X.] zwar einen gewissen Abstand zu dem benachbarten [X.]auteil aufweist, aber eine feste Position innerhalb des Gelenkarms einnimmt, die eine definierte und geringe Ansprechzeit gewährleistet. Eine ständige Einbeziehung des [X.]s in den Kraftfluss auch während des normalen [X.] ist auch unter diesem Gesichtspunkt nicht erforderlich.

IV. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Weitere tatsächliche Feststellungen zum objektiven technischen Sachverhalt oder zu technischem Fachwissen, das Auswirkungen auf das fachmännische Verständnis des Patentanspruchs haben könnte, sind weder erforderlich noch zu erwarten. Das [X.]erufungsgericht hat aus den für die Auslegung des [X.] maßgeblichen tatsächlichen Grundlagen lediglich eine unzutreffende rechtliche Schlussfolgerung gezogen. Die Auslegung des Patents auf der vom [X.]erufungsgericht gelegten tatsächlichen Grundlage ist eine Rechtsfrage und kann vom Senat selbst vorgenommen werden ([X.]GHZ 164, 261, 273 - Seitenspiegel; [X.]GHZ 172, 312 [X.]. 38 - Zerfallszeitmessgerät).

1. Die Verwirklichung der Merkmale 1, 2a, 2b, 3 und 4b ist zu Recht außer Streit.

2. Merkmal 2c ist wortsinngemäß erfüllt. Die in der Gelenkanordnung angebrachten [X.] stellen ein destruktives [X.] im Sinne dieses Merkmals dar.

Ob daneben auch die [X.] als zweites [X.] anzusehen sind - was die [X.]eklagte in Abrede stellt - bedarf keiner Entscheidung. Selbst wenn dies zu bejahen wäre, stünde dies der Verwirklichung von Merkmal 2c nicht entgegen. Patentanspruch 1 umfasst entgegen der Auffassung der [X.]eklagten auch Ausführungsformen, bei denen in einem Gelenkarm mehrere [X.]er angeordnet sind.

Nach dem Wortlaut des Patentanspruchs ist die Anzahl der [X.]er pro Gelenkarm nicht nach oben begrenzt. Der übrige Inhalt der [X.] gibt keine Anhaltspunkte für eine einschränkende Auslegung. Etwas anderes ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass in dem Ausführungsbeispiel nur ein [X.] pro Gelenkarm vorhanden ist. Auch eine Zusammenschau mit Merkmal 4a führt zu keiner anderen [X.]eurteilung. Wie bereits dargelegt erfordert dieses Merkmal nicht, dass das [X.] ständig in den Kraftfluss einbezogen ist. Unabhängig davon wäre es möglich, auch mehrere [X.]er so in einen Gelenkarm zu integrieren, dass jedes davon ständig in den Kraftfluss einbezogen ist.

3. Merkmal 4a ist ebenfalls wortsinngemäß erfüllt.

a) Die drei [X.] sind bei der angegriffenen Ausführungsform spielfrei in den Gelenkarm integriert.

Eine spielfreie Integration im Sinne von Merkmal 4a ist, wie bereits oben dargelegt wurde, gegeben, wenn das [X.] so in den Gelenkarm integriert ist, dass es eine feste, definierte Position einnimmt und im [X.] stets in derselben vordefinierten Weise und mit definierter, kurzer Ansprechzeit mit Stoßenergie beaufschlagt wird. Dies ist bei der angegriffenen Ausführungsform nach den vom [X.]erufungsgericht getroffenen Feststellungen der Fall. Der Abstand zwischen der Druckplatte und den [X.]n ist mit 10 bis 15 mm hinreichend gering, um eine kurze Ansprechzeit zu gewährleisten, zumal bei der Dehnung der [X.] bereits ein gewisses Maß an Energie absorbiert wird und die Druckplatte beim Reißen der Schrauben einen noch deutlich geringeren Abstand zu den Deformationsrohren aufweist.

Die theoretische Möglichkeit, dass die Druckplatte in schrägem Winkel auf die [X.] auftrifft - beispielsweise weil die [X.] nicht alle gleichzeitig brechen - steht der Verwirklichung von Merkmal 4a nicht entgegen. Angesichts der schon im Ausgangszustand geringen Abstände zwischen Platte und [X.] ist bei der angegriffenen Ausführungsform allenfalls eine geringe Schrägstellung der Platte möglich. Die Frage, wie weit sich die [X.] vor ihrer Zerstörung ausdehnen, ist angesichts dessen unerheblich. Selbst wenn es im praktischen [X.]etrieb zu einer geringfügigen Schrägstellung kommen sollte, wären die Randbedingungen, unter denen die Druckplatte auf die [X.] auftrifft, selbst dann noch hinreichend genau definiert, wenn die [X.] ohne nennenswerte Ausdehnung reißen würden. Verbleibende Ungenauigkeiten führten allenfalls zur Annahme einer verschlechterten Ausführungsform, änderten aber nichts daran, dass das [X.] spielfrei in den Gelenkarm integriert ist.

b) Ein ständiger Kraftschluss zwischen dem [X.] und den übrigen Teilen der Gelenkanordnung ist aus den oben genannten Gründen nicht erforderlich.

4. Dass der [X.]eklagten für eine der angegriffenen Ausführungsform entsprechende Vorrichtung mittlerweile ein Patent erteilt worden ist, könnte nur dann erheblich werden, wenn ein Merkmal des [X.] durch ein gleichwirkendes Austauschmittel ersetzt und Patentanspruch 1 daher nur äquivalent verwirklicht wäre ([X.]GHZ 142, 7, 17 f. - Räumschild). [X.]ei der angegriffenen Ausführungsform sind indes alle Merkmale von Patentanspruch 1 wortsinngemäß verwirklicht.

5. Die Anspruchsgrundlagen für die erstinstanzlich zugesprochenen Ansprüche hat das [X.] zutreffend dargelegt. Die [X.]eklagte hat in der [X.]erufungsinstanz insoweit keine [X.] erhoben.

Mit dem im Revisionsverfahren erhobenen Einwand, es bestehe keine [X.]egehungsgefahr, weil die angegriffene Ausführungsform im Inland weder konkret angeboten noch geliefert worden sei und die genaue Ausgestaltung der Gelenkanordnung zusammen mit dem Kunden festgelegt werde, kann die [X.]eklagte nicht gehört werden. Das [X.]erufungsgericht hat festgestellt, dass die [X.]eklagte die im [X.]erufungsurteil näher beschriebene angegriffene Ausführungsform in der [X.]undesrepublik Deutschland anbietet und vertreibt. Die [X.]eklagte hat diese Feststellungen weder mit einer zulässigen Verfahrensrüge angegriffen noch einen Tatbestandsberichtigungsantrag gestellt.

Die konkrete Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsform hat die [X.]eklagte nach den nicht angegriffenen Feststellungen der Vorinstanzen auf ihren Internetseiten und in einem Prospekt beschrieben und auch im Rechtsstreit nähere Angaben zur [X.]eschaffenheit des beworbenen Produkts gemacht, aus denen sich die Verwirklichung aller Merkmale von Patentanspruch 1 ergibt. Die von der [X.]eklagten als noch offen bezeichnete Ausgestaltung der [X.] ist, wie oben näher dargelegt wurde, für die Verwirklichung der Merkmale 2c und 4a ohnehin nicht von ausschlaggebender [X.]edeutung.

6. Die Formulierung des [X.] ist entsprechend dem in der mündlichen Verhandlung von der Klägerin gestellten Antrag an die angegriffene Ausführungsform anzupassen ([X.]GHZ 162, 365 - [X.]lasfolienherstellung).

7. [X.] beruht auf § 91 Abs. 1 und § 97 Abs. 1 ZPO.

Meier-[X.]eck                                 Keukenschrijver                                       Mühlens

                             [X.]acher                                               [X.]

Meta

Xa ZR 36/08

04.02.2010

Bundesgerichtshof 10a. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Düsseldorf, 31. Januar 2008, Az: I-2 U 92/04, Urteil

Art 69 EuPatÜbk, § 1 PatG, § 14 PatG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.02.2010, Az. Xa ZR 36/08 (REWIS RS 2010, 9663)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 9663

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