Bundessozialgericht, Beschluss vom 30.05.2017, Az. B 3 P 15/17 B

3. Senat | REWIS RS 2017, 10253

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Prozesskostenhilfe - Erfordernis der Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse


Tenor

Der Antrag des [X.], ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 22. März 2017 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 22. März 2017 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

I. Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] vom 22.3.2017, ihm zugestellt am 28.3.2017, mit einem am 28.4.2017 beim [X.] eingegangenen Schriftsatz vom [X.] Beschwerde eingelegt und durch die Erklärung, sich keinen Anwalt leisten zu können, sinngemäß einen Antrag auf Bewilligung von PKH gestellt.

2

II. 1. Für die Bewilligung von PKH ist nach der Rechtsprechung des [X.] und der anderen obersten Gerichtshöfe des [X.] grundsätzlich Voraussetzung, dass sowohl der Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a [X.] SGG, § 117 Abs 2 und 4 ZPO), dh mit dem durch die [X.] ([X.]) eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim [X.] eingereicht werden (vgl [X.] [X.] 1750 § 117 [X.] und 3; [X.] Beschluss vom [X.] - B 7 [X.] 14/01 B; [X.], 884; [X.] [X.] 1750 § 117 [X.] und 6; [X.] NJW 2000, 3344). Darauf ist der Kläger bereits in den Erläuterungen zur PKH, die dem angefochtenen Urteil des [X.] beigefügt waren, und mit gerichtlichem Schreiben vom [X.] hingewiesen worden. Der Kläger behauptet zwar, dass ihn das [X.]-Urteil persönlich nicht erreicht habe, jedoch ist nicht erkennbar, dass die Zustellung des [X.]-Urteils nicht ordnungsgemäß erfolgt sein könnte. Ausweislich der Postzustellungsurkunde ist dem Kläger das Urteil des [X.] in seinen zur Wohnung gehörenden Briefkasten gelegt worden. Das Schriftstück gilt durch Einlegung in den Briefkasten als zugestellt (§ 63 Abs 2 SGG, §§ 180, 182 ZPO). Mit seinem Schreiben vom [X.] an das [X.] hat der Kläger die Beschwerdefrist gewahrt. Der Kläger hat aber bis zum Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 28.4.2017 endete (§ 160a Abs 1 [X.], § 64 Abs 2 SGG), die erforderliche PKH-Erklärung nicht vorgelegt. Der Antrag auf PKH ist daher schon aus diesem Grunde abzulehnen.

3

2. Die von dem Kläger selbst eingelegte Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem [X.] zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet und nicht innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist beim [X.] eingelegt worden ist (§ 160a Abs 1 [X.], § 73 Abs 4 SGG). Auf das Erfordernis, sich vor dem [X.] durch einen der in § 73 Abs 4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen (zur Verfassungsmäßigkeit vgl [X.] [X.] 3-1500 § 160a [X.] mwN), ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des [X.]-Urteils hingewiesen worden. Die von dem Kläger selbst eingelegte Beschwerde ist gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG iVm § 169 [X.] und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung [X.] als unzulässig zu verwerfen.

4

3. [X.] beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Meta

B 3 P 15/17 B

30.05.2017

Bundessozialgericht 3. Senat

Beschluss

Sachgebiet: P

vorgehend SG Berlin, 2. Oktober 2015, Az: S 86 P 2214/11

§ 73 Abs 4 SGG, § 73a Abs 1 S 1 SGG, § 160a Abs 1 S 1 SGG, § 117 Abs 2 ZPO, § 117 Abs 4 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 30.05.2017, Az. B 3 P 15/17 B (REWIS RS 2017, 10253)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 10253

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