Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.07.2007, Az. II ZR 111/05

II. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 3131

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[X.] DES VOLKES URTEIL UND VERSÄUMNISURTEIL [X.]/05 Verkündet am: 2. Juli 2007 [X.] Justizamtsinspektor als Urkunds[X.]eamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja ZPO § 50 Der nicht rechtsfähige Verein ist aktiv parteifähig. BGB § 32 a) Einer rechtlich unsel[X.]ständigen Untergliederung eines eingetragenen [X.] fehlt das Feststellungsinteresse, von dessen Mitgliedern gefasste Be-schlüsse einer gerichtlichen Kontrolle zuzuführen. Die [X.] setzt auch im Vereinsrecht grundsätzlich voraus, dass das klagende Mitglied dem Verein sowohl im [X.]punkt der [X.]ussfassung als auch dem der Rechtshängigkeit angehört. [X.]) Ist der Gegenstand der [X.]ussfassung in der Einladung zu einer Mitglie-derversammlung nicht oder so ungenau [X.]estimmt, dass den Mitgliedern eine sachgerechte Vor[X.]ereitung der Versammlung und eine Entscheidung, o[X.] sie an der Versammlung teilnehmen wollen, nicht möglich ist, so sind die auf der Versammlung gefassten [X.]üsse nichtig. [X.], [X.]eil und Versäumnisurteil vom 2. Juli 2007 - [X.]/05 - KG [X.] - 2 - Der I[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 2. Juli 2007 durch [X.], [X.], Prof. Dr. Gehrlein und [X.] für Recht erkannt: <[X.]r>Auf die Rechtsmittel der Kläger zu 1 und 53 sowie des [X.] zu 1 wird unter Zurückweisung der Rechtsmittel im Ü[X.]rigen das [X.]eil des 26. Zivilsenats des [X.] vom 2. März 2005 in der Fassung des [X.] vom 27. Novem[X.]er 2006 und des Ergänzungsurteils vom 22. Januar 2007 im Kosten-punkt voll und in der Sache teilweise aufgeho[X.]en und wird das Ur-teil der 36. Zivilkammer des [X.] vom 16. Januar 2004 teilweise a[X.]geändert und wie folgt insgesamt neu gefasst: 1. Es wird auf Antrag der Kläger zu 2, 3, 9-15, 17-19, 21-27, 29-30, 32-38, 41-45, 47-54, 56-59, 67, 69, 70, 76-78, 83-85, 87, 90, 92-94, 96-99, 101, 110-112, 115, 116, 118, 121, 122, 125, 126, 129-133 festgestellt, dass der von der außerordentlichen Mitgliederversammlung des [X.] zu 1 am 30. Januar 2003 zum Tagesordnungspunkt 2. "Verkauf Clu[X.]haus" mit 247 Ja-Stimmen gegen 163 Nein-Stimmen [X.]ei 10 Enthaltungen gefasste [X.]uss nichtig ist. Dieser Antrag hat sich gegenü[X.]er den Klägern zu 4-8, 16, 20, 28, 31, 39, 40, 46, 55, 61, 68, 72-74, 79, 81, 82, 86, 91, 95, 100, 102, 106, 107, 109, 124, 127, 128 erledigt. Die weitergehende Klage wird a[X.]gewiesen. 2. Auf die Widerklage des [X.] zu 1 wird gegenü[X.]er den Klägern zu 1-4, 6-59, 62-67, 69, 70, 83-85, 87-99, 101, 103, 104, 108, 110-122, 125, 126 und 129-133 festgestellt, dass der Beklagte zu 1 das Eigentum an dem im Grund[X.]uch von [X.] <[X.]r>unter den laufenden Nummern 1 und 2 eingetragenen Grundstücken Flur , Flurstücke <[X.]r><[X.]r>([X.]- 3 - <[X.]r><[X.]r>mit einer Größe von 1.472 m²), <[X.]r><[X.]r>und <[X.]r><[X.]r>(Am [X.]mit einer Größe von 32 m² [X.]zw. 252 m²) nicht treuhänderisch für seine Rudera[X.]teilung, den Kläger zu 1, hält und den Klägern zu 1-4, 6-59, 62-67, 69, 70, 83-85, 87-99, 101, 103, 104, 108, 110-122, 125, 126 und 129-133 nicht zur [X.] verpflichtet ist. Die weitergehende Widerklage wird a[X.]gewiesen. 3. Von den Gerichtskosten des ersten [X.] tragen der Beklagte zu 1 27,6 % und die Kläger zu 1-4 und 6-133 gesamt-schuldnerisch 72,4 % wo[X.]ei die gesamtschuldnerische Haftung folgender Kläger in der nachstehend angege[X.]enen Höhe [X.] ist: Die Kläger zu 2-4, 6- 57 höchstens 72,2 %, die Kläger zu 58-133 höchstens 27,8 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 2-4 und 6-133 im ersten Rechtszug trägt der Beklagte zu 1 27,8 %. Die außergerichtlichen Kosten des [X.] zu 1 im ersten Rechtszug tragen die Kläger zu 1-4 und 6-133 gesamtschuld-nerisch, wo[X.]ei die gesamtschuldnerische Haftung folgender Kläger in der nachstehend angege[X.]enen Höhe [X.]egrenzt ist: Die Kläger zu 2-4, 6-57 höchstens 72,2 %, die Kläger zu 58-133 höchstens 27,8 %. Die außergerichtlichen Kosten des [X.] zu 2 im ersten Rechtszug tragen die Kläger zu 1-4 und 6-133 gesamtschuld-nerisch. Von den Gerichtskosten des zweiten [X.] tragen der Beklagte zu 1 36,3 % und die Kläger zu 1-4 und 6-133 gesamt-schuldnerisch 63,7 %, wo[X.]ei die gesamtschuldnerische Haftung folgender Kläger in der nachstehend angege[X.]enen Höhe [X.] ist: - 4 - Die Kläger zu 60, 61, 68, 71-82, 86, 100, 102, 105-107, 109, 123, 124, 127, 128 höchstens 27,8 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 2-4, 6-59, 62-67, 69, 70, 83-85, 87-99, 101, 103, 104, 108, 110-122, 125, 126, 129-133 im zweiten Rechtszug trägt der Beklagte zu 1 27,8 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 60, 61, 68, 71-82, 86, 100, 102, 105-107, 109, 123, 124, 127, 128 im zwei-ten Rechtszug trägt der Beklagte zu 1 72,2 %. Die außergerichtlichen Kosten des [X.] zu 1 im zweiten Rechtszug tragen die Kläger zu 1-4 und 6-133 gesamtschuld-nerisch, wo[X.]ei die gesamtschuldnerische Haftung folgender Kläger in der nachstehend angege[X.]enen Höhe [X.]egrenzt ist: Die Kläger zu 2-4, 6-59, 62-67, 69, 70, 83-85, 87-99, 101, 103, 104, 108, 110-122, 125, 126, 129-133 höchstens 72,2 %, und die Kläger zu 60, 61, 68, 71-82, 86, 100, 102, 105-107, 109, 123, 124, 127, 128 höchstens 27,8 %. Die außergerichtlichen Kosten des [X.] zu 2 im zweiten Rechtszug tragen die Kläger zu 1-4 und 6-133 gesamtschuld-nerisch. Von den Gerichtskosten des dritten [X.] tragen der Beklagte zu 1 27,6 % und die Kläger zu 1-4 und 6-133 gesamt-schuldnerisch 72,4 % wo[X.]ei die gesamtschuldnerische Haftung folgender Kläger in der nachstehend angege[X.]enen Höhe [X.] ist: Der Kläger zu 53 höchstens 72,2 %, die Kläger zu 2-4, 6-52, 54-133 höchstens 27,8 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 2-4, 6-52, 54-133 im dritten Rechtszug trägt der Beklagte zu 1 50 %. - 5 - <[X.]r>Von den außergerichtlichen Kosten des [X.] zu 53 im dritten Rechtszug trägt der Beklagte zu 1 27,8 %. Die außergerichtlichen Kosten des [X.] zu 1 im dritten Rechtszug tragen die Kläger zu 1-4 und 6-133 gesamtschuld-nerisch, wo[X.]ei die gesamtschuldnerische Haftung folgender Kläger in der nachstehend angege[X.]enen Höhe [X.]egrenzt ist: Der Kläger zu 53 höchstens 72,2 % und die Kläger zu 2-4, 6-52, 54-133 höchstens 27,8 %. Im Ü[X.]rigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten sel[X.]st. Von Rechts wegen Tat[X.]estand: Der Beklagte zu 1, ein eingetragener Sportverein mit mehr als 1.000 Mitgliedern, ist entsprechend den unter seinem Dach ausgeü[X.]ten [X.] in 18 A[X.]teilungen gegliedert. Der Kläger zu 1 [X.]ildet die Rudera[X.]teilung, die weiteren Kläger sind Mitglieder sowohl des [X.] zu 1 als auch des [X.] zu 1. Nach dem Grund[X.]uch ist der Beklagte zu 1 Eigentümer eines mit einem Clu[X.]haus [X.]e[X.]auten Grundstücks. Die Parteien streiten u.a. darum, o[X.] der Beklagte zu 1 diese Liegenschaft an den [X.] zu 2, einen eingetrage-nen Ru[X.]portverein, wirksam veräußert hat. 1 - 6 - 2 Die Vereinssatzung des [X.] zu 1 enthält u.a. folgende Bestim-mungen: "§ 3 Gliederung 1. Für jede im Verein [X.]etrie[X.]ene Sportart wird eine eigene, in der Haushaltsführung sel[X.]ständige A[X.]teilung gegründet. Zur [X.] [X.]estehen folgende A[X.]teilungen: – Rudern – . 2. Die A[X.]teilungen regeln ihre sportlichen und finanziellen [X.] sel[X.]st, soweit diese Satzung nichts anderes [X.]estimmt oder das Gesamtinteresse des Vereins nicht [X.]e-troffen wird. Für die Mitgliederversammlung, die Wahlen und die Zusammensetzung der A[X.]teilungsvorstände gelten die Bestimmungen dieser Satzung entsprechend. – § 5 3. Erwer[X.] und Verlust der Mitgliedschaft 1. Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied an-gehören. 2. Ü[X.]er die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der je-weilige A[X.]teilungsvorstand. – <[X.]r><[X.]r>– 4. Der Austritt muss dem jeweiligen A[X.]teilungsvorstand gegen-ü[X.]er schriftlich erklärt werden. – 5. Ein Mitglied kann vom jeweiligen A[X.]teilungsvorstand ausge-schlossen werden, a) wegen – – - 7 - § 8 Mitgliederversammlung <[X.]r>– 4. [X.] erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung. – Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens vier Wochen liegen. Mit der Ein[X.]erufung der Mitgliederversammlung ist die [X.] mitzuteilen. 5. Satzungsänderungen erfordern eine Dreiviertelmehrheit der a[X.]gege[X.]enen gültigen Stimmen. – 7. Anträge auf Satzungsänderungen müssen vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich [X.]eim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sein. 8. Ü[X.]er andere Anträge kann in der Mitgliederversammlung nur a[X.]gestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich [X.]ei dem [X.] des Vereins eingegangen sind. Später eingehende An-träge dürfen in der Mitgliederversammlung nur [X.]ehandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einer Zweidrittelmehrheit [X.]ejaht wird. – § 10 Vorstand – 2. Zur Vertretung des Vereins im Sinne des § 26 A[X.]s. 2 BGB [X.]erechtigt sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder, von denen eines entweder der Vereinsvorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender sein muss. – - 8 - 6. Die A[X.]teilungsvorsitzenden sind im Innenverhältnis [X.]erech-tigt, Verpflichtungen einzugehen, die die jeweilige A[X.]teilung [X.]etreffen und sich im Rahmen der ihr zur Verfügung stehen-den Mittel halten. –fi Durch Schrei[X.]en vom 27. Dezem[X.]er 2002 [X.]erief der Beklagte zu 1 die Mitglieder für den 30. Januar 2003 zu einer außerordentlichen Versammlung ein. Als Punkt 2 der Tagesordnung war ohne weitere Erläuterung "Verkauf Clu[X.]haus" angege[X.]en. Das Clu[X.]haus einschließlich der zugehörigen, mit einem Bootssteg ausgestatteten Grundstücksparzellen wird wegen des unmittel[X.]aren Havelzugangs ü[X.]erwiegend von den Mitgliedern der Rudera[X.]teilung, a[X.]er auch von den ü[X.]rigen Vereinsmitgliedern genutzt. Nachdem zwischenzeitlich die [X.] des [X.] zu 1, das Grundstück an den unmittel[X.]ar [X.]enach[X.]arten [X.] zu 2 zu veräußern, [X.]ekannt geworden war, unterrichtete der Beklagte zu 1 durch ein Rundschrei[X.]en vom 23. Januar 2003 die Mitglieder nunmehr "in zutreffender Weise" ü[X.]er Punkt 2 der Tagesordnung dahin, dass Gegenstand der [X.]ussfassung ein Verkauf des Grundstücks zum Preis von 720.000,00 • an den [X.] zu 2 [X.]ilde. Am 30. Januar 2003 erga[X.] die A[X.]-stimmung ü[X.]er den Tagesordnungspunkt "Verkauf Clu[X.]haus" 247 Ja-Stimmen, 163 Nein-Stimmen und 10 Enthaltungen. 3 Der Kläger zu 1 teilte durch Schrei[X.]en vom 3. Fe[X.]ruar 2003 dem [X.] zu 2 unter Hinweis auf ein [X.]eigefügtes anwaltliches Kurzgutachten seine A[X.]sicht mit, gegen den [X.]uss vom 30. Januar 2003 gerichtlich vorzugehen. Am 13. Fe[X.]ruar 2003 verkaufte der Beklagte zu 1 unter gleichzeitiger Auflas-sung durch notariell [X.]eurkundeten Vertrag die mit dem Clu[X.]haus und dem Bootssteg [X.]e[X.]auten Grundstücke zum Preis von 720.000,00 • an den [X.] zu 2. Auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung des [X.] zu 1 vom 30. Juni 2003 wurde der Tagesordnungspunkt "[X.]uss ü[X.]er [X.] - 9 - lungen zur Rücka[X.]wicklung des [X.]" [X.]ei 116 Ja-Stimmen und 14 Enthaltungen mit 263 Nein-Stimmen a[X.]gelehnt. 5 Der Kläger zu 1 sowie - nach Ausscheiden des "[X.] zu 5" noch vor Zustellung der Klage - 131 in seiner A[X.]teilung organisierte Mitglieder ha[X.]en die Feststellung [X.]egehrt, dass der auf der Mitgliederversammlung des [X.] zu 1 gefasste [X.]uss vom 30. Januar 2003 und der zwischen den [X.] zu 1 und 2 am 13. Fe[X.]ruar 2003 geschlossene notarielle Kaufvertrag ne[X.]st Auf-lassungsverein[X.]arung nichtig sind. Für den Fall, dass der Antrag auf Feststel-lung der Nichtigkeit des notariellen Vertrages a[X.]gewiesen wird, ha[X.]en die Klä-ger die Feststellung [X.]eantragt, dass das auf dem Grundstück [X.]efindliche Ge-[X.]äude (Clu[X.]haus) ne[X.]st Bootssteg nicht Gegenstand des notariellen Kaufver-trages und der Auflassungsverein[X.]arung sind und der Kläger zu 1 Eigentümer des Ge[X.]äudes sowie des [X.] ist. Ferner ha[X.]en sie [X.]eantragt, den [X.] zu 2 unter gleichzeitiger Löschung der zu seinen Gunsten eingetrage-nen Rechte zur Rückauflassung an den [X.] zu 1 zu verurteilen. Der [X.] zu 1 hat gegenü[X.]er den Klägern zu 1 [X.]is 4 sowie zu 6 [X.]is 56 "Zwischen-feststellungswiderklage" mit dem Antrag erho[X.]en, dass der Beklagte zu 1 das Eigentum an den von dem notariellen Vertrag [X.]etroffenen Grundstücken nicht treuhänderisch für den Kläger zu 1 hält und den Klägern zu 1 [X.]is 4 und 6 [X.]is 56 nicht zur treuhänderischen Verwaltung dieses Grundstücks verpflichtet ist. Für den Fall, dass dem Antrag der Kläger auf Feststellung der Nichtigkeit des nota-riellen Kaufvertrages stattgege[X.]en wird, hat er die weitere Feststellung [X.], dass der Beklagte zu 1 Eigentümer des auf dem Grundstück [X.]efindlichen Ge[X.]äudes ne[X.]st Bootssteg ist. Das [X.] hat - unter A[X.]weisung des von den Klägern in den [X.] nicht weiter verfolgten Rückauflas-sungsanspruchs - den Klage- und Widerklageanträgen stattgege[X.]en. Gegen dieses [X.]eil ha[X.]en auf [X.]eite die namentlich [X.]enannten Kläger zu 1-3, 9-15, 17-19, 21-27, 29, 30, 32-38, 41-45, 47-54, 56-59, 62-67, 6 - 10 - 69, 70, 75-78, 83-85, 87-90, 92-94, 96-99, 101, 103, 104, 108, 110-122, 125, 126, 129-133 mit dem Ziel der A[X.]weisung der Widerklage Berufung eingelegt. Die [X.] zu 1 und 2 ha[X.]en mit ihrer Berufung die A[X.]weisung der Klage [X.]eantragt. Der Beklagte zu 1 hat außerdem seine Widerklageanträge ü[X.]er die Kläger zu 1-4 und 6-56 hinaus auf die Kläger zu 57-59, 62-72, 75-78, 81, 83-85, 87-90 sowie 92-133 erweitert. Die in der Berufungsschrift nicht genannten - zwischenzeitlich aus dem Kläger zu 1 [X.]zw. dem [X.] zu 1 ausgetrete-nen - Kläger ha[X.]en auf Anregung des Berufungsgerichts in der mündlichen Verhandlung den Rechtsstreit im Blick auf das Klage[X.]egehren für erledigt er-klärt. Dem Erledigungsantrag ist der Beklagte zu 1 entgegengetreten, während sich der Beklagte zu 2 dem Antrag angeschlossen hat. Das [X.] hat den auf der Mitgliederversammlung des [X.] zu 1 vom 30. Januar 2003 gefassten [X.]uss sowie den zwischen dem [X.] zu 1 und dem [X.] zu 2 geschlossenen notariellen Kaufvertrag ne[X.]st Auflassungsverein[X.]arung vom 13. Fe[X.]ruar 2003 für nichtig und den Rechtsstreit entsprechend dem klägerischen Antrag teilweise für erledigt erklärt. Auf die "Zwischenfeststellungswiderklage" und die Hilfswiderklage des [X.] zu 1 hat das [X.] gegenü[X.]er den Klägern zu 1-3, 9-19, 21-27, 29-39, 41-45, 47-54, 56-59, 62-67, 69, 70, 83-85, 87-99, 101, 103, 104, 108, 110-122, 125, 126 und 129-133 festgestellt, dass der Beklagte zu 1 das Eigen-tum an dem Grundstück nicht treuhänderisch für den Kläger zu 1 hält und den Klägern nicht zur treuhänderischen Verwaltung verpflichtet ist sowie dass der Beklagte zu 1 Eigentümer des auf diesen Grundstücken errichteten Ge[X.]äudes einschließlich des [X.] ist. Die Kläger zu 1 und 53 sowie der Beklagte zu 1 verfolgen mit der von dem [X.] zugelassenen Revision ihre a[X.]-gewiesenen [X.] weiter. 7 - 11 - Entscheidungsgründe: 8 Die Revisionen der Kläger zu 1 und 53 und des [X.] zu 1 sind teil-weise [X.]egründet und führen unter entsprechender Aufhe[X.]ung der angefochte-nen Entscheidung zu der im einzelnen aus dem [X.] ersichtlichen [X.] der vordergerichtlichen Entscheidungen. A. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: 9 Der Kläger zu 1, der innerhal[X.] des [X.] zu 1 einen nicht rechtsfähi-gen Verein [X.]ilde, sei ü[X.]er den Wortlaut des § 50 ZPO hinaus [X.]erechtigt, auch [X.] zu führen. Ferner könne er, soweit sein Wirkungs[X.]ereich [X.]etrof-fen sei, [X.]üsse der Mitgliederversammlung des [X.] zu 1 sel[X.]ständig anfechten. Der von der Mitgliederversammlung des [X.] zu 1 am 30. Januar 2003 unter dem Tagesordnungspunkt "Verkauf Clu[X.]haus" gefasste [X.]uss, der zudem der für eine Satzungsänderung notwendigen qualifizier-ten Mehrheit von drei Viertel ent[X.]ehre, sei jedenfalls wegen eines in der unzu-reichenden Konkretisierung des [X.]ussgegenstandes liegenden Ein[X.]eru-fungsmangels nichtig. 10 Der am 13. Fe[X.]ruar 2003 zwischen dem [X.] zu 1 und dem [X.] zu 2 verein[X.]arte Grundstückskaufvertrag sei e[X.]enfalls nichtig. Da[X.]ei könne dahinstehen, o[X.] die [X.] [X.]ewusst zum Nachteil der Kläger gehan-delt hätten. Der Beklagte zu 2 sei als Vertragspartner des Vertretenen nicht schutzwürdig, weil er den Grundstückskaufvertrag in Kenntnis des Umstandes geschlossen ha[X.]e, dass Mitglieder des [X.] zu 1 [X.]ea[X.]sichtigten, den [X.] - 12 - schluss ü[X.]er die Ermächtigung des [X.] zur Veräußerung des Grundstücks anzufechten. 12 Die aus dem [X.] zu 1 [X.]zw. dem Kläger zu 1 ausgeschiedenen Kläger zu 4, 6-8, 20, 28, 39, 40, 46, 55, 60, 61, 68, 71-74, 79-82, 86, 91, 100, 102, 105-107, 109, 123, 124, 127 und 128 hätten den Rechtsstreit in der Beru-fungsinstanz wirksam in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Zwischenfeststellungswiderklage des [X.] zu 1 sei zulässig (§ 256 A[X.]s. 2 ZPO), weil die Entscheidung ü[X.]er die Gültigkeit des [X.]usses der Mitgliederversammlung vom 30. Januar 2003 von den [X.] an dem Grundstück a[X.]hänge. Die su[X.]jektive Erweiterung der Widerklage durch den [X.] zu 1 auf weitere Kläger sei, soweit sie sich nicht gegen zwischenzeitlich ausgetretene Mitglieder richte, zulässig, weil sie sachdienlich sei. Das Begehren sei auch in der Sache [X.]egründet, weil der Beklagte mangels eines Treuhandverhältnisses das Eigentum nicht treuhänderisch für die Kläger halte. Die hilfsweise erho[X.]ene Widerklage des [X.] zu 1 ha[X.]e e[X.]enfalls Erfolg, da es sich [X.]ei Clu[X.]haus und Bootssteg nicht um im Eigentum des [X.] zu 1 stehende [X.]loße Schein[X.]estandteile des Grundstücks handele. 13 Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Prüfung nur teilweise stand. [X.] (Revision der Kläger zu 1 und 53) Die Kläger zu 1 und 53 [X.]ekämpfen mit ihrer Revision verge[X.]lich die - auf die Widerklage des [X.] zu 1 - getroffene (negative) Feststellung des Be-rufungsgerichts, dass der Beklagte zu 1 das Eigentum an dem Grundstück nicht treuhänderisch für den Kläger zu 1 hält und ins[X.]esondere den Klägern zu 1 und 53 nicht zur treuhänderischen Verwaltung verpflichtet ist. 15 - 13 - 16 [X.] Die Kläger zu 1 und 53 rügen allerdings zu Recht, dass es sich [X.]ei dem Begehren des [X.] zu 1 nicht um einen - kein [X.]esonderes Feststel-lungsinteresse erfordernden - Antrag auf Zwischenfeststellung eines [X.] (§ 256 A[X.]s. 2 ZPO) handelt. 1. Ein Antrag auf Zwischenfeststellung hat zur Voraussetzung, dass die Feststellung des Rechtsverhältnisses für die Entscheidung des Rechtsstreits vorgreiflich ist, also ohnehin darü[X.]er [X.]efunden werden muss, o[X.] das streitige Rechtsverhältnis [X.]esteht. Wird dagegen ü[X.]er die Hauptsache una[X.]hängig von dem Bestand des streitigen Rechtsverhältnisses entschieden, ist mangels [X.] für eine Zwischenfeststellung kein Raum ([X.], [X.]. v. 17. Juni 1994 - [X.], NJW-RR 1994, 1272 f.). So verhält es sich hier. 17 2. Für die rechtliche Beurteilung der von den Klägern gestellten Hauptan-träge, die Feststellung zu treffen, dass der [X.]uss der [X.] und der notarielle Vertrag vom 13. Fe[X.]ruar 2003 nichtig sind, wie auch des Hilfs[X.]egehrens ist es ohne Bedeutung, o[X.] der [X.] zu 1 das Eigentum an dem Grundstück treuhänderisch für den Kläger zu 1 hält und den Klägern zu einer treuhänderischen Verwaltung verpflichtet ist. Denn das Bestehen eines Treuhandverhältnisses oder des Eigentums des [X.] zu 1 ist nicht Voraussetzung für die [X.]egehrte Feststellung. 18 a) Sel[X.]st wenn man eine Treuhän[X.]tellung der [X.] zu 1 an dem Grundstück unterstellt, würde dadurch die Gültigkeit des [X.]usses der [X.] ü[X.]er den Verkauf des Grundstücks nicht [X.]erührt, weil auf-grund der Vertragsfreiheit und der nie ausschließ[X.]aren Möglichkeit eines [X.] ein Kaufvertrag sel[X.]st ü[X.]er eine in fremdem Eigentum stehende Sache geschlossen werden kann ([X.] 141, 179, 181 f.). E[X.]enso würde die dingliche Verfügungs[X.]efugnis des [X.] zu 1, als Eigentümer die mit Clu[X.]haus und Bootssteg [X.]e[X.]auten Grundstücke wirksam auf den [X.] zu 2 zu ü[X.]ertra-19 - 14 - gen, durch eine Treuhand nicht [X.]eschränkt ([X.] 11, 37, 43; [X.].[X.]. v. 4. April 1968 - [X.], NJW 1968, 1471). Die in dem Verstoß gegen das schuldrechtliche Veräußerungsver[X.]ot liegende, Schadensersatzansprüche [X.]e-gründende ([X.].[X.]. v. 4. April 1968 - [X.] [X.]O) Vertragsverletzung [X.] mangels Gesetzesgleichheit nicht geeignet, einen [X.] zu rechtfertigen (vgl. [X.], 377, 380 f.; [X.]/[X.] [X.]O § 243 [X.]. 16). Aus diesen Erwägungen würde auch die Wirksamkeit des notariellen Vertrages durch eine Treuhän[X.]tellung des [X.] zu 1 nicht [X.]erührt. Deshal[X.] [X.]ilden etwaige Treuhandverhältnisse an dem Grundstück kein notwen-diges Zwischenglied für die ü[X.]er die [X.] zu treffende Entscheidung. [X.]) Schließlich fehlt es auch für den hilfsweise erho[X.]enen Antrag der Klä-ger auf Feststellung, dass dem Kläger zu 1 das Eigentum an dem Clu[X.]haus und dem Bootssteg zusteht, an der erforderlichen Präjudizialität, weil die Eigen-tümerstellung des [X.] zu 1 an den Ge[X.]äuden gerade una[X.]hängig von den Eigentumsverhältnissen an dem Grundstück geltend gemacht wird. 20 I[X.] Das Begehren des [X.] zu 1 ist jedoch als allgemeine negative Feststellungsklage (§ 256 A[X.]s. 1 ZPO) zulässig. 21 Das notwendige Feststellungsinteresse ist gege[X.]en, weil sich die Kläger Eigentumsrechten ([X.] 27, 190 ff.) am Vermögen des [X.] zu 1 [X.]e-rühmen, die einer entsprechenden Feststellung zugänglich sind. Die Kläger ha-[X.]en dem [X.] zu 1 in diesem Rechtsstreit wiederholt im Blick auf das streitige Grundstück einschließlich seiner Be[X.]auung die Befugnisse eines [X.]lo-ßen Grundstückstreuhän[X.] zugesprochen, für sich sel[X.]st a[X.]er die Treuge-[X.]erstellung als Eigentümer in Anspruch genommen. O[X.]wohl die Kläger zu 2 ff. nur für den Kläger zu 1 und nicht auch für sich sel[X.]st ein Treuhandverhältnis [X.]ehaupten und es darum ihnen gegenü[X.]er um die Feststellung eines Dritt-rechtsverhältnisses geht, liegt das erforderliche Feststellungsinteresse vor, weil 22 - 15 - die [X.]egehrte Feststellung für die Rechts[X.]eziehungen des [X.] zu 1 zu den Klägern zu 2 ff. als seinen Mitgliedern von Bedeutung ist (vgl. [X.] 83, 122, 125 f.; [X.] [X.]. v. 16. Juni 1993 - [X.], NJW 1993, 2539 f.). II[X.] Das Feststellungs[X.]egehren ist - wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat - [X.]egründet. 23 1. Greif[X.]are [X.]altspunkte für ein zwischen dem Kläger zu 1 und dem [X.] zu 1 verein[X.]artes Treuhandverhältnis sind, wie das [X.] im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat, nicht ersichtlich und werden auch von der Revision der Kläger zu 1 und 53 nicht aufgezeigt. Da die Annahme eines Erwer[X.]s des Grundstücks aus Mitteln des [X.] zu 1 einer hinreichenden [X.] ent[X.]ehrt, kann daraus nicht der konkludente A[X.]schluss eines Treuhandverhältnisses hergeleitet werden. Wie das [X.] im unstreitigen Tat[X.]estand festgestellt hat, wurde im Gegenteil der Kaufpreis für das [X.] in Höhe von insgesamt 50.000,00 DM durch Zuwendungen der Bank für <[X.]r><[X.]r>von 17.000,00 DM und der D. <[X.]r><[X.]r>Bank AG von 40.000,00 DM an den [X.] zu 1 finanziert. Diese Feststellungen, auf die das [X.] Bezug genommen hat, sind auch dem Revisionsverfahren zugrunde zu legen, weil ein dagegen erho[X.]ener Tat[X.]estands[X.]erichtigungsan-trag (§ 320 ZPO) der Kläger zurückgewiesen wurde und eine Richtigstellung des Tat[X.]estandes nicht mit Hilfe einer Verfahrensrüge durchgesetzt werden kann (vgl. [X.], [X.]. v. 29. April 1993 - [X.], NJW 1993, 1851 f.). 24 2. Ferner war das [X.] entgegen der Auffassung der Revision der Kläger nicht gehalten, von sich aus die vorgelegten umfangreichen Ordner auf für die Frage eines Treuhandverhältnisses möglicherweise erhe[X.]liche [X.] durchzusehen. Anlagen können lediglich zur Erläuterung des [X.] Vortrags dienen, diesen a[X.]er nie ersetzen ([X.], [X.]. v. 27. Septem[X.]er 2001 - [X.], [X.]-Report 2002, 257; vgl. [X.].[X.]. v. 25 - 16 - 23. Januar 2006 - [X.], [X.], 562, 564). Im Ü[X.]rigen ist der von den Klägern in der mündlichen Revisionsverhandlung zum Inhalt der Anlagen gehal-tene Sachvortrag unzutreffend. Tatsächlich wurde der Schriftverkehr, aus dem die Kläger eine Treuhän[X.]tellung herleiten, nicht allein namens des [X.] zu 1, sondern stets zugleich auch namens des [X.] zu 1 geführt. 3. Schließlich kann eine treuhänderische Bindung des [X.] zu 1 nicht allgemeinen vereinsrechtlichen Grundsätzen entnommen werden. 26 Handelt es sich - wie im Streitfall - um einen eingetragenen Verein und seine teilweise versel[X.]ständigte Untergliederung, so sind [X.]eide Vermögens-sphären zu unterscheiden und der jeweiligen Organisation die von ihr erwor[X.]e-nen Vermögensgegenstände rechtlich zugeordnet (Schai[X.]le, [X.] und seine vereinsmäßig organisierte Untergliederung 1992 S. 89). Befinden sich Einrichtungen im Eigentum des Gesamtvereins, [X.]egründet deren Nutzung durch eine A[X.]teilung nicht [X.]ereits ein zu ihren Gunsten wirkendes Treuhand-verhältnis. Andernfalls würde der eingetragene Verein entgegen der sachen-rechtlichen Zuordnung für sämtliche von ihm sel[X.]st erwor[X.]ene [X.] allgemein zum [X.]loßen Treuhänder seiner A[X.]teilungen hera[X.]gestuft. Eine derart einschneidende Rechtsfolge, die den Gesamtverein faktisch jegli-cher Handlungsmöglichkeiten [X.]erau[X.]t, würde das Ü[X.]erordnungsverhältnis zwi-schen Gesamtverein und Untergliederung in das Gegenteil verkehren und kann darum nicht Ausdruck allgemeiner vereinsrechtlicher Grundsätze sein. 27 C. (Revision des [X.] zu 1) [X.] Soweit sich der Beklagte zu 1 dagegen wendet, dass seiner Feststel-lungswiderklage nur hinsichtlich der Kläger zu 1-3, 9-19, 21-27, 29-39, 41-45, 28 - 17 - 47-54, 56-59, 62-67, 69, 70, 83-85, 87-99, 101, 103, 104, 108, 110-122, 125, 126 und 129-133 und nicht auch [X.]ezüglich der ü[X.]rigen Kläger (mit Ausnahme der von ihm insoweit ausdrücklich nicht mit-widerverklagten Kläger zu 5, 60, 61, 73, 74, 79, 80, 82, 86 und 91) stattgege[X.]en wurde, erweist sich seine Revision teilweise als [X.]egründet. Das Begehren hat hinsichtlich der im Tenor unter 2 zu-sätzlich [X.]ezeichneten einzelnen Kläger Erfolg. 1. Entgegen der Auffassung des [X.] ist es für die Begrün-detheit der erstinstanzlich gegen die Kläger zu 1-4, 6-56 erho[X.]enen Widerklage ohne Bedeutung, dass die in der Berufungsschrift nicht namentlich genannten Kläger zwischenzeitlich aus dem Kläger zu 1 [X.]zw. dem [X.] zu 1 ausge-treten sind. Zwar mag dieser Umstand ihnen gegenü[X.]er das Feststellungsinte-resse entfallen lassen. Diese Kläger ha[X.]en a[X.]er nach dem eindeutigen Inhalt der Berufungsschrift, wonach nur die "namentlich aufgeführten" Kläger als Rechtsmittelführer gemeint sind, gegen das der Widerklage stattge[X.]ende [X.]eil nicht Berufung eingelegt ([X.], [X.]. v. 11. Juli 2003 - [X.], [X.], 3203 f.; [X.]. v. 10. Juli 1985 - [X.], [X.], 970 f.), so dass das Ersturteil im Verhältnis zu ihnen in Rechtskraft erwachsen ist. Folglich ist der - wie unter [X.] im einzelnen dargelegt - in der Sache [X.]egründete Feststellungs-widerklageantrag gegenü[X.]er den [X.]ereits erstinstanzlich wider[X.]eklagten Klägern zu 1-4, 6-56 jedenfalls gerechtfertigt, und zwar teils wegen Un[X.]egründetheit des Rechtsmittels, teils wegen eingetretener Rechtskraft. Darum ist das [X.]eil des [X.]s auf die Revision des [X.] zu 1 insoweit wiederherzustellen. 29 2. Eine Erstreckung des [X.] ü[X.]er die von dem [X.] [X.]ezeichneten Kläger zu 57-59, 62-67, 69, 70, 83-85, 87-99, 101, 103, 104, 108, 110-122, 125, 126 und 129-133 hinaus auf weitere Klä-ger scheitert an der fehlenden Beschwer des [X.] zu 1. Soweit das [X.] die Klageerweiterung in dem vor[X.]ezeichneten Umfang zugelassen 30 - 18 - hat, ist dies jedoch mangels Einlegung einer Revision durch die [X.]etroffenen Kläger aus Gründen der Rechtskraft hinzunehmen. 31 a) Der Beklagte zu 1 hat die Widerklage erstmals im [X.] auf die im Einzelnen [X.]ezeichneten Kläger 57 ff. erweitert. Da der Widerklage erstinstanzlich uneingeschränkt stattgege[X.]en worden war, ist eine Beschwer des [X.] zu 1 nicht gege[X.]en. Eine Berufung darf a[X.]er nicht lediglich zum Zwecke der Klageerweiterung eingelegt werden (vgl. [X.] 155, 21, 26; 85, 140, 142 f.; [X.].[X.]. v. 20. März 2000 - [X.], [X.], 1958; [X.], [X.]. v. 21. Septem[X.]er 1994 - [X.], NJW 1994, 3358). Wegen die-ses der Zulässigkeit der Berufung entgegenstehenden, von Amts wegen zu [X.]e-rücksichtigenden Rechtsfehlers ([X.] 102, 37 f.) ist der Beklagte zu 1 daran gehindert, nunmehr im [X.] zu rügen, das Berufungsgericht ha-[X.]e teilweise seine Klageerweiterung in zweiter Instanz nicht [X.]eachtet. [X.]) Soweit das [X.] rechtsfehlerhaft die Klageerweiterung ge-[X.]illigt hat, ist dies revisionsrechtlich hinzunehmen, weil die angefochtene Ent-scheidung gegenü[X.]er den [X.]etroffenen Klägern, die sich nicht an der Revision [X.]eteiligt ha[X.]en, in Rechtskraft erwachsen ist. Die allein von den Klägern zu 1 und 53 erho[X.]ene Revision wirkt mangels einer notwendigen Streitgenossen-schaft (§ 62 A[X.]s. 1 ZPO) nicht zugunsten der andern Kläger. Sowohl eine [X.] notwendige Streitgenossenschaft (§ 62 A[X.]s. 1 Alt. 1 ZPO), die eine Rechtskrafterstreckung auf die Streitgenossen voraussetzt, als auch eine mate-riellrechtlich notwendige Streitgenossenschaft (§ 62 A[X.]s. 1 Alt. 2 ZPO), die [X.]ei einer Feststellungsklage in Betracht kommt, wenn das Recht nur gemeinschaft-lich [X.]esteht (Musielak/[X.], ZPO 5. Aufl. § 62 [X.]. 10), ist ersichtlich nicht ge-ge[X.]en. 32 I[X.] Zu Recht ha[X.]en die Vordergerichte auf Antrag der [X.]eite den auf der Mitgliederversammlung des [X.] zu 1 vom 30. Januar 2003 unter dem 33 - 19 - Tagungsordnungspunkt 2 "Verkauf Clu[X.]haus" gefassten [X.]uss für nichtig erklärt. Die Revision des [X.] zu 1 hat nur in geringem, aus dem Tenor ersichtlichen Umfang hinsichtlich des [X.] zu 1 und einzelner dem Kläger zu 1 [X.]zw. dem [X.] zu 1 erst nach der [X.]ussfassung [X.]eigetretener Mitglieder Erfolg. 1. Das Begehren der im Tenor näher [X.]ezeichneten Kläger auf Nichtiger-klärung des [X.]usses ist [X.]egründet. 34 a) Die Kläger ha[X.]en die [X.]ehaupteten [X.]ussmängel zutreffend im Wege der allgemeinen Feststellungsklage (§ 256 ZPO) geltend gemacht. 35 Nach der Rechtsprechung des [X.]ats kommt im Vereinsrecht [X.]ei der Behandlung fehlerhafter [X.]üsse eine entsprechende Anwendung der §§ 241 ff. [X.] wegen der Vielgestaltigkeit vereinsrechtlicher Zusammen-schlüsse und der darum an[X.] gelagerten tatsächlichen und rechtlichen [X.] nicht in Betracht ([X.] 59, 369, 371 f.; vgl. auch [X.], [X.]. v. 3. März 1971 - [X.], NJW 1971, 879 f., insoweit [X.]ei [X.] 55, 381 ff. nicht a[X.]ge-druckt). An dieser Rechtsprechung ist trotz im Schrifttum geäußerter Kritik (vgl. etwa [X.]/[X.] 5. Aufl. § 32 [X.]. 56 m.w.Nachw.) ins[X.]esondere mit Rücksicht auf die geringeren Förmlichkeiten des Vereinsrechts, das gerade nicht zwischen rechtsgestaltender [X.] und deklaratorischer Feststellung der Nichtigkeit unterscheidet, festzuhalten. Mängel von Vereins[X.]e-schlüssen sind daher mit Hilfe der allgemeinen Feststellungsklage zu verfolgen. 36 [X.]) Der [X.]uss der Versammlung vom 30. Januar 2003 ist mangels ordnungsgemäßer Mitteilung der Tagesordnung nichtig. 37 [X.]) Zur Gültigkeit eines [X.]usses der Mitgliederversammlung ist es gemäß § 32 A[X.]s. 1 Satz 2 BGB erforderlich, dass der Gegenstand [X.]ei der [X.] - [X.]erufung [X.]ezeichnet wird. In Anlehnung an diese Bestimmung sieht § 8 Nr. 4 der Satzung des [X.] zu 1 vor, die Mitgliederversammlung mit einer Frist von mindestens vier Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung einzu[X.]erufen. Ist der Gegenstand der [X.]ussfassung nicht oder so ungenau [X.]estimmt, dass den Mitgliedern eine sachgerechte Vor[X.]ereitung der Versammlung und eine Entscheidung, o[X.] sie an der Versammlung teilnehmen wollen, nicht mög-lich ist, so sind die auf der Versammlung gefassten [X.]üsse gemäß § 32 A[X.]s. 1 Satz 2 BGB nichtig ([X.].[X.]. v. 17. Novem[X.]er 1986 - [X.], NJW 1987, 1811 f.; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], Der eingetragene Verein 18. Aufl. [X.]. 213; Soergel/Hadding, [X.]. § 32 [X.]. 15). [X.][X.]) Da in der Einladung des [X.] zu 1 nur der Tagungsordnungs-punkt "Verkauf Clu[X.]haus" angege[X.]en worden war, o[X.]wohl tatsächlich ü[X.]er ei-nen konkreten Vertrag, der mit dem Erwer[X.]er [X.]ereits im Einzelnen [X.]is hin zum Kaufpreis ausgehandelt worden war, a[X.]gestimmt werden sollte, fehlt es an der korrekten Mitteilung des [X.]ussgegenstandes. Die Mitglieder sollten nämlich nicht nur einen "Grundsatz[X.]eschluss" ü[X.]er einen künftigen Verkauf treffen, son-dern einer konkreten Veräußerung zustimmen. Falls Gegenstand der [X.] die Durchführung eines Vertrages [X.]ildet, so ist sowohl der [X.] als auch der Inhalt des Vertrages in der Tagesordnung [X.] anzuge[X.]en, weil nur so dem Zweck der vorherigen Mitteilung entspro-chen werden kann, die Mitglieder in die Lage zu versetzen zu entscheiden, o[X.] sie an der Versammlung teilnehmen wollen ([X.]/[X.] 5. Aufl. § 32 [X.]. 18). Diesen Anforderungen ist ersichtlich nicht genügt. 39 c) Un[X.]ehelflich ist in diesem Zusammenhang das von der Revision als ü[X.]ergangen gerügte Vor[X.]ringen des [X.] zu 1, es sei in der Mitgliederver-sammlung "nicht einengend" ü[X.]er den Verkauf der Grundstücke an den [X.] zu 2, sondern vielmehr in allgemeiner Weise ü[X.]er eine Veräußerung ver-handelt und [X.]eschlossen worden. Mit dieser Darstellung stellt der Beklagte zu 1 40 - 21 - nicht in A[X.]rede, dass - entsprechend der durch das Schrei[X.]en vom 23. Januar 2003 nachträglich konkretisierten Tagesordnung - jedenfalls auch ü[X.]er den we-nige Tage später am 13. Fe[X.]ruar 2003 mit dem [X.] zu 2 geschlossenen Vertrag a[X.]gestimmt worden ist. Hat ein [X.]uss den A[X.]schluss eines [X.]e-stimmten Veräußerungsvertrages zum Gegenstand, so versteht es sich von sel[X.]st, dass da[X.]ei zugleich die vorgelagerte Frage, o[X.] ü[X.]erhaupt eine [X.]s[X.]ereitschaft [X.]esteht, zu erörtern ist. d) Die erforderliche Information ü[X.]er den tatsächlich vorgesehenen Ta-gesordnungspunkt wurde den Mitgliedern entgegen der Auffassung des [X.] zu 1 durch das Schrei[X.]en vom 23. Januar 2003 nicht fristgerecht erteilt. 41 Da die Mitgliederversammlung am 30. Januar 2003 stattfand, konnte an-gesichts des vorstehend unter [X.]) [X.][X.]) erörterten Zwecks der Mitteilungspflicht mit diesem Schrei[X.]en die [X.] des § 8 Nr. 4 der Satzung nicht ge-wahrt werden. Zwar kann ü[X.]er "andere Anträge" nach § 8 Nr. 8 der Satzung a[X.]gestimmt werden, wenn sie eine Woche vor der Versammlung schriftlich [X.]ei dem Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Wegen der Notwendigkeit einer Bekanntga[X.]e an den Vorstand [X.]etrifft die Wochenfrist nach dem eindeuti-gen Sinnzusammenhang der Regelungen nur Anträge der Mitglieder und nicht solche des Vorstandes sel[X.]st, der keinen Anlass zu einer Eigenunterrichtung hat. Die [X.] unterscheiden damit zwischen den von dem Vorstand initiierten, [X.]innen vier Wochen den Mitgliedern [X.]ekannt zu ge[X.]enden und um-gekehrt den von den Mitgliedern initiierten, [X.]innen einer Woche dem Vorstand [X.]ekannt zu ge[X.]enden Anträgen. Wollte man dies an[X.] sehen, könnte der [X.] die [X.] durch eine nicht einmal an die Mitglieder zu richtende [X.]loße Eigenunterrichtung unterlaufen, was eindeutig dem Zweck der Frist[X.]e-stimmungen zuwiderliefe. Für dieses Verständnis spricht auch die in § 124 A[X.]s. 1 Satz 2 [X.] zum Ausdruck kommende Unterscheidung zwischen der 42 - 22 - Bekanntga[X.]e der von dem Vorstand und der von einer Minderheit zur A[X.]stim-mung gestellten Tagesordnungspunkte. 43 e) Eine Heilung des [X.]usses ist nicht eingetreten. [X.]) Nach früherer Auffassung des [X.]ats führt ein Verfahrensfehler nur dann zur Ungültigkeit eines [X.]usses, wenn das A[X.]stimmungserge[X.]nis dar-auf [X.]eruht ([X.] 59, 369, 374). Anstelle von Kausalitätserwägungen ist nach neuerer [X.]atsrechtsprechung [X.]ei der [X.] auf die Rele-vanz des Verfahrensfehlers für die Ausü[X.]ung der Mitwirkungsrechte durch ein o[X.]jektiv urteilendes Ver[X.]andsmitglied a[X.]zustellen. Infolge des [X.] ist ein relevanter Verstoß gegen das Teilnahme- und Mitwirkungsrecht gege-[X.]en, weil die Entschließung eines Mitglieds, an einer Versammlung teilzuneh-men oder nicht, maßge[X.]lich vom Inhalt der Tagesordnung a[X.]hängt ([X.] 160, 385, 391 f.; 153, 32, 37). 44 [X.][X.]) Der Mangel wurde nicht durch den [X.]uss der Mitgliederver-sammlung vom 30. Juni 2003 geheilt, nach dessen Inhalt der Antrag, zur [X.] mit dem [X.] zu 2 in Verhandlungen ü[X.]er die Rücka[X.]wicklung des notariellen Vertrages einzutreten, a[X.]gelehnt [X.]. Eine Heilung setzt voraus, dass der [X.]ussgegenstand in satzungsmä-ßig einwandfreier Form erneut zur A[X.]stimmung gestellt wird ([X.] 49, 209, 211). Dies ist nicht geschehen, weil der zur A[X.]stimmung gestellte [X.]uss im Erge[X.]nis die Rücka[X.]wicklung des Erst[X.]eschlusses und nicht dessen Heilung zum Ziel hat. 45 f) Angesichts des durchgreifenden [X.] kann letztlich da-hinstehen, o[X.] der [X.]uss vom 30. Januar 2003 auch deswegen als [X.] zu erachten ist, weil die für eine Satzungsänderung erforderliche Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder (§ 8 Nr. 5 der Satzung) nicht [X.] - 23 - reicht ist. Allerdings dürfte entgegen der Auffassung des [X.] eine Satzungsänderung ausscheiden, weil der Verkauf des Grundstücks nicht zwin-gend einen Fortfall der Rudera[X.]teilung (§ 3 Nr. 1 der Satzung) her[X.]eiführt. Grundsätzlich kann Ru[X.]port auch nach dem Verkauf des Grundstücks [X.]e-trie[X.]en werden, indem der Beklagte zu 1 den Mitgliedern des [X.] zu 1 auf andere Weise Zugang zu einem Gewässer [X.]ietet. Da das gegen den Willen der [X.]eite veräußerte Grundstück den Ersatz für ein anderes, im früher nicht zugänglichen Ostteil [X.] gelegenes Grundstück [X.]ildet, kann schon der ge-meinsamen Vereinsgeschichte der Parteien entnommen werden, dass mit dem Verlust eines ü[X.]er einen Wasseranschluss verfügenden Grundstücks nicht not-wendig die Einstellung des [X.] ver[X.]unden ist. An[X.] könnte es zu [X.]eurteilen sein, wenn mit dem Verkauf des Grundstücks der Hintergedanke ver-folgt würde, die Rudera[X.]teilung sozusagen "auf kaltem Wege zu liquidieren". 2. Erfolg hat die Revision des [X.] zu 1 dagegen, soweit das [X.] den [X.]uss vom 30. Januar 2003 auch auf Antrag des [X.] zu 1 für nichtig erklärt hat. Dem Kläger zu 1 kann als Nichtmitglied des [X.] zu 1 ein Feststellungsinteresse für eine [X.]ussmängelklage nicht zuge-[X.]illigt werden, so dass seine Klage unzulässig ist. 47 a) Zu Unrecht [X.]eanstandet die Revision des [X.] zu 1 freilich die Würdigung des [X.], dass dem Kläger zu 1 die Eigenschaft eines nicht rechtsfähigen Vereins und die aktive Parteifähigkeit (§ 50 A[X.]s. 2 ZPO) zukommt. 48 [X.]) Der Kläger zu 1 ist ein nicht rechtsfähiger Verein. 49 (1) Nach der Rechtsprechung des [X.]ats ist eine Untergliederung eines eingetragenen Vereins als nicht rechtsfähiger Verein anzusehen, wenn er auf Dauer Aufga[X.]en nach außen im eigenen Namen durch eine eigene, handlungs-50 - 24 - fähige Organisation wahrnimmt ([X.] 90, 331, 333). Die Untergliederung muss eine körperschaftliche Verfassung [X.]esitzen, einen Gesamtnamen führen, vom Wechsel ihrer Mitglieder una[X.]hängig sein und ne[X.]en ihrer unsel[X.]ständigen Tätigkeit für den Hauptverein Aufga[X.]en auch eigenständig wahrnehmen ([X.]at [X.]O 332; [X.] 73, 275, 278; [X.], [X.]. v. 21. März 1972 - [X.], [X.] § 50 Nr. 25). (2) Diesen Anforderungen ist für den Kläger zu 1 genügt. 51 § 3 Nr. 1 der Satzung des [X.] zu 1 ordnet ausdrücklich an, für [X.] innerhal[X.] des Vereins [X.]etrie[X.]ene Sportart eine eigene, in der Haushaltsfüh-rung sel[X.]ständige A[X.]teilung einzurichten. Nach § 3 Nr. 2 der Satzung regeln die A[X.]teilungen ihre sportlichen und finanziellen Aktivitäten sel[X.]st; diese Bestim-mung sieht weiter vor, dass für die Mitgliederversammlung, die Wahlen und die Zusammensetzung der A[X.]teilungsvorstände die Bestimmungen der Satzung entsprechend gelten. Ü[X.]er die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet nach § 5 der Satzung der A[X.]teilungsvorstand, dem gegenü[X.]er auch der Austritt zu erklä-ren ist. Der A[X.]teilungsvorstand entscheidet mit der Möglichkeit der Anrufung des Vereinsvorstandes ferner ü[X.]er den Ausschluss von Mitgliedern (§ 5 Nr. 5 der Satzung). 52 Damit verfügt der Kläger zu 1 - was die Revision des [X.] zu 1 zu Unrecht in A[X.]rede stellt - aufgrund der satzungsgemäßen Ü[X.]ernahme der [X.] für den Gesamtverein ([X.] 90, 331, 334; vgl. Schai[X.]le [X.]O S. 38; [X.], Der Verein im Verein 1992 S. 147) ü[X.]er eine eigene körperschaft-liche Verfassung. Durch den Verweis auf die Satzung des [X.] zu 1 wird dem A[X.]teilungsvorstand zur Wahrnehmung der Belange des [X.] zu 1 or-ganschaftliche Vertretungsmacht eingeräumt. Aus der Gliederung des [X.] zu 1 nach einzelnen Sportarten folgt, dass der Kläger zu 1 - e[X.]enso wie die weiteren A[X.]teilungen - den [X.] mit einem auf die Sportart 53 - 25 - verweisenden Zusatz führt (Schai[X.]le [X.]O S. 28; vgl. [X.] 90, 331, 333: "[X.]"). Der vom Wechsel seiner Mitglieder una[X.]hängige Kläger zu 1 nimmt eigenständig Aufga[X.]en wahr, weil er nach § 3 Nr. 2 der Satzung seine sportli-chen und finanziellen Angelegenheiten sel[X.]st regelt. Zudem entscheidet der Kläger zu 1 - auch mit Wirkung für den Gesamtverein - ü[X.]er Eintritt und Aus-schluss der Mitglieder, die in "gestufter Mehrfachmitgliedschaft" sowohl dem Kläger zu 1 als auch dem [X.] zu 1 angehören ([X.] 73, 275, 278). [X.][X.]) Der Kläger zu 1 ist ü[X.]er den Wortlaut des § 50 A[X.]s. 2 ZPO hinaus aktiv parteifähig. 54 Zwar hat der [X.]at in der Vergangenheit entsprechend dem Wortlaut des § 50 A[X.]s. 2 ZPO nicht rechtsfähigen Vereinen die aktive Parteifähigkeit versagt ([X.] 109, 15 ff.). Als Ausnahme von diesem Grundsatz wird den in der Rechtsform eines nicht rechtsfähigen Vereins geführten [X.] seit langem die aktive Parteifähigkeit zuge[X.]illigt ([X.] 50, 325 ff.; 42, 210, 215 ff.). Zwischenzeitlich hat der [X.]at der ([X.] [X.]ürgerlichen Rechts die aktive und passive Parteifähigkeit zuerkannt ([X.] 146, 341 ff.). Da § 54 Satz 1 BGB für den nicht rechtsfähigen Verein ergänzend auf die [X.] ü[X.]er die Gesellschaft [X.]ürgerlichen Rechts verweist, kann ihm in A[X.]-kehr vom früheren Verständnis die aktive Parteifähigkeit nicht weiter vorenthal-ten werden (vgl. nur [X.]/[X.], ZPO 26. Aufl. § 50 [X.]. 37 m.w.Nachw.; [X.], Hand[X.]uch des Vereins- und Ver[X.]andsrechts 10. Aufl. [X.]. 2455a; Hadding, [X.], 137, 146; [X.], NJW 2001, 2231 f.; [X.], NJW 2001, 993, 1003; diese dem gegenwärtigen Rechtszustand entsprechende Schlussfolgerung teilt - trotz der von ihm vorgeschlagenen Klar-stellung des § 50 A[X.]s. 2 ZPO - auch der Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Vereinsrechts vom 25. August 2004, [X.]). 55 - 26 - 56 [X.]) Ohne Erfolg rügt der Beklagte zu 1, das Verfahren zwischen ihm und dem Kläger zu 1 stelle einen unzulässigen [X.] dar. 57 [X.]) Im Zivilprozess stehen sich zwei Parteien mit gegensätzlichen - nämlich auf Angriff und Verteidigung [X.]edachten - Positionen gegenü[X.]er ([X.]/[X.] [X.]O [X.]. 1 vor § 50). Aus dem [X.] folgt die zwingende Notwendigkeit einer Personenverschiedenheit von Kläger und [X.]m (Musielak/[X.], ZPO 5. Aufl. § 50 [X.]. 4; [X.]/[X.]. [X.]. 4 vor § 50), so dass Organstreitverfahren innerhal[X.] eines Rechts-trägers nur ausnahmsweise aufgrund einer [X.]esonderen gesetzlichen Ermächti-gung zulässig sind ([X.]/[X.] [X.]O [X.]. 8 vor § 50; vgl. [X.] 106, 54 ff.). [X.][X.]) Der Kläger zu 1 gehört nicht dem [X.] zu 1 als Mitglied an, weil er ein eigenständiger Ver[X.]and ist und nach § 5 Nr. 1 der Satzung nur natürliche Personen Mitglieder des [X.] zu 1 sein können ([X.] 89, 153, 156; Schai[X.]le [X.]O S. 77 f.; zu Unrecht [X.]eruft sich [X.] [X.]O [X.]. 1770 für die von ihm vertretene Gegenauffassung auf [X.], 175, 179, wo die Unterglie-derung nach dem einschlägigen Kassenarztrecht Mitglied des ü[X.]ergeordneten Ver[X.]ands war). Ferner ist der Kläger zu 1 nicht - wie der Beklagte zu 1 meint - Organ des [X.] zu 1, da diese Stellung durch § 10 der Satzung aus-schließlich dessen Vorstandsmitgliedern zugewiesen ist. Vielmehr stellt der Klä-ger zu 1 als nicht rechtsfähiger Verein ein eigenständiges, von dem [X.] zu 1 zu unterscheidendes Rechtsge[X.]ilde dar. Damit ist das dem Zivilprozess wesenseigene Merkmal der Personenverschiedenheit von Kläger und Beklag-tem erfüllt. 58 c) Dem Kläger zu 1 fehlt jedoch das erforderliche Feststellungsinteresse für sein Begehren. 59 - 27 - 60 [X.]) Die Gültigkeit eines [X.]usses der Mitgliederversammlung kann von jedem Vereinsmitglied durch eine Feststellungsklage zur gerichtlichen Prü-fung gestellt werden ([X.] [X.]O [X.]. 215 a), wo[X.]ei der [X.]uss einer Un-tergliederung von deren Mitgliedern angegriffen werden kann (KG NJW 1988, 3159 f.). Ü[X.]er die Mitglieder hinaus sind auch die Organe eines Vereins [X.]erech-tigt, die Nichtigkeit von Mitglieder[X.]eschlüssen geltend zu machen, während au-ßerhal[X.] des Vereins stehenden Dritten diese Befugnis mangels eines anerken-nenswerten Feststellungsinteresses nicht zukommt ([X.].[X.]. v. 26. Mai 1975 - [X.], [X.], 1041 f.). Da der Kläger zu 1 - wie vorstehend unter 2 [X.] [X.][X.] dargelegt - als Untergliederung weder zu den Mitgliedern noch zu den Orga-nen des [X.] zu 1 gehört, ist seine Feststellungsklage unzulässig. [X.][X.]) Dessen ungeachtet ist der Vorstand des [X.] zu 1 - wie die ihm durch § 10 Nr. 6 der Satzung erteilte Vertretungsmacht verdeutlicht - satzungs-mäßiger Vertreter des [X.] zu 1 (§ 30 BGB) und unterliegt in dieser [X.] gemäß §§ 665, 27 A[X.]s. 3, § 30 BGB einem Weisungsrecht der Ge-samtvereinsversammlung (vgl. Schai[X.]le [X.]O S. 82). Mit diesem Weisungsrecht wäre es unverein[X.]ar, der Untergliederung, die nur ihre eigenen Belange sel[X.]st regeln darf, die Befugnis zuzuerkennen, [X.]üsse des ihr ü[X.]ergeordneten Gesamtvereins zu [X.]eanstanden. 61 3. Ferner ist die Revision des [X.] zu 1 [X.]egründet, soweit das [X.] dem gegen die Wirksamkeit der [X.]ussfassung vom 30. Januar 2003 gerichteten Feststellungsantrag auch zugunsten der dem Klä-ger zu 1 [X.]zw. dem [X.] zu 1 erst nach der [X.]ussfassung vom 30. Januar 2003 [X.]eigetretenen Kläger zu 62-66, 75, 88, 89, 103, 104, 108, 113, 114, 117, 119 und 120 stattgege[X.]en hat. Diesen Klägern fehlt ein Feststellungs-interesse zur Geltendmachung des [X.]s. 62 - 28 - 63 a) Verfahrensfehlerhaft hat das [X.] - wie der Beklagte zu 1 mit Recht rügt - das Vor[X.]ringen ü[X.]er den [X.]punkt des Beitritts in Anwendung von § 531 A[X.]s. 2 Nr. 3 ZPO nicht [X.]erücksichtigt. Tatsächlich liegt schon kein neuer Sachvortrag vor, weil sich der Beklagte zu 1 auf die [X.]ereits mit der Klage eingereichte Mitgliederliste [X.]ezogen hat, die den [X.]punkt des Eintritts der [X.] ausweist. Sel[X.]st wenn es sich um neue Tatsachen handelte, wären sie gleichwohl [X.]eachtlich, weil sie unstreitig sind ([X.] 161, 138, 141 ff.). [X.]) In Ü[X.]ereinstimmung mit der im Kapitalgesellschaftsrecht ganz ü[X.]er-wiegend vertretenen Auffassung setzt die [X.] auch im [X.]recht grundsätzlich voraus, dass der Kläger sowohl im [X.]punkt der [X.] als auch dem der Rechtshängigkeit Mitglied des Vereins ist. Die Mitgliedschaft im [X.]punkt der [X.]ussfassung ist unverzicht[X.]are Klagevor-aussetzung, weil sie [X.]ei einem späteren Erwer[X.] durch den angegriffenen [X.] nicht verletzt worden sein kann ([X.], 134 f.; 33, 91, 94; [X.], [X.] 6. Aufl. § 245 [X.]. 7; [X.]. in MünchKomm/[X.] [X.]O § 245 [X.]. 23; [X.] in [X.].[X.] [X.]O § 245 [X.]. 17 m.w.Nachw. [X.]etreffend die AG vor Klarstellung der Frage durch das [X.]; [X.]/[X.], Gm[X.]HG 16. Aufl. [X.]. § 47 [X.]. 63; [X.]/[X.], Gm[X.]HG 9. Aufl. § 45 [X.]. 131 [X.]etreffend die Gm[X.]H; a.A. Baum[X.]ach/[X.]/[X.], Gm[X.]HG 18. Aufl. [X.]. § 47 [X.]. 138). 64 4. Soweit einzelne dem Kläger zu 1 [X.]zw. [X.] zu 1 im [X.]punkt der [X.]ussfassung angehörende Kläger nach Klagerhe[X.]ung ausgetreten sind, ist - wie aus dem Tenor ersichtlich - das Erledigungs[X.]egehren [X.]egründet. Dass die in der Berufungsschrift der [X.]eite namentlich nicht [X.]enannten Kläger - wie unter C [X.] 1. im Einzelnen ausgeführt - ihrerseits kein Rechtsmittel eingelegt ha[X.]en, steht der Zulässigkeit eines Erledigungsantrages nicht entgegen. Denn sämtliche erstinstanzlichen Kläger sind infolge der uneingeschränkten Berufung 65 - 29 - des [X.] zu 1 hinsichtlich der von ihnen erho[X.]enen Klageanträge Parteien des Berufungsverfahrens geworden. 66 II[X.] Die Revision des [X.] zu 1 hat Erfolg, soweit er sich gegen die Feststellung der Nichtigkeit des [X.] und [X.] vom 13. Fe[X.]ruar 2003 wendet. Das keine Sachurteilsvoraussetzung [X.]ildende Feststellungsinteresse [X.]raucht im Streitfall für die einzelnen Kläger keiner nähe-ren Prüfung unterzogen zu werden, weil sich das Begehren in der Sache als un[X.]egründet erweist ([X.] 12, 308, 316; [X.], [X.]. v. 14. März 1978 - [X.], NJW 1978, 2031 f.; [X.] [X.], 1755 f.). 1. Der Beklagte zu 1 wurde [X.]eim A[X.]schluss des [X.] vertreten (§ 26 A[X.]s. 2 BGB). Die Vertretung o[X.]liegt nach § 10 Nr. 2 der Satzung zwei Vorstandsmitgliedern, von denen eines das Amt des [X.] oder stellvertretenden Vorsitzenden zu [X.]ekleiden hat. Den notariellen [X.] ha[X.]en der Vorsitzende des Vorstands und der Kassenwart als weiteres Vorstandsmitglied in Einklang mit den satzungsrechtlichen Vorga[X.]en namens des [X.] zu 1 am 13. Fe[X.]ruar 2003 mit dem [X.] zu 2 verein[X.]art. 67 2. Die Wirksamkeit der Verträge scheitert entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht an den Grundsätzen ü[X.]er den Miss[X.]rauch der [X.]. Aus der Nichtigkeit des [X.]usses der Mitgliederversammlung vom 30. Januar 2003 kann eine interne Beschränkung der Vertretungsmacht der Vorstandsmitglieder nicht hergeleitet werden. 68 a) Der Vertretene ist gegen einen erkenn[X.]aren Miss[X.]rauch der [X.] im Verhältnis zum Vertragspartner dann geschützt, wenn der [X.] unter Ü[X.]erschreitung der ihm im Innenverhältnis gesetzten Schranken von seiner Vertretungsmacht in rechtlich verdächtiger Weise Ge[X.]rauch [X.] hat, so dass [X.]eim Vertragspartner [X.]egründete Zweifel entstehen [X.] - 30 - ten, o[X.] nicht ein Treueverstoß des Vertreters gegenü[X.]er dem Vertretenen vor-liegt ([X.] 50, 112, 114; 113, 315, 320). Hat der Geschäftsgegner den Miss-[X.]rauch erkannt oder musste er sich ihm aufdrängen, kommt es nicht darauf an, o[X.] der Vertreter ([X.]ewusst) zum Nachteil des Vertretenen gehandelt hat ([X.].[X.]. v. 19. Juni 2006 - [X.], [X.], 1391 [X.]. 2 f.). [X.]) Im Streitfall scheidet indes - was das [X.] im Ansatz nicht verkennt - schon deswegen ein Miss[X.]rauch der Vertretungsmacht aus, weil die Vertreter des [X.] zu 1 nicht ihnen im Innenverhältnis gesteckte Grenzen der Vertretung ü[X.]erschritten ha[X.]en. Der Vorstand des [X.] zu 1, der nach dem Inhalt der Satzung ohne die Notwendigkeit einer zustimmenden [X.] der Mitgliederversammlung zur Veräußerung des Grundstücks [X.]erechtigt war, hat am 30. Januar 2003 lediglich vorsorglich einen [X.]uss der Mitgliederversammlung einholen wollen, durch den er mehrheitlich zum [X.] des Grundstücks ermächtigt werden sollte. Dieser [X.]uss ist durch die [X.] - wie dem [X.] zu 2 durch das ihm vor A[X.]-schluss des notariellen Vertrages ü[X.]erreichte Gutachten verdeutlicht wurde - entfallen. Damit fehlt es an einer Zustimmung, a[X.]er - was das [X.] nicht [X.]edacht hat - auch an einer rechtlich ver[X.]indlichen A[X.]lehnung des [X.]s. Eine Sel[X.]st[X.]indung, den Verkauf nur auf der Grundlage eines wirksamen Zustimmungs[X.]eschlusses [X.]eurkunden zu lassen, ist der Vorstand des [X.] zu 1 nicht eingegangen. Er [X.]efand sich [X.]ei Vertragsschluss vielmehr recht-lich in [X.]el[X.]en Lage wie vor der [X.]ussfassung vom 30. Januar 2003, als weder ein positives noch ein negatives Votum vorlag und er - an[X.] als in der durch das [X.]atsurteil vom 14. März 1988 (- [X.], [X.], 704, 706) entschiedenen Sache, in der das Fehlen des im Innenverhältnis erforderlichen [X.]usses dem Geschäftsgegner [X.]ekannt war - ohne jede Beschränkung zum Verkauf des Grundstücks [X.]erechtigt war. Mangels einer internen Bindung hätte dem [X.] zu 2 auf Rückfrage (vgl. [X.], [X.]. v. 28. Fe[X.]ruar 1966 70 - 31 - - [X.], NJW 1966, 1911) von dem [X.] zu 1 mitgeteilt werden müssen, dass die Vertretungsmacht des Vorstands für den A[X.]schluss des [X.] keiner Beschränkung unterliegt. 3. Die A[X.]weisung des [X.] wirkt auch im Verhältnis zu dem [X.] zu 2, der zwar sel[X.]st gegen das Berufungsurteil kein Rechtsmit-tel eingelegt hat, a[X.]er infolge der Revision des [X.] zu 1 als dessen not-wendiger Streitgenosse e[X.]enfalls am [X.] [X.]eteiligt ist ([X.], [X.]. v. 25. Septem[X.]er 1990 - [X.], NJW 1991, 101). Die Parteien sind aus Gründen des materiellen Rechts notwendige Streitgenossen (§ 62 A[X.]s. 1 Alt. 2 ZPO), weil die mit dem Nichtigkeitsfeststellungsantrag ver[X.]undenen Rechtsfol-gen einer Rücka[X.]wicklung von [X.]eiden nur gemeinsam erfüllt werden können (vgl. [X.]/Schilken [X.]O § 62 [X.]. 37). 71 [X.] Un[X.]egründet ist der - nunmehr im [X.] zu [X.]eschei-dende - Hilfsantrag der Kläger auf Feststellung, dass das auf den Grundstücken gelegene Clu[X.]haus und der Bootssteg im Eigentum des [X.] zu 1 stehen und nicht Gegenstand des notariellen Vertrages zwischen dem [X.] zu 1 und dem [X.] zu 2 sind. 72 1. Ü[X.]er dieses für den Fall, dass der Antrag, die Nichtigkeit des [X.] festzustellen, keinen Erfolg hat, gestellte Hilfs[X.]egehren der Klä-ger war durch die [X.] nicht zu entscheiden, weil sie den Hauptantrag als [X.]egründet angesehen ha[X.]en. Da sich der Hauptantrag wegen der [X.] des notariellen Vertrages entgegen der Auffassung der Vordergerichte als un[X.]egründet erwiesen hat, ist der nicht [X.]eschiedene Hilfsantrag der Kläger in-folge der Rechtsmitteleinlegung durch den [X.] zu 1 Gegenstand des Re-visionsverfahrens geworden ([X.].[X.]. v. 20. Septem[X.]er 1999 - [X.], NJW 1999, 3779 f.; [X.].[X.]. v. 20. Septem[X.]er 2004 - [X.], [X.]-Report 2005, 192). Umgekehrt ist der von dem [X.] zu 1 für den Fall, dass dem 73 - 32 - Antrag der Kläger auf Feststellung der Nichtigkeit des notariellen Vertrages vom 13. Fe[X.]ruar 2003 stattgege[X.]en wird, gestellte Hilfsantrag nach A[X.]weisung die-ses Antrags und damit [X.] der an den Antrag geknüpften Bedingung entfallen. Da [X.]eide Anträge a[X.]gesehen von der konträren Zielrichtung im [X.] inhaltlich ü[X.]ereinstimmen, [X.]edarf es keiner weiteren Feststellungen, um ü[X.]er den Hilfsantrag der Kläger zu entscheiden. 2. Das Feststellungs[X.]egehren der Kläger ist - weswegen es hier e[X.]en-falls der Prüfung eines Feststellungsinteresses nicht [X.]edarf (vgl. C II[X.]) - un[X.]e-gründet und die Klage auch im Hilfsantrag a[X.]zuweisen. 74 Zu Unrecht [X.]eruft sich die Revision der Kläger zu 1 und 53 auf die Ent-scheidung des [X.] vom 27. Mai 1959 (- [X.], NJW 1959, 1487 ff.), die im Rahmen einer zweigliedrigen G[X.]R eine von dem einen Gesellschafter auf dem zur Nutzung einge[X.]rachten Grundstück des ande-ren Gesellschafters errichtete [X.] als Schein[X.]estandteil angesehen hat, weil das Gesellschaftsverhältnis nicht an[X.] als Miete oder Pacht ein vorü[X.]erge-hendes Nutzungsverhältnis für die Errichtung dargestellt ha[X.]e. Diese Ü[X.]erle-gungen sind auf die vorliegende Gestaltung aus mehreren Gründen nicht ü[X.]er-trag[X.]ar. 75 a) Es fehlen [X.]ereits jegliche [X.]altspunkte dafür, dass Clu[X.]haus und Bootssteg von dem Kläger zu 1 auf der Grundlage eines mehrstufigen Mitglied-schaftsverhältnisses auf dem Grundstück des [X.] zu 1 errichtet wurden. Umgekehrt deuten die vorgelegten Unterlagen, nach deren Inhalt im Verkehr mit den Bau[X.]ehörden stets der Beklagte zu 1 als Bauherr auftrat und der dama-lige Vorsitzende des [X.] zu 1 Honorarforderungen wegen Architektenleis-tungen im Zusammenhang mit dem Bau des Clu[X.]hauses dem [X.] zu 1 in Rechnung stellte, nachdrücklich darauf hin, dass das Clu[X.]haus von dem [X.] zu 1 und nicht dem Kläger zu 1 errichtet wurde. Nicht zuletzt sind die für 76 - 33 - den Bau des Ge[X.]äudes gege[X.]enen Großspenden von 17.000,00 DM [X.]zw. 40.000,00 DM an den [X.] zu 1 gezahlt worden. Darum sprechen die o[X.]-jektiven Umstände dagegen, dass Ge[X.]äude und Bootssteg von dem Kläger zu 1 [X.]zw. seinen damaligen Mitgliedern errichtet wurden. [X.]) Die Frage, wer Clu[X.]haus und Bootssteg errichtet hat, kann a[X.]er letzt-lich dahingestellt [X.]lei[X.]en, weil sich der Kläger zu 1 - der den [X.] zu 1 als seinen Treuhänder [X.]etrachtet - als wirtschaftlicher Eigentümer des Grundstücks ansieht und sowohl [X.]ezüglich des Grundstücks als auch der Ge[X.]äude [X.] gegen den [X.] zu 1 erhe[X.]t. Bestand danach die Erwartung, das Ei-gentum an dem Grundstück, das [X.]e[X.]aut wurde, zu erwer[X.]en, kann ein vorü-[X.]ergehender Zweck der Ver[X.]indung (§ 95 BGB) nicht angenommen werden. Vielmehr wird der Gegenstand dann wesentlicher Bestandteil (§ 94 BGB) des Grundstücks ([X.] 104, 298, 301; [X.], [X.]. v. 27. Okto[X.]er 1972 - [X.], [X.] 1973, 471 f.; [X.], [X.]. v. 12. April 1961 - [X.], NJW 1961, 1251; [X.], 147, 148 f.; [X.]/[X.]. § 95 [X.]. 5). 77 - 34 - D. 78 Da weitere tatsächliche Feststellungen nicht in Betracht kommen, hat der [X.]at gemäß § 563 A[X.]s. 3 ZPO in der Sache sel[X.]st entschieden. Entgegen der Auffassung der Vordergerichte hat der "Kläger zu 5" keine Kosten zu tragen, weil er nur an dem dem Hauptsacheverfahren vorgeschalteten Eilverfahren [X.]e-teiligt war, a[X.]er nicht auch in seinem Namen Klage erho[X.]en wurde. <[X.]r>[X.][X.] <[X.]r><[X.]r>Gehrlein <[X.]r><[X.]r>[X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 16.01.2004 - 36 O 285/03 - [X.], Entscheidung vom 02.03.2005 - 26 U 32/04 -

Meta

II ZR 111/05

02.07.2007

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.07.2007, Az. II ZR 111/05 (REWIS RS 2007, 3131)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 3131

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