Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.07.2010, Az. 5 StR 255/10

5. Strafsenat | REWIS RS 2010, 4658

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5 StR 255/10 [X.] vom 20. Juli 2010 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.

- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 20. Juli 2010 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 15. Februar 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den [X.] entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Das [X.] hat übersehen, dass nach den durch den [X.] entwickelten Maßstäben (vgl. [X.]St 53, 55, 62 f. Tz. 28 m.w.[X.]) die Einwilligung des [X.] in die vorsätzliche Körperverletzung durch Faust-schläge gegen die [X.] wegen Überschreitens der Grenzen der Sittenwidrigkeit (§ 228 StGB) unwirksam gewesen ist. Der Einwilligende ist durch die Körperverletzungshandlung hier in konkrete Todesgefahr gebracht worden (vgl. [X.] aaO). Hierdurch ist der Angeklagte aber genauso wenig beschwert wie durch das [X.] aus Sicht des [X.]s in diesem Zusammenhang konsequente [X.] Un-terlassen einer Erörterung, ob die verborgen gebliebene Körperabnormität des Opfers (lediglich 1 Millimeter Stärke des Schädelknochens anstatt [X.] 3 bis 5 Millimeter) einen Irrtum über das Maß der eigenen Gefährlichkeit und damit möglicherweise über die Voraussetzungen eines Rechtfertigungs-grundes hätte begründen können (vgl. [X.]St 49, 34, 44; 166, 175). - 3 - Die Annahme einer fahrlässigen Tötung ist angesichts der festgestellten Um-stände gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 StGB jedenfalls möglich (vgl. [X.]St 49, 166, 175 f.) und hier in der Sache gerechtfertigt (vgl. [X.]R StPO § 349 Abs. 4 Nebenklägerrevision 1 zu einem sehr ähnlichen Sachverhalt). Der Angeklagte hat mit hohem Kraftaufwand [X.] dem eines Fußtritts ähnlich ([X.]) [X.] gegen die auch bei Menschen normaler Konsti-tution besonders empfindliche [X.] des deutlich älteren, mit über 2 › [X.] alkoholisierten und hierdurch ersichtlich geschwächten Opfers [X.], so dass ein möglicher Irrtum über das Maß der eigenen Gefährlich-keit auf einer dem Angeklagten vermeidbaren Fehleinschätzung der Gefah-renlage beruht. Dies hat das [X.] letztlich zutreffend dargelegt ([X.]). Brause [X.] [X.]

Meta

5 StR 255/10

20.07.2010

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.07.2010, Az. 5 StR 255/10 (REWIS RS 2010, 4658)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 4658

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