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PDF anzeigen 5 [X.][X.] vom 11. Januar 2006 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a. - - 2Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 11. Januar 2006 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 24. August 2005 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Das [X.] wird als Gericht erster Instanz nach § 36 Abs. 5 BtMG im nachträglichen Beschlussverfahren darüber zu befinden haben, ob die [X.] des § 36 Abs. 3 BtMG auch bei Freiheitsstrafen von über zwei Jahren angewandt werden kann (BGHR BtMG § 36 Abs. 3 An-rechnung 1). Harms Häger
Gerhardt Raum
Schaal
Meta
11.01.2006
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.01.2006, Az. 5 StR 554/05 (REWIS RS 2006, 5721)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 5721
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