Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.06.2015, Az. 2 StR 358/14

2. Strafsenat | REWIS RS 2015, 9633

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
2 StR 358/14
vom
17. Juni 2015
in der Strafsache
gegen

wegen
versuchter schwerer Brandstiftung u.a.

-
2
-
Der 2.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 17.
Juni
2015, an der teilgenommen haben:
[X.] am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Fischer,

[X.] am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. [X.],
[X.],
[X.],
Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. [X.],

als [X.],

Richterin am Amtsgericht

,

als Vertreterin
der [X.],

Rechtsanwältin

,

als Verteidigerin,

Justizhauptsekretärin

in der Verhandlung,
Justizangestellte

bei der Verkündung

als Urkundsbeamtinnen
der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
-
3
-

1.
Auf die Revision des Angeklagten
wird das Urteil des [X.] vom 28.
April 2014
mit den zugehörigen [X.] aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklag-ten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine allgemeine Strafkammer des [X.] zu-rückverwiesen.
Von Rechts wegen

Gründe:
Das [X.] hat den
Angeklagten wegen Beleidigung in zwei Fällen, Bedrohung in Tateinheit mit Beleidigung, Sachbeschädigung in zwei Fällen und wegen versuchter schwerer Brandstiftung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet; im Übrigen hat es den Angeklagten freigesprochen.
Seine auf die Sachrüge gestützte Revision
ist auf den Maßre-gelausspruch
beschränkt. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1.
Die Beschränkung des Rechtsmittels auf den [X.], der
grundsätzlich isoliert auf Rechtsfehler überprüfbar ist (vgl. auch Senat, [X.] vom 26.
November 1997 -
2 StR 551/97; [X.] in Löwe/[X.], [X.], 26. Aufl., §
344 Rn. 53; [X.] in KK, [X.], 7.
Aufl., §
344
Rn.
12;
Schäfer/[X.]/[X.], Praxis der Strafzumessung, 5. Aufl., Rn.
1322,
1
2
-
4
-
jeweils mwN), ist hier wirksam, da keine untrennbare Wechselwirkung zum Schuld-
bzw. Strafausspruch besteht.
2. Gegen die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken. Die Maßregel setzt u.a. die positive Feststellung eines länger andauernden, nicht nur vorübergehenden
Zustands voraus, der zumindest eine erhebliche Einschrän-kung der Schuldfähigkeit im Sinne des §
21 StGB sicher begründet (st.
Rspr., vgl. nur [X.], Urteil vom 6. März 1986 -
4 [X.], [X.]St 34, 22, 27; [X.] vom 6.
Februar 1997 -
4 [X.], [X.]St 42, 385 f.; Senat, [X.] vom 1.
April 2014 -
2 StR 602/13, insoweit in NStZ-RR 2014, 207
nicht abgedruckt). Das Vorliegen eines solchen länger andauernden Zustands ist hier nicht belegt.
a) Die -
sachverständig beratene -
Jugendkammer hat festgestellt, dass beim Angeklagten zu den jeweiligen [X.] (März bis September 2013)
das Merkmal der
tiefgreifenden
Bewusstseinsstörung im Sinne der §§ 20, 21 StGB in Form einer erheblichen Störung der Affektverarbeitung in Kombination mit einer extremen -
aufgrund [X.] Vereinsamung und Isolation in Deutsch-land entstandenen
-
Grundanspannung vorlag. In bestimmten objektiv oder le-diglich subjektiv empfundenen Belastungssituationen, die "sozusagen das Fass zum Überlaufen bringen", gerate der Angeklagte wegen seiner mangelnden Fähigkeit zur Impulskontrolle in den Zustand erheblich verminderter [X.].
Mit den Sachverständigen ist das [X.] der Auffassung, dass die beim Angeklagten bestehende extreme Grundanspannungslage fort-bestehe, denn "die Situation des Angeklagten in [X.] hat bisher keine positive Veränderung erfahren und wird
dies auch in Zukunft nicht. Diese [X.] kann durch das Hinzutreten eines beliebigen weiteren 3
4
-
5
-

'Ausrasten'
des Angeklagten führen", zu-mal "Alkoholkonsum zu einer zusätzlichen Enthemmung"
führt.
b) Diese Feststellungen des [X.] ergeben den für die Unterbrin-gung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus erforderlichen länger andauernden Zustand (zumindest)
verminderter
Schuldfähigkeit nicht.
Bereits nicht belegt ist die Annahme des [X.], die Situation des
-
bei nahezu allen Taten alkoholisierten
-
Angeklagten in [X.] werde auch in Zukunft keine positive Veränderung erfahren, zumal im Wesentlichen die aus Sicht des Angeklagten unzureichende Wohnsituation im [X.] jeweils tatkonstellierend gewesen ist.
Zudem reicht die auf die Persönlichkeitsstörung in Kombination mit der Grundanspannung zurückzuführende Disposition des Angeklagten, in bestimm-ten Belastungssituationen wegen mangelnder Fähigkeit zur Impulskontrolle in den Zustand erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit zu geraten, zur Beja-hung eines dauernden Zustands im Sinne des
§
63 StGB nicht aus (vgl. [X.], Beschlüsse
vom 2. Dezember 2004 -
4 StR 452/04;
vom 26.
Januar 2007
-
2
StR 582/06, [X.]R StGB §
63 Zustand 39; vom 10. Januar 2008 -
4 [X.], [X.], 140, 141).
Denn die Störung der Affektverarbeitung führt erst in Kombination mit der -
aufgrund [X.]
Vereinsamung und Isolation entstandener
-
Grundanspannungslage und einer zusätzlichen Belastungssitua-tion zur tiefgreifenden
Bewusstseinsstörung, wobei der Alkoholkonsum "zu [X.] zusätzlichen Enthemmung"
führt. Ein dauerhaft bestehender, den Täter be-einträchtigender psychischer Zustand ist damit nicht ausreichend belegt.
5
6
7
-
6
-
3. Da der Angeklagte im Zeitpunkt der Taten
bereits erwachsen war, verweist der Senat die Sache an eine allgemeine Strafkammer des Landge-richts zurück.

Fischer [X.] Eschelbach

[X.] [X.]

8

Meta

2 StR 358/14

17.06.2015

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.06.2015, Az. 2 StR 358/14 (REWIS RS 2015, 9633)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 9633

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

4 StR 387/15

Zitiert

2 StR 358/14

2 StR 602/13

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