Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2002, Az. 3 StR 111/02

3. Strafsenat | REWIS RS 2002, 3475

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[X.]/02vom25. April 2002in der [X.] 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. April 2002 ge-mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 6. November 2001 wird als unbegründet verwor-fen; jedoch wird der Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, daßdie Anordnung des [X.] der Freiheitsstrafe vor [X.] in einer Entziehungsanstalt entfällt.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einerFreiheitsstrafe von zwei Jahren fünf Monaten verurteilt, seine Unterbringung ineiner Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, daß die Strafe vor [X.] zu vollziehen ist. Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützteRevision hat nur in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen [X.]; im übrigen ist sie unbegründet.Zum angeordneten [X.] der Strafe hat der [X.] zutreffend folgendes [X.] kann die Anordnung des [X.] der Freiheitsstrafe vorder Unterbringung gemäß § 64 StGB keinen Bestand haben. Im Falle des [X.] von Freiheitsstrafe und Unterbringung in einer [X.] 3 -stalt ist die Maûregel grundstzlich vor der Strafe zu vollziehen. Nach derGrundentscheidung des Gesetzgebers soll mit der Behandlung des schtigenRechtsbrechers möglichst umgehend begonnen werden. Der Betroffene sollschon frzeitig von seinem Hang befreit werden, so dass er in der [X.] der Strafe mitarbeiten kann. [X.] [X.] mit Rcksicht auf das [X.] von diesem Grundsatz abweichen, was ihm unter den Voraussetzungendes § 67 Abs. 2 StGB gestattet ist, so muss er diese Entscheidung mit auf [X.] Einzelfall abgestellten nachprfbaren Erwr([X.] § 67 Abs. 2 [X.] 4, [X.], Beschluss vom 16. Juni 1998 - 4 [X.]/98 -).Die Urteilsfeststellungen lassen bereits [X.] zu der Therapie-bereitschaft des Angeklagten vermissen.Auch ist dem Urteil eine Wertung, warum der gleichwohl angeordnete..... [X.] der Strafe erforderlich sein soll, nicht zu entnehmen. Dieformelhafte Wendung in den [X.], dass eine zuvor durchgefrteTherapie wegen der Erwartung des nachfolgenden Vollzugs in anderer [X.] bleibt, ist nicht ausreichend, einen [X.] der Strafe zu be-gr. [X.] die Kammer die Persönlichkeit des Angeklagten, dier Freiheitsstrafe und die Art der notwendigen Behandlungen in ihreErwinbeziehen mssen ([X.]R StGB § 67 Abs. 2 Zweckerreichung,leichtere 1)."Der Senat schlieût aus, [X.] in einer neuen Hauptverhandlung nochtragfige Grfr einen [X.] der Strafe gefunden werden [X.]. Er hebt deshalb die Anordnung des [X.] auf und sieht davon- 4 -ab, die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Land-gericht zurckzuverweisen.[X.] Pfister von [X.]

Meta

3 StR 111/02

25.04.2002

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2002, Az. 3 StR 111/02 (REWIS RS 2002, 3475)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3475

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