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PDF anzeigen [X.] vom 13. Juli 2006 in der Strafsache gegen wegen Betrugs u. a . - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 13. Juli 2006 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 9. Januar 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat: Der Revisionsvortrag macht nicht hinreichend deutlich, warum sich dem [X.] in den auf [X.] der Revisionsbegründung tabellarisch aufgelisteten Einzelfällen eine Einvernahme von Kunden oder die Verlesung von [X.] und Lieferscheinen aufdrängen musste, nachdem der [X.] versierte und anwaltlich beratene Angeklagte sämtliche Taten einge- - 3 - räumt hatte und sein Geständnis mit dem Ergebnis der bis dahin durchgeführ-ten umfangreichen Beweisaufnahme im Einklang stand. [X.]Wahl
Boetticher Kolz Elf
Meta
13.07.2006
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.07.2006, Az. 1 StR 208/06 (REWIS RS 2006, 2627)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 2627
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