Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.05.2017, Az. RiZ (R) 2/14

Dienstgericht des Bundes | REWIS RS 2017, 10342

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:260517BRIZ.R.2.14.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
[X.](R) 2/14
vom
26. Mai 2017
in dem Prüfungsverfahren

wegen Feststellung und Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht

-
2
-
Das Dienstgericht des Bundes hat am 26.
Mai 2017
durch die Vorsitzende
[X.]in am [X.] [X.], [X.] am [X.] Prof.
Dr.
Drescher, die
[X.]in am [X.]
Dr.
[X.], [X.] am [X.] Prof.
Dr.
Koch und [X.] am [X.] Gericke

beschlossen:

Der Wert des Gegenstands
der anwaltlichen
Tätigkeit des [X.] der Antragsteller
wird für die [X.] auf 5.000

Gründe:
Der auf §
33 Abs.
1 und
2 [X.] gestützte Antrag des Verfahrensbe-vollmächtigten der Antragsteller
ist, soweit er die [X.] in der [X.] zum Gegenstand hat,
zulässig. Ein Streitwert auf der Grundlage des Gerichtskostengesetzes war nicht festzusetzen ([X.], Beschluss vom 22.
Fe-bruar 2006

[X.](R)
1/05, NJW-RR
2006, 1003 Rn.
4
ff.), so dass das Verfahren nach §
33 [X.] eröffnet ist. Die Vergütung für das Revisionsverfahren ist fällig, §
8 Abs.
1 [X.]. Obwohl das Revisionsverfahren seit über zwei Jahren abge-schlossen ist, ist der Antrag nicht verwirkt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.
Oktober 2005

8
B
81/04, juris Rn.
3; BeckOK
[X.]/[X.]/
[X.], §
33 Rn.
5 [Stand: 1.
März 2017]).
In der Sache ist der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf 5.000

festzusetzen, §
23 Abs.
3 Satz
2 [X.]. Der Senat hat in dieser Sache mit Urteil vom 3.
Dezember 2014 ([X.](R)
2/14, NJW
2015, 1250 Rn.
28)
den 1
2
-
3
-
Grundsatz bestätigt, dass der Dienstherr zu Weisungen im Bereich richterlicher Tätigkeit nicht befugt ist. Er hat
sich dabei unter anderem auf das Senatsurteil vom 4.
Juni 2009 ([X.](R)
5/08, [X.]Z
181, 268 Rn.
26) bezogen.
In der mit Senatsurteil vom 4.
Juni 2009 entschiedenen Sache, die [X.] in die
amtliche
Sammlung des [X.]s gefunden hat,
hat der Senat den Wert ebenfalls auf 5.000

teil vom 4.
Juni 2009

[X.](R)
5/08, juris Rn.
28, insoweit nicht abgedruckt in [X.]Z). Anlass, den Gegenstandswert hier höher festzusetzen als dort, besteht nicht.

Auch §
22 Abs.
2
Satz
2
[X.] führt nicht zu einer höheren Wertfestset-zung. Zwar hat der [X.] der Antragsteller in der [X.] zwei Auftraggeber
vertreten. Es fehlt
aber an der Verschiedenheit der Gegenstände. Der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit
ist dann derselbe, wenn der Rechtsanwalt für mehrere Auftraggeber wegen desselben Rechts

3
4
-
4
-

oder
Rechtsverhältnisses tätig wird ([X.], Beschluss vom 28.
Juli 2010

II
ZR
130/08, juris Rn.
2). Das ist hier der Fall, weil sich beide Antragsteller als Auftraggeber gegen die Anweisung des Präsidenten des Amtsgerichts D.

vom 20.
Mai 2009 gewandt haben.

[X.]
Drescher
[X.]

Koch
Gericke
Vorinstanzen:
Dienstgericht für [X.] bei dem Landgericht
Düsseldorf, Entscheidung vom 24.05.2012 -
DG
2/10 -

Dienstgerichtshof für [X.] bei dem Oberlandesgericht
Hamm, Entscheidung vom 05.12.2013 -
1 DGH 2/12 -

Meta

RiZ (R) 2/14

26.05.2017

Bundesgerichtshof Dienstgericht des Bundes

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.05.2017, Az. RiZ (R) 2/14 (REWIS RS 2017, 10342)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 10342

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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