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PDF anzeigen [X.]/04
vom 21. Mai 2004 in der Strafsache gegen
wegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.
- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Mai 2004 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 6. August 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Jedoch werden die Urteilsgründe dahin ergänzt, daß die [X.] 9 entsprechend dem Antrag des [X.] mit einem Jahr festgesetzt wird. Das [X.] hat auch zu dieser Tat Strafzumessungserwägungen angestellt und
die Annahme eines minder schweren Falls ausdrücklich [X.], die Festsetzung der Einzelstrafe aber ersichtlich versehent-lich unterlassen. Der [X.] holt dies [X.] in entsprechender Anwen-dung des § 354 Abs. 1 StPO [X.] nach und setzt sie mit der gesetzli-chen Mindeststrafe auf ein Jahr fest. - 3 - Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen. Rissing-van Saan Detter Bode
Otten
Roggenbuck
Meta
21.05.2004
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.05.2004, Az. 2 StR 16/04 (REWIS RS 2004, 3057)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 3057
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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